VwGH 99/08/0139

VwGH99/08/01397.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, vertreten durch Dr. Preschitz, Dr. Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. August 1999, Zl. GS 9-1049/2-1999, betreffend Beitragsgrundlage gemäß § 23 BSVG (mitbeteiligte Partei: E in H), zu Recht erkannt:

Normen

BSVG §23 Abs3 litf;
BSVG §23 Abs3;
BSVG §23 Abs5;
B-VG Art140;
BSVG §23 Abs3 litf;
BSVG §23 Abs3;
BSVG §23 Abs5;
B-VG Art140;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende - unstrittige - Sachverhalt:

Die Mitbeteiligte hat bis August 1998 16,1919 ha Eigengrund und 12,0332 ha Pachtgrund bewirtschaftet; die Flächen wurden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der zu dieser Zeit vom Finanzamt H. zuletzt festgestellte Einheitswert betrug für die auf dem Eigengrund betriebene Landwirtschaft S 163.000,--, für die Pachtfläche S 132.773,--, für den Gesamtbetrieb der Mitbeteiligten somit S 295.773,--. Im Juli 1998 erwarb die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Ehemann je zur Hälfte eine weitere landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 1,668 ha, die am 1. September 1998 von der Mitbeteiligten zur Bewirtschaftung übernommen wurde. Dieses Grundstück war beim Voreigentümer Teil einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausmaß von insgesamt 16,292 ha mit einem mit Bescheid des Finanzamtes H. vom 7. Dezember 1993 festgestellten Einheitswert - bei einem Hektarsatz von S 12.894,-- - von S 210.069,--. Auf diesen Einheitswert war im genannten Einheitswertbescheid ein Zuschlag von S 170.100,-- für überdurchschnittliche Tierhaltung auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angerechnet worden.

Mit Bescheid vom 26. November 1998 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) die ab 1. September 1998 der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende monatliche Beitragsgrundlage für die Unfall- und Pensionsversicherung der Mitbeteiligten mit S 32.414,-- fest. In ihrer Begründung berechnete sie - ausgehend vom dargestellten Sachverhalt - den Ertragswert der gesamten vom Voreigentümer landwirtschaftlich genutzten Fläche mit dem flächenbezogenen Ertragswert von S 210.069,-- der sich aus der Multiplikation mit dem Hektarsatz sowie dem Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung von S 170.100,-- errechne, was einen Ertragswert von insgesamt S 380.169,-- ergebe. Dividiere man die von der Mitbeteiligten zugekaufte Fläche (1,668 ha) durch die Gesamtfläche, für die der Zuschlag gelte (16,292 ha) und multipliziere man dieses Ergebnis mit dem Gesamtertragswert von S 380.169,--, ergebe sich der Einheitswert für die zugekaufte Fläche von S 38.922,--. Ausgehend vom bisherigen Einheitswert des Eigengrundes der Mitbeteiligten von S 163.157,-- ergebe sich - so die Berechnung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt weiter - für den ab 1. September 1998 von ihr bewirtschafteten Eigengrund im Ausmaß von nunmehr 17,5899 ha unter Hinzurechnung des Einheitswertes für die zugekaufte Teilfläche von S 38.922,-- ein neuer Einheitswert für den gesamten Eigengrund von S 202.079,--, gerundet von S 202.000,--. Daneben würden von der Mitbeteiligten noch Pachtflächen im Ausmaß von 12,0332 ha mit einem Einheitswert von S 132.773,-- bewirtschaftet werden, sodass der gesamte Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe S 334.773,-- betrage. Von diesem Einheitswert sei die Beitragsgrundlage berechnet worden.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte sich die Mitbeteiligte gegen die Berücksichtung des Zuschlages für die überdurchschnittliche Tierhaltung bei der Berechnung des Einheitswertes der zugekauften Teilfläche, weil der Voreigentümer die den Zuschlag begründende Schweinezucht schon seit Jahren nicht mehr betrieben und es nur verabsäumt habe, die Aufgabe des Mastbetriebes dem Finanzamt zu melden. Der Einheitswert der zugekauften Fläche hätte daher ohne Zuschlag berechnet werden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch insofern Folge, als sie die monatliche Beitragsgrundlage in der Unfall- und Pensionsversicherung der Mitbeteiligten von S 32.414,-- auf S 31.578,-- reduzierte. In der Begründung führte die belangte Behörde nach einer zusammengefassten Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach einer Darstellung von Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sowie der anzuwendenden Teile des § 23 BSVG zur Berechnung des Einheitswertes der zugekauften Fläche wörtlich aus:

