VwGH 2001/01/0180

VwGH2001/01/018019.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der A in S, vertreten durch Thum & Weinreich Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 5. März 2001, Zl. 211.283/0-V/14/99, betreffend § 7 AsylG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Die mit 17. April 2001 datierte (erste) Beschwerde wurde dem Poststempel zu Folge am 18. April 2001 zur Post gegeben und unter der hg. Zl. 2001/01/0180 protokolliert.

Einen Mängelbehebungsauftrag vom 23. April 2001, u.a. bekannt zu geben, wann der (mit 5. März 2001 datierte) angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, beantwortete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2001 damit, dass der angefochtene Bescheid am "2.03.2001" zugestellt worden sei.

Die gegen denselben Bescheid beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachte und dem Rubrum nach an diesen adressierte (ebenfalls mit 17. April 2001 datierte, zweite) Beschwerde wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat (gemäß § 6 Abs. 1 AVG) an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet und unter der hg. Zl. 2001/01/0245 protokolliert. In dem diese Beschwerde begleitenden Schriftsatz des unabhängigen Bundesasylsenats teilt dieser mit, dass der angefochtene Bescheid der "Berufungswerberin" (sc. nunmehrigen Beschwerdeführerin) am 6. März 2001 zugestellt worden sei, und legte in der Folge die Ablichtung des Zustellnachweises vor.

Damit ergibt sich aber, dass die Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) mit Ablauf des 17. April 2001 abgelaufen ist und die erste, am 18. April 2001 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde verspätet ist.

Ebenso ist die zweite, am 19. April 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde verspätet. Die Nichteinrechnung des Postenlaufs in eine Frist - § 33 Abs. 3 AVG i. V.m. § 62 Abs. 1 VwGG - findet nämlich hier nicht statt. Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Beschwerdefrist einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle (wie hier) nicht der Post bedient (wobei im gegenständlichen Fall aber schon eine Postaufgabe am 18. April 2001 - dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim unabhängigen Bundesasylsenat - verspätet gewesen wäre), besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 14 und 18 bis 21 zu § 33 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Beschwerden waren daher gem. § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über die unter den hg. Zlen. AW 2001/01/0114 und 0153 protokollierten Anträge, diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich daher.

Wien, am 19. Juni 2001

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