Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0290, ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30. Oktober 1998 in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Bekanntgabe aufgefordert, wer dieses Kraftfahrzeug am 30. September 1998 zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer näher umschriebenen Stelle der A 9 gelenkt habe. Der Beschwerdeführer teilte schriftlich mit, dass er seit drei bis vier Jahren nicht in Österreich gewesen sei und es sich um einen Irrtum handeln müsse. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. Dezember 1998 wurde er einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 für schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 1999 stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ihm zur Erteilung der Lenkerauskunft eingeräumten Frist und erteilte gleichzeitig die Auskunft, dass die Auskunftspflicht einen näher genannten Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte, bei der das Fahrzeug zu dem angegebenen Zeitpunkt eingestellt gewesen sei, treffe. Nach Durchführung von Ermittlungen wurde das Verwaltungsstrafverfahren "wegen Übertretung der StVO betreffend den Vorfall vom 30.09.1998" mit Aktenvermerk vom 31. März 1999 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt; der Beschwerdeführer wurde mit Erledigung vom selben Tag davon schriftlich verständigt.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 stellte er beim Landeshauptmann von Steiermark den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Wiedereinsetzungsantrag. Mit Bescheid vom 19. August 1999 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Wiedereinsetzungsantrag keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Frist des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine materiell rechtliche Frist darstelle. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid eine Berufung nicht zulässig sei. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde von diesem mit dem oben erwähnten Beschluss vom 9. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Landeshauptmann auf Grund des Devolutionsantrages in erster Instanz entschieden habe und daher jedenfalls eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS Steiermark) zulässig sei. Da der Instanzenzug somit nicht erschöpft sei, sei auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unzulässig. Zur Klarstellung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu setzende Frist verfahrensrechtlicher Natur sei.
Wie sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt, gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1999) gegen die Versäumung der Berufungsfrist infolge falscher Rechtsmittelbelehrung statt und legte den Akt dem UVS Steiermark zur Entscheidung über die Berufung vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des UVS Steiermark wurde auf Grund des Devolutionsantrages vom 29. Juli 1999 der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Erteilung der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte der UVS Steiermark zu der verfahrensgegenständlichen Lenkeranfrage näherhin aus, mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 habe die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Lenkeranfrage an den Beschwerdeführer gerichtet und Auskunft darüber begehrt, wer sein Fahrzeug am 30. September 1998 im näher beschriebenen Autobahnabschnitt gelenkt habe. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass seine Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, so möge er jene Person nennen, welche die Auskunft tatsächlich erteilen könne. Diese treffe dann die Auskunftspflicht. Des Weiteren sei im erwähnten Schreiben auch noch die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 wortwörtlich angeführt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Lenkerauskunft per Telefax am 10. November 1998 an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung übermittelt. In den vorgesehenen Rubriken habe er keine Eintragungen gemacht, sondern auf der Lenkerauskunft Folgendes vermerkt: "Ich war seit drei bis vier Jahren nicht mehr in Österreich. Es kann sich hierbei nur um einen Irrtum handeln."
Den mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1999 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erteilung der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass ihm bis zur Erteilung einer ausdrücklichen Rechtsbelehrung durch seine Rechtsvertreter am 12. Jänner 1999 nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihm am 10. November 1998 erteilte Bekanntgabe nicht den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Da er aus einem völlig anderen Verwaltungsrechtsbereich komme, ihm insbesondere vollkommen neu gewesen sei, dass ihn die Pflicht zur Selbstbezichtigung treffen könne, habe er die Lenkerauskunft in der vorliegenden Form erteilt. Da die nicht gesetzeskonforme Bekanntgabe nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 unverschuldetermaßen erfolgt sei, beantrage er die Bewilligung der Wiedereinsetzung.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte der UVS Steiermark weiters aus, die Rechtsmeinung des Landeshauptmannes für Steiermark im Bescheid vom 19. August 1999, wonach es sich bei der Frist des § 103 Abs. 2 KFG 1967 um eine materiell-rechtliche Frist handle, sei nicht zutreffend. Dies bedeute allerdings nicht, dass schon deswegen dem Wiedereinsetzungsantrag Berechtigung zukomme. Vielmehr sei entsprechend § 71 Abs. 1 AVG zu prüfen, ob der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages durch den Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30. Oktober 1998 eine ausführliche Belehrung über die Verpflichtung zur Lenkerauskunft und auch die vollständige Zitierung des § 103 Abs. 2 KFG enthalten habe. Der Antragsteller sei auch darüber belehrt worden, dass er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder im Falle der schriftlichen Bekanntgabe nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens erteile. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Umstand, dass der Antragsteller über die in Österreich geltende Rechtslage nicht ausreichend informiert gewesen sei und es aus diesem Grund unterlassen habe, Maßnahmen zur Verfolgung seiner Rechte zeitgerecht in die Wege zu leiten, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG darstellen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch durch den Inhalt der Lenkeranfrage belehrt worden, sodass er jedenfalls nicht ohne sein Verschulden die Frist versäumt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (der Fall der Versäumung einer mündlichen Verhandlung kann im Folgenden außer Betracht bleiben).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde über den Inhalt seines Wiedereinsetzungsvorbringens im Wiedereinsetzungsschriftsatz vom 25. Jänner 1999. Er bringt auch in der Beschwerde nicht vor, dass die Wiedergabe seines Vorbringens etwa unvollständig erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiters nicht die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30. Oktober 1998 eine ausführliche Belehrung über die Verpflichtung zur Lenkerauskunft und auch die vollständige Zitierung der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 enthalten habe. Ebenso unbestritten bleibt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in dieser Lenkeranfrage darüber belehrt worden sei, dass er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder im Falle der schriftlichen Bekanntgabe nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens erteile.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frist nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, und vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0146). Im Falle der Versäumung dieser Frist kommt daher grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG in Betracht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag ging dahin, dass ihm bis zur Erteilung einer ausdrücklichen Rechtsbelehrung durch seine Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren am 12. Jänner 1999 nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihm am 10. November 1998 erteilte - oben wieder gegebene - Bekanntgabe nicht den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Damit wurde - bei verständiger Würdigung - geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer, der seiner Meinung nach aus einem "völlig anderen Verwaltungsrechtsbereich komme", hinsichtlich der Pflicht der Erteilung der Lenkerauskunft einem Rechtsirrtum unterlegen sei.
Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Zeit wiederholt die Auffassung vertreten hat, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen, und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werde, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253). Daraus ist für den Beschwerdeführer aber im vorliegenden Fall nichts gewonnen. Angesichts des Inhalts der in Rede stehenden Lenkeranfrage vom 30. Oktober 1998, insbesondere aber im Hinblick auf die unter vollständiger Wiedergabe des § 103 Abs. 2 KFG 1967 und einer Aufklärung über die Folgen einer nicht gehörigen Erteilung der Lenkerauskunft erfolgte Rechtsbelehrung kann bei dem aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Beschwerdeführer - Sprach- oder sonstige Verständnisschwierigkeiten wurden nicht geltend gemacht - nicht davon ausgegangen werden, dass diesen an der Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden trifft.
Da der Beschwerdeführer außer dem von ihm geltend gemachten Rechtsirrtum kein anderes Ereignis als Wiedereinsetzungsgrund genannt hat, erweist sich die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrags durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht als rechtswidrig.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm behaupteten Rechten verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2001
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