VwGH 2000/07/0040

VwGH2000/07/004028.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. der HH in A, 2. der HE in A, 3. des AS in A, 4. der LS in A, 5. des JS in K, und 6. der HS in K, alle vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Oktober 1999, Zl. 514.107/04-I 5/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, Graben 42) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Mag. Dr. Josef Kattner, des Vertreters der belangten Behörde Ministerialrat Mag. Rudolf Hackauf sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schimek, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 28.528,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbeghren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 19. Jänner 1995 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage A.

Der LH beraumte für 27. November 1995 eine mündliche Verhandlung an.

Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin erhoben mit Schriftsatz vom 24. November 1995 Einwendungen. Der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin erklärten, sie würden durch das Projekt der mP in ihrem Grundeigentum, Parzellen 20/2 und 21 der KG K, verletzt. Das eingereichte Projekt behindere sie in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke, führe zu nachteiligen Auswirkungen (insbesondere Drainagierungseffekte, Störung des Grundwasserhaushaltes und der Wasserversorgung, Rutschgefahr, statische Gefährdung), auch bezüglich der angrenzenden Grundstücke.

Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, ihr komme Parteistellung als Inhaberin eines Wasserbenutzungsrechtes in Form einer Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken 2142, 2177/3 und 2158/4 der KG Kollmitz zu. Der projektierte Kanalstrang führe unmittelbar an der bestehenden Wasserversorgungsanlage vorbei. Mit einer Beeinträchtigung derselben sei zu rechnen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 27. November 1995 verwiesen die Erstbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin auf ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 24. November 1995 und brachten zusätzlich vor, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin stünden auch wasserrechtlich geschützte Rechte an einer Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 2218 der KG K zu.

Der Amtssachverständige für Abwasserbautechnik führte zu den Einwendungen Folgendes aus:

Was die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundflächen betreffe, so obliege jedem Grundstückseigentümer die Möglichkeit, im Bauverfahren bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken so genannte Unterflurschächte zu erwirken, sodass oberflächlich vor allem durch die landwirtschaftliche Bearbeitung mit Maschinen mit keiner Beeinflussung zu rechnen sei.

Was die Drainagierungseffekte betreffe, so werde der Befürchtung, dass die Kanalisation eine Drainagierung von angrenzenden Bereichen bewirke bzw. dass es überhaupt zu einer Störung von Trennsträngen kommen werde, durch die Auflagen 14 und 15 begegnet. Diese Auflagen schrieben im Wesentlichen die Setzung von Dichtungsmaßnahmen (Dichteriegel), die Verschließung von mitverlegten Baudrainagen (falls erforderlich) sowie die Wiederherstellung von im Zuge des Kanalbaus unterbrochenen Trennsträngen vor. Somit werde hinreichend den eventuell möglichen Auswirkungen durch Drainagierungseffekte Rechnung getragen.

Was die Störung des Grundwasserhaushalts und der Wasserversorgung betreffe, so solle durch die geplanten Kanalanlagen einerseits den wasserwirtschaftlichen Missständen (Versickerung von Abwasser aus undichten Senkgruben, Dreikammeranlagen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, etc.) begegnet werden und andererseits solle durch die sachgerechte Entsorgung von Abwasser eine wesentliche Verbesserung der Grundwasserqualität und damit der Trinkwasserversorgung erreicht werden. Auflagenmäßig würden die regelmäßige Prüfung und Kontrolle der Kanalisation (Druckproben, TV-Befahrung bzw. Kanalfernsehen) vorgeschrieben. Zusätzlich könnten nach Vorlage des hydrogeologischen Gutachtens noch weitere Maßnahmen wie beispielsweise die Verlegung von doppelwandigen Kanalrohren, die Installierung von Leckwarneinrichtungen sowie die Verlegung von zugfesten Rohrverbindungen bzw. von Gussrohren in wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichen (engeres Schutzgebiet von Wasserversorgungsanlagen) etc. nachträglich vorgeschrieben werden. Das Risiko einer qualitativen Beeinträchtigung von Quellen und Brunnen könne daher nach menschlichem Ermessen und dem Stand der Technik entsprechend minimiert werden.

Hinsichtlich der Rutschgefahr sowie der statischen Gefährdung offensichtlich angrenzender Grundstücke werde festgestellt, dass die technischen Vorkehrungen im Bauverfahren zu behandeln seien.

In der Folge holte der LH ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Geohydrologie zu der Frage ein, ob durch das Vorhaben der mP die Wasserversorgung der Erstbeschwerdeführerin beeinträchtigt werde.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 2. Mai 1996 Folgendes aus:

Die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin werde durch zwei Brunnen versorgt; diese befänden sich auf den Parzellen 2142 und 2177/3 der KG K, ca. 300 bis 350 m südlich bzw. südwestlich der Kirche von K, ca. 50 bis 70 m östlich der Straße von K nach P. Etwa parallel zu dieser Straße verlaufe östlich davon von Norden nach Süden abfallend ein Graben, welcher im obersten Teil sehr flach sei und von Wiesen bzw. Obstbäumen bestanden sei und im unteren Teil viel steiler werde und bewaldet sei. Die Brunnen befänden sich genau an jener Stelle, wo der Graben beginne, sich einzutiefen und zu versteilen, das heißt unmittelbar am oberen Rand des schmalen Waldstreifens. Einer der beiden Brunnen der Wasserversorgungsanlage (in der Folge als Brunnen 1 bezeichnet) befinde sich auf Parzelle Nr. 2177/3, der andere (Brunnen 2) befinde sich ca. 20 m südöstlich (schräg, grabenabwärts) vom ersten entfernt und liege auf Parzelle Nr. 2142. Von jedem Brunnen verlaufe eine Rohrleitung zum Sammelschacht, welcher vom Brunnen 1 ca. 30 m und vom Brunnen 2 ca. 10 m weit entfernt sei; dieser Sammelschacht liege auf Parzelle 2154. Zur Klarstellung sei noch anzumerken, dass auf jenem Plan, welcher vom Büro Dipl.-Ing. M (Projektant der mP) am 15. April 1996 vorgelegt worden sei, der Brunnen 1 "als Quellfassung 3" bezeichnet sei, der Brunnen 2 als "Quellfassung 2" und der Sammelschacht als "Quellfassung 1". Am 4. Juli 1996 sei im Beisein des Ortsvorstehers von K und im Beisein der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten und einer weiteren namentlich genannten Person ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, bei dem die beiden Brunnen und der Sammelschacht besichtigt worden seien. Dabei habe sich folgender Befund ergeben:

Im Brunnen 1 sei der Wasserspiegel bei 2,39 m unter Deckeloberkante (DOK) gelegen; die Tiefe dieses Brunnens betrage 2,70 m unter DOK, der Innendurchmesser betrage 1 m. Die DOK liege ca. 0,6 m über der Geländeoberkante (GOK). Der Wasserspiegel in diesem Brunnen werde durch ein Ablaufrohr, welches zum Sammelschacht führe, mehr oder weniger auf der gleichen Höhe gehalten. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass dieser Brunnen ca. 1978 errichtet worden sei, der Brunnen durch die Verwitterungsschicht bis auf den gewachsenen Fels hinunterreiche und in diesem Brunnen Wasser erschlossen werde, welches aus einer Felsspalte hervorquelle. Es handle sich demnach um Kluftgrundwasser aus dem Kristallin der N-Platte (Weinsberger Granit). Im Brunnen 2 sei der Wasserspiegel auf 3,25 m unter DOK gelegen; die Tiefe dieses Brunnens betrage 4,33 m unter DOK und der Innendurchmesser 1 m. Dadurch, dass der Brunnen auf einem relativ steilen Abhang gebaut sei, liege die Deckeloberkante hangaufwärts ca. 0,5 m über GOK und hangabwärts ca. 1,2 m über GOK. Im Sammelschacht sei der Wasserspiegel auf 0,42 m unter DOK gelegen, die Tiefe dieses Behälters betrage 1,90 m unter DOK und der Innendurchmesser 1 m. Am Tag des Lokalaugenscheines sei der Zufluss aus den beiden Brunnen in den Sammelschacht größer gewesen als die Ableitungskapazität aus dem Sammelschacht in die Wasserleitung und in das Überlaufrohr. Als Konsequenz sei der Wasserspiegel im Sammelschacht bis über das Niveau der Ableitungsrohre angestiegen und Wasser sei auch aus den Fugen zwischen den Brunnenringen ausgetreten. Die Wasserspiegel in den beiden Brunnen seien vom Büro M höhenmäßig eingemessen worden. Ebenso sei der Verlauf der Geländeoberkante und des Kanalstranges profilmäßig dargestellt worden. Der geplante Kanal erreiche seine größte Nähe zu den beiden Brunnen etwa in der Mitte zwischen den beiden Schächten Koll. 26 und Koll. 27. Der Abstand des Kanalstranges zum Brunnen 1 betrage 50 m, der Abstand zwischen Kanalstrang und Brunnen 2 betrage 70 m. Aus den Höhenvermessungen ergebe sich, dass der Wasserspiegel im Brunnen 1 (Quellfassung 3) mehr als 8 m unterhalb der geplanten Kanalrohrunterkante liege. Der Abstand vom Wasserspiegel im Brunnen 2 (Quellfassung 2) zur geplanten Kanalrohrunterkante sei ca. 9 m.

Im Gutachtensteil führte der Amtssachverständige aus, der genaue Verlauf der wasserführenden Kluft, welche im Brunnen 1 (Quellfassung 3) der Wasserversorgungsanlage erschlossen werde, sei nicht bekannt und könne nur durch sehr aufwändige hydrogeologische Untersuchungen (z.B. Tracerstudien) ungefähr erfasst werden. Auf Grund der horizontalen, besonders aber auf Grund der vertikalen Entfernung zwischen der wasserführenden Kluft und dem geplanten Kanal an der nächsten Stelle erscheine die Gefahr einer Beeinflussung durch den geplanten Kanalbau als unwahrscheinlich. Daher sei aus fachlicher Sicht die Notwendigkeit einer aufwändigen tracer-hydrogeologischen Studie nicht vertretbar. Der Bau der Kanalkünette und das Verlegen des Kanales erscheine möglich, wenn unter größtmöglicher Schonung des Untergrundes und des Grundwassers gearbeitet werde. Dies bedeute, dass Sprengarbeiten für die Errichtung der Kanalkünette nicht erlaubt seien. Weiters seien bei den Sammelschächten Koll. 25, Koll. 26, Koll. 27 und Koll. 28 Dichtungsriegel zu errichten, welche eine mögliche Drainagewirkung von oberflächennahen Grundwässern in der Kanalkünette wirkungsvoll verhinderten. Diese Dichtungsriegel (Lehmschlegel) seien von der Bauaufsicht bei der Herstellung genauestens zu überwachen, zu kontrollieren und zu dokumentieren, da nur bei fachgerechter Herstellung ihre Funktionstüchtigkeit gewährleistet sei. Außerdem sei erforderlich, die Brunnen der Wasserversorgungsanlage vor, während und nach dem Kanalbau quantitativ beweiszusichern.

Mit Eingabe vom 15. Mai 1996 reichte die mP beim LH ein geändertes Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung ein. Im Antrag heißt es, es sei eine Variante gewählt worden, die fast ausschließlich auf öffentlichem Gut verlaufe.

Der LH beraumte für 7. August 1996 eine mündliche Verhandlung an.

Mit Schriftsatz vom 6. August 1996 - beim LH am selben Tag eingelangt - erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen. Sie verwiesen auf den Schriftsatz vom 24. November 1995 und auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1995. Weiters erklärten sie, der Inanspruchnahme von Grundflächen nicht zuzustimmen. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin führten weiters aus, im Bereich der Parzellen 936 und 934 der KG A befinde sich eine Wasserversorgungsanlage, die in unmittelbarer Nähe des projektierten Kanalstranges gelegen sei. Hinsichtlich der Benutzung dieser Wasserversorgungsanlage bestehe ein Abkommen zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin, welches den letztgenannten Beschwerdeführern die Nutzung dieser Wasserversorgungsanlage sichere.

