Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. März 1994 als Abteilungsinspektor in Ruhe (VGr W 2) in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Finanzlandesdirektion Feldkirch (im Folgenden kurz FLD), bei der er als 1. Referent für Angehörige der Zollwache in Präsidial- und Personalangelegenheiten tätig war.
Der Beschwerdeführer befand sich ab 6. Oktober 1992 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im "Krankenstand". Seine mit Bescheid der FLD vom 25. Jänner 1994 auf § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 gestützte, mit Ablauf des Februar 1994 verfügte Ruhestandsversetzung gründete sich - was die Feststellung seiner körperlichen und geistigen Verfassung betrifft - auf das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 25. November 1993. Dr. K. erstellte in seinem Gutachten (unter Berücksichtung einer Reihe von zeitlich vorangegangenen Befunden und Untersuchungen) folgende Diagnose:
- Vital depressive Erkrankung endomorphen Gepräges bei hereditärer Belastung mit schweren und multiplen vegetativen und psychosomatischen Begleitstörungen.
- Angina pectoris Syndrom mit normalen Koronararterien
- Hypertonie, vorwiegend diastolisch
- Familiäre Hypertriglyceridämie
Hyperurikämie
- Chronisch rezidivierende Gastroduodenitis und Zustand nach durchgemachten Zwölffingerdarmgeschwüren
- Chronisches Cervikalsyndrom mit cervikaler Cephalea und chronische Lumbago bei degenerativen Skelettveränderungen, vorwiegend im LWS - und HWS - Bereich
- Rezidivierende migränoide Cephalea."
Mit Bescheid vom 13. April 1994 rechnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 3 Jahre, 8 Monate und 23 Tage zur ruhegenussfähigen Dienstzeit hinzu.
Mit Bescheid vom 8. Juni 1994 nahm das Bundespensionsamt unter Berücksichtigung der Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG 1965 neuerlich die Bemessung des monatlichen Ruhegenusses vor. Dieser betrug demnach am 1. März 1994 S 21.313,20 brutto. Außerdem gebührte dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Nebengebührenzulage in der Höhe von S 1.517,10 und eine Ruhegenusszulage (Wachdienstzulage) im Ausmaß von monatlich S 654,90 (jeweils brutto pro Monat).
In seinen an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 14. Mai und 6. Oktober 1994 beantragte der Beschwerdeführer eine Neubemessung seines Ruhegenusses unter Anwendung des § 9 Abs. 2 PG 1965. Er begründete dies damit, dass durch seine Ruhestandsversetzung in Verbindung mit den hohen Rückzahlungen wegen seines im Jahr 1986 erfolgten Hausneubaus und der Erkrankung seiner Ehegattin (Bauchspeicheldrüsentumoroperation im Jahr 1992) sein angemessener Lebensunterhalt in keiner Weise gesichert sei.
In der Folge führte die FLD im Auftrag der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, in dem der Beschwerdeführer u. a. mehrfach aufgefordert wurde, seine Angaben über seine Ausgaben näher aufzuschlüsseln (vgl. z.B. die Aufforderung der FLD vom 29. Februar 1996, in der beispielsweise folgende Ausgaben angeführt sind: Energie, Telefon, Versicherungen, Heilmittel, Schulkosten usw.). Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen nach und legte zu den im angefochtenen Bescheid genannten Ausgaben (siehe dazu unten) Belege vor.
Die vom Beschwerdeführer in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde wegen Nachholung des Bescheides - dies ist der nunmehr angefochtene Bescheid vom 10. November 1997 - mit Beschluss vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0258, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. November 1997 stellte die belangte Behörde auf Grund der Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai und 6. Oktober 1994 fest, dass die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 9 Abs. 2 PG 1965 nicht gegeben seien und sein Antrag daher abgewiesen werde.
