VwGH 2001/07/0093

VwGH2001/07/009327.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des J Z in H, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Mai 2001, Zl. Senat-PM-00-041, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 23. März 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer dadurch vorgenommen habe, dass zumindest am 25. August 1999 auf dem Grundstück 5 (KG U) Erdaushubmaterialien (vermischt mit Holzspänen und -resten) aufgeschüttet gewesen seien, weiters dass zumindest am 3. September 1999 auf dem Grundstück 4 (KG U) eine Baggerung in einer Länge von rund 100 m, einer Breite von rund 12 m und einer Tiefe von rund 2 m durchgeführt worden sei, wobei sogar an der Sohle der Baggerung Grundwasser frei gelegt worden sei. Letztendlich sei im Zeitraum zwischen 3. September 1999 und 6. September 1999 die Sohle der gegenständlichen Baggerung auf ihrer gesamten Länge nahezu zur Gänze mit humusähnlichem Material bedeckt gewesen.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 140.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid fasste die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neu. Die Änderungen gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht von Bedeutung.

Die verhängte Strafe wurde auf S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens durch eine zuständige Behörde und in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens bei der Strafbemessung verletzt erachtet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im erstinstanzlichen Strafverfahren sei ihm vorgeworfen worden, ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen zu haben. Damit habe es der Beschwerdeführer als handelsrechtlich Verantwortlicher unterlassen, eine entsprechende Bewilligung beizuschaffen. Das Täterhandeln bestehe darin, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen bzw. Bewilligungen nicht beigeschafft und erwirkt zu haben. Bei solchen Delikten sei der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Sitz jener Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, sei H und dort werde auch die Tätigkeit ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dieser Ort dann, wenn Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens anzunehmen. Auseinander zu halten sei hier, dass die Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, zwar im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten Grabungsarbeiten zu verantworten habe, der Beschwerdeführer aber als nach außen hin Vertretungsbefugter zu verantworten habe, dass keine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erwirkt worden sei. Es habe daher in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden.

Darüber hinaus werde behauptet, dass in Ansehung eines mangelnden nachteiligen Erfolges der Tätigkeit die verhängte Geldstrafe zu hoch sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Durch § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 wird somit ein aktives Tun, nämlich eine Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern, unter Strafe gestellt. Eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 stellt daher kein Unterlassungs-, sondern ein Begehungsdelikt dar (vgl. auch das zu einer vergleichbaren Konstellation nach § 193 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2001, 2001/04/0076). Die Ausführungen in der Beschwerde über die Unzuständigkeit der Erstbehörde gehen daher ins Leere.

Warum die Strafe überhöht ein sollte, erläutert der Beschwerdeführer nicht näher.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2001

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