In der Verhandlungsschrift vom 7. August 1996 heißt es, es sei erhoben worden, dass bezüglich jener Wasserversorgungsanlage, an der der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin Rechte behaupteten, nicht diese Beschwerdeführer wasserbenutzungsberechtigt seien, sondern die Wassergenossenschaft K.

Laut Verhandlungsschrift wurde bei der Verhandlung das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 2. Mai 1996 verlesen.

Zur Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken 936 und 934 führte der Amtssachverständige für Geohydrologie Folgendes aus:

Im Zuge der Verhandlung sei bekannt geworden, dass sich auf den Grundstücken 936 und 934/1 jeweils ein Brunnenschacht befinde, welcher das Anwesen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin mit Trink- und Nutzwasser versorgen solle. Diese beiden Schachtbrunnen befänden sich ca. 850 m südwestlich der Kirche K in geringer Entfernung von einer Kehre des Güterweges. Quellfassung 1 befinde sich ca. 2 m linksseitig (südlich) eines Gerinnes. In dieser Quellfassung sei im Zuge des Lokalaugenscheins bei 1,16 m unter Deckeloberkante (DOK) eingemessen worden. Die Tiefe des Brunnens betrage 1,95 m unter DOK, der Innendurchmesser des Brunnens ca. 1,10 m. Die Deckeloberkante dieses Brunnens liege 0,45 m über Geländeoberkante. Aus dem Lokalaugenschein sei ersichtlich, dass der Wasserspiegel im Brunnen praktisch dem Wasserstand im vorbeiführenden Gerinne entspreche. Schätzungsweise 5 m schräg grabenabwärts von der Quellfassung 1 befinde sich auf der orografisch rechten (nördlichen) Seite des Gerinnes ein weiterer Brunnen 2. Ob es sich dabei tatsächlich um einen eigenen Brunnen bzw. eine Quellfassung oder nur um einen Quellsammelschacht handle, der vom Brunnen 1 gespeist werde, werde noch mit dem Brunnenbesitzer abzuklären sein. Am Tag der Verhandlung sei der Wasserspiegel in diesem "Brunnen 2" ca. 5 cm unter DOK gelegen; die Tiefe sei mit 1,25 m bestimmt worden, der Durchmesser etwa mit 1 m. Dieser Brunnen befinde sich angeblich auf Parzelle 934/1. Eine endgültige Gefährdungsabschätzung dieser Brunnen durch die geplante Kanalisation werde erfolgen. Dazu sei es notwendig, dass vom Projektanten diese beiden Brunnenschächte höhenmäßig eingemessen und planlich genau dargestellt würden. Außerdem sei die Mächtigkeit der Aufschüttung in der Kehre des Güterweges zu ermitteln und es sei festzustellen, ob die Kanalleitung in diesem Bereich ausschließlich im angeschütteten Material erfolge oder in den natürlichen Untergrund eingreife. Auf Grund dieser Resultate werde es vielleicht erforderlich sein, Baggerschürfe zur näheren Untergrunderkundung durchzuführen. Beim Lokalaugenschein sei auch die Distanz des "Brunnens 1" der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin zum östlichen Straßenrand der Verbindungsstraße K/P mit 43 m eingemessen worden. Die Straßenmitte sei 45 m entfernt. Im Übrigen werde hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin auf das hydrogeologische Gutachten vom 2. Mai 1996 verwiesen. Bezüglich der Notwendigkeit von Dichtungsriegeln werde ebenfalls auf dieses Gutachten verwiesen. In Korrektur zur Aussage dieses Gutachtens werde richtig gestellt, dass die Dichtungsriegel bei den Sammelschächten Koll. 26 bis 30 zu setzen seien.

Zu den geohydrologischen Ausführungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 6. August 1996 werde in einem eigenen Gutachten nach Vornahme der notwendigen Ergänzungen für die Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 936 bzw. 934/1 durch die Gemeinde bzw. den Projektanten Stellung bezogen.

Der Amtssachverständige für Abwassertechnik führte aus, mit dem geänderten Projekt hätten sich einige geringe Trassenänderungen der Kanalisation ergeben, wobei getrachtet werde, die Leitungsführung auf öffentliches Gut zu verlegen. Hinsichtlich des Projektes (Dimensionierung) ergäben sich gegenüber dem bei der Verhandlung am 27. November 1995 abgegeben Gutachten keine Änderungen. Auch ergebe sich beim Konsensvorschlag keine Abänderung. Um im Bereich der Quellfassungen 1, 2 und 3 größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, werde es für notwendig erachtet, zwischen den Schächten Nr. Koll. 30 und Koll. 26 die Kanalisation durch die Verlegung von doppelwandigen Kanalrohren, die Installierung von Leckwarneinrichtungen sowie die Verlegung von zugfesten Rohrverbindungen bzw. von Gussrohren abzusichern. Dadurch könne das Risiko einer qualitativen Beeinträchtigung entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Dies sollte auflagenmäßig vorgeschrieben werden. Hinsichtlich der in diesem Bereich zu verlegenden Dichtriegel seien vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie Festlegungen getroffen worden. Entsprechende planliche Unterlagen hinsichtlich der Ausführung seien im Bauverfahren zu prüfen. Ansonsten entspreche das eingereichte Projekt dem Stand der Technik, sodass gegen eine wasserrechtliche Bewilligung kein Einwand bestehe.

Die Beschwerdeführer verlangten die Zustellung des geohydrologischen Amtssachverständigengutachtens vom 2. Mai 1996 und die Einräumung einer Frist von vier Wochen zwecks Einholung eines Gegengutachtens. Weiters führten sie aus, zur Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 934/1 und 936 werde auch darauf verwiesen, dass im konkreten Bereich Schüttungen im Zuge des Güterwegebaues vorgenommen worden und dieser Aspekt entsprechend zu berücksichtigen sei. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie habe beim Lokalaugenschein festgestellt, dass die Distanz zum "Brunnen 1" der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin zum östlichen Straßenrand der Verbindungsstraße K-P nur 43 m betrage. Laut den von der mP eingereichten Unterlagen ergebe sich planlich eine Distanz von zumindest 50 m. Es sei daher davon auszugehen, dass die geodätischen Vermessungen, die dem eingereichten Projekt zu Grunde lägen, unrichtig seien (Abweichungen im Bereich von 20 %), sodass das eingereichte Projekt dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden könne und auch nicht verhandlungsfähig sei, da insbesondere für die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte eine Überprüfung ihrer Beeinträchtigung in wasserrechtlich geschützten Rechten nicht möglich sei, wenn derart grundlegende Daten unrichtig erhoben worden seien.

Der von der Erstbeschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige Dr. L führte aus, er befürchte eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung der Brunnen auf den Grundstücken 2142 und 2177/3. Es sei allgemein bekannt und an vielen Kanalbauten zu ersehen, dass Kanalkünetten in Form einer Drainage verschmutzte Oberflächenwässer einzögen und unkontrollierbar wieder in den Untergrund entließen. Weiters erfolge infolge der Drainagewirkung von Kanalkünetten sehr häufig eine Veränderung der umgebenden Grundwasserverhältnisse. Der geohydrologische Amtssachverständige scheine ebenfalls davon auszugehen, dass grundsätzlich diese Beeinträchtigungsarten auch im konkreten Fall denkbar seien und habe diese Fragen auch in seinem Gutachten behandelt. Er komme darin zum Schluss, dass die Gefahr einer Beeinflussung durch den geplanten Kanal unwahrscheinlich sei. Grundlage dieser Aussage sei u.a. die vertikale Entfernung zwischen einer angeblich zum Brunnen führenden Kluft und dem geplanten Kanal. Diese Grundlagen des Gutachtens seien empirisch nicht gesichert. Zum einen beruhe die Angabe, dass das Brunnenwasser aus einer Kluft zuströme, auf Beobachtungen, die mehr als 100 Jahre zurücklägen. Zudem handle es sich um laienhafte Beobachtungen, die sich einer unmittelbaren Überprüfung entzögen. Da somit in Zweifel stehe, ob der Wasserzufluss zum Brunnen überhaupt aus einer Kluft erfolge, lasse sich auch keine vertikale Entfernung zwischen der wasserführenden Kluft und dem geplanten Kanal ermitteln. Da gerade diese Entfernung vom Amtssachverständigen für Geohydrologie als wesentliches Argument für eine unwahrscheinliche Beeinträchtigung vorgebracht worden sei, sei diese Schlussfolgerung ebenso zweifelhaft wie die Grundlagen, auf denen sie beruhe. Überhaupt sei festzustellen, dass die gesamten Zuflussverhältnisse zu den in Rede stehenden Brunnen vollkommen ungeklärt seien und, wie der Amtssachverständige zutreffend ausführe, nur mit sehr hohem Aufwand zu ermitteln seien. Eine fachlich begründete Aussage über die mögliche Gefährdung der Brunnen sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Es seien daher zumindest jene Untersuchungen durchzuführen, die der Amtssachverständige für Geohydrologie zur Feststellung des genauen Verlaufes der möglicherweise wasserführenden Kluft oder sonstiger relevanter Zustromverhältnisse erwähnt habe (z.B. Tracer-Studien). Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung eines Gefährdungspotentials halte der Privatsachverständige grundsätzlich für sinnvoll, jedoch keineswegs für ausreichend. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die vom Amtssachverständigen geforderten Dichtungsriegel einen Einzug verschmutzter Straßenabwässer in die Kanalkünette und eine unkontrollierte Infiltration in das dem Brunnen zuströmende Grundwasser nicht verhinderten, sondern bloß einen Ferntransport vermeiden könnten. Weiters sei die Funktionstüchtigkeit der Dichtungsriegel weitgehend von ihrer konkreten technischen Ausführung abhängig. Bis zum heutigen Tage seien von der mP keinerlei diesbezüglichen Planunterlagen wie z.B. Regelpläne oder die genaue Lokation der Dichtriegel vorgelegt worden. Es fehle daher jedwede Grundlage für eine fachliche Beurteilung der Schutzwirkung derartiger Dichtriegel. Darüber hinaus sei die vom Amtssachverständigen geforderte Auflage derart unbestimmt, dass es der Erstbeschwerdeführerin auch in Zukunft rechtlich nicht möglich sei, wirkungsvoll die Errichtung funktionstüchtiger Sperrriegel durchzusetzen. Es sei daher zusammenfassend festzustellen, dass weder die Gefährdung der Brunnen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne und dass die zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Schutzwirkung nicht fachlich beurteilt werden könnten und daher diese Schutzwirkung zweifelhaft sei.

Mit Schreiben vom 13. August 1996 übermittelte der LH den Beschwerdeführern das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 2. Mai 1996 und eine Abschrift der Niederschrift über die Verhandlung vom 7. August 1996.

In der Folge holte der LH ein weiteres Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie zu der Frage ein, ob die von der mP vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 934/1 und 936 ausreichten, ob diese Wasserversorgungsanlage durch die geplante Kanalisation zweifelsfrei (in quantitativer oder qualitativer Hinsicht) beeinträchtigt werde und ob die Beeinträchtigung durch Maßnahmen am Kanalbauwerk hintangehalten werden könne.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 5. Mai 1998 aus, während der Ortsverhandlung vom 7. August 1996 sei die Quellfassung (bzw. die Quellfassungen) auf den Grundstücken Nr. 934/1 und 936 besichtigt worden. Um deren mögliche Gefährdung durch den geplanten Kanalstrang abschätzen zu können, sei vorgeschlagen worden, an der Kanaltrasse hangaufwärts dieser Quellfassungen Schürfe zur Untergrund- und Grundwassererkundung anzulegen. Am 6. November 1996 seien insgesamt fünf Schürfe im Nahbereich der Quellfassungen Starzer ("Bereich V") und vier Schürfe im Nahbereich der Quellfassung der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin ("Bereich L 6064") hergestellt worden. Diese Schürfe seien fotografisch dokumentiert und in der vorgelegten Beschreibung festgehalten. Alle Schürfe seien trocken gewesen. Auf Grund des felsigen Untergrundes hätten nicht alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle niedergebracht werden können.