"Im Falle des landwirtschaftlichen Betriebes der (Mitbeteiligten) kam es durch den Zukauf von Grundstücken des (Verkäufers) lediglich zu einer flächenmäßigen Veränderung (Vergrößerung) des Betriebes, nicht jedoch zu einer Änderung der sonst relevanten Bewirtschaftungsverhältnisse, weswegen § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG anzuwenden ist, wonach Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam werden, der der Änderung folgt. § 23 Abs. 3 lit. f BSVG bestimmt, dass beim Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen erhöhter Einheitswert zugrundezu- legen ist, wenn der Einheitswert gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 nicht neu festgestellt wird. Nicht neu festgestellt wird der Einheitswert, wenn sich nur eine geringfügige Änderung des Einheitswertes (z.B. weniger als S 2.000,--) ergeben würde. Wenn also sogar bei einer geringfügigen Änderung nur der anteilsmäßige Ertragswert erworbener Flächen zugrundezulegen ist, dann ist auch davon auszugehen, dass auch bei nicht geringfügigen Änderungen, welche zu einer Fortschreibung des Einheitswertes führen, der Ertragswert zugrundezulegen ist (Größenschluss). Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 lit. c und lit. d (Verpachtung und Zupachtung landwirtschaftlicher Flächen) sowie aus § 23 Abs. 3 lit. f selbst. Dies deshalb, da noch kein neuer Einheitswertbescheid erlassen wurde, gemäß § 23 Abs. 5 die Änderung jedoch mit dem ersten Tag des der Änderung folgenden Kalendermonates wirksam wird. Es ist also davon auszugehen, dass der Ertragswert zuerworbener Flächen nicht nur dann zugrundezulegen ist, wenn der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, sondern auch solange der Einheitswert nicht neu festgestellt wurde.

Die hier gegebene Interpretation ergibt sich auch aus dem Grundsatz verfassungskonformer Interpretation, insbesondere des § 23 Abs. 3 lit. f und des § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG. Aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatzes wäre es nämlich unsachlich und daher bedenklich, wenn

* innerhalb ein und desselben landwirtschaftlichen Betriebes für neu zuerworbene Flächen Sozialversicherungsbeiträge von Zuschlägen zu bezahlen wären, welche sich lediglich auf den Betrieb bezogen, zu dem die Grundstücke vorher gehörten,

* wenn ein nicht zuschlagspflichtiger landwirtschaftlicher Betrieb ebenso Sozialversicherungsbeiträge von Zuschlägen bezahlen müsste, wie ein zuschlagspflichtiger landwirtschaftlicher Betrieb

* wenn ein nicht zuschlagspflichtiger Betrieb für Zuschläge Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste, obwohl schon der Betrieb, von welchem diese Grundstücke erworben wurden, die Voraussetzungen für solche Zuschläge zum Zeitpunkt des Verkaufes bzw. der tatsächlichen Übergabe nicht mehr erfüllt hat.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der vorläufige Einheitswert gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG in der Form ermittelt wird, daß zu dem gegebenen Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes die Ertragswerte der hinzuerworbenen Flächen addiert werden und solcherart ein neuer Einheitswert gebildet wird - dies bis zur Erlassung eines neuen Einheitswertbescheides. Wie oben ausgeführt, sind dabei die Ertragswerte der einzelnen Flächen ohne die allenfalls für den Betrieb, welcher die Grundstücke verkauft hat, geltenden Zu- und Abschläge zu berechnen. Damit nimmt aber die Sozialversicherungsbehörde erster Instanz, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, keine vom Finanzamt vorzunehmende Bewertung vor."

Die in der Folge im angefochtenen Bescheid dargestellte Berechnungsweise für die Ermittlung der Beitragsgrundlage unterscheidet sich von der durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt vorgenommenen Berechnung dadurch, dass die belangte Behörde beim Einheitswert der von der Mitbeteiligten zugekauften Fläche den Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung von S 170.100,-- unberücksichtigt ließ und so zu einem Ertragswert für die Teilfläche von S 21.506,-- kam, welche Summe sie den übrigen Einheitswerten von S 235.773,-- hinzufügte, somit einen - im Vergleich zur beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt geringeren - "vorläufigen" Einheitswert von S 317.280,-- für den gesamten Betrieb der Mitbeteiligten errechnete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausschließlich strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Bildung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 3 BSVG der von der Finanzbehörde im Jahre 1993 festgesetzte Zuschlag zum Einheitswert zu berücksichtigen ist, wenn das dem Zuschlag zu Grunde liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstück, auf dem die überdurchschnittliche Tierhaltung erfolgte, (teilweise) veräußert wird, der den Zuschlag begründende Betrieb schon vor der Veräußerung eingestellt worden war und seither der Einheitssatz von den Finanzbehörden nicht neu festgestellt worden ist.