Sie ging dabei in der Begründung (nach Darstellung der Rechtslage) von Folgendem aus:
Bei der Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt (im Sinn des § 9 Abs. 2 PG 1965) gesichert sei, müssten insbesondere auch die Unterhaltspflichten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten berücksichtigt werden. Nachstehender Sachverhalt sei bei der Prüfung der Frage rechtlich erheblich, ob der angemessene Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nach seiner Versetzung in den Ruhestand gesichert sei:
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe für keine minderjährigen Kinder zu sorgen. Sein Sohn H., geboren am 30. Jänner 1976, habe am 30. Jänner 1994 - somit unmittelbar vor der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand - das 18. Lebensjahr vollendet und verfüge über ein eigenes Einkommen. Die Gattin des Beschwerdeführers sei gemäß der in Ablichtung vorgelegten Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft X. seit Mai 1992 zu 70 % dauernd erwerbsgemindert, habe jedoch zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer Schweizer Firma über ein monatliches Einkommen von SFR 1.279,20 verfügt; dies ergebe bei einem Umrechnungsfaktor von S 8,15 eine Nettosumme von S 10.572,18. Dieser Betrag enthalte auch eine pauschale Autospesenvergütung in Höhe von SFR 150,--, somit S 1.222,50.
Auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung habe sein ruhegenussfähiger Monatsbezug (unter Berücksichtigung von zwei Dienstzulagen nach § 73a und § 73b sowie einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG) S 26.641,50,-- ausgemacht. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage (unter Berücksichtigung der Zurechnung) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezugs, somit S 21.313,20. Unter Berücksichtigung der Nebengebührenzulage, der Ruhegenusszulage (Wachdienstzulage) und der Haushaltszulage ergebe sich ein Bruttobetrag von S 23.525,20. Nach den gesetzlichen Abzügen sei dem Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt ein Nettobetrag in Höhe von S 17.110,50 verblieben.
Er habe daher bei Versetzung in den Ruhestand zusammen mit seiner Gattin zur Bestreitung seines Lebensunterhalts über einen Gesamtbetrag von S 27.682,68, unberücksichtigt der Sonderzahlungen, verfügt. Andere nennenswerte Einkünfte flössen ihm nicht zu. Nach der Darstellung seiner Vermögensverhältnisse habe er mit Ende des Jahres 1993 ein Guthaben bei der Bausparkasse in der Höhe von S 39.788,32 besessen. Er habe 1977 das Eigentumsrecht über eine bestimmte näher bezeichnete Liegenschaft (638 m2) erworben, wo er das von ihm errichtete Haus gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn bewohne. Außerdem sei er der Miteigentümer einer anderen (näher bezeichneten) Liegenschaft mit einem Anteil von 5/8. In dem darauf errichteten Haus sei seine Mutter untergebracht. Diese (zweite) Liegenschaft könne auch mangels Zustimmung seiner drei Geschwister nicht veräußert werden.
Seinem monatlichen Einkommen stünden nach seinen Angaben folgende verpflichtende Ausgaben pro Monat gegenüber:
(Es folgen unter den Positionen 1. - 6. Darlehen (bei verschiedenen Bausparkassen bzw. Wohnbauförderungsdarlehen) mit einer zu bezahlenden Summe von insgesamt S 14.541,-- und unter den Positionen 7. - 13. fünf Lebensversicherungen, eine KFZ-Haftpflichtversicherung sowie eine Familienversicherung mit einer Summe von insgesamt S 2.021,--. Es folgen die Positionen
14. (Strom, Wasser, Kanal, Müll) mit S 1.325,--, 15. (Brennstoff, Heizöl) mit S 800,-- sowie 16. (Telefongrundgebühr) mit S 228,--. Die Gesamtsumme der Zahlungen aller 16 Positionen beträgt
S 18.965,--)
Die Differenz zu dem für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag sei S 8.717,--.
Zur Ausgabenseite müsse jedoch festgestellt werden, dass rund 77 Prozent der Rückzahlung der Kredite für seinen Hausneubau (Punkte 1. - 6. mit S 14.541,--) dienten und diese Kredite eine Höhe von rund 53 % des zum Lebensunterhalt verfügbaren Betrages erreichten. Die Begünstigung nach § 9 Abs. 2 PG 1965 bei Erwerbsunfähigkeit diene nicht zur Rückzahlung von Krediten. Im Sinne des PG 1965 müssten sich vielmehr Mehrausgaben ergeben, die gegenüber vergleichbaren anderen Beamten des Ruhestandes wesentlich höher lägen.
