VwGH 97/12/0109

VwGH97/12/010930.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des R G in G, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Schiffgasse 6/1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 23. Jänner 1997, Zl. Präs. K-119/1996-1, betreffend Einstellung der Bezüge, zu Recht erkannt:

Normen

DGO Graz 1957 §24 Abs4;
DGO Graz 1957 §24 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 928,39 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Betriebsoberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Mit Schreiben des Personalamtes vom 21. Juni 1994 wurde der damals seit 24. Mai 1994 im "Krankenstand" befindliche Beschwerdeführer auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 16. Juni 1994 aufgefordert, am Mittwoch, den 22. Juni 1994, seinen Dienst anzutreten. Dann heißt es weiter:

"Bei einer weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist der Bedienstete verpflichtet, zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes binnen drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, aus der die Art der Erkrankung (Diagnose) ersichtlich ist. Wird eine derartige Bescheinigung seitens des Bediensteten nicht rechtzeitig beigebracht oder weist diese keine neuartigen, über das bereits vorliegende obzitierte amtsärztliche Gutachten hinausgehenden Aspekte hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit auf, so erfolgt die Einstellung der Bezüge und die Erstattung einer Anzeige an die Disziplinarbehörde."

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und trat seinen Dienst am 22. Juni 1994 wieder an, verließ aber die Dienststelle nach "4,20 Std." zum Zweck eines "Arztganges" (nach seinem Vorbringen verletzte er sich durch das Heben von Schmutzwäsche größeren Umfanges neuerlich an seiner rechten Schulter), worüber er eine Bestätigung des Krankenhauses vom 23. Juni 1994 vorlegte, der zufolge er "erkrankt und dienstunfähig" war und in der die voraussichtliche Dauer seiner Dienstverhinderung angegeben war. Am 19. Juli 1994 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst wieder an.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 verständigte das Personalamt den Beschwerdeführer über die Einstellung seiner Bezüge für den Zeitraum vom 23. Juni bis einschließlich 19. Juli 1994 auf Grund seines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und teilte ihm mit, dass die Zeit seines eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst von der gemäß § 16 Abs. 1 DO anzurechnenden Dienstzeit (Anrechnung für den Ruhegenuss) abgezogen werde.

