VwGH 99/02/0065

VwGH99/02/006511.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des AH in L, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, Belruptstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. Jänner 1999, Zl. 3-1-03/99/K4, betreffend Negativbescheinigung nach dem Vorarlberger GVG, zu Recht erkannt:

Normen

GVG Vlbg 1993 §18 Abs1;
GVG Vlbg 1993 §18 Abs2;
GVG Vlbg 1993 §29;
GVG Vlbg 1993 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
GVG Vlbg 1993 §18 Abs1;
GVG Vlbg 1993 §18 Abs2;
GVG Vlbg 1993 §29;
GVG Vlbg 1993 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 13. Oktober 1997 stellten H. G. als Veräußerin und der Beschwerdeführer als Erwerber ein "Grundverkehrs-Ansuchen" auf Genehmigung eines Grundverkehrs hinsichtlich eines näher bezeichneten Grundstücks in der KG L gemäß § 4 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (kurz: GVG), LGBl. Nr. 61/1993. Als Rechtsgrund wurde Kauf dieses Grundstücks angegeben. Ferner gaben die Parteien u.a. an, dass das Grundstück ein Ausmaß von 3226 m2 habe, aktuell land- und forstwirtschaftlich genutzt werde und nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Freifläche gewidmet sei.

Die Grundverkehrs-Landeskommission versagte mit Bescheid vom 23. März 1998 gemäß § 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a GVG die beantragte Genehmigung.

Die belangte Behörde gab der gegen diesen Bescheid von H. G. und vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid vom 23. Juni 1998 keine Folge.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 1998 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm gemäß § 18 GVG hinsichtlich des Erwerbs des Pachtrechtes an dem vorgenannten Grundstück in der KG L (Pachtvertrag vom 17. August 1998) eine Negativbescheinigung auszustellen.

Mit Bescheid vom 31. Dezember 1998 stellte der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 29 GVG fest, dass der Pachtvertrag vom 17. August 1998 "der Genehmigungspflicht nach dem Grundverkehrsgesetz unterliegt".

In der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Nicht-Genehmigung des beantragten Kaufvertrages für das gegenständlichen Grundstück solle offensichtlich in seinen Auswirkungen durch den vorliegenden Pachtvertrag umgangen werden. Die Bestimmungen im Pachtvertrag kämen einem Kauf nahe, weil es vollkommen unüblich sei, dass Pachtverträge für kleine Grundstücke auf 90 Jahre abgeschlossen würden, dass der Pachtpreis für die gesamte Periode im Voraus bezahlt werde und dass dieser Pachtpreis etwa der Höhe des Kaufpreises entspreche. Es werde daher versucht, durch den vorliegenden Pachtvertrag, welcher für sich allein nicht genehmigungspflichtig sei, einen Zustand zu erreichen, wie er für einen genehmigungspflichtigen Kaufvertrag gegeben wäre. Die ungünstige rechtliche Situation, welche durch die Nicht-Genehmigung des Kaufvertrages entstanden sei, werde durch den vorliegenden Pachtvertrag derart manipuliert, dass keine Genehmigung erforderlich sei, aber andererseits doch eine Grundbuchseintragung und damit eine Absicherung des Pächters erreicht werden könne. Es werde daher durch den vorliegenden Pachtvertrag dem Pächter eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt. Der Pachtvertrag vom 17. August 1998 komme damit einem Kaufvertrag gleich, sodass hiefür eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1999 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Der Antrag auf Ausstellung einer Negativbescheinigung hinsichtlich des Erwerbs des Pachtrechts auf dem GST-NR ....., KG L, wird gemäß § 18 Abs. 2 des Grundverkehrsgesetzes abgewiesen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft in der KG L um eine Fläche handle, die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" ausgewiesen sei. Darüber hinaus liege das Grundstück im Geltungsbereich der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gsieg-Obere Mähder" in L, LGBl. Nr. 23/1994. Im Grundstücksverzeichnis dieser Verordnung sei die Liegenschaft als Fettwiese ausgewiesen.

Am 17. August 1998 sei zwischen H. G. und dem Beschwerdeführer ein Pachtvertrag abgeschlossen worden, nach dem das gegenständliche Grundstück von H. G. an den Beschwerdeführer verpachtet werden solle. Dieser Pachtertrag weise u.a. folgende Vereinbarungen auf:

"(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:

  1. a) das Eigentum,
  2. b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte,

    welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten,

  1. c) das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht,
  2. d) das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben,
  3. e) sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu

    Ferienzwecken.

(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf."

§ 18 Abs. 1 und 2 leg. cit. lauten:

"(1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht oder ob ein Erwerb gemäß § 7 zulässig ist.

(2) Wenn offenkundig ist, dass ein Grundverkehr nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß § 7 bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission zu bescheinigen (Negativbescheinigung)."

Die Behörde hat nach § 29 leg. cit. Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Unbestritten ist, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt. Nach § 4 Abs. 1 GVG unterliegt insbesondere der Erwerb des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht.

Der im Beschwerdefall zu beurteilende "Pachtvertrag" sieht - wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt - nach seinem objektiven Erklärungswert keine Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft in das Eigentum des Beschwerdeführers vor.

Die belangte Behörde zeigt jedoch in der dargestellten Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf den ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrag sowie auf die unüblichen Vertragsbestimmungen des vorgelegten "Pachtvertrages" (sehr lange Laufzeit, gänzliche Vorauszahlung des Entgelts, grundbücherliche Absicherung etc.) Umstände auf, die auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes (Pachtvertrag statt Kaufvertrag) hindeuten.

§ 18 Abs. 2 GVG lässt die Ausstellung einer Negativbescheinigung jedoch nur dann zu, wenn es "offenkundig" ist, dass ein Grundverkehr u.a. der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf. Ist jedoch - wie im Beschwerdefall - der begründete Verdacht gegeben, dass die Vertragsparteien ein Umgehungsgeschäft zwecks Vermeidung einer Genehmigungspflicht nach dem GVG abgeschlossen haben, so ist eben gerade nicht "offenkundig", dass ein derartiger Grundverkehr keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Unter diesen Umständen war es der Behörde nach § 18 Abs. 2 GVG verwehrt, eine Negativbescheinigung auszustellen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Oktober 2002

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