VwGH 2000/18/0083

VwGH2000/18/008320.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache des A M in Wien, geboren am 18. September 1975, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. April 2000, Zl. SD 213/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. März 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. März 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.

1.3. Mit Bescheid vom 28. März 2000 hat die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ihren - oben 1.1. genannten - Bescheid vom 22. März 2000 ausgeschlossen.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. April 2000 wurde den gegen die oben 1.1. und 1.3. genannten Bescheide erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, der Aufenthaltsverbotsbescheid jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 FrG für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2000 richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Weiters enthält die Beschwerde u.a. den Antrag "der belangten Behörde meine Enthaftung nahe zu legen, da ich mich bereits seit dem 25.03.2000 in Schubhaft befinde und diese unverhältnismäßig lange erscheint, unangemessen ist gegen einen voll integrierten Ausländer wie mich, der ohnehin eine österreichische Frau ehelichen werde sobald mir hierzu die Gelegenheit gegeben wird".

Diese Beschwerde enthält folgende Passage:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich in folgenden Rechten

verletzt:

1. Recht auf Freizügigkeit der Person, da mir meine wohlerworbenen Rechte entzogen wurden und ich mich noch immer in Schubhaft befinde obwohl aufschiebende Wirkung der Berufung beantragt wurde und obwohl ich mich da in Österreich bereits länger als 12 Jahre da aufhalte.

2. 2. Ich habe tatsächlich mehr als die Hälfte meines Lebens in Österreich verbracht und habe bereits die Zeit erreicht wo ich bereits die Staatsbürgerschaft anstreben könnte dies jedoch wegen meiner letzten Vorstrafen, die noch nicht getilgt wurde nicht tun kann.

3. Es wurden mir auch die Menschenrechte vorenthalten, da ich mich bereits seit dem 25.03.2000 in Schubhaft befinde obwohl ich einen Rechtsvertreter beauftragt habe sich für mich einzusetzen werde ich da noch angehalten trotz fehlender Haftgründe, da ich auch bis zur rechtskräftigen Erledigung meines Falles auch bei meinen Eltern wohnen könnte und mich also wegen meiner langen Dauer meines Aufenthaltes eine Abschiebung praktisch gar nicht möglich sein sollte, da ich wegen meiner taten, die bereits größtenteils getilgt wurden mich ohnehin nur im Kreise meiner Familie wegen meiner Lebensgefährtin neuerlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten bin was eigentlich nicht sein dürfte da sich meine Lebensgefährtin durch ihre Eltern hat beeinflussen lassen gegen mich und brachte diese dann auch entsprechende Anzeigen gegen mich ein, welche in der Folge auch zurückgezogen wurden.

Der im angefochtenem Bescheid geführte fehlen an Unterhaltsmitteln ist nicht richt, da ich auch einen Anwalt beschäftige für meine Interessen so daß mangelnde Unterhaltsmittel nicht richtig ist sonst könnte ich mir keinen Rechtsvertreter leisten. Fehlende Unterhaltsmittel wurden auch von der Behörde verschuldet, da ich keinen Sichtvermerk erhielt obwohl meine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 11.01.1999 für gegenstandslos erklärt wurde und sohin auch keine Arbeitspapiere erhalten konnte infolge Fehlens eines Sichtvermerkes. Offenbar hat sich die MA 20 über den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt und diesen ignoriert da ich trotzdem bisher keinen Sichtvermerk erhielt und sogar von Amtswegen abgemeldet wurde so daß ich mich nun neuerlich am 31.03.2000 anmelden mußte um nicht gegen das Meldegesetz zu verstoßen.

4. ich wurde weiteres in meinen Rechten beeinträchtigt, da meine Anträge aus meiner Berufung vom 28.03.2000 unerledigt wurden so dass weder eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wurde noch meiner Enthaftung verfügt wurde.

5. Trotz fehlender Haftgründe werde ich seit dem 25.03.2000 noch immer in Schubhaft gehalten obwohl ich mich da in Österreich bereits 12 Jahre aufhalte und die längste Zeit davon ich bereits Sichtvermerke hatte.

6. Mir werden die Menschenrechte (Art 8) auf Achtung meines Privat und Familienlebens vorenthalten da ich noch immer zu meiner Lebensgefährtin nicht gehen kann, da ich mich in Schubhaft befinde als ob ich ein Schwerverbrecher wäre und nicht ein Klein Krimineller, der Im Rahmen seiner Familie straffällig geworden ist, der bereits durch diese Länge der Schubhaft geläutert wurde so daß ich nie mehr straffällig werde.

7. Die belangte Behörde beabsichtigt offenbar für die Dauer des Verfahrens mich weiter in Haft zu belassen obwohl ich bereits einen Enthaftungsantrag durch meinen Rechtsvertreter eingerbacht habe werde ich noch immer in Schubhaft angehalten.

8. Meine Anträge aus meiner Berufung wurden noch immer nicht erledigt und werde ich offenbar in den Hungerstreik treten müssen um meine Enthaftung zu erwirken, was ich meiden möchte um nicht wegen meiner schwachen Gesundheit einen gesundheitlichen Schaden zu erlangen. Ich habe bereits durch die Haft mehrere KG verloren von meinem Körpergewicht."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung durch die oben

I. 2. wörtlich wiedergegebene Passage seiner Beschwerde nachgekommen.

1.2. Die konkrete Bezeichnung eines Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt worden sein könnte, enthält diese Passage jedoch nur in den Punkten 1. ("Recht auf Freizügigkeit der Person") und 6. ("Menschenrechte (Art 8) auf Achtung meines Privat und Familienlebens"). Der Beschwerdeführer fügt jedoch jeweils bei, dass er sich in diesen Rechten deswegen verletzt erachte "da ... ich mich (noch immer) in Schubhaft befinde". Er behauptet daher, in den genannten Rechten nur durch die Verhängung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft verletzt worden zu sein.

In den übrigen Punkten enthält diese Bescheidpassage keine Beschwerdepunkte, sondern - überwiegend die Schubhaft betreffende -

Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. März 1998, Zl. 96/18/0157).

2. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 96/18/0157, mwN).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer (allfälligen) Berufung bestätigt. Über die - bereits vor der Entscheidung der Erstbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhängte - Schubhaft wurde damit hingegen nicht abgesprochen.

Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Verhängung der Schubhaft konnte daher mit dem angefochtenen Bescheid nicht bewirkt werden.

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Februar 2001

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