Die Fragen der Wasserrechtsbehörde würden folgendermaßen beantwortet:

1. Die vorgelegten Unterlagen entsprächen den Intentionen in der Verhandlungsschrift vom 7. August 1996.

2. Die geplante Kanaltrasse liege mit hoher Wahrscheinlichkeit im nahen Einzugsbereich der Quellfassungen S. Die Tiefenlage des Kluftgrundwassers, welches die Quellen S speise, sei nicht genau bekannt. Jene Schürfe, welche bis auf das projektierte Kanalsohlniveau hinabreichten, hätten jedoch kein Grundwasser erreicht. Es werde daher erwartet, dass der geplante Kanalstrang nicht im Kluftgrundwasserbereich zu liegen komme. Eine zweifelsfreie Aussage, ob die Quellfassungen Starzer durch den geplanten Kanal qualitativ oder quantitativ beeinträchtigt würden, könne derzeit nicht erfolgen.

3. Eine Beeinträchtigung der Quellfassungen S werde vermutlich nicht in quantitativer Hinsicht erfolgen. Denkbar wäre jedoch das Auftreten von Trübungen während und (eine gewisse Zeit) nach dem Kanalbau. Dies wäre dann der Fall, wenn durch die Grabungsarbeiten Klüfte im Kristallin freigelegt würden, über welche Feinpartikel bei Starkregenereignissen in den tiefer liegenden Kluftgrundwasserkörper eingetragen werden könnten. Völlig sei dieses Szenario auch bei sorgfältigster Bauausführung nicht auszuschließen. Es sollte daher vor, während und nach dem Kanalbau eine Beweissicherung der Quellfassungen S durchgeführt werden. Gleichzeitig sollten Begleitmaßnahmen getroffen werden (Ersatzwasserleitung), um im Falle einer tatsächlichen qualitativen Beeinträchtigung sofort Ersatzwasser zur Verfügung stellen zu können.

Mit Bescheid des LH vom 22. Juni 1998 wurde der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der in Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt.

In der Begründung stützte sich der LH auf die eingeholten Gutachten.

Die Beschwerdeführer beriefen. Sie brachten vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse keine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung erkennen. Es seien nur Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens teilweise wiedergegeben, ohne dass aber daraus der Schluss gezogen werden könne, von welchen konkreten Feststellungen der LH tatsächlich ausgehe.

Dem Bescheid liege ein abgeändertes Projekt zu Grunde, weil im erstinstanzlichen Bescheid selbst darauf hingewiesen werde, dass mit Schreiben des Projektanten der mP vom 4. Juni 1998 der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt worden sei, dass nunmehr nur mehr Grundstücke, deren Eigentümer die mP, das Land Niederösterreich sowie die römisch-katholische Pfarrpfründe K seien, von der geplanten Kanaltrasse betroffen wären. Von dem der mündlichen Verhandlung am 7. August 1996 zu Grunde liegenden Projekt seien aber auch noch weitere Grundeigentümer betroffen gewesen. Das abgeänderte Projekt sei niemals wasserrechtlich verhandelt worden und sei auch den Beschwerdeführern nie zur Kenntnis gebracht worden, sodass diesen nicht möglich sei, zu beurteilen, ob sie in ihren Rechten verletzt seien.

In dem dem Bescheid angeschlossenen Plan seien die Parzellen-Nummern der betroffenen Grundstücke nicht leserlich.

Durch das mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Vorhaben würden die Beschwerdeführer in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt.

Die Erstbeschwerdeführerin habe ein im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 2142, 2177/3 und 2158/4. Der bewilligte Kanalstrang führe unmittelbar an dieser bestehenden Wasserversorgungsanlage vorbei. Der Aussage des Amtssachverständigen für Geohydrologie, dass eine Beeinflussung der Wasserversorgungsanlage durch den geplanten Kanalbau unwahrscheinlich sei, sei die Erstbeschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene durch die Ausführungen des Ingenieurkonsulenten für Geologie und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Dr. L auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Amtssachverständige habe zu diesen Ausführungen des Dr. L lediglich angegeben, dass hiezu in einem eigenen weiteren Gutachten Stellung bezogen würde. Ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen sei der Erstbeschwerdeführerin jedoch nie zugestellt worden. Im Bescheid des LH werde nur ausgeführt, dass der geohydrologische Amtssachverständige am 5. Mai 1998 eine Stellungnahme abgegeben habe, wobei diese Stellungnahme offensichtlich teilweise in den bekämpften Bescheid aufgenommen worden sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei diese Stellungnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin sei selbst nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides wahrscheinlich, da nicht einmal alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle hätten durchgeführt werden können. Weshalb die verlangten "Tracer-Studien" nicht erfolgt seien, bleibe unaufgeklärt. Zum Nachweis der Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage werde die hydrogeologische Bewertung des Sachverständigen Dr. W, eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für angewandte Geologie und Hydrogeologie, vom 4. Juli 1998 vorgelegt. Diese widerlege die Angaben des Amtssachverständigen. Der Sachverständige betone insbesondere, dass das Grundwasser der Quelle 1 Trinkwasserqualität aufweise und die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin das Porenwasser des Granitflins nutze, wobei für Kluftwasser eine zu geringe Grundwassermenge vorhanden sei. Dass es sich beim Brunnen 1 auf dem Grundstück Nr. 2177/3 um Kluftwasser handle, sei schlicht unrichtig. Der Abstand zwischen Kanalstrang und Wasserversorgungsanlage liege unter dem in den Richtlinien (Rhese, Geologische Landesämter Hannover) enthaltenen Mindestabstand für die Schutzzone II eines Brunnens von 100 m, wobei zudem bis zu 500 Fahrzeugbewegungen pro Tag möglich seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin würden in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten durch das bewilligte Projekt deshalb beeinträchtigt, weil dieses die Wasserversorgungsanlage auf den Parzellen 934 und 936 gefährde. Ein Verfahren zur Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung sei derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft A anhängig. In der mündlichen Wasserrechtsverhandlung vom 7. August 1996 habe der Amtssachverständige für Geohydrologie auf die Notwendigkeit eines gesonderten Gutachtens zur Frage der Beeinträchtigung dieser Wasserversorgungsanlage verwiesen. Ein solches Gutachten sei den Beschwerdeführern nie zugestellt worden. Im Bescheid des LH sei von einer Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 5. Mai 1998 die Rede, die den Beschwerdeführern aber nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage sei selbst nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides wahrscheinlich, nicht einmal alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle hätten durchgeführt werden können. Die Angaben im Bescheid des LH ließen auf eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage zwingend schließen, wenn nach den Angaben des Amtssachverständigen die geplante Kanaltrasse mit hoher Wahrscheinlichkeit im nahen Einzugsbereich der Quellfassungen S liege. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen seien die Tiefenlagen des Kluftgrundwassers, welches die Quellen S speise, nicht genau bekannt. Jene Schürfe, welche bis auf das projektierte Kanalsohlniveau herabreichten, hätten das Grundwasser nicht erreicht, sodass erwartet werde, dass der geplante Kanalstrang nicht im Kluftgrundwasserbereich zu liegen käme. Eine zweifelsfreie Aussage, ob die Quellfassungen S durch den geplanten Kanal qualitativ oder quantitativ beeinträchtigt würden, könne selbst nach den Angaben des Amtssachverständigen derzeit nicht erfolgen. Die Angaben des Amtssachverständigen stellten sich daher als derart vage dar, dass sie dem Bescheid keinesfalls zu Grunde gelegt werden könnten. Zum Beweis für eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage durch das bewilligte Vorhaben werde die geohydrologische Bewertung des Sachverständigen Dr. W vom 4. Juli 1998 vorgelegt. Diese widerlege die Angaben des Amtssachverständigen. Der Sachverständige betone insbesondere, dass das Vorliegen von Kluftwasser auszuschließen sei. Der Abstand zwischen der Wasserversorgungsanlage und dem geplanten Kanalstrang liege unter dem in den Richtlinien (Rhese, Geologische Landesämter Hannover) enthaltenen Mindestabstand für die Schutzzone II eines Brunnens von 100 m, wobei bis 500 Fahrzeugbewegungen pro Tag möglich seien. Die Distanz der Wasserversorgungsanlage zum geplanten Kanalstrang betrage weniger als 30 m.

Die Beschwerdeführer hätten auf die nachteiligen Auswirkungen des eingereichten Projektes in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen, insbesondere in Bezug auf den Grundwasserhaushalt verwiesen, somit Verletzungen wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht. Sie hätten aufgezeigt, dass es durch das eingereichte Projekt zu Drainagierungseffekten, Störungen des Grundwasserhaushaltes und der Wasserversorgung, zu einer Rutschgefahr und zu einer statischen Gefährdung, insbesondere auch der angrenzenden Grundstücke und Gebäude komme. Eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte, insbesondere im Hinblick auf die durch das bewilligte Projekt verursachte Drainagewirkung und die verursachte statische Gefährdung der Liegenschaften der Beschwerdeführer samt den darauf errichteten Gebäuden sei evident. Der Sachverständige Dr. L habe dies in der Verhandlung vom 7. August 1996 dargelegt. Die Auffassung, eine statische Gefährdung könne im Bauverfahren releviert werden, erweise sich schon unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Z. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung als verfehlt, wonach wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen für die Wasserver- und Entsorgung vom Geltungsbereich der niederösterreichischen Bauordnung ausgenommen seien.

Die belangte Behörde richtete an den Amtssachverständigen folgende Fragen:

1. Scheinen die Sachverhaltsfeststellungen des bekämpften Bescheides aus fachlicher Sicht so mangelhaft, dass sie die gezogenen Schlüsse (letztlich die Bewilligung des Projekts) nicht zulassen?

2. Vermögen die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin, vorgebracht durch ihren Sachverständigen, Dr. L, die Ausführungen des Amtssachverständigen in Frage zu stellen (dessen ergänzende Ausführungen vom 5. Mai 1998 sind zu berücksichtigen)?

3. Konnte in diesem Zusammenhang auf die geforderte "Tracer-Studie" verzichtet werden?

4. Scheint ein weiteres geologisches und hydrogeologisches Gutachten nötig, um eine quantitative und /oder qualitative Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ausschließen zu können?

5. Sind für den Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin die im Bescheid angeordneten Schutzmaßnahmen als ausreichend anzusehen oder wären diese Schutzmaßnahmen für den gesamten Streckenverlauf der Kanaltrasse vorzuschreiben?

6. Kann das Einreichoperat grundsätzlich aus der Tatsache heraus angezweifelt werden, dass eine Nachmessung offenbar ergeben hat, dass die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich 43 m und nicht - wie ursprünglich angegeben - 50 m von der geplanten Kanaltrasse entfernt ist?

Der Amtssachverständige äußerte sich in seiner Stellungnahme

vom 29. Jänner 1999 wie folgt:

Zu den "Einwendungen Dr. L":

Vorweg sei festzuhalten, dass die in der Fragestellung der belangten Behörde angeführten ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 1998 sich ausschließlich auf die Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin bezögen. Die in dieser Stellungnahme getroffenen Aussagen bezögen sich nicht auf die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin und könnten bei der Beantwortung der gegenständlichen Frage somit nicht berücksichtigt werden. Die im Zuge der Durchführung der Untergrunderkundungen gewonnenen Erkenntnisse fänden in die folgenden Ausführungen Eingang.

