VwGH 2001/16/0182

VwGH2001/16/018228.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. Chistian Adam, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Jänner 2001, Zl. Ib-1721/1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rückzahlung der Getränkesteuer seit dem Jahr 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
LAO Tir 1984 §151 Abs1;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
VwRallg;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
LAO Tir 1984 §151 Abs1;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte bei der mitbeteiligten Gemeinde mit der Eingabe vom 17. September 1999 folgenden Rückzahlungsantrag:

"Die Bezahlung der Getränkesteuer erfolgt mit folgenden Vorbehalten:

Sollte die Getränkesteuer EU-widrig sein, wird die Rückzahlung der zuunrecht bezahlten Steuer verlangt.

Sollte die in der Bemessungsgrundlage enthaltene Dienstleistungskomponente EU-widrig sein, wird die Rückzahlung der anteiligen Steuer verlangt.

Sollte die Getränkesteuer für EU-widrig erklärt werden, fordern wir die Rückzahlung der zuunrecht eingehobenen Getränkesteuer seit dem Jahr 1995."

Mit Bescheid vom 6. März 2000 wies der Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers, die Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 und 1999 mit Null festzusetzen und zurückzuzahlen, als unbegründet ab. Mit weiterem Bescheid vom 6. März 2000 setzte der Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde die Getränkesteuer für das Jahr 1998 mit S 381.602,00 fest.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide mit Eingaben vom 3. April 2000 Berufung.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 setzte der Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde die Getränkesteuer für das Jahr 1999 mit S 429.572,00 fest und wies den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 28. November 2000 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 1999 betreffend Rückzahlung der Getränkesteuer seit dem Jahr 1995 als unzulässig zurück und hob die erstinstanzlichen Bescheide vom 6. März 2000 und vom 19. Juni 2000 auf. Dies mit der Begründung, es habe sich bei dem Antrag vom 17. September 1999 um eine bedingt eingebrachte Prozesshandlung gehandelt, die unzulässig sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, beim Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vom 17. September 1999 habe es sich um eine bedingte und daher unzulässige Prozesshandlung gehandelt.

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückzahlung zu viel abgeführter Getränkesteuer verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und legte den Verwaltungsakt vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Punkt 3. des Spruchtenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C- 437/97 lautet:

"Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 437/97 entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in diesem Urteil des EuGH verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw. ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2000, Zl. 2000/16/0338, und vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/16/0704).

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde im

Hinblick auf die Formulierung "Sollte die Getränkesteuer ... als

EU-widrig erklärt werden" davon ausgegangen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin unter einer Bedingung erklärt worden ist. Mit dieser Folgerung ist die Behörde im Recht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2001, Zl. 2001/16/0016).

Derartige bedingte Prozesshandlungen sind aber im Allgemeinen unzulässig (vgl. insbesondere Stoll, BAO-Kommentar, 2574, und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere ist dabei ein Begehren, das wie im Beschwerdefall nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, B 2152/97). Die einer Prozesserklärung zugrundeliegenden Absichten und Beweggründe sind unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183).

Der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vom 17. September 1999, der einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer inkludierte, war unzulässig und damit hatte die Abgabenbehörde mangels zulässigen Antrages des Beschwerdeführers nicht mit Bescheid über die Abgabenfestsetzung und die Rückzahlung der Getränkesteuer meritorisch abzusprechen. Aus diesem Grund erweist sich die erfolgte Aufhebung der Bescheide vom 6. März und 19. Juni 2000, nicht als rechtswidrig.

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei nicht zur Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide berechtigt gewesen, sondern es wäre von ihr eine Sachentscheidung zu treffen gewesen, dann übersieht er, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 214 Abs. 2 TLAO auch berechtigt ist, im Rahmen ihrer meritorischen Entscheidungsbefugnis den angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl. Stoll, a.a.O, 2795, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO).

Die Unzulässigkeit des vorliegenden bedingten Rückzahlungsantrages stand damit auch einer Beurteilung des Antrages als Rechtsbehelf iSd Punktes 3. des Urteilstenors des oben angeführten EuGH-Urteils vom 9. März 2000 entgegen. Somit hatte der Beschwerdeführer keinen vor dem 9. März 2000 gestellten Rechtsbehelf erhoben, mit dem er die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer für alkoholische Getränke wirksam geltend gemacht hätte. Nach Erlass des Urteils des EuGH vom 9. März 2000 konnte sich der Beschwerdeführer auf Grund des Punktes 3. des Urteilstenors des oben angeführten EuGH-Urteils vom 9. März 2000 nicht mehr mit Erfolg auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer berufen. Die Abweisung der Vorstellung erweist damit als nicht rechtswidrig.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Juni 2001

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