Normen
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei - entsprechend den von ihm unwidersprochenen Angaben der Erstbehörde - am 17. Dezember 1997 illegal mit Hilfe eines Schleppers in der Fahrerkabine eines LKW versteckt nach Österreich eingereist. Sein Asylverfahren sei am 2. Oktober 2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seither halte er sich ohne jegliche fremdenrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu seinen privaten Verhältnissen habe die Erstbehörde ausgeführt, dass er nunmehr in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stünde. Anhaltspunkte dafür, dass ihm auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukomme, ergäben sich aus dem Akt keine und seien vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Insbesondere sei keine Entscheidung des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen bekannt, wonach dem Beschwerdeführer eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zukäme (entsprechend einer Anfrage vom 17. Juli 2001 beim Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/11, sei sein diesbezüglicher Antrag noch nicht einmal behandelt). Es sei daher davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit auch mit keiner Entscheidung zu rechnen sei. Ein weiteres Zuwarten mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren betreffend seine Ausweisung würde daher nur eine Verschleppung des Verfahrens bzw. seinen weiteren illegalen Aufenthalt zu Folge haben.
Durch die nunmehrige Ausweisung werde sicherlich zumindest in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Engere verwandtschaftliche oder sonstige Bindungen habe er nicht geltend gemacht. Es fänden sich auch keine diesbezüglichen Hinweise im Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer halte sich demnach seit 2. Oktober 2000, also seit fast einem Jahr, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei daher gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Dies umso mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunehme. Um den mit diesem Phänomen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewännen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwer wiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung (Einreise- und Aufenthaltstitel) bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache müsse auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden.
Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes erübrige es sich auch, näher auf das Erkenntnis des VwGH (richtig: Verfassungsgerichtshofes) vom 22. Februar 1999, B 940/98, einzugehen. Wie bereits dargelegt, halte sich der Beschwerdeführer seit fast einem Jahr illegal im Bundesgebiet auf. Selbst unter Beachtung seiner Erwerbstätigkeit stelle die Dauer seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Fremdenrechtes dar. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens von vornherein nicht auf Dauer ausgerichtet gewesen sei. Er habe also selbst nicht damit rechnen dürfen, nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne entsprechende Bewilligung im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Nur auf Grund der Tatsache seiner Erwerbstätigkeit werde ihm eine derartige Niederlassungsbewilligung auch nicht erteilt werden können. Der Beschwerdeführer werde sich, so wie jeder andere Fremde auch, vom Ausland aus um eine entsprechende Bewilligung bemühen müssen. Andernfalls würde dies eine Verzerrung der Zugangsmöglichkeiten für Fremde nach Österreich bedeuten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1997 illegal mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist und sein Asylverfahren seit 2. Oktober 2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt sei, keinen Bedenken, kam doch dem Beschwerdeführer jedenfalls nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages gemäß § 19 Abs. 4 des AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - so er eine solche gehabt haben sollte - nicht zu.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass die Ausweisung in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreife und nicht dringend geboten sei. Die Gesichtspunkte, dass sich der Beschwerdeführer seit 1997 - zumindest bis Oktober 2000 rechtmäßig - in Österreich aufhalte, keine strafbaren Handlungen begangen habe und eine berufliche Integration am oberösterreichischen Arbeitsmarkt und geregelte Einkunftsverhältnisse aufweise, weiters, dass er über eine gesicherte Unterkunft verfüge und ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 FrG eingeleitet sei, zeigten, dass kein wie immer gearteter Anlass bestehe, seine Ausweisung zu verfügen, um irgendeinem Ziel des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerecht zu werden. Auch die gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessensabwägung müsse vor dem Hintergrund seines konkreten Falles jedenfalls zu seinen Gunsten ausgehen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Auch unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen, iSd § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers, das durch seine gesicherte Unterkunft, berufliche Integration und seinen allenfalls rechtmäßigen Aufenthalt bis 2. Oktober 2000 konsolidiert wäre, wäre im Grund des § 37 Abs. 1 FrG sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten als das gegenläufige öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelenden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2001/18/0015). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen (jedenfalls) seit 2. Oktober 2000 unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich beeinträchtigt. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Integration kommt in Anbetracht der nicht langen Dauer seines - überdies jedenfalls teilweise unrechtmäßigen - inländischen Aufenthaltes kein entscheidendes Gewicht zu. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sich zumindest bis Oktober 2000 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, vermag dies am Ergebnis der Interessenabwägung deshalb nichts zu ändern, weil ein (allenfalls) rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 in seinem Gewicht dadurch entscheidend gemindert wäre, dass er auf einen Asylantrag zurückzuführen war, der sich als unbegründet erwiesen hat.
Mit dem Vorbringen, dass ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 FrG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen eingeleitet sei, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil kein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 98/18/0230). Auch bestand keine Verpflichtung der belangten Behörde, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis abzuwarten.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Güterabwägung der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 1 FrG keinem Einwand.
3.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, dass die Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG in das Ermessen der Behörde gestellt und daher nicht zwingend vorgesehen sei. Bedenke man die konkreten Umstände seines Falles (dass sich der Beschwerdeführer seit 1997 - zumindest bis Oktober 2000 rechtmäßig - in Österreich aufhalte, keine strafbaren Handlungen begangen habe, über eine berufliche Integration und geregelte Einkunfts- und Wohnverhältnisse verfüge und ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 FrG eingeleitet sei), hätte die belangte Behörde bei korrekter Ermessensübung keinen Ausweisungs-Bescheid erlassen dürfen, zumindest aber das Verfahren nach § 10 Abs. 4 FrG abwarten müssen, bevor mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in einem regulären Asylverfahren befunden, das immerhin drei Jahre anhängig gewesen und keinesfalls mutwillig eingebracht worden sei. Der negative Ausgang dieses Verfahrens sei allein darauf zurückzuführen, dass derzeit im Kosovo internationale Verwaltungs- und Militärpräsenz vorhanden sei, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt staatliche serbische Verfolgungsmaßnahmen ausschlössen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund tatsächlicher Verfolgungsprobleme unter Zurücklassung seiner nächsten Familienangehörigen aus seinem Heimatland geflüchtet. Vor diesem Hintergrund hätte kein Ausweisungsbescheid erlassen werden dürfen.
3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die belangte Behörde begründete ihre Ermessensübung nach § 33 Abs. 1 FrG im Wesentlichen damit, dass vor dem Hintergrund der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 leg. cit. (durch Ausweisung) habe Gebrauch gemacht werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen wäre, weil die Beschwerde - über die schon im Rahmen der Prüfung nach § 37 Abs. 1 FrG dargestellten Umstände hinaus - nichts geltend macht, was gewichtig gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche, und weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem übrigen Beschwerdeinhalt Aspekte hervortreten, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten. Insbesondere lag in der - unzulässigen - Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG kein zu Gunsten des Beschwerdeführers zu veranschlagender Ermessensgesichtspunkt.
4. Von daher ist auch dem Vorwurf einer mangelhaften Bescheidbegründung im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale nach § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 FrG der Boden entzogen, zumal die Beschwerde keine weiteren, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 FrG oder der Ermessenübung nach § 33 Abs. 1 FrG relevanten, bislang nicht berücksichtigten Umstände oder Gesichtspunkte aufzeigt.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Dezember 2001
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