Mit Schreiben vom 5. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der für den genannten Zeitraum gebührenden Bezüge sowie die Feststellung, dass dieser Zeitraum auf seine Dienstzeit gemäß § 16 Abs. 1 DO vollangerechnet werde.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. Juli 1996 wurde ausgesprochen, dass die Bezüge des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 3 und 4 erster Satz der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden : DO-Graz) für die Zeit vom 23. Juni 1994 bis einschließlich 19. Juli 1994 entfallen (Punkt 1) und dass gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. die Zeit eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst vom 23. Juni 1994 bis einschließlich 19. Juli 1994 von der gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. anzurechnenden Dienstzeit abzuziehen sei (Punkt 2). Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erster Satz DO-Graz zur Meldung über den Beginn der Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung an den Vorgesetzen nicht nachgekommen. Der Verstoß des Beschwerdeführers gegen die ihm durch die Aufforderung vom 21. Juni 1994 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der die Art der Erkrankung (Diagnose) ersichtlich sei, habe die Abwesenheit vom Dienst für den genannten Zeitraum zu einer nicht gerechtfertigten, mit allen daran geknüpften Folgen gemacht. Dies vor allem deshalb, weil die Dienstbehörde durchaus berechtigt sei, eine Diagnose zu verlangen. Nicht jede Krankheit ziehe Dienstunfähigkeit nach sich, sondern nur jene Erkrankungen, die den Beamten an seiner konkreten Dienstleistung hinderten.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei seinem "Krankenstand" im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe es sich nicht um eine Fortsetzung des "Krankenstandes" vom 24. Mai 1994 bis einschließlich 21. Juni 1994 gehandelt, weil er in Entsprechung der Aufforderung vom 21. Juni 1994 bereits am 22. Juni 1994 seinen Dienst wieder ordnungsgemäß angetreten gehabt habe. Eine Verpflichtung zur Vorlage einer Diagnose habe nur für den Fall bestanden, dass er der Aufforderung zum Dienstantritt am 22. Juni 1994 nicht Folge geleistet hätte. Er sei somit seinen sich aus § 24 Abs. 3 DO-Graz ergebenden Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen. Da somit eine Verletzung der Meldepflicht nicht vorliege, sei schon aus diesem Grund ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst nicht gegeben. Im Übrigen sei er während des gesamten Zeitraumes tatsächlich dienstunfähig gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1997 wies der Gemeinderat Graz diese Berufung ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, der Ansicht des Beschwerdeführers, dass lediglich bei Nichtbefolgung der Aufforderung zum Dienstantritt (am 22. Juni 1994) die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der die Art der Erkrankung (Diagnose) ersichtlich sei, bestanden habe, sei nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer habe zwar durch seinen Dienstantritt am 22. Juni 1994 für "ca. 4,20 Std." den "Krankenstand" gleichsam für diese kurze Zeit unterbrochen. Die Krankmeldung vom 23. Juni 1996 wie auch die Dienstunfähigkeit davor basierten jedoch auf der selben Verletzung der rechten Schulter. Eine Interpretation des Schreibens des Personalamtes vom 21. Juni 1994 dahingehend, dass es sich bei der angeblichen neuerlichen Verletzung der rechten Schulter um einen neuen "Krankenstand" handle, der eine Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 3 DO-Graz nicht nach sich ziehe, scheine gänzlich verfehlt. Im Übrigen wäre es im Falle von Unklarheiten bei der Interpretation des besagten Schreibens dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, diese durch eine kurze telefonische Rücksprache mit dem Personalamt aus dem Weg zu räumen. Der Rechtsmeinung, der in § 24 Abs. 3 DO-Graz normierte Grund der Verhinderung sei durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über eine Erkrankung auch ohne Angabe einer Diagnose hinreichend nachgewiesen, könne nicht gefolgt werden. Dies hätte zur Folge, dass jede von einem Arzt festgestellte und bestätigte Erkrankung bereits die Abwesenheit vom Dienst rechtfertigte. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut müsse der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Krankheit Dienstunfähigkeit des Beamten bedinge, sei nach Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne. Es komme darauf an, worin die Tätigkeiten bestünden, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar gewesen seien. Erst die Gegenüberstellung dieser beiden Kriterien ermögliche die der Behörde allein obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein Fernbleiben vom Dienst bestanden habe oder nicht. Die Dienstbehörde sei daher jedenfalls dazu berechtigt gewesen, eine Diagnose zu verlangen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Krankenstandsbestätigung für die Zeit vom 23. Juni 1994 bis 20. Juli 1994 diene daher lediglich als Beweis für eine Erkrankung, nicht jedoch als Nachweis der Dienstverhinderung gemäß § 24 Abs. 3 DO-Graz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte die Abwesenheit vom Dienst jedenfalls als nicht gerechtfertigt, wenn der Bedienstete seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erster Satz DO-Graz nicht nachkomme und dem Dienstgeber nicht die Möglichkeit gebe, die Dienstunfähigkeit zu beurteilen. Darüber hinaus begründe die Verletzung der Meldepflicht für sich allein schon das Vorliegen eines ungerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst, unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstfähigkeit. Da sich der verfahrensgegenständliche Krankenstand auf die selbe Erkrankung (Verletzung) wie der zuvor konsumierte begründe und der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Verlangens nicht nachgewiesen habe, worin der Grund der Dienstverhinderung bestehe, sei seine Abwesenheit vom Dienst während dieses Zeitraumes ungerechtfertigt gewesen. Allein die Verletzung der Meldepflicht begründe schon unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstunfähigkeit die Bezugseinstellung. Gemäß § 43 Abs. 2 DO-Graz sei die Zeit eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst von der gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. anzurechnenden Dienstzeit abzuziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall strittige Frage ist, ob seitens der belangten Behörde die Bezüge des Beschwerdeführers für die Zeit vom 23. Juni 1994 bis 19. Juli 1994 gemäß § 24 Abs. 3 und 4 DO-Graz zu Recht eingestellt worden sind oder nicht.

