VwGH 2001/05/0021

VwGH2001/05/00216.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde

1. des Josef Greinecker und 2. des Ernst und der Erika Ruzmarinovic, alle in Leonding, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 2000, Zl. BauR-012236/11-2000-Um/Vi, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. JOHA Gebäude - Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft m.b.H. in Wels, Bahnhofstraße 30, 2. Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. Juli 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Zu- und Umbaues im Intersparbereich beim Einkaufszentrum "UNO-Shopping" auf dem Grundstück Nr. 1410/46, KG Leonding, erteilt. Dieser Baubewilligung liegt ein Ansuchen vom 16. Juni 1997 zu Grunde, demzufolge geplant ist, das bestehende Einkaufszentrum im Bereich des Interspargeschäftes aufzustocken, wobei die dadurch geschaffenen Räume für Lagerzwecke verwendet werden sollen.

Mit Eingabe vom 27. August 1999 beantragten die Beschwerdeführer, ihnen die Parteistellung zuzuerkennen; gleichzeitig erhoben sie Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 26. Juli 1999.

Seitens der Baubehörde wurden daraufhin schall- und lufttechnische Gutachten eingeholt, anhand derer beurteilt werden sollte, ob die Beschwerdeführer, die Eigentümer von Liegenschaften sind, die nicht unmittelbar an das zu bebauende Grundstücke angrenzen, durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden könnten. Der geringste Abstand zwischen dem Bauvorhaben und dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 1410/42 beträgt mehr als 120 m, zum Grundstück Nr. 1410/7 mehr als 170 m.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. Februar 2000 wurde den Beschwerdeführern die beantragte Parteistellung nicht zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 6. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2000 keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer gingen in ihrer Vorstellung davon aus, dass die Vergrößerung der Lagerflächen zu einer Vergrößerung der Fahrbewegungen führen werden, was unzumutbare und unerträgliche Immissionen auf ihre Grundstücke bewirke. Auf Grund der schlüssigen, widerspruchsfreien Sachverständigengutachten habe aber schon die Baubehörde in unbedenklicher Weise davon ausgehen können, dass es durch Ladegeräusche immissionsseitig zu keiner messtechnisch erfassbaren Anhebung komme, hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens im Bezug auf Luftverunreinigung sei in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden, dass es nach Durchführung des gegenständlichen Projektes zu keiner Anhebung des Ist-Zustandes kommen werde, d.h. es sei mit keiner messtechnisch feststellbaren Erhöhung des maximalen Halbstundenmittelwertes in Bezug auf die Luftschadstoffe CO, NO, NO2, Benzol- und Dieselrußpartikel bei den nächstgelegenen Wohnliegenschaften zu rechnen. Die Aufsichtsbehörde vermöge auch nicht zu erkennen, warum das gegenständliche Bauvorhaben, das ja lediglich der Schaffung von weiteren Lagerräumlichkeiten diene, zu einer Vergrößerung des Fahrzeugverkehrs durch Kunden des Einkaufszentrums führen solle. Derartige Auswirkungen wären wohl nur dann zu erwarten, wenn die Verkaufsräumlichkeiten in erheblichem Ausmaß erweitert würden, was aber nicht der Fall sei.

Eine Befangenheit der Sachverständigen, die die Gutachten erstellt haben, liege nicht vor, weil der bloße Umstand, dass die Sachverständigen für die Bauwerberin bereits in diversen anderen Verfahren Gutachten erstellt hätten, für sich allein kein unsachliches Motiv darstellen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der hier anzuwendenden Stammfassung des § 31 Abs. 1 der O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66 (siehe Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 70/1998), sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt.

Im Beschwerdefall liegen zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer und dem Grundstück, auf dem das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, noch andere Grundstücke. Auf Grund der Entfernung der Liegenschaften der Beschwerdeführer zum Bauvorhaben konnte die Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukomme, nicht ohne weiteres geklärt werden. Allerdings war bei der Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukomme, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem an dieselben Beschwerdeführer ergangenen hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0191, betreffend einen anderen Um- und Zubau der mitbeteiligten Partei auf dem Grundstück Nr. 1410/46, KG Leonding, ausgeführt hat, zu entscheiden, ob das Bauvorhaben selbst geeignet sei, subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer zu berühren, wobei das einzig in Betracht kommende subjektivöffentliche Recht gemäß § 31 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 bei baulichen Anlagen, die (wie hier) einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, jenes sei, dass die Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie gegeben sein müsse. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist das einzige in Betracht kommende subjektivöffentliche Recht jenes der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie. Für das zu bebauende Grundstück ist die Widmung im hier noch anzuwendenden Flächenwidmungsplan F3 in der Fassung F3/43 (rechtswirksam seit 22. Jänner 1992) gemäß § 16 Abs. 12 O.ö. ROG 1972 als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf festgesetzt. Da die Zulässigkeit derartiger Einkaufszentren durch die Gesamtverkaufsfläche, die das im Flächenwidmungsplan festgesetzte Höchstausmaß nicht übersteigen darf, determiniert ist (vgl. nunmehr § 23 Abs. 3 ROG 1994), kann sich grundsätzlich allein durch die Vergrößerung der Lagerflächen an der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie nichts ändern. Dass auf Grund besonderer Umstände durch den Zubau von Lagerflächen die Betriebstype "Geschäftsbau für den überörtlichen Bedarf" geändert würde, wird nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Da eine Erweiterung von Verkaufsflächen weder beantragt noch bewilligt wurde, ist die Frage, wie groß die Gesamtverkaufsfläche ist, im Beschwerdefall nicht relevant.

Im Ergebnis ist daher die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben nicht geeignet ist, das oben angeführte subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn gemäß § 31 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 zu berühren. Da zur Beurteilung, ob durch die Vergrößerung von Lagerflächen die Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie in Frage gestellt werden könnte, im Beschwerdefall die Einholung weder eines schalltechnischen Gutachtens noch eines Gutachtens im Bezug auf Luftverunreinigung erforderlich war, kann die Beantwortung der Frage, ob die herangezogenen Sachverständigen befangen waren, dahingestellt bleiben.

In der Beschwerde wird auch der Umstand gerügt, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. Februar 2000 nicht unterfertigt worden sei; die Voraussetzung zur Erlassung eines automationsunterstützten Bescheides läge nicht vor, es handle sich um einen Einzelbescheid, der nur mit Mitteln der Textverarbeitung geschrieben worden sei.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/98 haben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Dass im gegenständlichen Fall auch die Urschrift (Original) des Bescheides nicht unterfertigt sei, behaupten die Beschwerdeführer nicht. (Im übrigen enthält sie, wie dem von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgelegten Dokument zu entnehmen ist, die Unterschrift des Bürgermeisters.) Da der gegenständliche Bescheid jedenfalls vervielfältigt ist, da er nicht nur für die Beschwerdeführer erstellt wurde, sondern jedenfalls eine Ausfertigung für den Akt hergestellt wurde, bedurfte nur das Original der Unterschrift, wobei es diesfalls nicht darauf ankommt, ob die schriftliche Erledigung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, da nur im letzteren Fall weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung erforderlich wäre.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde einschließlich der vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. März 2001

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