Was der Gesetzgeber von Mehrauslagen solcher Art jedermann ohne Gewährung irgendeines Äquivalents aus eigenem zu tragen zumute, ergebe sich aus der Regelung der zumutbaren Mehrbelastung im Einkommenssteuergesetz, das nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1974, Zl. 221/73, zur Beurteilung einer außergewöhnlichen Belastung heranzuziehen sei. Berücksichtigungswürdig seien demnach nur Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, der pflegebedingten Geldleistungen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden sowie Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung. Diese Gründe seien aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Kredite, die im Zusammenhang mit einer Vermögensbildung stünden, also bloße Vermögensumschichtungen seien, seien keine außergewöhnliche Belastungen, sondern Aufwendungen, die der Beamte selbst zu vertreten habe.
Das Wohnbedürfnis sei ein zwingendes. Deshalb sei die BUWOG geschaffen worden, um auf Grund von Förderungsmittel (kosten)günstige Wohnungen für Bundesbedienstete zur Verfügung zu stellen. Gerade im Bereich der FLD bestehe ein größeres, die Nachfrage übersteigendes Angebot an Wohnungen. Daher seien in den vergangenen Jahren auch Wohnungen an Personen weitergegeben worden, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund gestanden seien. Errichte ein Beamter ein Eigenheim und sei (später) nicht in der Lage, es zu erhalten oder die aufgenommenen Kredite zurückzuzahlen, werde er es sich überlegen müssen, dieses zu veräußern und sein Wohnbedürfnis auf andere Weise zu befriedigen, beispielsweise als Mieter einer BUWOG-Wohnung. Auch Beamte des Ruhestandes würden bei der Vergabe von BUWOG-Wohnungen in einer solchen Situation bevorzugt berücksichtigt. Es könne doch nicht angehen und sei auch der Allgemeinheit gegenüber nicht vertretbar, dass ein Beamter, dessen angemessener Lebensunterhalt nur deshalb nicht ausreichend gesichert sei, weil er im Verhältnis zu seinem Einkommen hohe Kreditraten für sein Eigenheim zu entrichten habe, seinen Vermögenszuwachs durch einen höheren Ruhegenuss, also praktisch durch Steuerleistungen der anderen, finanziere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Schriftsatz eingebracht und Unterlagen (die seinen Sohn H. betreffen) vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage
Im Beschwerdefall ist auf Grund des Zeitpunkts der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 9 PG 1965, BGBl. Nr. 340, dessen Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 4, die Absatzbezeichnung der Abs. 2 bis 5 sowie die darin erfolgenden Zitierungen von geänderten Absatzbezeichnungen des § 9 in der Fassung des Art. I Z. 5 und 6 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, relevant. Die Bestimmung lautet (auszugsweise):
"Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen.
(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, dass - abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 - der ruhegenussfähige Monatsbezug die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, dass der Ruhegenuss mit einem höheren Hundersatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos.
(3) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbsfähigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65 Lebensjahr vollendet."
§ 29 PG 1965, BGBl. Nr. 340, regelt näher die Voraussetzungen für "Vorschuss und Geldaushilfe". Ist einer Person, die Anspruch auf Ruhe - oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 PG 1965). Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden (§ 29 Abs. 3 PG 1965). Unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 1 kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden (vgl. dazu näher § 29 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung des Art. I Z. 37 der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, der das bis dahin bestehende Antragserfordernis beseitigt hat).
1.2. Die spätere Rechtsentwicklung (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides)
§ 9 PG 1965 in der am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, sieht nur mehr - mit erheblichen inhaltlichen Änderungen und einer Zuständigkeitsverschiebung zu den Pensionsbehörden - die Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vor; die Möglichkeit von begünstigenden Maßnahmen nach dem bisherigen § 9 Abs. 2 PG 1965 ist ersatzlos entfallen.
