VwGH 2000/11/0217

VwGH2000/11/021723.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. W in F, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. April 2000, Zl. Ib-277- 1/2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §74 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs2;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §74 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg. cit. zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, F und G vorzulegen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 30. November 1999 wurde gemäß § 26 Abs. 5 FSG die dem Beschwerdeführer für die Klassen A, B, C, F und G erteilte Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, aus dem die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorgehe, entzogen. Gemäß § 29 Abs. 3 FSG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Führerschein unverzüglich, auch im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels, abzugeben. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 1999 zugestellt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 2000 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Weiters wurde der Antrag, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrem mit "Gegenschrift" überschriebenen Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dagegen, insbesondere gegen den Antrag auf Kostenzuspruch, wendet sich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 6. November 2000.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen. Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß § 26 Abs. 5 leg. cit. ist dem Besitzer einer Lenkberechtigung, so er einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge leistet, die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Juli 1999 aufgefordert worden sei, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG vorzulegen. Unter anderem auf Grund einer Äußerung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die erforderliche geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze und der Befund eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, diesen Befund beizubringen. Dies habe es dem Amtsarzt unmöglich gemacht, ein (abschließendes) ärztliches Gutachten zu erstatten, das Voraussetzung für die Beurteilung der geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gewesen wäre. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund eines Facharztes für Innere Medizin habe den geforderten Befund eines Nervenfacharztes nicht zu ersetzen vermocht. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 74 Abs. 1 AVG, von dem die Bestimmungen des Führerscheingesetzes keine abweichende Regelung vorsehen würden, hätte der Beschwerdeführer die Unterlagen auf eigene Kosten beibringen müssen.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im Wesentlichen ein, ihm sei die Kosten der Begutachtung zu tragen auf Grund seiner finanziellen Situation nicht möglich gewesen, was die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zur Tragung der Kosten verpflichtet gewesen, weil die Behörde selbst für Kosten von Sachverständigen und Dolmetschern aufzukommen habe. Die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil um die konkrete Amtshandlung, nämlich die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG, nicht der Beschwerdeführer angesucht habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer "nach den ihm möglichen Verhältnissen" dem Aufforderungsbescheid Folge geleistet, indem er "sämtlichen Einladungen und Aufforderungen der zuständigen Behörden" stets persönlich Folge geleistet habe. Im Hinblick auf die "prekäre finanzielle Situation" des Beschwerdeführers, wonach ihm die Begleichung der Kosten eines Befundes eines Facharztes für Psychiatrie nicht möglich gewesen sei, hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer ausreichend der an ihn ergangenen bescheidmäßigen Aufforderung Folge geleistet habe.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend.

Zunächst ist nach dem Inhalt der Verwaltungsakten zu berücksichtigen, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 7. April 2000 - somit noch vor Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides (zugestellt am 18. April 2000) - ein Gutachten gemäß § 8 FSG erstattet hat, in dem er unter anderem eine fachärztliche Stellungnahme eines näher genannten Oberarztes aus dem Sonderfach Psychiatrie verwertet und ausgeführt hat, dass die bislang ausständig gewesene Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie am 6. April 2000 vorgelegt worden sei.

Die Beibringung des Gutachtens noch vor Erlassung des Berufungsbescheides hatte nicht die Folge, dass die belangte Behörde nunmehr auf Grund dieses Gutachtens zu prüfen gehabt hätte, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzt. Wurde die Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG entzogen, hat die Berufungsbehörde im Rahmen der Sache gemäß § 66 Abs. 4 AVG allein diese Frage, nicht aber den allfälligen Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Insoweit kommt also eine Auswechslung des Entziehungsgrundes durch die Berufungsbehörde nicht in Betracht (vgl. dazu die zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1983, 82/11/0044, und vom 19. April 1988, Zl. 87/11/0230, mit weiteren Hinweisen).

Die im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 30. November 1999 sofort wirksam gewordene ("Formal"-)Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers endete somit gemäß § 26 Abs. 5 FSG mit der Beibringung des aufgetragenen Gutachtens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0024). Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden hat die Berufungsbehörde auf Grund der ihr obliegenden Kontrollbefugnis - auch wenn der Entziehungsbescheid somit seine Rechtswirkungen bereits wieder verloren hat - die Rechtmäßigkeit der von der Unterinstanz ausgesprochenen Formalentziehung zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen oder abzuändern.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Einholung des fachärztlichen Befundes für die Erstattung des Gutachtens des Amtsarztes gemäß § 8 FSG erforderlich gewesen wäre, steht jedoch auf dem Standpunkt, dass er zur Kostentragung nicht verpflichtet gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Tragung der Kosten der Erstellung des vom Inhaber einer Lenkerberechtigung über bescheidmäßige Aufforderung der Behörde beizubringenden Befundes dem Aufgeforderten obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0255). Es ist ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Feber 1998, Zl. 98/11/0004 = ZfVB 1994/1413). Wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs. 4 FSG besondere Befunde erforderlich sind, sind auch nach der neuen Rechtslage - im Sinne des § 8 Abs. 2 leg. cit. - durch den zu Untersuchenden die für das amtsärztliche Gutachten notwendigen Befunde (oder Stellungnahmen) - auf eigene Kosten - zu erbringen. Für eine andere Sichtweise der Kostentragungsregelung und damit für ein Abgehen von der zuvor genannten Rechtsprechung zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 besteht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der belangten Behörde war lediglich der Kostenersatz für die Aktenvorlage zuzusprechen, weil der Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 außer Verweisen auf den angefochtenen Bescheid und kurzen Hinweisen auf das Beschwerdevorbringen kein auf die Sache eingehendes Vorbringen enthält.

Wien, am 23. Jänner 2001

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