VwGH 96/15/0222

VwGH96/15/022231.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 22. August 1996, Zl. 119-GA3BK-DIn/92, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1982), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des durch die Berufungsentscheidung vom 8. März 1990 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1982 ab.

Begründend führte sie aus:

Die damaligen abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1982 ein Autohandels- bzw Kfz-Serviceunternehmen betrieben, jedoch (zunächst) keine Aufzeichnungen geführt habe. Soweit Aufzeichnungen vorlägen, sei festgestellt worden, dass nicht alle Geschäftsfälle erfasst worden seien. Insbesondere seien Aufzeichnungsmängel hinsichtlich des Verkaufes eines Mazda 323, eines VW 1600 L und eines Citroen 2 CV sowie des Einkaufes und der Reparatur eines Mazda RX 7 festgestellt worden. Als Folge dieser Aufzeichnungsmängel seien - aufgrund einer Vermögensdeckungsrechnung - Erlöszuschätzungen vorgenommen worden.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz seien dem Beschwerdeführer seine niederschriftliche Aussage, niederschriftliche Aussagen verschiedener Personen (zum Teil von ihm namhaft gemachter Zeugen) vor der Bundespolizeidirektion Salzburg, das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 22. November 1984 vor dem Bezirksgericht Salzburg, das Straferkenntnis des Magistrates Salzburg vom 9. Dezember 1982 sowie Schadensmeldungen, Rechnungen und Kfz-Kaufverträge zur Gegenäußerung vorgehalten worden. Zudem sei ihm mehrmals die Möglichkeit einer Akteneinsicht eingeräumt worden. Auch sei er mehrmals aufgefordert worden, der Abgabenbehörde zweiter Instanz das Beweisthema für die von ihm beantragten Zeugenvernehmungen mitzuteilen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Die gegen die abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde erhobene Beschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1991, 90/14/0110, zurückgewiesen worden.

In der Folge sei ein Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden; in diesem sei er von der Finanzstrafbehörde erster Instanz für schuldig erkannt worden, das Finanzvergehen einer Abgabenhinterziehung begangen zu haben. Im Rechtsmittelverfahren sei die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Ansicht gelangt, dass im diesbezüglichen Finanzstrafverfahren noch ergänzende Ermittlungen vorzunehmen seien, und habe das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Im nachfolgenden ergänzenden Finanzstrafverfahren seien die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vernommen worden, und es sei daraufhin das Finanzstrafverfahren mit Erkenntnis vom 8. Juni 1993 eingestellt worden.

Nach Wiedergabe des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages und des § 303 Abs. 1 BAO führte die belangte Behörde weiters aus: Die Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. c BAO sei nicht gegeben. Bei einer Vorfrage handle es sich um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig sei, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bilde und daher von ihr bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden müsse. Bei der Vorfrage müsse es sich demnach um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) sei.

Im gegenständlichen Fall sei von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht eine Rechtsfrage als Vorfrage gelöst, sondern eine Beweiswürdigung vorgenommen worden. Ebenso habe die Finanzstrafbehörde von sich aus den Sachverhalt festzustellen. So wie die Finanzstrafbehörde nicht an den von der Abgabenbehörde zweiter Instanz festgestellten Sachverhalt gebunden sei und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen habe, so sei umgekehrt auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht an die Feststellungen der Finanzstrafbehörde gebunden.

Das (auf Einstellung lautende) Erkenntnis der Finanzstrafbehörde sei aber auch keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Abgesehen davon, dass das Erkenntnis "nicht neu hervorgekommen ist, sondern neu entstanden ist," sind Tatsachen im Sinn der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Das angeführte Erkenntnis stelle selbst keine Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.

