Normen
SHG Stmk 1998 §31;
VwRallg;
SHG Stmk 1998 §31;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Liezen dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, iVm § 10 Abs. 1 lit. d leg. cit. eine Refundierung der Kosten für 35 Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von S 700,-- zu. Die Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe im August 1999 die Refundierung der Kosten für 35 Krankentransporte mit verschiedenen Taxiunternehmen von S. nach L. und retour in der Höhe von S 7.937,-- beantragt. Er sei schriftlich aufgefordert worden, ärztliche Atteste über die Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel vorzulegen. Er habe ein Attest des behandelnden Hausarztes Dr. R. vom 14. Juli 1999 überbracht, aus dem hervorgehe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Einer Vorladung der Amtsärztin "vom August 1999" sei er nicht nachgekommen. Aus den vorliegenden Attesten des Prim. Dr. R. vom 10. Jänner 1999 und des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. P. vom 22. März 1999 gehe gleichlautend hervor, dass eine Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn nicht erforderlich sei. Aus einem Gutachten des Dr. G., Institut für gerichtliche Medizin, vom 27. April 1999 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Dreipunktmieders gut mobilisiert worden sei. Am 29. September 1999 habe der Beschwerdeführer von der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Liezen einen Barbetrag von S 700,-- erhalten; als Zahlungsgrund sei auf der Auszahlungsanordnung Fahrkostenersatz für 35 Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von S. nach L. und retour angegeben gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar gewesen, und verwies auf das Attest seines Hausarztes Dr. R.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des Inhaltes der §§ 4, 5, 10 und 31 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes führte die belangte Behörde zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 3. Mai 1999 bis 10. August 1999 insgesamt 35 Taxifahrten in Anspruch genommen und hiefür im Nachhinein unter dem Titel "Krankentransportkosten" Rechnungen vorgelegt. Bei der Hilfegewährung sei auf die aktuelle Notlage abzustellen, damit scheide die Gewährung von Leistungen (hier: Ersatz der Taxikosten) für die Vergangenheit aus. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich über Geldmittel verfügt, da er die Taxikosten bezahlt habe. Somit sei keine aktuelle Notlage gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer hätte vor Inanspruchnahme der Taxifahrten mit dem Sozialhilfereferat Kontakt aufnehmen und einen begründeten Antrag (Glaubhaftmachung dass er über keine Geldmittel verfügt, Nachweis der Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchungen) auf Übernahme der Taxikosten aus Sozialhilfemitteln einbringen und sich einer allenfalls angeordneten Untersuchung durch den Amtsarzt, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht, unterziehen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998, lauten:
"§ 4. Voraussetzung der Hilfe
(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch. ...
§ 5. Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(2) Das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers dürfen so weit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar ist. Besondere soziale Härten für den Hilfeempfänger und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sind auszuschließen. ...
§ 7. Lebensbedarf
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
- a) der Lebensunterhalt (§ 8);
- b) die erforderliche Pflege (§ 9);
- c) die Krankenhilfe (§ 10);
...
§ 10. Krankenhilfe
(1) Die Krankenhilfe umfasst:
- a) Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
- b) Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
- c) Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten;
- d) Krankentransport.
(2) Krankenhilfe kann auch in Form der Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist. ...
§ 31 Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen.
(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
- a) eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;
- b) die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;
c) der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.
....."
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes und insbesondere auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse sei er nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch nehmen. Die Notwendigkeit der Fahrten mit dem Taxi sei auch durch das nunmehr vorliegende Gutachten von Dr. L. (vom 24. Februar 2001) nochmals bestätigt, aber bereits durch Dr. R. (praktischer Arzt) am 14. Juli 1999 attestiert worden, ebenso vom Amtsarzt Dr. H. im Gutachten vom 6. Dezember 1999, was die belangte Behörde aber nicht entsprechend berücksichtigt habe. Weiters habe die Behörde verkannt, dass es ihm nicht möglich sei, jeweils vor dringenden Arztbesuchen oder einer Fahrt um dringend notwendige Medikamente vorher bei der Behörde ein Ansuchen zu stellen und dann deren Entscheidung abzuwarten. Dass der Beschwerdeführer die medizinische Notwendigkeit der Transporte nicht nachgewiesen hätte, sei aktenwidrig. Auch die Annahme der Behörde, bei ihm sei keine Notlage gegeben, sei verfehlt: Dass der Beschwerdeführer die Fahrtkosten zunächst selbst bezahlt habe, hindere nicht die Zuerkennung des hier geltend gemachten Anspruchs.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Sache des angefochtenen Bescheides die Abweisung seines Begehrens ist, ihm den Ersatz der bezahlten und vorgelegten Rechnungen für Taxifahrten zu leisten, wobei die belangte Behörde -
unbestritten - davon ausging, dass der Beschwerdeführer ab Mai 1999 diesbezügliche Taxirechnungen vorgelegt habe, und sich insbesondere aus der von ihm am 21. August 1999 vorgelegten Aufstellung ergebe, dass er im Zeitraum vom 3. Mai 1999 bis 10. August 1999 Taxifahrten unternommen, die Rechnungen bezahlt und sodann bei der Erstbehörde deren Refundierung beantragt habe. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er in seinen an die Behörde gestellten Anträgen die Zuerkennung von Leistungen der in Rede stehenden Art für die Zukunft beantragt habe, Derartiges ist auch aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten - worauf schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist - dass der Verwaltungsgerichtshof zur "Rückerstattung" bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1985, Zl. 84/11/0205 = VwSlg. NF 11.975/A), dass der Sozialhilfeträger zwar demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, unter den im Gesetz näher angeführten Voraussetzungen Rückersatz zu leisten hat, dass aber ein solcher Anspruch des Hilfe Suchenden auf Ersatz jener Aufwendungen, die er zur Bestreitung des Lebensbedarfes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen aus eigenen Mitteln bereits getätigt hat, nicht normiert ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet keinen Anlaß, von dieser zu § 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes LGBl. Nr. 1/1977 ergangenen Rechtsprechung für den Bereich der nun geltenden, oben dargestellten Rechtslage abzugehen; es ergibt sich weder aus den vom Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde gestellten Anträgen noch aus der Beschwerde ein konkreter Anhaltspunkt dafür, die Taxifahrten seien jeweils wegen eines akuten Notfalles unumgänglich und sofort notwendig gewesen.
Damit kann die vom Beschwerdeführer weiters aufgeworfene Frage, ob die Taxifahrten notwendig waren, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, aus rechtlichen Gründen dahinstehen und es kann der belangten Behörde rechtens auch nicht vorgeworfen werden, es sei ihr ein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen, wenn sie zur medizinischen Notwendigkeit der Fahrten kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. November 2001
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