Nach dem ersten Satz der Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, ist aber u.a. § 9 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatliche wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz gehabt haben, weiterhin anzuwenden.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens nach § 9 Abs. 2 PG 1965 verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, die belangte Behörde habe bei ihrer Beurteilung verschiedene Fakten übersehen:
- Er habe seinen Hausbau 1986 im Aktivstand begonnen. Der Aktivbezug hätte ihm unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vorrückungen und Beförderungen ohne weiteres erlaubt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht voraussehen können, dass er wenige Jahre später krankheitsbedingt in den Ruhestand treten müsse.
- Seine "Berufsunfähigkeit", an der ihn kein Verschulden treffe, sei durch berufliche Überlastung - mangelnde Arbeitsorganisation durch den Dienstgeber habe ihn einem solchen Stress ausgesetzt, dass dies zu schweren Depressionen geführt habe, die seine Arbeitsunfähigkeit verursacht habe - herbeigeführt worden (wird näher ausgeführt).
- Abgesehen davon, dass ihm dazu kein Parteiengehör gewährt worden sei, sei die Darstellung der belangten Behörde bezüglich von BUWOG-Wohnungen im Bereich der FLD unrichtig. Unzutreffend seien sowohl die Aussage, dass das Angebot an derartigen Wohnungen die Nachfrage übersteige wie auch die Feststellung, dass Beamte des Ruhestandes bevorzugt berücksichtigt würden. Ein Anruf bei der zuständigen Sachbearbeiterin Ende November 1997 habe ergeben, dass Pensionisten lediglich gereiht würden: Beamte, die eine eigene Wohnung besäßen, hätten überhaupt keinen Anspruch auf eine BUWOG-Wohnung. Im Übrigen sei derzeit im Raum F. auch keine BUWOG-Wohnung mit einer angemessenen Größe von ca. 80 m2 mehr frei.
- Es treffe nicht zu, dass sein Sohn H. selbsterhaltungsfähig sei. Dies sei eine ungeprüfte Behauptung. H. besuche seit drei Jahren die HAK für Berufstätige und übe jetzt wegen der Vorbereitung auf die Matura bereits nur mehr eine Halbtagsbeschäftigung aus, weshalb der Beschwerdeführer für ihn zumindest teilweise unterhaltspflichtig sei. Ab 1. Jänner 1998 werde sein Sohn seine Beschäftigung wegen der Vorbereitung gänzlich aufgeben und nach erfolgter Matura im Mai 1998 ein Studium absolvieren, weshalb er ab 1. Jänner 1998 wieder voll für seinen Sohn unterhaltspflichtig sein werde (Aus den im ergänzenden Schriftsatz vorgelegten Urkunden geht hervor, dass H. bis 31. Dezember 1997 beschäftigt war. Er hat am 12. Juni 1998 - im achten Semester seines Schulbesuchs - die Reife- und Diplomprüfung an der HAK für Berufstätige abgelegt und ist seit dem WS 1998/99 an der Universität Graz in der Studienrichtung Telematik als ordentlicher Studierender gemeldet.).
- Was die Kreditrückzahlungen für den Hausbau betreffe, habe die Behörde nicht beachtet, dass diese einen erheblichen Zinsanteil (derzeit ca. 60 bis 65 Prozent des Rückzahlungsanteils) enthielten, der - vergleichbar einer Mietzinszahlung bei Anmietung einer BUWOG-Wohnung - als verlorener Aufwand zu werten sei (und daher nicht der Vermögensbildung diene). Darüber habe sie auch keine Erkundigungen eingeholt. Selbst wenn man nur diesen Zinsanteil berücksichtige, wäre sein Lebensunterhalt mit dem ihm zur Verfügung stehenden Ruhegenuss nicht gesichert.
2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Den im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des PG 1965 liegt das Konzept zugrunde, dass der "angemessene Lebensunterhalt des Beamten" grundsätzlich, also im Regelfall, schon durch die Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 abgesichert ist. § 9 Abs. 2 leg. cit. ist demnach als Ausnahmebestimmung für - außergewöhnliche - Fälle zu verstehen und ermöglicht es der Dienstbehörde, wo dies auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände nicht zutrifft, einen Ausgleich herbeizuführen. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalle zu beurteilen (so schon das hg Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303).