Auch die angeführten Zeugenaussagen vermögen daran nichts zu ändern, weil diese damals schon bekannten Vorgänge in der Berufungsentscheidung vom 8. März 1990 bereits entsprechend gewürdigt worden seien. Die belangte Behörde habe sich damals auf schriftliche Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gestützt und im Rahmen der Beweiswürdigung den Sachverhalt als erwiesen angenommen. Der belangten Behörde seien im Zeitpunkt der Entscheidung die nunmehr eingewendeten Tatsachen bereits bekannt gewesen (hinsichtlich Citroen 2 CV und Mazda RX 7), sodass von neuen Tatsachen nicht gesprochen werden könne, oder sie habe eine andere Würdigung vorgenommen.

Der Beschwerdeführer bekämpfe in Wahrheit die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Würdigung, ob eine Schätzungsberechtigung gegeben sei. Bei Vorliegen derselben, bereits bekannten Tatsachen könne mittels eines Wiederaufnahmeantrages eine andere Beweiswürdigung nicht erzwungen werden. Die Bekämpfung der rechtlichen Würdigung der Berufungsentscheidung vom 8. März 1990 sei nur durch Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts möglich, nicht jedoch mit einem Wiederaufnahmeantrag.

Im Übrigen sei nach wie vor von der Schätzungsberechtigung auszugehen, was auch im Erkenntnis der Finanzstrafbehörde bestätigt werde. Die Vornahme der Vermögensdeckungsrechnung sei sohin rechtens gewesen.

Hinzu komme, dass bei der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens Tatsachen und Beweismittel nur dann Wiederaufnahmegründe darstellten, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können. Maßgebend sei das Verschulden im Sinne des bürgerlichen Rechts; der Grad des Verschuldens der Partei sei hiebei nicht bedeutsam.

Dem Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Fall das Kontrollmaterial zum Zweck der Gegenäußerung vorgehalten worden. Zudem sei er aufgefordert worden, der Abgabenbehörde zweiter Instanz das jeweilige Beweisthema zu den von ihm beantragten Zeugeneinvernahmen bekannt zu geben und einen Nachweis für die im Betriebsprüfungsbericht angeführte "ungeklärte Einlage" zu erbringen. Dabei sei dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Akteneinsicht eingeräumt worden. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer nicht genützt. Vermerkt sei, dass zwischen dem Vorhaltschreiben vom 21. Februar 1989 (zugestellt am 23. Februar 1989), in welchem die Vornahme der Akteneinsicht erstmalig eingeräumt worden sei, und der Verhandlung vom 8. März 1990 über ein Jahr verstrichen sei. In dieser Zeit hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, während der Amtsstunden seine Rechte wahrzunehmen. Ein Wiederaufnahmewerber sei behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes und - bei der Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO - für das Fehlen eines Verschuldens. Ein entsprechender Beweis sei nicht erbracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Abstandnahme von der begehrten Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - erwogen:

Das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, dass das abgeschlossene Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO wieder aufzunehmen gewesen wäre.

Gemäß dieser Bestimmung ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zustande gekommenen Beweismittel bilden als solche hingegen keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, 96/15/0221).

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Ablehnung der Wiederaufnahme durch die belangte Behörde als rechtswidrig zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mehrmals die Ausfolgung der Akten in Kopie beantragt und habe die Termine für eine Akteneinsicht aus verschiedenen Gründen vorerst nicht einhalten können. Als er dann zu einem weiteren Zeitpunkt bei der Behörde eingetroffen sei, habe er keine Akteneinsicht nehmen können, weil im angegebenen Zimmer niemand anwesend gewesen sei. Unmittelbar darauf sei über seine Berufung im Abgabenverfahren abweisend entschieden worden. Er habe also keine Gelegenheit gehabt, den für seine Rechtfertigung benötigten Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Dieses Vorbringen steht, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift verweist, mit der Aktenlage insofern nicht in Einklang, als der Beschwerdeführer speziell für den 22. Februar 1990 zur Vornahme der Akteneinsicht eingeladen worden ist; in seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 9. März 1990 beklagt er sich, dass seine Ehefrau in deren eigener Sache am 20. Februar 1990 bei der belangten Behörde habe vorsprechen wollen und dabei das entsprechende Zimmer versperrt vorgefunden habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre an dem ihm von der Behörde vorgeschlagenen Termin an der Akteneinsicht gehindert worden, findet daher in den Verwaltungsakten keine Bestätigung.

