VwGH 2001/13/0021

VwGH2001/13/002122.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der N AG in G, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in Wien I, Volksgartenstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IVa, vom 1. Dezember 2000, Zl. RV/024-11/15/2000, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §10;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §10;
EStG 1988 §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft bezeichnet sich als weltweit führender Hersteller und Entwickler von fortschrittlicher Glücksspieltechnologie, wie insbesondere von Münzglücksspielautomaten für Spielcasinos, elektronischen Dart-Automaten, Videosimulatoren und diversen Nischenprodukten für den internationalen Glücksspielmarkt. Des Weiteren betreibt sie Casinos und Spielhallen mit zahlreichen Niederlassungen in mehreren Ländern. Im Rahmen der Tätigkeit ihrer Forschungs- und Entwicklungsabteilung wurden in den Streitjahren verschiedene Patente und Herstellungsverfahren entwickelt und teilweise mit Rücksicht auf den Markt angepasst und weiterentwickelt. Für diese Forschungstätigkeiten nahm die Beschwerdeführerin in den Streitjahren einen Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 im Ausmaß von 12 % in Anspruch und machte gleichzeitig für die selbst hergestellten immateriellen Wirtschaftsgüter einen Investitionsfreibetrag nach § 10 Abs. 1 EStG 1988 im jeweiligen Höchstausmaß von 10 % bzw. 6 % geltend.

Um die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung des Investitionsfreibetrages von den selbst hergestellten immateriellen Wirtschaftsgütern geht der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Streit. Das Finanzamt versagte die steuerliche Anerkennung der Investitionsfreibeträge in den Streitjahren mit der Begründung, dass in der Berechnungsgrundlage für den Investitionsfreibetrag Aufwendungen enthalten seien, die bereits im Rahmen des Forschungsfreibetrages nach § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 berücksichtigt worden seien, und dass eine Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen von nicht aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zunächst das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes im Umfang bloßer Weiterentwicklungen und Verbesserungen von Erfindungen und Herstellungsverfahren in Frage, vertrat in der Folge aber die Auffassung, die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages lägen auch dann nicht vor, wenn man den Wirtschaftsgutcharakter der Aufwendungen zur Entwicklung und Verbesserung der bestehenden Patente bejahen wollte. Eine Interpretation der Bestimmung des § 10 EStG 1988 führe nämlich zur Einsicht, dass für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter, die dem in § 4 Abs. 1 EStG 1988 geregelten Abzugsverbot unterliegen, ein Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988 ordnet an, dass für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur angesetzt werden darf, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.

Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 in seiner durch BGBl. Nr. 297/1995 gestalteten Fassung von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15 %, von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9 %. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird nach dem dritten Satz der genannten Bestimmung (schon in der Stammfassung des Gesetzes) dadurch nicht berührt.

Nach § 10 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 in seiner durch BGBl. Nr. 818/1993 gestalteten Fassung beträgt der Investitionsfreibetrag für unkörperliche Wirtschaftsgüter höchstens 10 %. Mit der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 wurde der Bestimmung des § 10 Abs. 4 EStG 1988 ein weiterer Satz angefügt, welcher in seinem ersten, hier interessierenden Halbsatz anordnet, dass für Kraftfahrzeuge und für unkörperliche Wirtschaftsgüter der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 6 % beträgt.

Gemäß § 10 Abs. 5 EStG 1988 in seiner durch BGBl. Nr. 253/1993 und Nr. 818/1993 gestalteten Fassung darf ein Investitionsfreibetrag in folgenden Fällen weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden:

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