Der Privatsachverständige Dr. L habe im Namen der Erstbeschwerdeführerin in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 7. August 1996 im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Errichtung der Kanalleitung einerseits der vermehrte Einzug von Oberflächenwässern eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers bedinge und es andererseits zu einer Veränderung der quantitativen Grundwasserverhältnisse infolge der drainenden Wirkung der Kanalkünette komme. Eine Beeinträchtigung der Qualität von im Abstrombereich von Kanalsträngen liegenden Brunnen gefassten Wassers sei grundsätzlich denkbar. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung sei vor allem während der Bauarbeiten im Zuge der Errichtung der Rohrleitung gegeben. Dies deshalb, weil mit der Leitungsverlegung notwendigerweise zumindest ein zeitlich begrenzter Eingriff in die das Grundwasser schützende Deckschichte erforderlich sei. Dieser Eingriff stelle eine potentielle Gefahrenquelle für einen vermehrten Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund dar. Daher seien bei derartigen Vorhaben entsprechende Maßnahmen während der Bauzeit zu treffen. Die Auflage 31 des erstinstanzlichen Bescheides trage dieser Forderung grundsätzlich Rechnung. Darüber hinaus könne durch die in Auflage 33 vor, während und nach den durchzuführenden Erdarbeiten angeordnete Beweissicherung festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität des in den Brunnen der Wasserversorgungsanlage erschrotteten Wassers gekommen sei. Sollte es zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität kommen, so sei aus fachlicher Sicht für eine entsprechende Ersatzwasserversorgung seitens der mP Sorge zu tragen. Nach Beendigung der Bauarbeiten (Verlegearbeiten der Kanalleitung), der Verfüllung der Künetten mit geeignetem Material und Aufbringung einer Abdeckschichte (Oberflächenbefestigung, humoser Oberboden udgl.) sei die Gefahr einer qualitativen Beeinträchtigung im Wesentlichen im gleichen Ausmaß wie vor der Errichtung der Kanalleitung gegeben. Ein vermehrter Eintrag von Schadstoffen sei dann nicht gegeben. Bei Kanaltrassen, die im Bereich von Straßen errichtet würden, sei aber darauf zu achten, dass es zu keiner konzentrierten Ableitung von auf den befestigten Straßenoberflächen anfallenden Niederschlagswässern in dem Bereich der Kanaltrasse komme. In einem derartigen Fall könne eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Vorhaben solle die Kanalleitung im Wesentlichen im Bereich von Straßen bzw. Güterwegen verlegt werden. Da diese alle eine Oberflächenbefestigung in Form einer Asphaltierung aufwiesen, sei zu erwarten, dass keine verunreinigten Wässer im unmittelbaren Bereich der Kanaltrassse zur Versickerung gelangten. Eine konzentrierte Versickerung von Straßenwässern sei ebenfalls nicht gegeben bzw. projektsgemäß vorgesehen. Aus fachlicher Sicht sei daher eine durch die Errichtung der gegenständlichen Kanalleitung vermehrte qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers infolge der Infiltration von auf befestigten Straßenoberflächen anfallenden Niederschlagswässern äußerst unwahrscheinlich. Im Bereich der vorgesehenen Sammelschächte Koll. 26 bis Koll. 30 des vorliegenden Kanalprojektes seien Untergrunderkundigungen (Schürfe) durchgeführt worden. Bei keinem der vorgenommenen Schürfe, die im Wesentlichen bis zur projektierten Höhenlage der künftigen Kanalsohle abgetäuft worden seien, sei Grundwasser vorgefunden worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die für die Verlegung der Kanalleitung erforderlichen Erdarbeiten nicht im Grundwasser erfolgen werden. Auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchungen könne aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass durch die vorgesehenen Bauarbeiten in die vorhandenen quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht eingegriffen werde und es somit zu keiner Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung komme. Gemäß Auflage 32 des erstinstanzlichen Bescheides seien im genannten Bereich Dichtriegel in regelmäßigen Abständen anzuordnen. Durch diese Maßnahme sei aus fachlicher Sicht zu erwarten, dass die quantitativen Grundwasserverhältnisse auch dann nicht wesentlich verändert werden, wenn die Grabungen zur Herstellung der Kanalleitung wider Erwarten zeigten, dass im Bereich der Sammelschächte Koll. 26 bis Koll. 30 Grundwasser angeschnitten werde.

Zur "Tracer-Studie":

Die Anwendung von künstlichen Markierungsstoffen (Tracer) zur Erkundung von Einzugsgebieten von Wasserversorgungsanlagen sei im Allgemeinen aufwändig und kostspielig. Erfolg werde diese Methode u. a. nur dann haben, wenn durch entsprechende Vorerhebungen konkrete Vorstellungen über die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Untergrund vorlägen. Weiters müsse man sich darüber im Klaren sein, in welcher Form die Ergebnisse dieser Untersuchungen konkret umgesetzt werden sollten. Die derzeit vorliegenden Vorstellungen über die hydrogeologischen Verhältnisse im Untergrund ließen nur einen bedingten Erfolg der Anwendung dieses Verfahrens erwarten. Es könne somit der mit einem derartigen Markierungsversuch verbundene Aufwand als unverhältnismäßig hoch gegenüber den zu erwartenden neuen Erkenntnissen angesehen werden. Die Abströmverhältnisse zu den Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin seien derzeit nicht genau bekannt. Es sei unklar, ob der Zustrom zu den Brunnen über Kluftgrundwasser oder über Grundwasser in der den Fels überlagernden Verwitterungsschichte erfolge. Auf Grund der vorliegenden Struktur der Geländeoberfläche sei jedenfalls ein Einzug von Grundwasser aus dem Bereich der bestehenden Landesstraße L 6064 m in der die vorgesehene Kanalleitung verlegt werden solle, nicht auszuschließen. Aus fachlicher Sicht könne aber auf die seitens der Erstbeschwerdeführerin geforderten Markierungsversuche verzichtet werden. Dies vor allem deshalb, da mit den im November 1996 durchgeführten Untersuchungen weitere Erkenntnisse über die Untergrundverhältnisse vorlägen, die eine detaillierte Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch das gegenständliche Vorhaben ermöglichten. Die Untergrunderkundungen zeigten, dass die geplanten Erdarbeiten jedenfalls nicht bis in den Grundwasserbereich reichten. Auf die aus fachlicher Sicht zu erwartenden Auswirkungen sei bereits in den Ausführungen zu der Stellungnahme des Dr. Lueger ausführlich eingegangen worden.

Zu den geologischen und hydrogeologischen Gutachten:

Die geologische bzw. hydrogeologische Situation sei in den bisher vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten soweit wie möglich ausführlich dargelegt worden. Im Zuge der Herstellung der Probeschürfe seien u.a. auch die Untergrundverhältnisse entlang der Kanaltrasse im Nahbereich der gegenständlichen Wasserversorgungsanlagen der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin aufgenommen und dokumentiert worden. Aus fachlicher Sicht sei dazu festzuhalten, dass sämtliche zur Verfügung stehenden Kenntnisse der Untergrundverhältnisse in die bisher vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten eingegangen seien. Weitere geologische und hydrogeologische Gutachten würden somit zu keinen neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Bewertung einer möglichen Beeinträchtigung dieser Wasserversorgungsanlagen führen. Ergänzend sei aus fachlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass Beeinträchtigungen von Wasserversorgungsanlagen, etwa infolge von Grabungsarbeiten in deren Einzugsbereich, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies sei vor allem mit den natürlichen heterogenen Untergrundverhältnissen zu begründen, die im Allgemeinen auch mit den aufwändigsten Untersuchungen nicht vollständig erkundet werden könnten. Ob und in welchem Ausmaß eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten bzw. möglich sei, könne daher aus fachlicher Sicht verlässlich nur in der Schärfe einer Wahrscheinlichkeit angegeben werden.

Zu Schutzmaßnahmen für die Wasserversorgungsanlagen:

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass die geplante Leitungstrasse im Einzugsbereich des Brunnens der Zweitbeschwerdeführerin zu liegen komme. Eine Beeinträchtigung der Qualität des in diesen Brunnen gefassten Wassers durch das gegenständliche Vorhaben sei daher grundsätzlich denkbar. Wie bereits ausgeführt, sei die Möglichkeit einer Beeinträchtigung vor allem während der Bauarbeiten im Zuge der Errichtung der Rohrleitung gegeben. Dies deshalb, weil mit der Leitungsverlegung notwendigerweise zumindest ein zeitlich begrenzter Eingriff in die das Grundwasser schützende Deckschichte erforderlich sei, der eine potentielle Gefahrenquelle für einen vermehrten Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund darstelle. Um einen möglichst hohen Schutz der Wasserversorgungsanlage zu gewährleisten, sollte aus fachlicher Sicht das in Auflage 31 normierte Verbot von Sprengarbeiten auch für den Bereich der Wasserversorgungsanlage Geltung haben. Aber auch die Auflage 35 des erstinstanzlichen Bescheides trage aus fachlicher Sicht der Möglichkeit einer Beeinträchtigung Rechnung. Durch die angeordnete Beweissicherung vor, während und nach den durchzuführenden Erdarbeiten im genannten Bereich könne festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität des im Brunnen erschrotteten Wassers gekommen sei. Sollte eine derartige Beeinträchtigung der Wasserqualität tatsächlich eintreten, so stelle diese Auflage gleichzeitig sicher, dass ausreichend Ersatzwasser zur Verfügung zu stellen sei. Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Untergrunderkundungen im Bereich der Sammelschächte Koll. 15a bis Koll. 17a könne aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass durch die vorgesehenen Bauarbeiten in die vorhandenen quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht eingegriffen werde. Dies begründe sich darin, dass bei keinem der vorgenommenen Schürfe, die im Wesentlichen bis zur projektierten Höhenlage der künftigen Kanalsohle angepasst worden seien, Grundwasser vorgefunden worden sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die für die Verlegung der Kanalleitung erforderlichen Erdarbeiten nicht im Grundwasser erfolgen würden. Sollten die Grabungen zur Herstellung der Kanalleitung jedoch wider Erwarten zeigen, dass im Bereich der Sammelschächte Koll. 15a bis Koll. 17a Grundwasser abgeschnitten werde, so seien aus fachlicher Sicht Dichtriegel in der in Auflage 14 des erstinstanzlichen Bescheides beschriebenen Art und Weise anzuordnen. Durch diese Maßnahme könne jedenfalls sichergestellt werden, dass die quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht wesentlich verändert würden und die vorhandenen Zuströmverhältnisse zur Wasserversorgungsanlage erhalten blieben. Ob und in welchem Ausmaß die derzeitige Formulierung der Auflage 14 dieser Forderung bereits gerecht werde, müsse von der belangten Behörde beurteilt werden. Aus fachlicher Sicht könne zusammenfassend festgehalten werden, dass die im gegenständlichen Bescheid angeordneten Schutzmaßnahmen für die Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin (Auflagen 14, 35 und 36) grundsätzlich als ausreichend anzusehen seien. Das in Auflage 31 normierte Verbot von Sprengarbeiten sollte aus fachlicher Sicht auch für den Bereich der Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin (Koll. 15a bis Koll. 17a) gelten.

Zum Einreichoperat:

Aus den im Einreichoperat einliegenden Plänen gehe nicht hervor, dass die örtliche Lage der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin planlich dargestellt worden sei. Vielmehr könne jedoch der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 2. Mai 1996 entnommen werden, dass die Entfernung des der Landesstraße L 6064 am nächsten gelegenen Brunnens der genannten Wasserversorgungsanlage mit ca. 50 m östlich der Straße geschätzt worden sei. In dem dieser Stellungnahme ebenfalls angeschlossenen Situationsplan des Büros M vom 15. April 1996, der jedoch nicht Bestandteil des gegenständlichen Projektes gewesen sei, sei der Verlauf des projektierten Kanals und die Lage der bestehenden Wasserversorgungsanlage skizzenhaft eingetragen. Dieser Plan weise einen angegebenen Maßstab von 1 : 2000 auf und sei offensichtlich auf Grundlage der Vergrößerung eines Katasterplanes erstellt worden. Eine Kotierung des Abstandes der Wasserversorgungsanlage vom Straßenrand befinde sich in diesem Plan nicht. Wie der Niederschrift der Wasserrechtsverhandlung vom 7. August 1996 entnommen werden könne, sei im Zuge einer vor Ort vorgenommenen Vermessung die Distanz des der Landesstraße am nächsten gelegenen Brunnens vom östlichen Straßenrand mit 43 m und zur Straßenmitte mit 45 m ermittelt worden. Aus fachlicher Sicht sei dazu festzuhalten, dass die seitens des Amtssachverständigen für Hydrogeologie im Zuge eines Lokalaugenscheines vorgenommene Schätzung des Abstandes der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin vom Rand der in der Nähe befindlichen Landesstraße hinreichend genau anzusehen sei, im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung durch das gegenständliche Kanalprojekt nicht von Relevanz. Zusammenfassend könne die Frage dahingehend beantwortet werden, dass das Einreichoperat die aus fachlicher Sicht notwendige Genauigkeit für derartige Kanalisationsprojekte aufweise.