Der angemessene Lebensunterhalt umfasst auch den Lebensunterhalt jener Personen, für den der Beamte nach dem Gesetz aufzukommen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1974, Zl. 221/73 = Slg. NF Nr. 8529 A zum (damaligen) § 9 Abs. 3 PG 1965, bei dem bloß die Absatzbezeichnung durch die 8. PG-Novelle geändert wurde). Zu beachten ist allerdings, dass nach dem vorletzten Satz des § 9 Abs. 2 PG 1965 ausschließlich auf die Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts zur Zeit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abgestellt wird; spätere Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten und sich auf den angemessenen Lebensunterhalt auswirken, können also nicht zu einer Ausgleichsmaßnahme nach § 9 Abs. 2 PG 1965 führen. Damit wird klargestellt, dass durch die in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeiten (in Ausnahmefällen) einer Verschlechterung des angemessenen Lebensunterhalts durch eine (vielleicht auch überraschende) vorzeitige Beendigung des (aktiven) Dienststandes durch Versetzung in den Ruhestand, und damit einem sozialen Abstieg des Beamten nur aus diesem Anlass, gegengesteuert werden kann.
Dass der Beschwerdeführer seiner Gattin gegenüber zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (1. März 1994) unterhaltspflichtig gewesen wäre (weil das von ihr zu diesem Zeitpunkt bezogene Einkommen aus ihrer Tätigkeit in der Schweiz etwa im Hinblick auf einen sich aus ihrem Gesundheitszustand ergebenden "Sonderbedarf" zur Deckung ihres Unterhalts nicht ausgereicht hätte), hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet.
Was seine in der Beschwerde geltendgemachte Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn betrifft, bezieht sich diese ausschließlich auf einen Zeitpunkt nach seiner Ruhestandsversetzung. Zwar bedeutet die unbestrittene Tatsache, dass sein Sohn zum maßgebenden Zeitpunkt ein (unbeziffertes) Einkommen erzielte, noch nicht notwendig, dass er keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt hätte. Dass ihn bereits zum 1. März 1994 eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn getroffen hätte, hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet; insbesondere ist er der Feststellung, dass ihn (im maßgebenden Zeitpunkt) keine Sorgepflicht traf, in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Der Schwerpunkt der Beschwerde richtet sich gegen die im Ergebnis von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten, die Kreditfinanzierung seines Eigenheims betreffenden Ausgaben (in der Höhe von S 14.541,-- pro Monat, was 53 % des monatlichen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügbaren Einkommens entspreche) - nicht als ein die Anwendung des § 9 Abs. 2 PG 1965 rechtfertigender Ausnahmefall gewertet werden könne.
Im Beschwerdefall ist demnach die Frage strittig, ob die vom Beschwerdeführer zur Errichtung seines Eigenheims noch in der Zeit seines Dienststandes eingegangenen finanziellen Verpflichtungen im Hinblick auf das ihm seit seiner Ruhestandsversetzung zur Verfügung stehende (eingeschränkte) monatliche Familieneinkommen die Anwendung des § 9 Abs. 2 PG 1965 rechtfertigt. Richtig ist, dass nicht jede finanzielle Verpflichtung, die der Beamte eingeht, im Sinn des § 9 Abs. 2 PG 1965 bedeutsam ist, weil es ansonsten der Beamte in der Hand hätte, sich durch eine entsprechende Verschuldung (während des Dienststandes) - letztlich zu Lasten der Allgemeinheit - auf Dauer einen höheren Pensionsbezug zu verschaffen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0303). Das gilt nicht nur für Ausgaben, die nicht zur Befriedigung eines angemessenen Lebensunterhaltes gehören (wie z.B. der häufige Besuch eines Spielcasinos), sondern auch für (überzogene) Aufwendung für diesen selbst. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kosten des täglichen Lebens, die jedermann treffen (dazu gehören auch die zur Befriedigung des Wohnungsbedarfs erforderlichen Kosten), von einer typisierenden Betrachtung ausgehend im Regelfall von einem unter Anwendung des § 9 Abs. 1 PG 1965 ermittelten Ruhegenuss bestritten werden können. Der allenfalls eine andere Betrachtung gebietende Fall, dass selbst bei Anwendung dieser Bestimmung der Ruhegenuss wegen (vorzeitiger) Versetzung in den Ruhestand sehr gering ist, liegt hier nicht vor, so dass auf ihn nicht näher einzugehen ist.
Bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daher nur ein (objektiv gerechtfertigter) Sonderbedarf, der zu Mehraufwendungen führt, die typischerweise von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes nicht zu tragen sind und daher auf Dauer vom Regelfall abweichen, unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 PG 1965 maßgebend sein. Dass es sich nicht bloß um im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende vorübergehende Bedürfnisse mit vergleichsweise geringem Finanzierungsaufwand handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der Erhöhung des Ruhegenusses nach § 9 Abs. 2 PG 1965 mangels einer entsprechenden gesetzlichen Einschränkung um eine unbefristete "Dauermaßnahme" handelt, zum anderen daraus, dass die Bestimmungen des § 29 PG 1965 (Vorschuss; vor allem aber die Geldaushilfe) primär darauf abzielen, vorübergehenden "Engpässen" (wann immer sie während des Ruhestandes auftreten; dies kann auch am Beginn sein) abzuhelfen und so gleichsam die Untergrenze für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 PG 1965 markieren. Ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 PG 1965 läge z.B. vor, wenn z.B. aus gesundheitlichen, in der Person des Beamten oder eines seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die er sorgepflichtig ist, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in seiner Wohnung notwendig waren, die durch noch aushaftende Kredite finanziert wurden, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde und diese Belastungen entweder langfristige sind oder mit solchen Anschaffungen typischerweise auch in Zukunft zu rechnen ist. Die auf der subjektiven Vorstellung des Beamten beruhende Entscheidung, sein Wohnbedürfnis in einem Eigenheim zu befriedigen, dessen Fremdfinanzierung nur unter der Annahme eines Fortbestandes des Dienststandes und einer durchschnittliche Karriere bis zum "Mindestpensionsalter" gesichert ist, begründet hingegen nicht einen solchen "Sonderbedarf", dessen Finanzierung infolge der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährdet; nur diesen Fall hat § 9 Abs. 2 PG 1965 vor Augen. Wird diese Hoffnung nicht erfüllt und kommt es vor dem "Mindestpensionsalter" zu einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, dann hat der Beamte das (finanzielle) Risiko seiner seinerzeitigen Entscheidung zu tragen und allenfalls die entsprechenden Konsequenzen (also z.B. die kostengünstigere Befriedigung seines Wohnbedürfnisses) zu ziehen.
Einen im vorher dargestellten Sinn (objektiv gerechtfertigten) "Sonderbedarf" hat der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht. Die mangelnde Vorhersehbarkeit seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten "vorzeitigen" Ruhestandsversetzung begründet einen solchen nicht. Abgesehen davon, dass die (weitere) Behauptung des Beschwerdeführers, der Dienstgeber habe seine "Arbeitsunfähigkeit" durch seine Überbelastung herbeigeführt, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung ist, begründete dieses Vorbringen selbst im Fall seines Zutreffens keine Anwendung des § 9 Abs. 2 PG 1965, weil dieser Bestimmung keine schadenersatzrechtliche Ausgleichsfunktion zukommt. Was die Bestreitung der bevorzugten Behandlung von Ruhestandsbeamten bei der Wohnungsvergabe durch die BUWOG bzw. die Behauptung, es sei keine BUWOG-Wohnung in angemessener Größe frei, betrifft, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anmietung einer BUWOG-Wohnung nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nur als ein Beispiel für die Beschaffung einer kostengünstigeren Wohnungsmöglichkeit genannt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft darum bemüht hätte, anderen Möglichkeiten nachzugehen, hat er nicht einmal in seiner Beschwerde behauptet.
Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 15. Mai 2002
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