Normen
B-VG Art140 Abs7;
RRG 1993 §13 idF 1999/I/160;
VwGG §42 Abs2 Z2;
B-VG Art140 Abs7;
RRG 1993 §13 idF 1999/I/160;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei "die einstweilige Zulassung zur Veranstaltung eines 24-stündigen Vollprogramms für die im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/2000 ausgewiesene Sendelizenz 'Wien' (Name der Funkstelle: Wien 5, Frequenz 104,20 MHz) gemäß § 17 Abs. 7 des Regionalradiogesetzes (RRG), BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2000 iVm § 59 AVG, für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides erteilt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Unter anderem auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles gemäß Art. 140 B-VG gestellten Gesetzesprüfungsantrages (A 2001/40) sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G 141- 144/00 und Folgezahlen, aus, dass § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 160/1999, verfassungswidrig war.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde auf § 13 RRG (in der oben bezeichneten Fassung). Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2001 beruht somit der angefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall nicht auf einer durch Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Juni 2001
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