In ihrer Stellungnahme bemängelten die Beschwerdeführer zunächst, es bleibe völlig unklar, welcher Amtssachverständige die ihnen übermittelte Stellungnahme erstattet habe. Zur Widerlegung dieser Stellungnahme werde das Gutachten des Privatsachverständigen Dr. L vorgelegt. Der Amtssachverständige gehe auch nicht auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten hydrogeologischen Bewertungen des Dr. W vom 4. Juli 1998 ein. Der Amtssachverständige berücksichtige auch nicht, dass der Kanalstrang zum Teil über ein neu geschüttetes Gelände (in unmittelbarer Nähe des Güterweges) verlaufe, sodass von einem gefestigten Untergrund in keiner Weise ausgegangen werden könne. Dazu werde auf ein beiliegendes Foto, welches die Schüttung im Bereich des Güterweges zeige, verwiesen. Da infolge der nicht gefestigten Bodenbeschaffenheit auch die Fundamentierung des Kanalstranges nicht abgesichert sei, sei auch aus diesem Grund der Eingriff in die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer, insbesondere bezüglich der Wasserversorgungsanlagen, evident. Es werde daher beantragt, ein Amtssachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Statik zum Beweis dafür einzuholen, dass auf Grund der gegebenen Geländeschüttung die Fundamentierung des Kanalstranges nicht abgesichert sei, sodass es im Fall des Nachgebens des Untergrundes zur Beschädigung des Kanalstranges und daher zum Austritt der Abwässer und in der Folge zu einer irreversiblen Verschmutzung der Wasserversorgungsanlagen komme.

Weiters machten die Beschwerdeführer Befangenheit des juristischen Sachbearbeiters der belangten Behörde geltend. Sie begründeten dies damit, aus einem Schreiben des Privatsachverständigen Dr. L vom 18. März 1999 gehe hervor, dass der juristische Sachbearbeiter dem Privatsachverständigen gegenüber ausgeführt habe, er habe mit dem Bürgermeister der mP gesprochen, welcher auf ihn einen sehr vernünftigen Eindruck gemacht habe und dass er die Gegner des Kanalprojektes, also die Beschwerdeführer, für Querulanten halte, die das Projekt nur durch missbräuchliche Rechtsausschöpfung verzögern wollten. Weiters könne sich der juristische Sachbearbeiter nicht vorstellen, dass die Bewilligung verweigert werde.

Dieser Stellungnahme der Beschwerdeführer war eine "fachliche Stellungnahme" des Dr. L angeschlossen. Darin setzte er sich mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen auseinander.

Zum Punkt "ad Einwendungen Dr. L" führte er aus, der Amtssachverständige erachte eine qualitative Beeinträchtigung des erschrotteten Wassers vor allem während der Bauzeit für grundsätzlich denkbar und sehe darin eine potentielle Gefahrenquelle. Er halte daher entsprechende Maßnahmen während der Bauzeit zur Vorbeugung für notwendig und meine, dass die Auflage 31 des erstinstanzlichen Bescheides dieser Forderung Rechnung trage. In dieser Auflage würden aber lediglich Sprengarbeiten untersagt. Den zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Kanalerrichtung nur dadurch zu begegnen, dass auf Sprengarbeiten verzichtet werde, sei unzureichend, weil auch andere Arten von Bodenbewegungen zu einer Mobilisierung von Schad- und Schwebstoffen und einem Eintrag in das Grundwasser führen könnten und häufig auch führten. Die in Auflage 33 festgelegte Beweissicherung ermögliche es zwar, Trübungen oder Verunreinigungen festzustellen, biete aber dagegen keinen Schutz. Dass im Fall einer Beeinträchtigung Ersatz zu leisten sei, erscheine trivial. Der weiteren Ausführung des Amtssachverständigen, dass nach Ende der Bauarbeiten kein vermehrter Eintrag von Schadstoffen mehr zu erwarten sei, sei Folgendes entgegenzuhalten:

Die Künettenverfüllung und Aufbringung einer Abdeckschichte könne zwar lokal und über eine gewisse Zeit einen Schadstoffeintrag verhindern oder vermindern, allerdings sei diese Schutzwirkung nur begrenzt. So entziehe sich beispielsweise die Erhaltung der Oberflächenabedeckung (Asphaltierung) möglicherweise dem Einfluss der mP und sei auch keine Bescheidauflage; außerdem sei immer wieder mit Schäden (Frostaufbrüchen, etc.) zu rechnen. Gerade im Bereich solcher Schadstellen in der Oberflächenabdichtung könne es zu einem konzentrierten Eindringen von Fahrbahnabwässern kommen. Weiters komme es im Bereich von Straßenbegleitgräben zu einer intensiven Versickerung von Fahrbahnwässern, die mit Schadstoffen wie etwa Streusalz, angereichert sein könnten. Gerade weil der Kanal vorwiegend im Bereich von Straßen verlegt werde und die Kanalkünette demzufolge in unmittelbarer Nähe zu derartigen Begleitgräben verlaufe, sei ein Übertritt schadstoffbelasteter Fahrbahnabwässer in die Künette zu erwarten. Kanalkünetten wirkten trotz Verfüllung und eventueller Abdeckung zumeist drainagierend, wobei schadstoffbelastete Wässer über weite Strecken transportiert werden könnten. Nun sei aber infolge der unzureichenden hydrogeologischen Untersuchungen der Bodenaufbau im Einzugsbereich der Wasserversorgungsanlagen nicht näher bekannt; es könne daher keine konkrete Aussage darüber getroffen werden, an welchen Stellen über die Künette eingezogene Schadwässer in den Untergrund eintreten könnten. Es sei lediglich sicher, dass durch die beschriebenen Vorgänge die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung im Einzugsbereich der Brunnen vergrößert werde. Was die quantitative Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin betreffe, schließe der Amtssachverständige unter Bezugnahme auf die durchgeführten Schürfe, dass in die Grundwasserverhältnisse, nicht eingegriffen werde und es zu keiner Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung komme. Diese Meinung sei nicht stichhaltig, weil durch den vorstehend beschriebenen Drainageeffekt der Kanalkünetten die ursprünglichen Versickerungsverhältnisse verändert würden. Niederschlagswässer versickerten auf Grund dessen nämlich nicht mehr an den ursprünglichen Orten, sondern würden teils abtransportiert und an anderen Stellen in den Untergrund eingespeist. Diesen Folgen solle gemäß Auflage 32 des erstinstanzlichen Bescheides mit der Errichtung von Dichtriegeln bei den Sammelschächten 26 bis 30 begegnet werden. Aus der Formulierung der Auflage gehe allerdings nicht eindeutig hervor, ob bei jedem einzelnen der genannten Schächte ein Dichtriegel zu setzen sei. Nur in diesem Fall könne ein Drainageeffekt maßgeblich verringert werden. Die Auffassung des Amtssachverständigen, dass die quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht geändert würden, stütze sich darauf, dass bei den durchgeführten Schürfen kein Grundwasser angetroffen worden sei. Im Gegensatz zur Angabe des Amtssachverständigen seien wegen felsigen Untergrundes nicht alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle niedergebracht worden. Dabei sei zu bedenken, dass die Schürfe im November errichtet worden seien, wo häufig niedrige Grundwasserspiegel vorherrschten. Sie gäben daher keine Gewissheit, ja nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nicht der Grundwasserspiegel zu gewissen Zeiten durchaus über das Schachtsohlenniveau ansteige und infolge der vorbeschriebenen Drainagewirkung beeinflusst werde. Im Übrigen werde in dem Schurfbericht nirgends festgestellt, dass kein Grundwasser angetroffen worden sei. Auch die beigefügten Fotografien seien nicht eindeutig zu werten, weil auf Fotos oft kleinere Wassermengen gar nicht erkennbar seien. Weiters sei zu bedenken, dass die Funktionsfähigkeit der Dichtriegel maßgeblich von der Sorgfalt der Ausführung und der Einbindung in einen dichten Untergrund abhänge. Weder im Projekt noch im Verfahrensakt existierten Pläne oder sonstige konkrete Angaben über die geplante Ausführung der Dichtriegel. Es sei auch unbekannt, ob in den gegenständlichen Bereichen ein ausreichend dichter Untergrund vorliege, in den die Dichtriegel eingebunden werden könnten. Nun sei auf Grund der bisher vorliegenden Kenntnisse über den Untergrund davon auszugehen, dass im gegenständlichen Gebiet ein Boden aus Kristallinverwitterungsschutt über Kristallinfels vorliege. Der Kristallinschutt weise in der Regel eine gute bis mittlere Wasserdurchlässigkeit auf; er sei daher für eine Einbindung der Dichtriegel voraussichtlich kaum geeignet. Auch Kristallinfels sei meist bis in mehrere Meter Tiefe klüftig bis zerklüftet und demzufolge gut wasserdurchlässig. Es sei daher zweifelhaft, ob eine Dichteeinbindung der Dichtriegel in den Fels möglich sei. Gegebenenfalls wären weitflächige und damit kostenaufwändige Injektionsdichtungen erforderlich, um eine zufrieden stellende Sperrwirkung zu erzielen. Auf Grund dieser vorhersehbaren Schwierigkeiten sei die angestrebte Sperrwirkung der Dichtriegel unwahrscheinlich. Die Behörde ziehe sich vor dem absehbaren Misserfolg dadurch aus der Verantwortung, dass sie in Auflage 32 vorschreibe, dass die Herstellung der Dichtriegel von der Bauaufsicht zu überwachen, zu kontrollieren und zu dokumentieren sei. Soweit aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen hervorgehe, sei jedoch keine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt worden. Es werde von der Behörde auch nur die Überwachung der Herstellung, nicht aber ein Nachweis der Funktionsfähigkeit vorgeschrieben. Eine Bauüberwachung durch Beauftragte der mP dürfte auch deshalb kaum zum Erfolg führen, weil die Herstellung funktionsfähiger Dichtriegel unter den gegebenen Umständen voraussichtlich sehr kostenintensiv sei und die Kostenträger erfahrungsgemäß nicht geneigt seien, mehr als das absolute Minimum an für sie nutzlosen Einrichtungen zu finanzieren. Sollten die Dichtriegel ohne wasserrechtliche Bauaufsicht errichtet werden, habe die Behörde später kaum mehr Möglichkeiten, ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Dazu wären nämlich Markierungsversuche oder Aufgrabungen an der Künette erforderlich, was jeweils mit hohen Kosten verbunden wäre. Im Schadensfall müssten das damit verbundene Kostenrisiko die Geschädigten tragen. Unter den obwaltenden Bedingungen erscheine es daher lebensfremd, von den vorgeschriebenen Dichtriegeln mehr als eine symbolische Wirkung zu erwarten. Die gegenteilige Ansicht des Amtssachverständigen sei zwar abstrakt gesehen richtig, weil die Dichtriegel grundsätzlich (aber durchaus nicht unter allen Umständen) geeignet seien, den angestrebten Effekt zu erzielen. Im konkreten Fall müsse aber die Meinung des Amtssachverständigen als äußerst praxisfern angesehen werden.

