VwGH 99/15/0125

VwGH99/15/012512.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der C HandelsgmbH in S, vertreten durch Hasch, Spohn, Richter und Partner, Anwaltskanzlei KEG in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. Mai 1999, RV 119/1-10/99, betreffend Umsatzsteuer 1994, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gesellschafter der beschwerdeführenden österreichischen GmbH sind die C-AG mit Sitz in Deutschland und die E-Genossenschaft mit Sitz in Österreich.

Die Beschwerdeführerin stellte an die C-AG eine mit 17. November 1994 datierte Rechnung mit folgendem Wortlaut:

"Die Partner sind übereingekommen, sich an den Marketingkosten für die Einführung der Marke L. zu beteiligen. Gemäß der Besprechung vom 22.9.1994 leisten Sie einen anteiligen Werbekostenzuschuss in Höhe von

öS 3.850.000,--

Wir ersuchen um konforme Buchung."

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Betriebsprüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Zuschuss der C-AG als umsatzsteuerbefreitetes Entgelt behandelt habe. Der Zuschuss sei zur teilweisen Abdeckung der Markteinführungskosten (ORF-Werbung, Listungsgelder, Verkostungen, etc) der Marke L. geleistet worden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin erbringe eine sonstige Leistung an die C-AG (ebenso an die E-Genossenschaft, die gleichfalls einen Zuschuss geleistet habe, welcher allerdings von der Beschwerdeführerin der Umsatzsteuer unterzogen worden sei). Der Leistungsort sei gemäß § 3 Abs 11 UStG dort, wo der Unternehmer ausschließlich oder überwiegend tätig werde. Da der Leistungsort im Inland liege, sei der von der C-AG geleistete Zuschuss der Umsatzsteuer zu unterziehen.

Gegen den - nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen - Umsatzsteuerbescheid 1994 brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Vertrages mit der C-AG und der E-Genossenschaft über den Vertrieb von Milchprodukten mit der Marke L. dazu berechtigt, Milchprodukte unter dieser Bezeichnung in Österreich zu vertreiben. Die Produktion erfolge bei der C-AG in Deutschland. Die C-AG habe den Werbekostenzuschuss mit dem Ziel der Umsatzsteigerung geleistet (zur weiteren Auslastung ihrer Glasabfüllanlage in Deutschland). Tatsächlich habe sich von 1994 auf 1995 die Anzahl der verkauften Gläser an Milchprodukten von ca 2,56 Mio auf 8,6 Mio gesteigert. Die Beschwerdeführerin könnte über die Verwendung der Marke L. nicht frei verfügen. Einerseits seien Markenrichtlinien einzuhalten, welche von der C-AG vorgegeben würden. Anderseits würden unter der Marke L ausschließlich Produkte der beiden Gesellschafter verkauft. Ohne das Produktinteresse, das Interesse an der Steigerung der Bekanntheit der Marke, wäre der Zuschuss nicht geleistet worden. Gemäß § 6 Z 3 iVm § 9 Abs 1 Z 8 UStG 1972 seien sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber bewirkt würden und der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienten. Wenn ein inländisches Vertriebsunternehmen mit alleinigem Vertriebsrecht für die Produkte der ausländischen Lieferfirma im Inland werbe, stelle ein "Werbezuschuss" das Entgelt für sonstige Leistungen der inländischen Vertriebsfirma an das ausländische Unternehmen als den ausländischen Auftraggeber dar.

