Normen
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
EStG §18 Abs1 Z3 litd;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
EStG §18 Abs1 Z3 litd;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers (idF nur: Ehefrau) erhielt von ihrem Vater (idF nur: Vater) von März bis Mai 1993 rund 317.000 S, um so den Ankauf einer Eigentumswohnung zu finanzieren. In der am 27. Mai 1993 zwischen der Ehefrau und dem Vater schriftlich getroffenen Vereinbarung (idF nur: Vereinbarung vom 27. Mai 1993) wurde bestimmt, der kreditierte Betrag sei in Jahresraten von mindestens 20.000 S, beginnend ab dem Jahr 1996 durch Überweisung auf ein bestimmtes Konto des Vaters zurück zu zahlen.
Gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern behauptete die Ehefrau, bei dem vom Vater geborgten Geld handle es sich nicht um einen Kredit, weswegen keine Gebührenschuld entstanden sei. Nichtsdestoweniger vergebührte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Vereinbarung vom 27. Mai 1993 nach § 33 Tp 19 GebG. Der dementsprechende Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 26. März 1994 heiratete der Beschwerdeführer. Die Ehefrau bezog im Jahr 1995 keine Einkünfte.
Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 1995 ua Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 von 22.000 S geltend, wobei er behauptete, er habe für den Vater in den Monaten Jänner bis Mai 1995 Waren, insbesondere Lebensmittel im Wert von 22.000 S gekauft, um so einen Teil des im Jahr 1993 der Ehefrau gewährten Kredits zu tilgen. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung legte der Beschwerdeführer Einkaufslisten, jedoch keine Belege vor.
Das Finanzamt sah die vom Beschwerdeführer behauptete Kredittilgung als nicht erwiesen an, weswegen es den Abzug der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sonderausgaben versagte.
In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Vater habe auf den Einkaufslisten den Erhalt der Waren bestätigt, weswegen die so erfolgte Kredittilgung steuerlich zu berücksichtigen sei.
In der Folge legte der Beschwerdeführer eine am 3. Februar 1997 zwischen ihm und dem Vater schriftlich getroffene Abänderung (idF nur: Abänderung vom 3. Februar 1997) der Vereinbarung vom 27. Mai 1993 vor, in der festgehalten wurde, zur Kredittilgung sollten keine Überweisungen auf das Konto des Vaters erfolgen, sondern sollte die Kredittilgung durch Übergabe von Waren erfolgen. Die so vereinbarte Kredittilgung beginne bereits im Jahr 1995. Der Beschwerdeführer übernehme den der Ehefrau gewährten Kredit und werde in den Jahren 1995 bis 1999 jeweils 20.000 S, in den Jahren 2000 bis 2004 jeweils 40.000 S und im Jahr 2005 den aushaftenden Rest tilgen.
Auf Vorhalt der belangten Behörde, sowohl die behauptete Form der Kredittilgung als auch die Abänderung vom 3. Februar 1997 hielten einem Fremdvergleich nicht stand, führte der Beschwerdeführer aus, die Vereinbarung vom 27. Mai 1993 sei vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern vergebührt worden, woraus sich bereits deren steuerliche Anerkennung ergebe. Es sei im Endeffekt belanglos, ob im familiären Bereich zunächst Geld hingegeben werde, um damit Waren zu kaufen, oder ob im kurzen Weg Waren im entsprechenden Wert übergeben würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde den Abzug der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sonderausgaben. Unter Hinweis auf die hg ständige Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, Verträge zwischen nahen Angehörigen seien nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kämen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, weil es insbesondere nicht fremdüblich sei, einen Kredit durch Übergabe von Waren zu tilgen. Es sei auch kein Nachweis über den tatsächlichen Erwerb der Waren durch den Beschwerdeführer erbracht worden. Darüber hinaus sei in der Vereinbarung vom 27. Mai 1993, in die der Beschwerdeführer mangels eigener Einkünfte der Ehefrau eingetreten sei, bestimmt worden, die Kredittilgung habe ab dem Jahr 1996 zu beginnen. Mit der Abänderung vom 3. Februar 1997 würden wesentliche Bestimmungen der Vereinbarung vom 27. Mai 1993 neu gestaltet. Unter Hinweis auf die hg ständige Rechtsprechung wies die belangte Behörde darauf hin, rückwirkende Rechtsgeschäfte seien ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit steuerlich mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen nicht anzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern habe durch die rechtskräftige Vergebührung der Vereinbarung vom 27. Mai 1993 über das Vorliegen eines Kreditvertrages als zuständige Behörde entschieden, weswegen die Vorfrage, ob ein Kredit zur Schaffung von Wohnraum gewährt worden sei, bereits entschieden worden sei. Der belangten Behörde stehe es daher nicht mehr zu, über die Frage, ob ein Kredit zur Schaffung von Wohnraum gewährt worden sei, zu entscheiden.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen einer Vorfrage. Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber zu ihrer Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 11. Juli 1995, 95/13/0153, mwN). Abgesehen davon, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nicht für die Lösung der Frage zuständig ist, ob Kredittilgungen als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind, hatte es nur zu beurteilen, ob auf Grund der Vereinbarung vom 27. Mai 1993 einer der Tatbestände des § 33 GebG verwirklicht worden ist. Von einer die belangte Behörde bindenden Vorfrage durch die Entscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern kann daher keine Rede sein. Vielmehr hatte die belangte Behörde die Hauptfrage zu lösen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1995 Kredittilgungen, die als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind, tatsächlich geleistet hat.
Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, sind Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2002, 95/14/0002, 0003, mwN).
Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl beispielsweise das eben zitierte hg Erkenntnis vom 19. Februar 2002).
Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung hält der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die Beurteilung durch die belangte Behörde, es sei nicht fremdüblich, einen Kredit durch Übergabe von Waren zu tilgen, widerspricht weder den Denkgesetzen noch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut. Mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht vielmehr die Behauptung, ein kreditierter Betrag werde durch Hingabe von Waren, insbesondere Lebensmittel vorzeitig getilgt. Bei einer solchen Behauptung wäre es durch die dadurch bedingte erhöhte Mitwirkungspflicht Sache des Beschwerdeführers gewesen, die von ihm behaupteten ungewöhnlichen Verhältnisse nachzuweisen. Mit der bloßen Vorlage von Einkaufslisten ist der Beschwerdeführer der ihn diesfalls treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, die Kredittilgung sei vom Beschwerdeführer nur zum Schein behauptet worden, um so einen steuerlichen Vorteil zu lukrieren.
Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, welche Ermittlungen vermisst werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt - wie bereits ausgeführt - nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am 28. Mai 2002
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