Zu "ad Tracer-Studie":

Wie bereits in der Stellungnahme zu den Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen ausgeführt, seien wesentliche hydrogeologische Fragen, insbesondere die Grundwasserverhältnisse zwischen der Kanaltrasse und den Brunnen der Erstbeschwerdeführerin weitgehend ungeklärt. In seinem Gutachten vom 2. Mai 1996 erkläre der Amtssachverständige, dass diese Fragen nur durch sehr aufwändige Untersuchungen (z.B. Tracer-Studien) geklärt werden könnten. Dazu sei nur zu sagen, dass es unerheblich sei, ob die notwendigen Kenntnisse durch Tracer-Studien oder durch andere geeignete Untersuchungsmethoden gewonnen würden. Wegen des damit verbundenen Aufwandes aber überhaupt auf die erforderlichen Untersuchungen zu verzichten, erscheine aus fachlicher Sicht unvertretbar.

Zu "ad geologisches und hydrogeologisches Gutachten":

Der Amtssachverständige gebe an, dass sämtliche zur Verfügung stehenden Kenntnisse der Untergrundverhältnisse in die bisher vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten eingegangen seien. Allein aus dieser Prämisse schließe er, dass weitere geologische und hydrogeologische Gutachten zu keinen neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Bewertung einer möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlagen führen könnten. Dieser Schluss widerspreche den in der Wissenschaft anerkannten Denkgesetzen. Er übersehe dabei, dass Gutachten Schlussfolgerungen aus einem Befund darstellten und je nach Erfahrung, Betrachtungsweise, Methodik, Randbedingungen, Vorannahmen, etc. zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Auch sei es eine triviale Tatsache, dass im Zuge neuer Gutachten neue Befunde erhoben werden könnten, die gegebenenfalls zu völlig neuen Resultaten führen könnten.

Zu "ad Schutzmaßnahmen für die Brunnen":

Der Amtssachverständige erachte die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Qualität des in diesen Brunnen gefassten Wassers für denkbar. Wie schon in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin halte er ein Verbot von Sprengarbeiten und eine Beweissicherung für zweckmäßig. Wie bereits in der Stellungnahme zum Kapital "ad Einwendungen Dr. L" ausführlich dargelegt, seien diese Auflagen unzureichend. Weiters sei zu bemängeln, dass die Schürfe nur südlich des gegenständlichen Brunnens durchgeführt worden seien. Dieser Bereich sei vom gegenständlichen Brunnen durch einen Bachlauf getrennt und liege daher nicht im unmittelbaren Einzugsbereich des Brunnens. Die Schurfergebnisse seien daher für eine Aussage über die Zustromverhältnisse zum Brunnen und die Auswirkungen der Kanalerrichtung auf dieselben nur von geringer Relevanz. Die daraus gezogenen Schlüsse des Amtssachverständigen, insbesondere dass in die Grundwasserverhältnisse nicht eingegriffen werde, hätte daher für den wesentlichen Teil des Einzugsgebietes des Brunnens der Zweitbeschwerdeführerin keine Aussagekraft. Die Befürchtungen der Brunnenbesitzer wegen einer nachteiligen Beeinflussung ihres Brunnens durch die Kanalerrichtung seien daher nach wie vor gerechtfertigt und in keiner Weise widerlegt. Hinsichtlich der Errichtung von Dichtriegeln (Auflage 14) gelte das in der Stellungnahme zum Kapitel "ad Einwendungen Dr. L" Gesagte. Zusätzlich sei festzustellen, dass die Dichtriegel in einem kleinen und wahrscheinlich untergeordneten relevanten Abschnitt des Brunneneinzugsgebietes errichtet werden sollten. Aus hydrogeologischer Sicht wären zusätzlich Dichtriegel bei Schacht 15 und etwa in der Mitte zwischen den Schächten 14 und 15 zu fordern, weil auch und in erster Linie aus dieser Richtung Grundwasser zu den Brunnen gelangen könne.

In den folgenden Ausführungen bemängelte der Privatgutachter die Auflagen 2, 13, 14, 17, 27 und 31 bis 36 des erstinstanzlichen Bescheides.

Im Anschluss daran beschäftigte er sich mit dem Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen und führte aus, dieser gehe im Gutachten vom 2. Mai 1996 davon aus, dass der Brunnen der Erstbeschwerdeführerin Kluftwasser erschrote. Wie bereits in der Stellungnahme für die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vom 7. August 1996 näher erläutert, gebe es dafür jedoch keine fachlich nachvollziehbaren Hinweise. Dies werde auch vom Privatsachverständigen Dr. W bestätigt. Der Amtssachverständige im Verfahren erster Instanz ziehe aus dem ungeklärten Vorhandensein einer wasserführenden Kluft den Schluss, dass wegen der horizontalen und vertikalen Entfernung der Kluft von der Kanaltrasse eine Beeinflussung der Quellfassung der Erstbeschwerdeführerin unwahrscheinlich sei. Es erscheine fragwürdig, wie der Amtssachverständige Entfernungsverhältnisse über eine Kluft angeben könne, für deren Existenz es keinerlei objektivierbaren Hinweis gebe. Selbst wenn diese wasserführende Kluft vorhanden sei, müsse sie irgendwo mit der Oberfläche in Kontakt stehen, weil die Wasserführung letztlich nur von der Oberfläche stammen könne. Im Gegensatz zur Meinung des Amtssachverständigen müsse daher die Überlagerung der wasserführenden Kluft - wenn sie überhaupt existiere - zwangsläufig null oder zumindest gering sein, weil sonst kein Wasser in die Kluft eintreten könnte. Dieselbe Unklarheit bestehe beim Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin. Auch dort vermute der Amtssachverständige Kluftgrundwasser, während der Privatsachverständige Dr. Winkler angebe, dass der Brunnen sein Wasser aus dem Granitflins (Granitverwitterungsmaterial) beziehe, was eine Anspeisung aus Klüften ausschließe.

Die Erstbehörde habe dem hydrogeologischen Amtssachverständigen die Fragen gestellt, ob

1. die vorgelegten Unterlagen den (Intentionen) in der Verhandlungsschrift vom 7. August 1966 entsprächen und zur Beurteilung der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der "S-Brunnen" auf den Grundstücken Nr. 934/1 und 936 ausreichten,

2. die genannten Brunnen durch die geplante Kanalisation zweifelsfrei (in quantitativer oder qualitativer Hinsicht) beeinträchtigt würden und

3. die Beeinträchtigung durch Maßnahmen am Kanalbauwerk hintangehalten werden könne.

Zur Frage 1 sei festzustellen, dass der projektseits vorgelegte Schurfbericht keine Angaben darüber enthalte, ob in den Schürfen Grundwasser festgestellt worden sei. Auch den beigelegten Fotos sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob Grundwasser angetroffen worden sei. Es seien darauf zwar keine Wasseransammlungen ersichtlich, allerdings sei bei dem angetroffenen wahrscheinlich gering wasserdurchlässigen Boden (Lehm und Flins) zu erwarten, dass allenfalls zudringendes Grundwasser erst nach einiger Zeit im Grabungsschlitz sichtbar werde. Der Bericht enthalte allerdings keine Angaben darüber, ob das eventuelle Zudringen von Grundwasser über einen ausreichenden Zeitraum beobachtet worden sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass manchmal kleinere Wassermengen auf Fotografien nicht erkennbar seien. Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in den Schürfen Grundwasser angetroffen worden sei, wären die bei den Schurfarbeiten anwesenden Personen zu befragen. Um weiteren Unklarheiten vorzubeugen, wäre dabei auch den betroffenen Parteien Gelegenheit zu geben, die näheren Details zu erfragen. Wie aus dem Lageplan im Schurfbericht hervorgehe, seien die Schürfe nur südlich der Quellfassung errichtet worden. Dieser Bereich sei vom gegenständlichen Brunnen durch einen Bachlauf getrennt und liege daher nicht im unmittelbaren Einzugsbereich des Brunnens. Insbesondere über die Zustromverhältnisse von Osten und Norden gebe der Schurfbericht keine Auskunft. Weiters erreichten auch nicht alle Schürfe die geplante Kanalsohle und es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Künettenaushub zumeist bis unter die Kanalsohle reiche und auch in diesem, von den Schürfen überwiegend nicht erfassten Tiefenbereich Auswirkungen auf das Grundwasser entstehen könnten. Da die behördliche Absicht gewesen sei, neben den Bodenverhältnissen auch das Vorhandensein von Grundwasser festzustellen, sei diesem Untersuchungszweck daher nicht entsprochen worden.

Zur Frage 2 gehe der Amtssachverständige davon aus, dass jene Schürfe, welche bis auf das projektierte Kanalsohlniveau hinabreichten, kein Grundwasser erreicht hätten. Wie bereits ausgeführt, sei diese Vorannahme jedoch durch den Schurfbericht nicht gedeckt. Die Erwartung des Amtssachverständigen, dass der geplante Kanalstrang nicht im Grundwasser zu liegen komme, sei daher unbegründet und könne sich auch nur auf den Bereich südlich des Brunnens beziehen, weil nördlich und östlich davon keine Schürfe abgetäuft worden seien. Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass keine zweifelsfreie Aussage über eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung möglich sei, bestätige daher die Unzulänglichkeit der durchgeführten Untersuchungen.

Die dritte Frage der Behörde, ob die eventuellen Beeinträchtigungen durch Maßnahmen am Kanalbauwerk hintangehalten werden könnten, beantworte der Amtssachverständige nicht. Stattdessen schlage er lediglich eine Beweissicherung und eine Ersatzwasserleitung vor.

Die Gutachten des Amtssachverständigen im Verfahren erster Instanz zeigten damit eindeutig, dass wesentliche Grundfragen der hydrogeologischen Verhältnisse ungeklärt seien und daher die Befürchtungen der Beschwerdeführer nicht entkräftet hätten werden können.

Mit diesen Ausführungen des Privatgutachters beschäftigte die belangte Behörde neuerlich ihren Amtssachverständigen.

Dieser ging in seinem Ergänzungsgutachten vom 19. Juli 1999 zunächst auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten hydrogeologischen Bewertungen des Dr. W vom 4. Juli 1998 ein und führte dazu aus, es sei nicht ersichtlich, welche Erhebungen bzw. Untersuchungen von Dr. W als Grundlage für seine Beurteilungen durchgeführt worden seien. Es könne daher die Beurteilung, dass das in den Brunnen genutzte Wasser Porengrundwasser und nicht Kluftgrundwasser sei, aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Die Schüttung eines Brunnens bzw. einer Quelle hänge im Wesentlichen von den hydrogeologischen Verhältnissen des Untergrundes ab. Lediglich an Hand der Schüttung die Herkunft des erschrotteten Wassers abzuleiten, entbehre aber jeder fachlichen Grundlage. Wie die Erfahrung zeige, könne auch bei Brunnen, die Kluftgrundwasser erschlössen, die erschrottbare Wassermenge äußerst gering sein. Unklar sei aber auch, warum der Bestand einer Straße bzw. eines Güterweges im Einzugsbereich der genannten Brunnen ein Ausschließungsgrund für die Errichtung eines Kanals sein solle, gehe doch von der Straße das eigentliche Gefährdungspotential für die Qualität des erschroteten Wassers aus. In den vorliegenden Bewertungen fänden sich diesbezüglich aber keine näheren Ausführungen. Aus fachlicher Sicht sei diese Argumentation gegen die Errichtung des gegenständlichen Schmutzwasserkanales jedenfalls nicht als schlüssig anzusehen; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein in qualitativer Hinsicht hinreichender Schutz der genannten Brunnen auf Grund der vorhandenen baulichen Ausgestaltung der Straße nicht gänzlich möglich sein werde. Gemäß der in Österreich angewandten Richtlinie W 72 "Schutz- und Schongebiete" der ÖVGW sei die Errichtung und der Betrieb von Kanalisationen auch in der Schutzzone II für einen Brunnen durchaus möglich. Den in dieser Richtlinie normierten Anforderungen an eine Kanalisation in einem Schutzgebiet werde durch die Auflagen 17, 18 und 36 des erstinstanzlichen Bescheides grundsätzlich entsprochen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 dargelegt, seien unter Berücksichtigung der gewählten Bauausführung und der vorgeschriebenen Auflagen durch die geplante Errichtung und den vorgeschriebenen Betrieb der Schmutzkanalisation aus fachlicher Sicht jedenfalls keine Beeinträchtigungen der qualitativen Grundwasserverhältnisse zu erwarten. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass gerade eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung einen nicht unerheblichen Beitrag zum Schutz des Grundwassers vor qualitativen Beeinträchtigungen leiste. Dies vor allem deshalb, weil durch eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung sichergestellt werden könne, dass eine allfällige diffuse Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer künftig nicht mehr stattfinde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die in den vorgelegten "hydrogeologischen Bewertungen" im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer getroffenen Aussagen bzw. gezogenen Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Es ergäben sich somit keine neuen Erkenntnisse für die Beurteilung der geohydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse in jenem Bereich der Kanaltrasse, der im Einzugsgebiet der genannten Wasserversorgungsanlagen zu liegen komme. Die Aussagen in der Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 blieben vollinhaltlich aufrecht.

