VwGH 2001/02/0060

VwGH2001/02/006020.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. Bernhard Huber, Mag. Eva Huber-Stockinger und Dr. Elisabeth Achatz-Kandut, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Jänner 2001, Zl. VwSen-107300/8/Sch/Rd, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Am 23. Juni 2000 wurde die H.-GesmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, schriftlich von der Bundespolizeidirektion Linz aufgefordert, "als Zulassungsbesitzer gem. § 103 Abs. (2) KFG 1967 binnen 2 Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen B ... am 31. 3. 2000 um 19.50 Uhr in Linz, Salzburgerstraße 205, Richtung stadtauswärts, gelenkt hat." Am 5. Juli 2000 wurde diese Aufforderung vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der H.-GesmbH folgendermaßen beantwortet: "Nach der Durchsicht unserer Fahrtenbücher stellen wir fest, dass dieses Auto zwar in Österreich gefahren wurde, sich jedoch zum gegebenen Zeitpunkt nicht am angegebenen Ort befunden hat."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2001wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0018). Fragt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - aber danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Verantwortliche des Zulassungsbesitzers berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher - die Richtigkeit seiner Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 99/02/0305).

Die Lenkerauskunft des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus, weder er noch jemand anderer habe das in der Anfrage genannte Kraftfahrzeug zur bestimmten Zeit am angeblichen Tatort gelenkt. Eine als Verwaltungsübertretung zu verfolgende Verletzung der aus § 103 Abs. 2 KFG erfließenden Verpflichtung des Beschwerdeführers liegt somit im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn die Auskunft unrichtig war, d.h. wenn sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich doch an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat.

Nach den Beschwerdeausführungen gab der Beschwerdeführer in der Berufung an, das Kraftfahrzeug habe sich zum angegebenen Zeitpunkt "möglicherweise in Linz, Salzburgerstraße 205 befunden", sei aber "keinesfalls stadtauswärts gelenkt" worden. Der Beschwerdeführer leitet aus der - von der belangten Behörde zugestandenen - unrichtigen Fahrtrichtungsbezeichnung ab, seine Lenkerauskunft sei richtig gewesen; unterschiedliche Fahrtrichtungen ergäben auf einer Straße wie der gegenständlichen, die aus zwei voneinander durch bauliche Einrichtungen getrennten Richtungsfahrbahnen bestehe, auch im Sinne einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG unterschiedliche Ortsangaben. Dies leitet der Beschwerdeführer aus der zu Strafbescheiden betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen ergangenen Rechtsprechung ab, wonach es für die Identität der Tat von erheblicher Bedeutung sei, auf welcher Richtungsfahrbahn sich der betreffende Fahrzeuglenker befunden habe.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Grundsätze für die Anforderungen an die Umschreibung des Tatortes im Spruch eines Strafbescheides zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG nicht in gleicher Weise auf die - wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, überflüssige - Bezeichnung des Ortes, an dem ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt worden sei, in einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG umgelegt werden können. Es geht in dieser Anfrage nämlich nicht darum, einen gegenüber dem Lenker erhobenen Tatvorwurf in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise zu umschreiben, sondern erst um die Ausforschung des unbekannten Lenkers. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass die (überflüssige) unrichtige Bezeichnung der Fahrtrichtung (welchen sie als geringfügigen Irrtum bezeichnet) in einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG keinen Einfluss darauf hat, dass im Beschwerdefall als Ort, an dem das Kraftfahrzeug gelenkt worden sei, nur die nach Stadt, Straßennamen und Hausnummer bezeichnete Örtlichkeit anzusehen ist, gleichgültig, in welcher Fahrtrichtung das angezeigte Kraftfahrzeug bewegt wurde.

Da sich aber nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführer in der Berufung herausstellte, dass das in der Anfrage genannte Kraftfahrzeug zur angefragten Zeit an dem nach Stadt, Straßennamen und Hausnummer bezeichneten Ort gelenkt wurde, ist die belangte Behörde im Recht, dass die eingangs wiedergegebene Antwort zur Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG unrichtig war.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 20. April 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte