VwGH 99/01/0327

VwGH99/01/032717.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des T-V in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. April 1999, Zl. MA 7-R 9/99, betreffend Sicherheitsgebühren gemäß § 5a SPG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
ZustG §17;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein ist schuldig, dem Land Wien Kosten von EUR 332,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des beschwerdeführenden Vereins gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Jänner 1999, mit dem dem beschwerdeführenden Verein Sicherheitsgebühren für bei der Veranstaltung "Austrian Open 98" geleistete Überwachungsdienste vorgeschrieben wurden, abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein, als dessen Vertreter sein Präsident Dr. D. angeführt wurde, die vorliegende Beschwerde, die am 18. Juni 1999 beim Verwaltungsgerichtshof persönlich eingebracht wurde. Einleitend wird in der Beschwerde zu deren Rechtzeitigkeit vom "Einschreiter" darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid "wegen Ortsabwesenheit (Landessportreferentenkonferenz in Salzburg und Hauptversammlung des ÖTSV in Linz)" am 18. Mai 1999 behoben worden sei.

In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass der angefochtene Bescheid am 6. Mai 1999 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, während die Beschwerde erst am 18. Juni 1999, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei. Es sei nach dem Beschwerdevorbringen unklar, wer von den in Frage kommenden Vereinsorganen ortsabwesend gewesen sei; im Übrigen sei der angefochtene Bescheid dem beschwerdeführenden Verein an dessen Vereinsadresse ordnungsgemäß zugestellt worden.

Diesem Vorbringen entgegnete der beschwerdeführende Verein in einer Gegenäußerung vom 9. September 1999 wörtlich: "Die belangte Behörde bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Wir legen hiezu die Reisekostenabrechnung des Präsidenten, betreffend den 6. und 7. Mai sowie die Rechnung des Hotels, (Name) Anif bei Salzburg bei, woraus die Ortsabwesenheit des vertretungsbefugten Präsidenten, der am Sitz des Verbandes nicht seinen ordentlichen Wohnsitz, sondern nur das Büro des Tanzsportclubs hat, ersichtlich ist. Erforderlichenfalls können wir jederzeit auch im Weg der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung die Anwesenheit Dris. (D.) bei der Landessportreferentenkonferenz nachweisen. Da es sich beim Wiener Tanzsport-Verband nicht um eine Handelsfirma, sondern um einen gemeinnützigen Sportverband handelt, befinden sich auch nicht 'alle Mitglieder, Organe und Funktionäre' an der Verbandadresse, sondern - abgesehen von Präsidialsitzungen - einzig und allein der damals ortsabwesende Präsident. Bei einem eineinhalb Jahre dauernden Verfahren kann wohl und muss auch nicht damit gerechnet werden, dass gerade an einem bestimmten Tag die Zustellung eines Berufungsbescheides der belangten Behörde erfolgen werde ... bei weiterer Einsicht in die Liste der vertretungsbefugten Organe feststellen können und müssen, dass an der Sitzadresse des Verbandes sich kein weiteres Organ befindet. ..."

Der Gegenäußerung legte der beschwerdeführende Verein eine Reisekostenabrechnung seines Präsidenten betreffend die Landessportreferentenkonferenz am 6. und 7. Mai in Salzburg/Anif sowie eine Hotelrechnung, ausgestellt auf den Präsidenten des beschwerdeführenden Vereins vom 7. Mai 1999 über einen Aufenthalt am 6. und 7. Mai 1999 in einem Hotel in Anif bei.

Nach der Aktenlage legte die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 30. Juli 1999 den den Beschwerdefall betreffenden Verwaltungsakt der belangten Behörde vor und wies in dem Schreiben darauf hin, dass der Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides dem Akt beigeschlossen sei. Im Akt der erstinstanzlichen Behörde befindet sich unmittelbar nach einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Original-Rückschein, der als Empfänger den beschwerdeführenden Verein ausweist; nach einem Zustellversuch am 5. Mai 1999 wurde die Sendung an diesem Tag - mit Beginn der Abholfrist am 6. Mai 1999 - beim Postamt 1172 hinterlegt, wovon der Empfänger (beschwerdeführende Verein) durch eine in das Hausbrieffach eingelegte Verständigung informiert wurde.

Der beschwerdeführende Verein hat zur Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 6. Mai 1999 nur vorgebracht, sein Präsident sei am 6. und 7. Mai 1999 in Salzburg, somit nicht an der Wiener Anschrift des Vereins aufhältig gewesen. Weitere Abwesenheiten von der Vereinsadresse während der Beschwerdefrist wurden nicht behauptet, sondern in der Gegenäußerung vielmehr betont, dass sich dort "einzig und allein der damals ortsabwesende Präsident" befunden habe und an dieser Anschrift "sich kein weiteres Organ befindet".

Der beschwerdeführende Verein nahm auf Grund der Bestreitung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung durch die belangte Behörde in der Gegenschrift in seiner Gegenäußerung zu diesem Thema - wie erwähnt - Stellung und bot Beweise an, weshalb von einem in diese Richtung gehenden Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof - eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes war nicht zu erwarten - Abstand genommen werden konnte.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Nach dem als bescheinigt anzusehenden Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der vertretungs- und damit empfangsbefugte Präsident am 5. Mai (Tag des Zustellversuches und der Verständigung von der Hinterlegung) und nach einer Abwesenheit am 6. und 7. Mai ab dem 8. Mai 1999 nicht an der Vereinsadresse anwesend war und sich dort nicht regelmäßig aufgehalten hat. Beginnt aber die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem (im vorliegenden Fall einzigen, da die Zustellung nicht zu eigenen Handen erfolgte) Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon (im Beschwerdefall der 5. Mai 1999 bei Beginn der Abholfrist am 6. Mai 1999), so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nicht an (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0239, und vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1302).

Von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 6. Mai 1999 ausgehend wurde die am 18. Juni 1999 beim Verwaltungsgerichtshof persönlich überbrachte Beschwerde verspätet eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 17. September 2002

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