Im Anschluss daran ging der Amtssachverständige auf die Behauptung der Beschwerdeführer ein, in unmittelbarer Nähe des Güterweges befinde sich neu geschüttetes Gelände. Dazu sei festzuhalten, dass Anschüttungen im Zusammenhang mit Geländekorrekturen für die Errichtung von Verkehrswegen in der Form durchgeführt werden müssten, dass für die zu erwartenden Belastungen eine ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes gegeben sei. Durch eine entsprechende Verdichtung (z.B. mittels Walzen) der für derartige Anschüttungen verwendeten Materialien könne diese Anforderung an die Ausgestaltung von Verkehrswegen ohne großen technischen Aufwand erfüllt werden. Weder aus den Akten noch aus den vorliegenden Fotodokumentationen ergäben sich Hinweise, dass im Bereich der Landesstraße L 6064 bzw. des Güterweges K unzureichende Verdichtungen des Untergrundes vorlägen. Da aber die geplante Kanaltrasse im Bereich dieser Verkehrswege errichtet werden solle, könne aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Untergrundverdichtung im Bereich von allfälligen Anschüttungen vorliege. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich der vorhandenen Bodenbeschaffenheit seien aus fachlicher Sicht daher grundsätzlich unbegründet. Darüber hinaus werde festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, welchen Bereich das dem Schreiben vom 30. März 1999 beigelegte Foto zeige. So sei unklar, ob der abgebildete Bereich überhaupt im Einzugsbereich einer der beiden Wasserversorgungsanlagen liege. Allein aus dem Vorhandensein von Schüttungen Rückschlüsse auf die möglichen Untergrundverhältnisse im Bereich der projektierten Kanaltrasse zu ziehen, entbehre aber jeglicher fachlichen Grundlage.

Zu den Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer werde im Hinblick auf die vorgebrachte Befürchtung einer unzureichenden Tragfähigkeit des Untergrundes im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

Aus den vorliegenden Unterlagen gehe u.a. klar hervor, dass der im Einzugsbereich der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin gelegene Verkehrsweg kein Güterweg, sondern die Landesstraße Nr. 6064 sei. Ebenso zeige die einliegende Fotodokumentation unzweifelhaft, dass in diesem Bereich der Landesstraße überhaupt keine Anschüttungen vorlägen. Es sei somit davon auszugehen, dass die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. März 1999 geäußerten Befürchtungen sich jedenfalls nicht auf diese Wasserversorgungsanlage bezögen.

Im Jahre 1996 seien im Bereich der geplanten Kanaltrasse, die mit großer Wahrscheinlichkeit im möglichen Einzugsbereich der Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin zu liegen komme, Erkundungen betreffend die Untergrundverhältnisse durchgeführt worden. Dabei seien zwischen den projektierten Sammelschächten Koll. 15a bis Koll. 17a insgesamt fünf Schürfe angelegt worden, deren Tiefe im Wesentlichen bis zur projektierten Höhenlage der künftigen Kanalsohle reichten. Wie der technischen Beschreibung entnommen werden könne, sei bei fast allen Schürfen der im Untergrund natürlich anstehende Fels bzw. Flins angetroffen worden. Es sei aus fachlicher Sicht somit davon auszugehen, dass in diesem Bereich keine Anschüttungen im Zuge der Errichtung des Güterweges vorgenommen seien. Die dieser Beschreibung angeschlossene Fotodokumentation bestätige diese Ergebnisse. Auf den Fotografien seien über weite Bereiche jedenfalls keine Anschüttungen erkennbar. Lediglich im Bereich des Schurfs 3 befinde sich nach Einschätzung des Projektanten möglicherweise angeschüttetes Material. Aus der bereits erwähnten Fotodokumentation sei ersichtlich, dass, wenn überhaupt, Anschüttungen in einem äußerst geringen Umfang vorgenommen worden seien. Für diese gälten aber die eingangs dargelegten grundsätzlichen Überlegungen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Untersuchungen die Tragfähigkeit des Untergrundes im Bereich jenes Teiles der geplanten Kanaltrasse, der im Einzugsbereich der gegenständlichen Wasserversorgungsanlagen zu liegen komme, für eine fachgerechte Errichtung des projektierten Kanales aus fachlicher Sicht jedenfalls ausreichend sei.

Im Anschluss daran geht der Amtssachverständige auf die fachliche Stellungnahme des Privatsachverständigen ein und führt dazu Folgendes aus:

Themenbereich Schadstoffe:

Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass es durch einen fachgerecht errichteten Kanalstrang zu keinem vermehrten Eintrag von Schadstoffen kommen könne. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es zu einem Kanalgebrechen komme, bei dem Abwasser in den Untergrund austreten könne. Die von Dr. L vorgebrachten Bedenken beträfen aber ausschließlich Schadstoffe, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden. Auf die Verkehrsverhältnisse und die damit verbundenen Emissionen von Schadstoffen und deren Eintrag in den Untergrund habe aber ein Kanalstrang keinerlei Einfluss.

Themenbereich Kanalkünette:

So lange sich die Höhenlage der Künettensohle über dem Grundwasserspiegel befinde, komme es durch das Verfüllmaterial zu keiner Änderung der quantitativen Grundwasserverhältnisse. Dies deshalb weil in der ungesättigten Bodenzone - und um eine solche handle es sich in einem derartigen Fall - ausschließlich eine vertikale Bewegung des Wassers im Untergrund möglich sei. Die in diesem Zusammenhang von Dr. L angesprochene Veränderung der Sickerwasserverhältnisse sei zwar an Hand theoretischer Überlegungen im Porenbereich möglich, habe aber auf die in Rede stehenden Grundwasserverhältnisse keinen Einfluss und sei daher auch nicht von praktischer Bedeutung. Eine unterhalb des Grundwasserspiegels liegende Kanalkünette könne eine drainierende Wirkung aufweisen. Dies werde aber nur dann der Fall sein, wenn die Durchlässigkeit des Verfüllmaterials gegenüber jener des umgebenden natürlichen Materials hoch sei. Um eine derartige mögliche Drainagewirkung zu unterbinden, sei u.a. in der Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 gefordert worden, dass im Bereich bestimmter Sammelschächte Dichtriegel in die Kanalkünette eingebaut würden. Ebenso werde in Auflage 13 des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschrieben, dass nach Verlegung der Kanalstränge die Künetten entsprechend der natürlichen Bodenschichtung wieder aufzufüllen seien. Dadurch solle u.a. ebenfalls bewirkt werden, dass die Unterschiede in den Durchlässigkeiten gering blieben. Aus fachlicher Sicht seien unter den in der Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 genannten Bedingungen die Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides ausreichend, eine Drainagewirkung der Kanalkünette im erforderlichen Ausmaß zu unterbinden.

Themenbereich Dichtriegel:

Dr. L bestätige die fachliche Ansicht des Amtssachverständigen und der Amtssachverständigen der Vorinstanz, dass die geforderten Dichtriegel vom Grundsatz her geeignet seien, die mögliche Drainagewirkung der vorgesehenen Kanalkünette in einem hinreichenden Ausmaß zu unterbinden. Gleichzeitig führe er aber auch aus, dass auf Grund der vorliegenden Kenntnisse über den Untergrund nicht jene Rahmenbedingung vorliege, die den mit den Dichtriegeln angestrebten Zweck sicherstellten. Er begründe dies mit der "guten bis mittleren" Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes, die für eine Einbindung der Dichtriegel voraussichtlich kaum geeignet erscheine. Die aus seiner Sicht erforderliche Sperrwirkung der Dichtriegel wäre nur durch eine entsprechend dichte Einbindung in den Fels zu erreichen. Für diese wären voraussichtlich aber kostenintensive Injektionsdichtungen erforderlich.

Dazu sei festzuhalten, dass Dr. L den angestrebten Zweck der Dichtriegel offenbar nicht den tatsächlichen Anforderungen entsprechend interpretiere. Im vorliegenden Fall gehe es nicht, wie Dr. L meine, darum, dass durch die Dichtriegel eine 100 %ige Abdichtung der Kanalkünette gegenüber dem natürlichen Untergrund erzielt werden solle, sondern es solle die durch das Verfüllmaterial bedingte erhöhte Wegigkeit im Bereich der Kanalkünette derart reduziert werden, dass das allenfalls durch die Künette drainagierte Grundwasser abschnittsweise im Bereich der Dichtriegel wieder in den natürlichen Untergrund versickern könne. Durch diese Maßnahme solle im Wesentlichen eine Längsdrainage verhindert werden. Dieser Zweck könne aber bereits durch eine hinreichend dichte Schichte (z.B. Lehmschlag), die seitlich und im Bereich der Künettensohle in den gewachsenen Boden eingebunden werde, erreicht werden. Wie die geübte Praxis zeige, könnten die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen aber problemlos mit geringem zusätzlichen baulichen und finanziellen Aufwand gesetzt werden.

Themenbereich Hydrogeologie:

In der Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass die vorliegenden hydrogeologischen Unterlagen ausreichten, um die mit den Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer im Zusammenhang stehenden Fragen aus fachlicher Sicht im Hinblick auf das Kanalisationsprojekt beantworten zu können. Es sei festgestellt worden, dass auf Grund der vorliegenden Unterlagen aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die geplante Kanaltrasse im Bereich des Einzugsgebietes der beiden genannten Wasserversorgungsanlagen zu liegen komme. Aus diesem Grund seien von den Amtssachverständigen der Vorinstanz und dem Amtssachverständigen der belangten Behörde selbst eine Reihe von Anforderungen an die Baudurchführung, die Ausgestaltung des Kanalstranges und den Betrieb der Kanalisation gestellt worden. Diese Anforderungen seien aber unabhängig davon, ob nun die Brunnen der Beschwerdeführer Kluft- oder Porengrundwasser erschlössen. Durch allenfalls zusätzliche Erkundungen seien aus fachlicher Sicht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die zu einer Änderung der bisherigen fachlichen Aussagen bzw. anderen Anforderungen an das Kanalprojekt führen würden. Die von Dr. L angesprochenen zusätzlichen Untersuchungen zur Feststellung der Herkunft des in den Brunnen der Beschwerdeführer erschrotteten Wassers (Tracer-Studie) seien daher aus fachlicher Sicht jedenfalls entbehrlich.

Dr. L bringe weiters vor, dass die Erkundungen der Untergrundverhältnisse zu einer Zeit durchgeführt worden seien, in der niedere Grundwasserstände zu erwarten seien und daher die Auffassung, dass in die quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht eingegriffen werde, unrichtig sei. In der Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 sei festgehalten worden, dass auf Grund der Ergebnisse der vorliegenden Untersuchungen aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden könne, dass durch die vorgesehen Bauarbeiten in die vorhandenen quantitativen Grundwasserverhältnisse nicht eingegriffen werde. In der genannten Stellungnahme sei aber auch darauf hingewiesen worden, dass gemäß Auflage 32 des erstinstanzlichen Bescheides im genannten Bereich Dichtriegel in regelmäßigen Abständen anzuordnen seien. Durch diese Maßnahme sei aus fachlicher Sicht zu erwarten, dass die quantitativen Grundwasserverhältnisse auch dann nicht wesentlich verändert würden, wenn die Grabungen zur Herstellung der Kanalleitung wider Erwarten zeigten, dass im Bereich der Sammelschächte Koll. 26 bis Koll. 30 Grundwasser angeschnitten werde. Die dahingehende Kritik Dr. L gehe daher aus fachlicher Sicht ins Leere.