Die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen des § 23 BSVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 lauten auszugsweise:

"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens...

...

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundersatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden....

...

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswert zugrunde zu legen:

...

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

...

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteils) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

...

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. ..."

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden, entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um S 2.000,-- oder um mehr als S 50.000,-- von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung). Bei der Feststellung des Einheitswertes ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt (§§ 37 und 40 Bewertungsgesetz).

Anders als das Bewertungsgesetz 1955, das flächenbezogene und nicht flächenbezogene Bewertungen kennt, knüpft das BSVG am gesamten Einheitswert in einheitlicher Weise an und differenziert nicht zwischen flächenbezogenen und nicht flächenbezogenen Bewertungen. Auch eine nicht flächenbezogene Bewertung ist daher von Flächenänderungen im Sinne des § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG betroffen. Ein Zuschlag zum Einheitswert bezieht sich demnach auf die dem Einheitswert insgesamt zu Grunde gelegte landwirtschaftlich genutzte Fläche (vgl. das Erkenntnis vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0031). Im Übrigen enthält § 23 Abs. 5 BSVG eine alle Einheitswertänderungen umfassende, abschließende Regelung über deren beitragsrechtliche Wirksamkeit (vgl. das Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 90/08/0069).

Eine eigenständige Einheitswertfestsetzung nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt bzw. durch die belangte Behörde ist nur in zwei Fällen vorgesehen, nämlich bei überwiegender Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem Ertrag des Betriebes, wenn entweder der festgestellte Einheitswert - damals S 20.000,--, nunmehr - EUR 1.500,-- nicht übersteigt oder wenn von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz nicht festgestellt wird (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz BSVG; vgl. auch das Erkenntnis vom 29. September 1986, Slg. Nr. 12.245/A).

Nach dieser Rechtsprechung und der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass bei Erwerb einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche, wenn der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, als Einheitswert ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen sei (§ 23 Abs. 3 lit. f BSVG), kann kein Zweifel bestehen, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke, soweit ein solcher Bescheid vorliegt, ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 13. April 1999, wonach beim Kauf einer Teilfläche der Einheitswert der Gesamtfläche des Verkäufers samt Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung gemäß dem den Einheitswert samt Zuschlag feststellenden Einheitswertbescheid zu Grunde zu legen ist, selbst wenn im Zeitpunkt der Neubemessung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 3 BSVG keine überdurchschnittliche Tierhaltung mehr erfolgte; dieser Umstand hat erst im Falle eines neuen Einheitswertsbescheides, der den Zuschlag nicht mehr vorsieht, berücksichtigt zu werden). In diesem Sinne stellt ein Einheitswertbescheid eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen dar. Dieser Bindung widerspricht eine bei Bildung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 3 BSVG vorgenommene Verminderung des festgestellten (Gesamt)Einheitswertes um einen im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Zuschlag; die Reduktion entspräche einer - unzulässigen - Neufestsetzung des Einheitswertes.

Vor diesem Hintergrund findet die Ansicht der belangten Behörde, der Zuschlag habe bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen so lange nicht Eingang in die Berechnung zu finden, "solange der Einheitswert nicht neu festgestellt wurde", keine Deckung in der Rechtslage, nach der beim Erwerb land(forst)wirtschaftlich genutzter Flächen die (neue) Beitragsgrundlage - mit den zwei dargestellten Ausnahmen, die im Beschwerdefall nicht vorliegen - an Hand des im letzten Einheitswertbescheid festgestellten Einheitswertes zu bemessen ist.

Schließlich können die von der belangten Behörde gegen die genannte Norm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden; die in Frage stehenden Bestimmungen des BSVG knüpfen an die Regelungen des Bewertungsgesetzes an, nach dem Änderungen in den Bewertungsgrundlagen jenem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen sind (§ 80 Abs. 2 letzter Satz) und bei gegebenen Voraussetzungen der Einheitswert neu festgestellt wird (§ 21 Abs. 1). Im Übrigen ist auf das Erkenntnis vom 13. Dezember 1986, Slg. Nr. 11.201, zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG, somit im Falle verzögerter Berücksichtigung von durch die Finanzbehörden festgestellten Einheitswerten, wegen des Gleichlaufes von Beitrags- und Leistungsrecht bzw. Versicherungspflicht, keine Bedenken gehegt hat.

Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Einheitswertes ohne Berücksichtung des im Einheitswertbescheid festgestellten Zuschlages entspricht somit nicht der Rechtslage, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 7. August 2002

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