Vor allem ist aber darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht darlegt, welche Tatsachen oder Beweismittel wegen der nach Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich gewesenen Akteneinsicht konkret neu hervorgekommen wären. Dies gilt auch für das weitere Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei - was die Bekanntgabe des jeweiligen Beweisthemas zu den von ihm geforderten Zeugenvernehmungen betrifft - die Möglichkeit genommen worden, sich am Verfahren zu beteiligen, um sich insbesondere vom aktuellen Verfahrensstand Kenntnis zu verschaffen, sodass er auch in seinem Anspruch auf "richterliches Gehör" verletzt worden sei.

Überdies wird hier ebenso wie beim Hinweis auf eine Verletzung der Anleitungspflicht durch die belangte Behörde in untauglicher Weise ein behaupteter Verfahrensmangel zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrages herangezogen (vgl. das den ähnlich gelagerten Beschwerdefall der Ehegattin des Beschwerdeführers betreffende hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, 96/15/0221).

Das Hauptargument der Beschwerde besteht darin, dass das nachfolgende Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Demgemäß bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die Vernehmung der von ihm bereits im Abgabenverfahren beantragten Zeugen Beweisergebnisse hervorgetreten seien, die zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens geführt hätten. Erst dadurch habe der Beschwerdeführer Kenntnis "von deren Aussagen samt Beweiskraft" erhalten. Nachdem das Abgabenverfahren bereits vor Einstellung des Finanzstrafverfahrens rechtskräftig beendet gewesen sei, habe er die zweckdienlichen Aussagen dieser Zeugen im Abgabenverfahren nicht mehr geltend machen können. Es seien daher im Finanzstrafverfahren Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Abgabenverfahren nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Diese Tatsachen und Beweismittel seien während des wiederaufzunehmenden Abgabenverfahrens vorhanden gewesen.

Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, welche Tatsachen durch das Beweisverfahren im Finanzstrafverfahren neu hervorgekommen seien. Indem er darauf hinweist, dass er die Zeugen bereits im Abgabenverfahren beantragt habe, gesteht der Beschwerdeführer zu, dass es sich bei diesen Zeugenvernehmungen um keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des genannten Wiederaufnahmetatbestandes handelt. Einen Wiederaufnahmegrund sieht der Beschwerdeführer offensichtlich darin, dass im nachfolgenden Finanzstrafverfahren die Beweiswürdigung zu einem für seinen Standpunkt günstigeren Ergebnis geführt habe. Dem ist zu entgegnen, dass das Hervorkommen von Gründen, die in bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid zugrundegelegt wurde, zur Folge haben können, bei gleicher Tatsachenlage noch keine neu hervorgekommene Tatsache ist und daher keinen Wiederaufnahmegrund bildet (Stoll, BAO-Kommentar, 2920, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Selbst wenn aufgrund eines Urteiles eines Gerichtes oder aufgrund eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde eine andere als die bisher vorgenommene Tatsachenwürdigung eines gegebenen Sachverhaltes oder dessen rechtliche Beurteilung nachträglich unter Umständen zutreffender erscheint als die Würdigung, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen wurde, liegt keine "neu hervorgekommene Tatsache" - und auch kein neu hervorgekommenes Beweismittel - im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vor (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 96/15/0221).

Da sich die Beschwerde letztlich in der Behauptung von Verfahrensmängeln im abgeschlossenen Verfahren und einer dort unzutreffend vorgenommenen Beweiswürdigung erschöpft, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 501/2001.

Wien, am 31. Jänner 2002

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