In einer - der Beschwerdeführerin vorgehaltenen - Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung wird ausgeführt, der Zuschuss der C-AG habe der teilweisen Abdeckung der Markteinführungskosten der Marke L., wie etwa Kosten für ORF-Werbung, Inserate, Listungsgelder, gedient. Die Beschwerdeführerin habe diese Werbemaßnahmen bei den einzelnen Werbeträgern in Auftrag gegeben und bezahlt. Diese Werbeträger hätten dann die Werbung in den Medien und Lebensmittelgeschäften "erbracht". Da die Aufträge für die Werbemaßnahmen von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt worden seien und die Beschwerdeführerin somit Vertragspartnerin der einzelnen Werbeträger geworden sei, sei die Beschwerdeführerin selbst als Auftraggeberin anzusehen. Sie sei nicht inländische Vertreterin eines ausländischen Auftraggebers.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Marke L, sie habe das Eigentum und alle damit verbundenen Rechte von der E-Genossenschaft erworben. Daraus folge, dass die C-AG nicht der ausländische Auftraggeber für Werbeleistungen betreffend die Marke L sein könne. Widersprüchlich sei das Berufungsvorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die von der C-AG vorgegebenen Markenrichtlinien einzuhalten habe, habe doch die Beschwerdeführerin die Marke von der E-Genossenschaft erworben. Nach den vorliegenden Vereinbarungen ergebe sich ein Mitspracherecht der C-AG lediglich für den Fall der Veräußerung, Übertragung oder Löschung der Marke; im Fall des Ausscheidens der C-AG aus der beschwerdeführenden GmbH oder im Fall der Auflösung der beschwerdeführenden GmbH stehe die Marke der C-AG zu. Die Beschwerdeführerin sei kein inländisches Vertriebsunternehmen eines ausländischen Lieferanten. Die belangte Behörde vertritt sohin die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für ihr eigenes Produkt Aufträge betreffend Werbeleistungen erteilt habe. Es habe nicht dargetan werden können, worin eine unter § 9 Abs 1 Z 8 UStG 1972 fallende sonstige Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschafterin C-AG erblickt werden könnte.

Die strittige Zahlung sei ein Kostenersatz der C-AG gegenüber der Beschwerdeführerin für eine sonstige Leistung. Dieser Kostenersatz sei als Teil des Entgeltes der Beschwerdeführerin umsatzsteuerpflichtig, weil die Vereinnahmung und die Verausgabung durch die Beschwerdeführerin im eigenen Namen erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei bei Abschluss der Werbeverträge als Kontrahent im eigenen Namen aufgetreten. Die C-AG habe zwar ein wirtschaftliches Interesse an einer positiven Geschäftsentwicklung bei der Beschwerdeführerin; das mache sie aber nicht zur Auftraggeberin der in Rede stehenden Werbeleistungen. Das Finanzamt habe sohin den von der C-AG geleisteten Zuschuss zu Recht als eine gemäß § 3 Abs 11 UStG 1972 im Inland ausgeführte sonstige Leistung behandelt und der Umsatzsteuer unterzogen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 UStG 1972 unterliegen der Umsatzsteuer - neben dem Eigenverbrauch und der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet - Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass die Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200).

Diesen Anforderungen an eine Bescheidbegründung entspricht der angefochtene Bescheid nicht:

Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin für Werbeleistungen aufgetreten ist. Bestimmte Unternehmer ("Werbeträger") haben sonstige Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht; die Beschwerdeführerin hat dafür an diese Unternehmer Entgelt geleistet.

Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der C-AG stellt der angefochtene Bescheid fest, dass der C-AG gegenüber keine Werbeleistungen erbracht worden seien. Solcherart ist, wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, nicht erkennbar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Leistung an die C-AG erbracht hat. Der Umsatzsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 die (entgeltliche) Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Das Vereinnahmen eines "Zuschusses" als solches löst, sollte es nicht in Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehen, keine Umsatzsteuerpflicht aus.

In ihrer Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Auffassung, die Zahlung der C-AG sei als Zuschuss von dritter Seite anzusehen, der gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 zum Entgelt zähle und beim Leistungserbringer Umsatzsteuerpflicht auslöse, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehe. Auch dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, welche (sonstige) Leistung die Beschwerdeführerin erbracht hat. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist nämlich nur zu entnehmen, dass die den Zuschuss der C-AG empfangende Beschwerdeführerin Auftraggeberin für Werbeleistungen gewesen sei. Von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Zuschuss stehen könnten, sind im angefochtenen Bescheid nicht einmal andeutungsweise angeführt.

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 501/2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelmarken beruht auf § 3 Abs 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl I 72/2000.

Wien, am 12. September 2002

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