Die genannten Bestimmungen - soweit ihnen für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - lauten in der maßgebenden Fassung des Art. I Z. 4 der Novelle LGBl. Nr. 126/1968 zur Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, (DO-Graz), wie folgt:

"(3) Der Beamte hat die Dienstverhinderung seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und den Grund der Verhinderung über Verlangen nachzuweisen. Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter ist verpflichtet, sich auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4) Der Beamte verliert für die Zeit seines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Bezüge. ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0151, in einem sachverhaltsmäßig gleich gelagerten Fall der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:

Der im Abs. 4 erster Satz des § 24 verwendete Begriff des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst ist in der DO-Graz nicht näher determiniert. Insbesondere kennt die DO-Graz im Gegensatz zum Bundesdienstrecht (vgl. § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979) keine Regelung des Inhaltes, dass eine Verletzung der Meldepflicht bzw. der Verpflichtung zur Vorlage einer Krankheitsbescheinigung bei Dienstverhinderung als nichtgerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst gilt. Die DO-Graz sieht aber in § 25 Abs. 1 erster Satz für den Fall, dass ein Beamter ohne Rechtfertigung dem Dienst fernbleibt, eine "amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst" vor, deren Nichtbeachtung durch sechs Wochen sogar zur Entlassung (ohne Disziplinarverfahren) führt.

Die Verpflichtung des Beamten bei einer Dienstverhinderung (- aus welchen Gründen auch immer -) nach Abs. 3 erster Satz des § 24 DO-Graz besteht in der Meldung dieser Dienstverhinderung beim Vorgesetzten und weiters darin, über Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen. Wenn der Grund der Verhinderung eine Erkrankung ist, so ist der Beamte nach dem zweiten Satz der vorher genannten Bestimmung verpflichtet, sich auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wenn der Beamte seinem Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben ist, so verliert er nach § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz den Anspruch auf Bezüge. Die Tatbestandsvoraussetzung des ungerechtfertigten Fernbleibens ist dann gegeben, wenn tatsächlich kein ausreichender Dienstverhinderungsgrund vorgelegen ist; dies ist unter Mitwirkung des betroffenen Beamten in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zu klären.

Ausgehend von dieser Rechtslage und mangels einer dem § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 entsprechenden Regelung in der Grazer Dienstordnung besteht - so der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis weiter - kein Zweifel, dass eine angeblich nicht ausreichend erfüllte Meldeverpflichtung für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz, nämlich den Verlust des Bezugsanspruches wegen ungerechtfertigtem Fernbleibens vom Dienst, erfüllt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall jedenfalls die ihm gesetzlich obliegende Meldeverpflichtung zunächst erfüllt und auch eine ärztliche Bescheinigung über seine Erkrankung vorgelegt. Davon ausgehend kann noch nicht gesagt werden, dass er im Sinne des § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz von vornherein ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Um beurteilen zu können, ob bei der gegebenen Sachlage trotz Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst vorgelegen ist, hätte die Dienstbehörde von der Möglichkeit der amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs. 3 letzter Satz DO-Graz Gebrauch machen müssen. Der Ansicht der belangten Behörde, nur bei Angabe einer Diagnose auf der ärztlichen Bestätigung sei die Beurteilung der Rechtsfrage der Dienstunfähigkeit möglich, ist entgegenzuhalten, dass für die Annahme einer Verpflichtung, die Diagnose anzugeben, aus der Rechtslage nichts zu gewinnen ist. Selbst wenn die Weisung des Personalamtes an den Beschwerdeführer vom 22. Juni 1994 objektiv gesehen so zu verstehen wäre, wie die belangte Behörde meint, kann daraus allein mangels einer gesetzlichen Regelung, die bereits eine Verletzung einer solchen Meldeverpflichtung mit einem ungerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst gleichstellt, noch nicht der Schluss auf die Verwirklichung des Tatbestandes des ungerechtfertigten Fernbleibens mit Verlust des Bezugsanspruches gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz gezogen werden (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 23. Februar 2000).

Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, das eine - allenfalls - nicht hinreichend im Sinn ihrer Vorgaben erfolgte Erfüllung der Meldepflicht bereits den Tatbestand des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst nach § 24 Abs. 4 erster Satz DO-Graz erfüllt.

Der angefochtene Bescheid ist daher zur Gänze (der Abzug der Zeit ungerechtfertigten Fernbleibens von der gemäß § 16 Abs. 1 DO-Graz anzurechnenden Dienstzeit steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Entfall der Bezüge) inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stütz sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil lediglich die Vorlage des angefochtenen Bescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Wien, am 30. Jänner 2002

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