VwGH 97/14/0090

VwGH97/14/009022.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E S in S, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg-Kropp-Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. September 1995, Zl 434/67-10/F-1995, betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs1;
BAO §236;
BAO §303;
BAO §212a Abs1;
BAO §236;
BAO §303;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf die hg Erkenntnisse vom 17. Oktober 1989, 86/14/0193, und vom 26. April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 93/14/0082 (idF nur: Erkenntnisse vom 17. Oktober 1989 und vom 26. April 1994), verwiesen, mit denen klargestellt wurde, dass der vom Beschwerdeführer am 20. März 1981 angeschaffte, zur Gänze betrieblich genutzte Kraftwagen der Type Mercedes 280 SE (in der Folge: Mercedes) nicht als so genannter "Fiskal-Lkw" zu beurteilen ist, dass das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung nicht zu einer unbilligen Härte des Einzelfalles führt, die die Nachsicht aushaftender Abgabenschulden rechtfertigt, und dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992, 1 Ob 43/91, betreffend eine vom Beschwerdeführer erhobene Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel darstellt, sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiert, wobei in dieser Entscheidung keineswegs über die Frage, ob der "Fiskal-Lkw"-Erlass dem Gesetz entsprochen hat, als Hauptfrage entschieden worden ist, weswegen keine Wiederaufnahmegründe iSd § 303 Abs 1 lit b und c BAO vorliegen.

Wie sich aus den Erkenntnissen vom 17. Oktober 1989 und vom 26. April 1994, weiteren hg protokollierten Beschwerden, aus vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden und den vorgelegten Administrativakten ergibt, vertritt der Beschwerdeführer ungeachtet der bereits ergangenen Entscheidungen die Ansicht, der Mercedes sei als "Fiskal-Lkw" steuerlich anzuerkennen, weswegen er seit dem Jahr 1981 jene Abgabenschulden (samt Nebengebühren) nicht mehr entrichtet, die wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" vom Finanzamt vorgeschrieben worden sind.

Am 21. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer, die Einhebung "des gesamten Abgabenrückstandes bis zur Klärung der Rechtslage beim OGH" auszusetzen. Der Beschwerdeführer bezog sich hiebei auf die bereits erwähnte (abgewiesene) Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf noch nicht in Rechtskraft erwachsene Abgabenbescheide sowie auf von ihm gestellte Nachsichtsansuchen.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1992 setzte das Finanzamt die Einhebung der Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1990, der Einkommensteuer für die Jahre 1987, 1988 und 1990, der Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1990 sowie eines Säumniszuschlages aus, wobei es zur Begründung u.a. ausführte, nur hinsichtlich der genannten Abgaben sei eine Berufung offen.

In der dagegen am 20. Juli 1992 erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nicht nur gegen die vom Finanzamt genannten Abgaben berufen, sondern auch die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1990 beantragt. Weiters seien bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts Beschwerden wegen der Nichtgewährung von Nachsichtsansuchen anhängig. Schließlich würden ihm ununterbrochen Stundungszinsen angelastet. Es sei daher die Einhebung der insgesamt aushaftenden Abgabenschuld von rund 565.000 S auszusetzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde nur die Einhebung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 von rund 101.000 S aus, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 212a Abs 1 und 2 BAO im Wesentlichen ausführte, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden könne nur insoweit ausgesetzt werden, als hinsichtlich der nachgeforderten Höhe dieser Abgaben eine Berufung anhängig sei, was nur bei den bereits vom Finanzamt genannten Abgaben der Fall sei. Die Einhebung aushaftender Abgabenschulden sei weiters dann nicht auszusetzen, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Hinsichtlich der Jahre 1986 bis 1989 sei nur strittig, ob der Mercedes als "Fiskal-Lkw" steuerlich anzuerkennen sei. Hinsichtlich des Jahres 1990 sei darüber hinaus noch die Bewertung eines betrieblich genutzten Gebäudeteiles (zu diesem Sachverhalt wird auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 96/14/0106, verwiesen) strittig. Dass der Mercedes steuerlich nicht als "Fiskal-Lkw" anzuerkennen sei, sei bereits mehrfach entschieden worden, weswegen die Berufung in diesem Punkt wenig erfolgversprechend erscheine. Bei der Bewertung des betrieblich genutzten Gebäudeteiles könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung in diesem Punkt ebenfalls wenig erfolgversprechend erscheine. Es sei daher nur die Einhebung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 auszusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

So weit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz behauptet der Beschwerdeführer, er sei "im Recht nach § 212a BAO" verletzt. "Nach Lage des Falles ist die Berufung erfolgversprechend".

In seiner Begründung wiederholt der Beschwerdeführer die von ihm immer wieder behauptete Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weswegen der Mercedes als "Fiskal-Lkw" steuerlich anzuerkennen sei, wobei er zu dem Schluss gelangt, "damit kann aber auch die Abweisung des Aussetzungsantrages der Einhebung nicht als rechtmäßig gedeckt angesehen werden, solange die Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens in gegenständlicher Angelegenheit beim VerwGerHof anhängig ist"

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie die belangte Behörde bereits zu Recht ausgeführt hat, kann die Einhebung aushaftender Abgabenschulden gemäß § 212a Abs 1 BAO nur insoweit ausgesetzt werden, als hinsichtlich der nachgeforderten Höhe dieser Abgaben eine Berufung anhängig ist. Die (beantragte) Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens (zu diesem Sachverhalt wird auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 96/14/0059, 97/14/0091, verwiesen) stellt somit keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen. Mit dem seit Jahren stereotyp wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde habe den Grundsatz von Treu und Glauben insofern verletzt, als sie entgegen der von einem Organwalter des Finanzamtes im November (Herbst) 1980 erteilten erlasskonformen Auskunft den Mercedes steuerlich nicht als "Fiskal-Lkw" beurteilt habe, wird schon im Hinblick auf die Erkenntnisse vom 17. Oktober 1989 und vom 26. April 1994 nicht dargetan, die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1986 bis 1989, Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1988, Gewerbesteuer für das Jahr 1988 sowie einen Säumniszuschlag erscheine nach Lage des Falles erfolgversprechend.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch weder aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden wäre, noch, welche Ermittlungen vermisst werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

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