Normen
LVergG Stmk 1998 §104 Abs1;
LVergG Stmk 1998 §105 Abs1;
LVergG Stmk 1998 §107 Abs4 Z6;
LVergG Stmk 1998 §109 Abs1;
LVergG Stmk 1998 §104 Abs1;
LVergG Stmk 1998 §105 Abs1;
LVergG Stmk 1998 §107 Abs4 Z6;
LVergG Stmk 1998 §109 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides stellte die beschwerdeführende Partei das Begehren "einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren GZ. 821-000/2000/ReE/BiB der Stadtgemeinde D an die Firma R & W als rechtswidrig zu erklären" und "eine einstweilige Verfügung dergestalt zu erlassen, dass es der Stadtgemeinde D untersagt wird, den Zuschlag im Verfahren GZ. 821-000/2000/ReE/BiB bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Nachprüfungsverfahrens zu untersagen".
Der Antrag wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall sei unbestritten der Zuschlag noch nicht erteilt. Das von der beschwerdeführenden Partei gestellte Begehren "einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren GZ. 821- 000/2000/ReE/BiB der Stadtgemeinde D an die Firma R & W als rechtswidrig zu erklären" betreffe eine Entscheidung des Auftraggebers, die dieser noch gar nicht getroffen habe, was sich aus den vom Auftraggeber vorgelegten Originalvergabeunterlagen ergebe. Im Übrigen gehe auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2000 ebenfalls von einer noch nicht erfolgten Zuschlagserteilung aus, wenn sie ausführe:
"Aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde D vom 20. November 2000 geht nach Ansicht der antragstellenden Partei aus der Formulierung 'hat die Firma R & W GmbH einen Rechtsanspruch auf Zuschlag', klar hervor, dass eine Entscheidung der Stadtgemeinde D vor Zuschlagserteilung getroffen wurde, nämlich die Entscheidung, dass der Firma R & W GmbH der Zuschlag erteilt wird."
Damit stütze sich der Antrag auf einen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegebenen Sachverhalt (Zuschlagserteilung). Wenn die beschwerdeführende Partei in der bereits genannten Stellungnahme ausführe, dass auf das laufende Verfahren die Bestimmungen des AVG anzuwenden seien, sodass ein "sklavisches Festhalten an einem Antrag der antragstellenden Partei" nicht vorgesehen sei, so verkenne sie die Rechtslage, weil der Vergabekontrollsenat an ein in einem Nachprüfungsantrag formuliertes, bestimmtes Begehren gebunden sei. Eine Entscheidung in der Sache sei dem Vergabekontrollsenat infolge Unzuständigkeit der Behörde bei dieser Sachlage verwehrt. Es komme nur die Zurückweisung des Antrages in Betracht. Für ein amtswegiges Umdeuten eines verfehlten Begehrens lasse sich aus (näher angeführten) Bestimmungen des Stmk. Vergabegesetzes keine rechtliche Grundlage ableiten. Zudem komme, dass der Vergabekontrollsenat die beschwerdeführende Partei trotz rechtsfreundlicher Vertretung auf diesen Sachverhalt bereits aufmerksam gemacht habe und die beschwerdeführende Partei dies nicht zum Anlass genommen habe, ihr Antragsbegehren zu modifizieren. Der Vergabekontrollsenat sei jedenfalls weder gemäß § 13 Abs. 3 AVG noch gemäß § 13a AVG verpflichtet, die hier sogar anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten habe. Es sei ausdrücklich beantragt worden, einen Zuschlag für rechtswidrig zu erklären und nichts anderes. Werde einem Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nicht Folge gegeben, so komme auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 104 Abs. 1 Stmk. Vergabegesetz 1998 - StVergG, LGBl. Nr. 74/1998, - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 66/2000 - erkennt der Vergabekontrollsenat über Anträge, womit Verstöße gegen dieses Gesetz und gegen Verordnungen, die zu seiner Durchführung erlassen worden sind, behauptet werden.
Bis zur Zuschlagserteilung ist nach § 105 Abs. 1 StVergG der Vergabekontrollsenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig
- 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
- 2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.
Gemäß § 107 Abs. 4 Z. 6 StVergG hat ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens u.a. ein bestimmtes Begehren zu enthalten.
Nach § 109 Abs. 1 hat der Vergabekontrollsenat eine im Zuge des Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung des Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie
1. im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen steht und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag von einem zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegebenen Sachverhalt ausgehe und dies die Unzuständigkeit der Behörde nach sich ziehe. Im gegenständlichen Fall lasse sich vielmehr aus dem Antrag ein zur Behandlung durch den Vergabekontrollsenat geeignetes Begehren ableiten; ein nicht zur Behandlung und zur Entscheidung in der Sache selbst geeignetes Begehren sei sogar auszuschließen. Es sei Tatsache, dass eine Entscheidung der Stadtgemeinde D, wonach der Firma R & W ein Rechtsanspruch auf Zuschlag zustehe, gegeben sei. Der von der beschwerdeführenden Partei gewählte Antrag, diese vor Zuschlagserteilung getroffene Entscheidung der Stadtgemeinde D als rechtswidrig zu erklären, sei zulässig und gehe von keinem nicht gegebenen Sachverhalt aus. Mit dem gestellten Begehren werde klar, deutlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die beschwerdeführende Partei die Ausscheidung des Angebotes des Mitbewerbers, nämlich der Firma R & W, begehre. Die belangte Behörde hätte den gestellten Antrag in diesem Sinne verstehen müssen bzw. der beschwerdeführenden Partei mitteilen müssen, dass sie der Ansicht sei, dass das gestellte Begehren, da es nicht ausdrücklich auf Unterlassung der Ausscheidung des Angebotes eines Mitbewerbers laute, so verstanden werde, dass es die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich ziehe und dieser eine inhaltliche Entscheidung verwehrt sei, um der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zu geben, ihr inhaltsgleiches aber anders formuliertes Begehren umzuformulieren.
Die beschwerdeführende Partei vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem (von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten) Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0051, ausgesprochen hat, hat ein Nachprüfungsantrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten und ist die Behörde an ein solches Begehren auch gebunden. Eine rechtliche Grundlage für ein amtswegiges Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst.
Damit ist aber auch bereits das Schicksal der Beschwerde entschieden. Wenn die beschwerdeführende Partei meint, der gestellte Antrag hätte so verstanden werden müssen, dass die Ausscheidung des Angebotes der Firma R & W begehrt werde, so stellt dies gerade ein (unzulässiges) Umdeuten des Antrages dar. Wird doch in diesem ausdrücklich begehrt, einen Zuschlag für rechtswidrig zu erklären.
Soweit die beschwerdeführende Partei aber darauf abstellt, die belangte Behörde hätte der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit geben müssen, "ihr inhaltsgleiches aber anders formuliertes Begehren umzuformulieren", so läuft dies darauf hinaus, es handle sich um einen Mangel des Anbringens, der nach § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung durch die Behörde zuzuleiten gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass ein solcher verbesserungsfähiger Mangel nicht vorliegt, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt. Eine Verpflichtung aber, die (hier sogar anwaltlich vertretene) Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG noch jener des § 13a AVG ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zlen. 2000/04/0033, 0034, 0035, sowie das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0051).
Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens hat die belangte Behörde demnach den Nachprüfungsantrag zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, das Angebot der Firma R & W wäre (nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei) auszuscheiden gewesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.
Wien, am 24. Jänner 2001
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