Normen
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art202;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art204;
31992R2913 ZK 1992 Art239;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs2;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719;
31999R1662 Nov-31993R2454;
BAO §113;
VwRallg;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art202;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art204;
31992R2913 ZK 1992 Art239;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs2;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719;
31999R1662 Nov-31993R2454;
BAO §113;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 26. Juni 1998 mietete der Zweitbeschwerdeführer bei einer Kundendienststelle der Erstbeschwerdeführerin am Flughafen Zürich einen PKW Mercedes E 240 4DR mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen VD 7052 V, Baujahr 1998, Kilometerstand 484, um damit eine Fahrt über Österreich nach Friedrichshafen in Deutschland (zum Zwecke des Besuches einer Messe) und anschließend wieder zurück nach Zürich vorzunehmen.
Noch am selben Tag reiste der Beschwerdeführer mit dem genannten Fahrzeug um ca. 12.55 Uhr über das Zollamt Höchst in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Er und sein Begleiter mussten bei der Grenzkontrolle ihre dänischen Reisepässe vorweisen. Sie wurden vom Zollkontrollorgan auch nach der Mitfuhr von Waren befragt und schließlich entlassen.
Kurz danach wurde der Zweitbeschwerdeführer von der Mobilen Überwachungsgruppe Hörbranz angehalten und betreffend Fahrzeug und Fahrziel befragt. Der Zweitbeschwerdeführer gab dabei an, schon bei Anmietung des Fahrzeuges das Fahrtziel und den Zweck der Anmietung genannt zu haben. Es sei ihm lediglich mitgeteilt worden, er dürfe (vermutlich wegen bestehender Diebstahlsgefahr) mit dem Fahrzeug nicht nach Italien fahren. Das Fahrzeug wurde daraufhin beschlagnahmt.
Mit Bescheiden je vom 8. Juli 1998 sprach das Hauptzollamt Feldkirch gegenüber den Beschwerdeführern aus, dass am 26. Juni 1998 hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeugs gemäß
Artikel 203 Absatz 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 213 ZK eines Eingangsabgabenschuld von insgesamt von S 150.231,-- kraft Gesetzes entstanden sei.
Diese Bescheide begründete das Hauptzollamt Feldkirch im Wesentlichen mit Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO; da der Zweitbeschwerdeführer mit dem Fahrzeug nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist sei, um in den Mitgliedsstaat seines Wohnsitzes (also nach Dänemark) zurückzukehren, seien die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des Drittlandfahrzeuges nicht gegeben gewesen. Die Einfuhrzollschuld sei gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK entstanden, weil das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei.
Gegen diese Bescheide beriefen die beiden Beschwerdeführer, wobei im Rahmen des Berufungsverfahrens unter anderem vorgebracht wurde, dem die Einreise des Zweitbeschwerdeführers kontrollierenden Zollorganes sei aufgefallen, dass der Zweitbeschwerdeführer Bürger eines Mitgliedsstaats der Gemeinschaft sei und dass er ein Schweizer Mietfahrzeug benutzt habe. Dennoch sei ihm die Einreise gestattet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 1999 wurde der Berufung nur der Höhe nach teilweise stattgegeben. In der Hauptsache stützte sich das Hauptzollamt Feldkirch auch in der Berufungsvorentscheidung darauf, dass eine Verwendung des Fahrzeuges entgegen der Bestimmung des Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO vorgelegen sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die belangte Behörde gab der Beschwerde nur teilweise (und zwar betreffend die Höhe der Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der festgesetzten Abgaben) Folge. Sie vertrat ebenso wie die Vorinstanz im Kern der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, es sei Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO anzuwenden. Der Zweitbeschwerdeführer habe die vorgesehene formlose Zollanmeldung in Anspruch genommen, es dabei aber unterlassen, die zollrechtlich relevante Tatsache, den PKW für eine Fahrt nach Friedrichshafen in Deutschland benützen zu wollen, zu erklären. Dadurch habe er bewirkt, dass ihn das Zollorgan in der irrigen Annahme, er werde das Fahrzeug für die Rückkehr in seinen Wohnsitzstaat benützen, passieren ließ. Aus diesem Grund sei die Zollschuld kraft Gesetzes gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 erster Anstrich und Art. 213 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für den Zweitbeschwerdeführer und gemäß § 203 Abs. 3, zweiter Anstrich ZK für die Erstbeschwerdeführerin entstanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, keine Einfuhrabgabe vorgeschrieben zu erhalten, bzw. entrichten zu müssen verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird. Die Beschwerdeführer replizierten darauf.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
Gemäß Artikel 61 Buchstabe c) ZK werden Zollanmeldungen mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.
Nach dem dazu erlassenen Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von
Artikel 698 und 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden. Sofern die genannten Beförderungsmittel nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie nach Absatz 2 der zuletzt zitierten Verordnungsstelle als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.
Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort "konkludent" durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich, ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung). "Passieren" einer Zollstelle bedeutet das Verlassen des Amtsplatzes iSd § 11 ZollR-DG.
Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten gemäß Artikel 234 Absatz 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen (Artikel 67 ZK) und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen (Artikel 73 ZK), sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Artikel 234 Absatz 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens), sodass für sie eine Einfuhrzollschuld nach
Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entsteht. Durch die in Art. 234 Absatz 2 ZK-DVO normierte Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens wird, wie Witte in Rz 5 zu Artikel 202 seines Kommentars zum Zollkodex2 darlegt, der Anwendungsbereich des Artikels 202 Absatz 1 ZK umfangreich erweitert und auf Fälle ausgedehnt, in denen teilweise bereits eine Gestellung ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dadurch werden Sachverhalte, die ansonsten den Artikeln 203 oder 204 zuzuordnen wären, als vorschriftswidriges Verbringen angesehen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Einreise mit dem Schweizer Mietwagen aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft am 26. Juni 1998. Es ist daher bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 (hier:
Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b ZK-DVO - Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel) von den in diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtsgrundalgen auszugehen.
Artikel 719 ZK-DVO regelt in welchen Fällen die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge zu privatem Gebrauch bewilligt wird. Nach diesem Artikel in der Fassung vor der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juli 1999 war die vorübergehende Verwendung von ausländischen Mietfahrzeugen (Fahrzeuge die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind), die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Personen eingeführt und privat verwendet wurden, bewilligt (Artikel 719 Abs. 1 und 3 ZK-DVO). Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft war diese Bewilligung eingeschränkt. Die vorübergehende Verwendung war nur dann bewilligt, wenn eine solche Person ein Ausländisches Mietfahrzeug mietete, um in den Mietgliedsstaat zurückzukehren, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Nicht zulässig war es, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ein ausländisches Mietfahrzeug für andere Fahrten (als die zulässige Rückkehr zum Wohnsitz) verwenden durfte.
Damit waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 nicht erfüllt, sodass aufgrund der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gemäß Artikel 234 Abs. ZK-DVO die Einfuhrzollschuld nach Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entstand. Sie konnten bei einer späteren, wenngleich nur wenige 100 Meter hinter dem vorgesehenen Anmeldepunkt erfolgten zollamtlichen Prüfung durch eine mobile Einheit (§ 8 ZollR-DG) nicht mehr zu einem Zollverfahren angemeldet werden oder zollschuldbefreiend einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden (z.B. Wiederausfuhr).
Schon dadurch, dass die belangte Behörde das Entstehen der Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1und 3 erster Anstrich annahm, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Darüber hinaus liegt auch folgender Verfahrensmangel vor:
Die mit der VO (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juli 1999, publiziert im Amtsblatt der EG Nr. L 197 vom 29. Juli 1999, getroffene Veränderung betrifft die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, die in Drittländern zugelassen sind und von gewerblichen Autovermietern vorübergehend eingeführt werden.
Artikel 719 ZK-DVO beschreibt die vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen und beschreibt im Absatz 11 Besonderheiten von kommerziellen Autovermietungen. Nach der 2. Begründungserwägung dieser Verordnung wird die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln den Bedürfnissen des Tourismus entsprechend angepasst, wonach nunmehr eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ein außerhalb dieses Zollgebietes auf Grund eines schriftlichen Vertrages angemietetes Fahrzeug im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden darf. Die formlose zollamtliche Bewilligung einer solchen Verwendung unterliegt allerdings der Voraussetzung, dass die Staaten, in denen die Fahrzeuge gemietet oder zugelassen werden unter vergleichbaren Umständen die vorübergehende Verwendung von in der Gemeinschaft gemieteten und zugelassenen Fahrzeugen bewilligen. Das Fahrzeug ist binnen einer Frist von acht Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags wieder auszuführen oder dem Mietwagenunternehmen im Zollgebiet der Gemeinschaft zwecks einer späteren Wiederausfuhr zurückzugeben. Der Vertrag ist auf Verlangen der Zollbehörde vorzuweisen.
Die nationale Zollbehörde hat auf Grund einer Gegenrechtserklärung der Schweiz mit einem den Behörden und auf Grund der elektronischen Zolldokumentation jedermann zugänglichen Erlass entschieden, dass eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft ein auf Grund eines schriftlichen Vertrages gemietetes schweizerisches Fahrzeug eines Mietwagenunternehmens nach Österreich einführen und im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden darf. Das Fahrzeug ist vor Ablauf der Verwendungsfrist wieder auszuführen oder einem Mietwagenunternehmen im Zollgebiet der Gemeinschaft zwecks seiner späteren Wiederausfuhr zurückzugeben. Der Mietvertrag ist auf Verlangen der Zollbehörde vorzuweisen. Das Fahrzeug kann formlos eingebracht werden und es besteht eine Verwendungsfrist von acht Tagen ab Inkrafttreten des Mietvertrages.
Demnach wäre nach den zollrechtlichen Bestimmungen nach Ergehen der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juni 1999 und der Entscheidung der nationalen Zollbehörden die formlose Einreise des Beschwerdeführers mit dem schweizerischen Mietfahrzeug unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen ohne Entstehen der Zollschuld zulässig gewesen. Die neue Rechtslage kann aber auf den Beschwerdefall nicht angewendet werden, weil die Verordnung nicht rückwirkend erlassen wurde und im Fall der Zollerhebung die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Zollschuldtatbestandes anzuwendende Rechtslage und nicht die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsinstanz maßgeblich ist.
