Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Jahren entzogen und eine Nachschulung angeordnet.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 27. Juni 2000 zusammen mit zwei weiteren Personen in Feldkirch eine Radfahrerin beraubt. Am 3. März 2000 und am 12. April 2000 habe er in insgesamt vier PKW's eingebrochen aus diesen Autos Sachen (Handy, Radio-CD-Anlage, Mini-Discs) gestohlen. Bei den Einbrüchen in die PKW's habe der Beschwerdeführer erheblichen Sachschaden verursacht. Im Zeitraum 1999 bis Mai 2000 habe der Beschwerdeführer wiederholt Marihuana in geringen Mengen angekauft, konsumiert und eine andere Person zum Mitkonsum eingeladen. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Oktober 2000 wegen des Verbrechens nach § 142 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens nach den § 127, 129 Z. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei ferner im Jahr 1998 vom Bezirksgericht Feldkirch wegen des Vergehens der Körperverletzung verurteilt worden, wobei der Ausspruch einer Strafe gemäß § 13 Jugendgerichtsgesetz vorbehalten worden sei.
Im Jahr 1999 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung entzogen worden.
Das Verbrechen des Raubes nach § 142 StGB stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FSG dar. Wegen ihrer Schwere und Verwerflichkeit seien auch die vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchsdiebstähle als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 leg. cit. anzusehen.
Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des Raubes sei besonders verwerflich, weil er gemeinsam mit zwei weiteren Männern, also in einer Gruppe, eine wehrlose Frau beraubt habe. Die hohe Verwerflichkeit der Einbruchsdiebstähle ergebe sich aus ihrer Häufung, dem Wert des Diebsgutes und dem beträchtlichen Schaden, den der Beschwerdeführer durch die Einbrüche verursacht habe.
Die seit der Begehung der letzten Straftat (27. Juni 2000) verstrichene Zeit falle nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, weil er weniger als einen Tag nach dem Raub verhaftet worden sei und sich seither in Haft befinde. Die Begehung von Einbruchsdiebstählen und auch die Begehung des Verbrechens des Raubes werde durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Im Rahmen der Wertung sei auch die Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung zu berücksichtigen. Weiters falle zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tatwiederholung und der hohe Sachschaden bei den Einbruchsdiebstählen. Das Geständnis im gerichtlichen Strafverfahren sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Wertung der Straftaten des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 5 FSG führe zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Erst nach einem Wohlverhalten während dieser Zeit könne angenommen werden, dass er die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange. Im Rahmen der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sei die Einholung eines verkehrspsychologischen Befundes nicht notwendig.
Die Nachschulung sei gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend anzuordnen gewesen, weil dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B mit Bescheid vom 4. März 1999 erteilt worden sei und die Entziehung daher noch innerhalb der Probezeit erfolge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, SlgNr. 9602/A, ausführt, die Angaben eines nicht als Zeugen vernommenen Organes der öffentlichen Sicherheit reichten nicht aus, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt anzusehen, ist ihm zu erwidern, dass ein Zusammenhang dieser Ausführungen mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht erkennbar ist, weil es hier nicht um die Beweiswürdigung der Behörde im Zusammenhang mit der Feststellung einer Verwaltungsübertretung geht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der im angefochtenen Bescheid genannten gerichtlich strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Auf Grund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung hatte die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten begangen hat. Eine Würdigung einander widersprechender Beweise im Zusammenhang mit der Feststellung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten hatte die belangte Behörde daher nicht vorzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei die Möglichkeit der Stellungnahme verwehrt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - ihm nicht bereits die Erstbehörde mit Schreiben vom 12. Juli 2000 die Möglichkeit der Stellungnahme und Akteneinsicht eingeräumt hat, er jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens die Möglichkeit hatte, jedes ihm zweckdienlich erscheinende Vorbringen zu erstatten. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Akteneinsicht genommen hat, ist für die Frage, ob der belangten Behörde ein Verfahrensfehler vorzuwerfen ist, unerheblich. Dass ihm die belangte Behörde die Akteneinsicht verweigert hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen zeigte er nicht auf, was er im Falle der Akteneinsicht vorgebracht hätte, sodass er selbst dann, wenn ein Verfahrensfehler vorläge, dessen Relevanz nicht dargetan hätte, sodass seiner Verfahrensrüge auch deshalb der Erfolg hätte versagt bleiben müssen.
Das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe "alle vorliegenden Milderungsgründe unberücksichtigt" gelassen, lässt nicht erkennen, welche Umstände die belangte Behörde im Rahmen der Wertung (§ 7 Abs. 5 FSG) zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen sollen.
Die auf § 5 Abs. 1 VStG basierenden Ausführungen, diese Gesetzesstelle begründe keine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt habe, geht - wie das oben behandelte Vorbringen zur Beweiswürdigung - ins Leere, weil die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auf dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Oktober 2000 beruhen. Welche Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde auf Grund der Vernehmung des Beschwerdeführers hätte treffen sollen und inwieweit sie dadurch zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, sodass nicht zu erkennen ist, warum im Unterbleiben seiner Vernehmung ein relevanter Verfahrensmangel gelegen sein soll.
Die Behauptung, die belangte Behörde habe ihren Bescheid unter anderem mit der Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 Z. 2 FSG begründet, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer irrt außerdem, wenn er meint, die Frage, ob er die Verkehrszuverlässigkeit besitze, sei durch ein Sachverständigengutachten zu klären, dessen Grundlage eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit sei. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für deren Beurteilung gemäß § 8 FSG ein ärztliches Gutachten erforderlich ist, sondern um seine Verkehrszuverlässigkeit, d.h. eine Charaktereigenschaft, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde gemäß § 7 FSG ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten auf Grund der vom Betreffenden begangenen strafbaren Handlungen und deren Wertung zu beurteilen ist (siehe dazu unter anderem die Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0375, vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0026, und vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/11/0011).
Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Rechtsrüge unter Bezugnahme auf § 44a lit. a (richtig Z. 1) VStG geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichne nicht die als erwiesen angenommene Tat. Der Beschwerdeführer verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren sondern in einem Administrativverfahren ergangen ist.
Soweit der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verfahrensrüge Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde geltend macht, genügt es, auf die obigen Ausführungen betreffend die Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers hinzuweisen.
Gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht verkehrszuverlässig, und die Prognose, er werde die Verkehrszuverlässigkeit erst nach zwei Jahren wiedererlangen, führt die Beschwerde nichts Konkretes ins Treffen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diesbezüglich insbesondere im Hinblick auf die Schwere und Häufung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erkennen.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 24. April 2001
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