VwGH 99/09/0099

VwGH99/09/009920.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des MD in W, vertreten durch Dr. Ilse Heimerl-Wagner, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 103/2/DG, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. März 1999, Zl. LGSW/Abt. 10/13116/942912/1999, betreffend Nichtausstellung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §14a Abs1;
AuslBG §15;
AuslBG §4c;
EheG §23;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §14a Abs1;
AuslBG §15;
AuslBG §4c;
EheG §23;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1999 wurde der am 14. Jänner 1999 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a Abs. 1 AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der Rechtslage im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im maßgebenden Zeitraum von 12. August 1996 bis 19. Dezember 1998 beschäftigt gewesen; für diese zufolge § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG bewilligungsfrei ausgeübte Beschäftigung bei der Firma M seien weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein vorhanden. Mit (seit 1. Oktober 1998 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Hernals zu 8 C x/97b sei die zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin E D geschlossene Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Der Beschwerdeführer könne sich daher während der Scheinehe mit der österreichischen Staatsbürgerin nicht auf die Bewilligungsfreiheit der Beschäftigung berufen. Die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des AuslBG seien nicht vorgelegen. Demnach habe der Beschwerdeführer keine anspruchbegründenden anrechenbaren Beschäftigungszeiten aufzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in seinem Recht auf Ausstellung der beantragten Arbeitserlaubnis nach dem AuslBG verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/1998) ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung

  1. 1. gemäß § 3 Abs. 5 oder
  2. 2. gemäß § 18 oder
  3. 3. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 AufG oder
  4. 4. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welche eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 AufG zu Grunde liegt,

    werden nicht berücksichtigt.

Voraussetzung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist zufolge § 14a Abs. 1 AuslBG somit, dass der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von 14 Monaten, rückgerechnet ab dem Tag seiner Antragstellung (arg ... "in den letzten ..."), insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war. Die Verweisung auf § 2 Abs. 2 AuslBG bedeutet, dass Beschäftigungszeiten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis (sondern etwa in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis) zurückgelegt wurden, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Demnach kann - wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0146, und die darin angegebene Judikatur) - auch für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nur eine behördlich genehmigte oder sonst rechtmäßige (etwa bewilligungsfreie) Beschäftigung die Grundlage sein. Ausdrücklich nicht zu berücksichtigen sind die unter Z. 1 bis Z. 4 des § 14a Abs. 1 AuslBG genannten Beschäftigungszeiten.

Der Beschwerdeführer lässt bei seinem Beschwerdevorbringen außer acht, dass die ex tunc-Wirkung des Ehenichtigkeitsurteiles zur Folge hat, dass die Ehegatten als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG - auf die er die Bewilligungsfreiheit der festgestellten Beschäftigungszeiten stützt - nicht zugute kam (vgl. hiezu die hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0144, und vom 28. September 2000, Zl. 99/09/0086). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vorliegend zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer keine erlaubte Vorbeschäftigung aufzuweisen habe und demnach die Anspruchsvoraussetzungen des § 14a AuslBG nicht erfüllt seien.

Insoweit der Beschwerdeführer auf seine im Berufungsverfahren erstattete Stellungnahme verweist, ist ihm zu erwidern, dass dieser keine erlaubte Vorbeschäftigung zu entnehmen ist, ist für die Beurteilung der Beschäftigungszeiten nach dem Art. 6 Abs. 1 (erster bis dritter Gedankenstrich) des ARB Nr. 1/80 bzw. § 4c AuslBG die Erlaubtheit der Beschäftigung (= "ordnungsgemäß") doch gleichermaßen wesentlich, weshalb für die Anwendbarkeit dieser Norm das bereits Gesagte gilt (vgl. insoweit nochmals das genannte Erkenntnis Zl. 99/09/0086). Im übrigen ist festzuhalten, dass Gegenstand des Antrages und des mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abspruches ausschließlich die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis auf der Rechtsgrundlage des § 14a AuslBG war und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nach dem ARB Nr. 1/80 (bzw. § 4c AuslBG) durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt wurde, besteht aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Grundlage doch kein Anspruch auf Ausstellung der vorliegend beantragten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines konstitutiv wirkenden Befreiungsscheines nach dem AuslBG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0120, und die darin angegebene Judikatur).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2002

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