Nach Artikel 239 Abs. 1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschlussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschlussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Abs. 2 des ZK gestellt worden ist, nicht in der Lage nach Artikel 899 ZK-DVO zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus den Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt nach Artikel 905 Abs. 1 ZK-DVO der Mitgliedsstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor. Außer im Fall von Zweifeln, der zur Entscheidung befugten Zollbehörde kann dies selbst entscheiden, ob die Abgaben erstattet oder erlassen werden, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 239 Abs. 1 ZK erfüllt sind und der betreffende Betrag bei einem Wirtschaftsbeteiligten infolge derselben besonderen Umstände und gegebenenfalls mehrerer Einfuhr- oder Ausfuhrtatbestände unter 50.000 ECU liegt.
Einfuhrabgaben können somit erstattet werden, wenn die besonderen Umstände dies rechtfertigen und keine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt.
Die Regelung des Zollkodex und der ZK-DVO vor der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juli 1999 hat in der Vergangenheit gerade für solche Fälle, wie im Beschwerdefall, zu zollschuldrechtlichen Konsequenzen geführt, die von den normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft schon unmittelbar nach Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Österreich als nicht beabsichtigt erkannt wurden. Die Neuregelung durch die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft und die anschließende Kundmachung in der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 sowie die nationale Umsetzung der Gemeinschaftsbestimmungen hat jedoch dazu geführt, dass diese Neuregelung auf den Beschwerdefall zwar nicht mehr angewendet werden konnte, es bestehen aber keine Zweifel, dass die mit der genannten Verordnung in Kraft gesetzten Gemeinschaftsbestimmungen auch auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wären, wenn die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft anlässlich der ursprünglichen Erlassung der Zollbestimmungen auf diese außergewöhnlichen Fälle Bedacht genommen hätte. Erst nach Erlassung der ursprünglichen Zollbestimmungen wurden auf Grund der Probleme in der Vollziehung die dringende Notwendigkeit einer Neuregelung für diese aus der Schweiz eingeführten Mietfahrzeuge erkannt und neu geregelt. Die Besonderheit im Beschwerdefall liegt darin, dass auf Grund der Dauer der Normsetzung eine Anwendung dieser Bestimmungen im Beschwerdefall nicht möglich ist. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Fall der Erstattung der Einfuhrabgaben vorliegt, weil aus der Neuregelung erkennbar ist, dass die normsetzenden Instanzen der Gemeinschaft für einen Fall wie im Beschwerdefall keine Einfuhrzollschuld entstehen lassen wollten.
Die belangte Behröde hätte auf Grund dieser Rechtslage erkennen müssen, dass offenkundig auf Grund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles eine solche Erstattung zu gewähren ist und somit im Ergebnis eine Nichterhebung der Einfuhrabgaben zu erfolgen hat.
Auf Grund des offenkundigen Umstandes, dass auch für die belangte Behörde erkennbar hätte sein müssen, dass im Ergebnis eine Nichterhebung der Einfuhrabgaben zu erfolgen hat, erscheint es auf Grund des gegebenen Aufwands für die Behörde und die beschwerdeführenden Parteien weder zweckmäßig noch rechtmäßig ein Verfahren über die Nacherhebung mit dem Wissen zu führen, dass die Erhebung der Abgaben im Ergebnis unterbleiben wird.
Wenn sich auch die Rechtsbelehrungspflicht (des § 113 BAO) nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts bezieht und daher keine Verpflichtung besteht z. B. Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verfahren von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabeerklärungen zu erteilen, darf diese Einschränkung nicht zu eng interpretiert werden. Eine Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung ist z.B. auch die Belehrung über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem materiellen Recht ergibt, oder über eine materiell rechtliche Befristung eines solchen Antrages (vgl. Ritz, BAO-Kommentag2, Rz 1 zu § 113 BAO).
Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, in dem besonders gelagerten Einzelfall, den Beschwerdeführer über das Erfordernis eines gesonderten Antrages nach Artikel 239 ZK zu belehren, zumal aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er die Problemstellung zwar erkannte, aber offensichtlich nicht über das Wissen verfügte, solche Anträge zu stellen.
Allerdings leidet der angefochtene Bescheid schon an der aufgezeigten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.
Da im vorliegenden Fall angesichts der zitierten eindeutigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes keine in das Auslegungsmonopol des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften reichende Interpretationsfrage zu klären war und weil der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel an der richtigen Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat und davon überzeugt ist, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die gleiche Gewissheit besteht, erübrigte sich die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm der VO BGBl. 41/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die gesondert angesprochene Umsatzsteuer deren Ersatz mit Rücksicht auf den Pauschalcharakter des Schriftsatzaufwandes nicht in Frage kommt (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687 Abs. 3 referierte hg. Judikatur).
Wien, am 19. September 2001
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