Normen
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1996 aus den ihrem zu 90% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Geldbeträge an Kommunalsteuer unter Berufung auf § 1 KommStG 1993 und an Säumniszuschlag unter Berufung auf die §§ 164 und 166 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1998, vorgeschrieben. Der Begründung dieses Bescheides lassen sich folgende auf den konkreten Sachverhalt bezogene Sachverhaltsfeststellungen entnehmen:
Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer habe einen umfangreichen Aufgabenbereich inne, indem er diverse Büroarbeiten im Betrieb durchführe, für personelle Angelegenheiten zuständig sei, Außendienstmitarbeiter unterstütze, die Kundenbetreuung und Geschäftsanbahnung vornehme, die Kontakte zu Lieferanten herstelle, die finanzielle Verantwortlichkeit wahrnehme sowie die Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Behörde ausübe, wofür ihm ein Büro und die nötigen Arbeitsmittel im Betrieb der Beschwerdeführerin zur Verfügung stünden. Der hieraus abzuleitenden organisatorischen Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Betrieb der Beschwerdeführerin stehe der Umstand nicht entgegen, dass der Geschäftsführer teilweise daheim und auch außerhalb des Betriebes sowie darüber hinaus auch für andere tätig werde, weil angesichts des umschriebenen Aufgabenbereiches der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers jedenfalls in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin stehe.
Gegen ein den Gesellschafter-Geschäftsführer treffendes Unternehmerrisiko spreche der Umstand, dass er in auffallender Regelmäßigkeit laufende Bezüge erhalte (1994: 12mal S 98.000,-- zuzüglich einer Sonderzahlung; 1995: 12mal S 120.000,-- zuzüglich einer Sonderzahlung; 1996: 12mal S 120.000,-- zuzüglich zweier Sonderzahlungen). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Umsatzbezogenheit dieser Zahlungen infolge jährlicher Gegenverrechnung der Akontozahlungen mit den vereinbarten Umsatzprovisionen relativiere sich bei genauer Betrachtung der bezüglichen Geschäftsführerkonten insofern, als durch die zusätzlich bezahlten "Prämien" die jeweilige Differenz der Akontozahlungen zu den Umsatzprovisionen ziemlich exakt ausgeglichen werde, sodass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Wesentlichen ein Fixum in der Höhe der monatlichen Akontozahlungen tatsächlich zur Verfügung stehe. In Anbetracht des teilweisen Ersatzes der unmittelbar im Betrieb anfallenden Auslagen (Büro, Arbeitsmittel, Reisekosten, Firmenwagen) liege auch ausgabenseitig kein der Dienstnehmereigenschaft entgegenstehendes Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers vor.
Auf der Basis dieser Sachverhaltsfeststellungen wird im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des betroffenen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als zu 90% beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2000, B 873/00, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschäftigung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)" nicht aufweise.
Den am 31. Jänner 2001 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 155/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00 entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Auslegung der in den Vorschriften der §§ 2 sowie 5 Abs. 1 KommStG 1993 angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Der auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes über die tatsächlichen Verhältnisse vorgenommenen Beurteilung der belangten Behörde, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert, einem auf die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Unternehmerwagnis nicht ausgesetzt und werde laufend entlohnt, haftet auf dem Boden der von der oben zitierten Judikatur entwickelten Grundsätze im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit an.
Der Beschwerdehinweis auf die vereinbarte Umsatzbezogenheit der Geschäftsführervergütung entkräftet nicht die behördliche Feststellung des dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem nach außen zu Tage tretenden Erscheinungsbild real in im Wesentlichen gleich bleibender Höhe zur Verfügung gestellten Monatsfixentgelts. Das Vorbringen über die dem Geschäftsführer zur Last fallenden Kosten der Nutzung eines Büros an seinem Wohnsitz, über die Nutzung auch seines privaten Kraftfahrzeuges für betriebliche Zwecke und darüber, dass der Geschäftsführer kein Kilometergeld erhalte, zeigt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite der Geschäftsführungstätigkeit nicht nachvollziehbar auf. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich darauf hinweist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach der mit ihm abgeschlossenen Vereinbarung die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen obliege, er für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Beschwerdeführerin in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen habe und verpflichtet sei, die Geschäfte allein zu führen, wird damit die von der Beschwerdeführerin bezweifelte Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Organismus ihres Betriebes nach der Sichtweise der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht widerlegt, sondern erwiesen. Auch zur Darstellung der Abhängigkeit des Unternehmenserfolges von den Entscheidungen des Geschäftsführers und zum Fehlen der klassischen Arbeitnehmervergünstigungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubs- und Abfertigungsanspruch muss der Hinweis auf die oben zitierte Judikatur genügen, nach welcher die letztgenannten Merkmale zu jenen zu zählen sind, die für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nichts beitragen, und nach welcher das aus unternehmerischen Entscheidungen des Gesellschafter-Geschäftsführers resultierende wirtschaftliche Risiko seiner Gesellschafter- und nicht seiner Geschäftsführereigenschaft zuzurechnen ist. Der Vorwurf unzureichend gewährten Parteiengehörs greift schon deshalb nicht, weil die Beschwerde kein Vorbringen aufzeigt, dessen ergänzende Erstattung durch die Beschwerdeführerin einer Beurteilung der von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten Geschäftsführereinkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 entsprechend den Grundsätzen der oben zitierten Judikatur im Wege gestanden wäre.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. September 2001
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