VwGH 2001/13/0095

VwGH2001/13/009517.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der H GesmbH in W, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien I, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien, vom 9. September 1999, Zl. MD-VfR - H 25/98, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1996 gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuer unter anderem in Höhe von S 48.387,-- vorgeschrieben. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1994 (teilweise) bis 1996 an den zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Günter K. gewährten Geschäftsführerbezüge.

In der Begründung dieses Bescheides wird im Ergebnis die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner Beteiligung an der Gesellschaft mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus ergebe sich daraus, dass der Geschäftsführer laut seinen Angaben die Organisation und Überwachung des Bürobetriebes innehabe, wofür er eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 20 bis 30 Stunden benötige. Dass er zusätzlich zu Hause ca. 10 bis 15 Stunden wöchentlich für die Gesellschaft tätig sei, ändere an der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin nichts. Das fehlende Unternehmerrisiko des Geschäftsführers ergebe sich daraus, dass er zwölf mal jährlich fixe Gehälter (bis Juli 1994 monatlich S 55.000,--, ab August 1994 monatlich S 66.000,--) erhalte. Dass die Behebung in unterschiedlicher Höhe erfolgt sei, obliege der Dispositionsfreiheit jedes Dienstnehmers, zumal kein Hinweis dafür erkennbar sei, dass er im Rahmen des überwiesenen Fixums in seinen Bezugsmöglichkeiten beschränkt gewesen sei. Der Geschäftsführer Günter K. erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 2 KommStG Dienstnehmer sei. Es unterlägen daher auch die Bezüge des Alleingesellschafter-Geschäftsführers der Kommunalsteuer.

Den am 20. Dezember 2000 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2001, G 155/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, entschieden hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, 2001/13/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag aus den demselben Gesellschafter-Geschäftsführer (für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1995) gewährten Vergütungen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die behördliche Beurteilung der vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit erzielten Einkünfte als solche im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf der Basis der von der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063) entwickelten Grundsätze als rechtens zu befinden war.

Da für die im Beschwerdefall bekämpfte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1996 nichts anderes gelten kann - der der Beurteilung für 1996 zu Grunde liegende Sachverhalt gleicht im entscheidungswesentlichen Teil dem der Jahre 1994 und 1995 - genügt es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG, auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, 2001/13/0094, zu verweisen.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde betont wird, dass Günter K. die Entscheidungen für das Unternehmen allein treffe und von ihm die Organisation und Überwachung des Betriebes allein geführt werde, ihn daher Unternehmerrisiko treffe, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt darauf hingewiesen hat, dass es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer ankommt, nicht aber auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0090, mwN).

Es war daher auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 17. Oktober 2001

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