VwGH 96/13/0069

VwGH96/13/006927.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Gerold Wietrzyk, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1996, Zl. GA 8 - 2180/94, betreffend Jahresausgleich für 1992, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §27;
BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 13. März 1933 geborene Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit einem Antrag auf Jahresausgleich für 1992 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen von 89.298 S unter der Bezeichnung "Zinsen für Aktienkauf v. Dienstgeber-Firma" als Werbungskosten geltend.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 1994 führte das Finanzamt den Jahresausgleich durch, berücksichtigte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten und gestand nur den Pauschbetrag für Werbungskosten zu. Der Ankauf von Aktien stelle gemäß § 16 EStG 1988 keine Werbungskosten dar.

Gegen den Jahresausgleichsbescheid 1992 erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte in der Begründung aus, dass sich sein Antrag auf Berücksichtigung von Werbungskosten nicht auf die Absetzung von Aktien, sondern auf die Absetzung von Zinsen für einen Aktienkauf bezogen habe. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entstünden aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der F GesmbH. Auf Grund eines "Management Buy Outs" seien die Anteile sämtlicher Konzerngesellschaften durch das Management der Dachgesellschaft übernommen worden. Im Zuge dieser Umstrukturierung der Eigentumsverhältnisse habe de facto und wirtschaftlich ein Zwang für alle Geschäftsführer der Konzernunternehmen bestanden, sich im Interesse des Gelingens dieser Buy Out-Lösung an der Dachgesellschaft der Gruppe zu beteiligen. Der Aktienkauf durch ihn habe daher nicht nur der Fortführung der Gruppe als Ganzes, sondern auch der Fortführung insbesondere der F GesmbH in Österreich gedient. Hätte er sich an diesem "Management Buy Out" nicht durch den Aktienkauf beteiligt, dann wäre mit größter Wahrscheinlichkeit die Kontinuität seiner Tätigkeit in Österreich zumindest stark gefährdet gewesen. Der Kauf der Aktien habe daher ausschließlich der Sicherung und Erhaltung seiner Bezüge als Geschäftsführer gedient und stehe damit in unmittelbarem verursachungsgemäßen Zusammenhang. Mit dem Aktieneigentum sei auch eine entsprechende Position in den Konzernberatungsgremien verbunden, die der Sicherung seiner Geschäftsführungsfunktion diene. Schon im Hinblick auf die Endbesteuerung in Österreich hätte er derartige Aktien nach anderen wirtschaftlichen Erwägungen als nach jenen der Sicherung seiner Geschäftsführereinkünfte nicht für die Veranlagung gewählt. Da er diese Aktien durch Kredit habe finanzieren müssen, habe er die durch die Fremdfinanzierung entstandenen Werbungskosten im Jahresausgleichsantrag geltend gemacht.

Auf Vorhalt des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er 5,95 % Aktienanteil der Muttergesellschaft besitze, das "Management" 35 %, eine internationale Investmentgesellschaft 40 % und die Firma K. 25 % der Anteile hielten. Vor der Umstrukturierung seien alle Aktien im Besitz der Firma K. gestanden. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine Poolungsvereinbarung vor, welche zwischen sieben "Aktionären" der

F AG, Bendern, Liechtenstein, darunter dem Beschwerdeführer, geschlossen worden war. Diese Poolungsvereinbarung enthielt nachstehende, auszugsweise wiedergegebene Regelungen:

"B. Verfügungen

4. Keine Verfügungen

Die Aktionäre dürfen über ihre Aktien oder ihre Ansprüche im Zusammenhang mit den Aktien nicht verfügen (weder durch den Treuhänder, noch auf andere Weise, weder durch Verkauf, noch durch Verpfändung, Schenkung, Vererbung oder auf andere Weise, es sei denn, es läge eine vorherige schriftliche Zustimmung einer Mehrheit von 90 % (neunzig Prozent) der Aktionäre vor, oder es handle sich um eine von einem Aktionär, der bereits seit über 10 (zehn) Jahren Aktionär war oder um eine hinterlassene Erbschaft. Aktien der betroffenen Aktionäre zählen hierbei nicht.

5. Gemeinsamer Verkauf

Jeder Aktionär verpflichtet sich hiermit, seine Aktien zu den von einer Mehrheit der Aktionäre bestimmten Bedingungen und Konditionen an eine oder mehrere Personen zu verkaufen. Jeder Aktionär bietet hiermit den anderen Aktionären oder den von diesen bestimmten Personen an, seine Aktien zu übertragen. Die erforderliche Mehrheit ist

a) bis zum Ende des siebten vollen Kalenderjahres nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung über 75 %;

b) danach über 50 %.

6. Individuelle Zwangsverkäufe

Jeder Aktionär verpflichtet sich hiermit, seine Aktien gemäß den folgenden, in Buchstaben a - g enthaltenen Bestimmungen an eine oder mehrere Personen, die von den Aktionären mit einer Mehrheit von über 50 % (ausschließlich der Aktien des zum Verkauf gezwungenen Aktionärs) benannt werden, zu verkaufen oder zu übertragen. § 5 bleibt hiervon unberührt.

a) Ereignisse

Ein Zwangsverkauf erfolgt auf Aufforderung einer einfachen Mehrheit der Aktionäre bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse: des Todes des Aktionärs, des Endes des Kalendermonats, in dessen Verlauf der Aktionär den Vorruhestand oder ein Alter von 65 Jahren erreicht, der Beendigung des oder der Dienstleistungsverträge, den/die der Aktionär mit FP unterhält, des Endes der Beteiligung des Aktionärs am Pool oder jeder durch einen Aktionär begangenen substantiellen Verletzung des von ihm mit FP unterhaltenen Dienstleistungsvertrages oder dieser Poolungsvereinbarung, die FP oder die anderen Aktionäre zur Beendigung des Dienstleistungsvertrages bzw. der Poolungsvereinbarung berechtigen würde. Kein Aktionär braucht Aktien zu verkaufen, wenn er seit über zehn Jahren Aktionär war.

b) Verkauf und Übertragung

Jeder Aktionär bietet hiermit an, seine Aktien an eine oder mehrere Personen, die von den anderen Aktionären mit einfacher Mehrheit innerhalb eines Jahres, nachdem die Aktionäre sich des Eintritts eines der oben genannten Ereignisse bewusst geworden sind, bezeichnet wurde(n), zu verkaufen und zu übertragen.

c) Der Verkaufspreis entspricht dem den verkauften Aktien zuzuschreibenden Anteil am Wert der FP. Dieser Wert beläuft sich auf

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