Themenbereich Wasserversorgungsanlage S:

Festgestellt werde, dass Dr. L im bisherigen Verfahren zu Fragen betreffend diese Wasserversorgungsanlage nicht Stellung genommen habe.

Neben den grundsätzlichen Kritikpunkten hinsichtlich der Dichtriegel bringe Dr. L betreffend die Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 934/1 und 936 im Wesentlichen vor, dass die Untergrunderkundungen (Schürfe) nur südlich des gegenständlichen Brunnens durchgeführt worden seien. Seiner Meinung nach lägen diese aber nicht im unmittelbaren Einzugsbereich des Brunnens, sodass die Ergebnisse dieser Untersuchung für eine Aussage über die Zuströmverhältnisse zum Brunnen und die Auswirkungen der Kanalerrichtung auf diesen nur von geringer Relevanz seien. Auf Grund welcher Überlegungen er den wesentlichen Teil des Einzugsgebietes dieser Wasserversorgungsanlage nicht dem südlichen Bereich zuordne, gehe aus seiner Stellungnahme nicht hervor. Dies stehe jedenfalls im Widerspruch zu allen anderen vorliegenden Aussagen, nämlich dass das Einzugsgebiet des Brunnens S sich zum südlich ansteigenden Hang erstrecke. Dr. L dürfte vermutlich irrtümlich den Sammelschacht, der nördlich des von ihm angesprochenen Gerinnes zu liegen komme, mit dem eigentlichen Entnahmebrunnen verwechselt haben.

Themenbereich Auflagen:

Die Ausführungen Dr. L zu den Auflagen 2 und 14 seien grundsätzlich nicht fachlicher Natur und wären daher aus rechtlicher Sicht zu beurteilen. Es werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für beide Wasserversorgungsanlagen ein entsprechendes Beweissicherungsprogramm im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben worden sei.

Die von Dr. L betreffend die Auflage 13 vorgebrachte Kritik sei aus fachlicher Sicht nicht ganz nachvollziehbar. Richtig sei, dass von einem theoretischen Standpunkt aus gesehen jede Tiefbaumaßnahme mit einer irreversiblen Veränderung der Bodenschichtung verbunden sei. Der Forderung, dass die Künetten nach Verlegung der Kanalstränge entsprechend der natürlichen Bodenschichtung wieder aufzufüllen seien, könne aber im technischen Sinn ohne große Schwierigkeiten durchaus entsprochen werden. Dies könne etwa dadurch erreicht werden, dass das beim Aushub angefallene Material nach entsprechender Zwischenlagerung wieder in die Künetten eingebracht und entsprechend verdichtet werde. Damit könnten aber nach Beendigung der Bauarbeiten auch im Bereich der Kanalkünetten die Bodenverhältnisse im Wesentlichen als ursprünglich angesehen werden.

Die von Dr. L vorgebrachte Forderung hinsichtlich der Auflage 17, dass die im Einzugsbereich von Wasserversorgungsanlagen verlegten Kanalleitungen vor Inbetriebnahme einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen seien, sei aus fachlicher Sicht berechtigt. Dieser Forderung werde aber bereits mit der Auflage 16, die eine entsprechende Dichtheitsprobe aller Kanalstränge vor deren Inbetriebnahme vorschreibe, entsprochen. Zu den Bemerkungen Dr. L betreffend die Auflagen 31 bis 36 sei bereits im Rahmen der Ausführungen zu den obigen Themenbereichen aus fachlicher Sicht ausführlich Stellung genommen worden.

Die von Dr. L vorgebrachte Kritik, dass in Auflage 34 eine Planbeilage unrichtig zitiert worden sei, sei aus fachlicher Sicht grundsätzlich berechtigt. Es werde aber darauf hingewiesen, dass diese Auflage zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft K in den Bescheid aufgenommen worden sei. Ein Zusammenhang mit den Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer werde aus fachlicher Sicht jedenfalls nicht gesehen.

Themenbereich Gutachten der Amtssachverständigen erster Instanz:

Hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin wiederhole Dr. L seine im Rahmen der Verhandlung vom 7. August 1996 vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 2. Mai 1996. Er kritisiere vor allem die darin getroffene Aussage, dass der Brunnen der Erstbeschwerdeführerin Kluftwasser erschließe, wenngleich es seiner Meinung nach keine eindeutigen Hinweise auf das Vorhandensein einer Kluft im Bereich dieses Brunnens gebe. Obwohl der Amtssachverständige für Hydrogeologie in seinem Gutachten den Schluss ziehe, dass durch die Errichtung des gegenständlichen Kanalstranges eine Beeinflussung der Quellfassung der Erstbeschwerdeführerin unwahrscheinlich sei, seien seitens der Erstbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid sowohl spezielle bauliche Maßnahmen als auch eine entsprechend umfassende Beweissicherung zum Schutz des Brunnens der Erstbeschwerdeführerin vorgeschrieben worden. Es werde an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass diese Vorschreibungen aus fachlicher Sicht jedenfalls ausreichend seien, den Schutz der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, unabhängig davon, ob nun Kluft- oder Porengrundwasser durch diesen Brunnen erschlossen werde.

Die im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin von Dr. L getroffenen Aussagen hinsichtlich "des Kontaktes einer Kluft mit der Oberfläche" seien aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Er erkenne zwar zutreffend, dass Kluftwasser aus infiltriertem oberirdischen Wasser (Niederschlag) stamme, vermeine aber gleichzeitig daraus ableiten zu können, dass die Überlagerungen einer wasserführenden Kluft deshalb zwangsläufig null oder zumindest gering sein müssten. Diese Aussage stehe jedenfalls im Widerspruch mit der praktischen Erfahrung und Beobachtung, die zeige, dass Klüfte auch dann eine Wasserführung aufweisen könnten, wenn diese eine Überdeckung aufwiesen. In diesem Fall sickere Niederschlagswasser bzw. Oberflächenwasser durch die Überdeckung, bis es in die Kluft gelange. Grundsätzlich seien die dabei ablaufenden physikalischen Vorgänge gleich wie bei den Porengrundwasserleitern.

Dr. L nehme nunmehr die Gelegenheit zum Anlass, auch zum Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie des LH vom 5. Mai 1998 betreffend die Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Er bringe in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die gleichen Kritikpunkte wie bezüglich der Wasserversorgungsanlage der Erstbeschwerdeführerin vor, nämlich dass aus seiner Sicht die hydrogeologischen Verhältnisse nicht eindeutig geklärt seien und daher die Befürchtungen der Beschwerdeführer durch die Aussagen des Amtssachverständigen nicht entkräftet worden seien. Aus fachlicher Sicht sei dazu festzuhalten, dass auf Grund der durchgeführten Untersuchungen sehr wohl die hydrogeologischen Untergrundverhältnisse in dem Ausmaß bestimmt worden seien, als sie für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin erforderlich seien. Die aus der Beurteilung des Amtssachverständigen für Hydrogeologie resultierenden Vorschreibungen seien unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 formulierten Bedingungen ausreichend, um den Schutz der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, unabhängig davon, ob Kluft- oder Porengrundwasser durch den Brunnen erschlossen werde. Auf die weiteren Kritikpunkte am Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 5. Mai 1998 sei aus fachlicher Sicht bei den oben behandelten Themenbereichen Hydrogeologie und Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin bereits ausführlich eingegangen worden.

Zusammenfassend sei grundsätzlich festzuhalten, dass die von Dr. L vorgebrachten Einwendungen und Bedenken gegen das Vorhaben vor allem allgemeiner Natur seien, die aber aus fachlicher Sicht nicht mit den bisherigen Verfahrensergebnissen in Einklang gebracht werden könnten. Die Aussagen in der Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 blieben vollinhaltlich aufrecht.

Als Reaktion auf diese Ausführungen des Amtssachverständigen legten die Beschwerdeführer eine fachliche Stellungnahme ihres Privatsachverständigen vor.

Dieser führte aus, der geplante Kanal verlaufe ca. 40 m westlich des Brunnens der Erstbeschwerdeführerin entlang einer Straße. Unter allen bisher befassten Sachverständigen sei unumstritten, dass die Kanaltrasse im Einzugsgebiet des Brunnens liege. Unbestritten sei, dass allein von der Kanalleitung bei sachgerechter Ausführung keine Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten sei. Zur Kanalverlegung werde jedoch eine Künette gegraben, die entlang der Straße verlaufe. Diese Künette enthalte üblicherweise sehr gut wasserdurchlässiges Material (Sandbettung) und die darüber liegende Bodenschichtung werde gestört und voraussichtlich ebenfalls wasserdurchlässiger. Dies habe zur Folge, dass sich entlang der Kanalkünette Grundwasser bzw. versickertes Niederschlagswasser bevorzugt fortbewegen könne. Da von jeder Straße sowie auch von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Verunreinigungen ausgingen (Salzstreuung, Fahrbahnabwässer, Düngung), sei zu erwarten, dass diese Verunreinigungen nicht mehr - wie vor der Kanalerrichtung diffus in den Boden einträten und dort weitgehend zurückgehalten würden, sondern mehr oder weniger konzentriert in die Künette gelangten und sich dort beschleunigt fortbewegten. Eine durchgehende Asphaltierung der Straße sei dabei nur dann als Hemmnis für den Schadstoffeintritt anzusehen, wenn der Kanal durchgehend unterhalb der Asphaltschicht verlaufe. Aber auch in diesem Fall könne es im Bereich von Schadstellen (Frostaufbrüche, Risse, Aufgrabungen, etc.) zu einem bevorzugten und konzentrierten Schadstoffeintritt kommen. Außerdem bestehe keinerlei Garantie, dass die Straße auf Dauer asphaltiert bleibe. Ein weiterer Effekt von Kanalkünetten sei ihre Drainagewirkung. Dadurch könne ein bestehender Grundwasserspiegel abgesenkt werden, wodurch eine quantitative Beeinträchtigung des Brunnens der Erstbeschwerdeführerin bewirkt werden könne. Der Amtssachverständige der belangten Behörde gehe davon aus, dass die Kanalkünette oberhalb des Grundwassers verlegt werde und berufe sich dabei auf die vom Projektwerber durchgeführten Schürfe. Aus diesen Schürfen gehe jedoch nicht eindeutig hervor, ob von der Kanalkünette tatsächlich kein Grundwasser angeschnitten werde. Im Schurfbericht werde nämlich nirgends festgestellt, dass kein Grundwasser angetroffen worden sei. Zur Minderung der vorstehend angeführten Gefahren seien von der Behörde Dichtriegel vorgeschrieben worden. Grundsätzlich seien Dichtriegel bei entsprechender Einbindung in den umliegenden Boden geeignet, eine beschleunigte Fortbewegung verunreinigter Wässer in der Künette zu behindern, nicht aber gänzlich zu verhindern. Zwischen den Dichtriegeln bleibe nämlich die Möglichkeit der beschleunigten Ausbreitung weiterhin bestehen. Die Funktionsfähigkeit der Dichtriegel setze auch eine sachgerechte Ausführung voraus. Nun seien aber keinerlei Pläne oder sonstige technische Angaben zur konkreten Ausführung der Dichtriegel vorgelegt worden, sodass niemand beurteilen könne (auch nicht der Amtssachverständige), ob eine funktionsfähige Ausführung überhaupt vorgesehen sei. Auch sei von der Behörde keine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt worden, sodass eine wirkungsvolle Kontrolle der sachgerechten Ausführung fehle. Wie bereits in einer früheren Stellungnahme näher ausgeführt, seien auch einige weitere Auflagen nicht ausreichend und möglicherweise rechtlich nicht durchsetzbar. Die Ausführungen des Amtssachverständigen beruhten daher in wesentlichen Fragen auf ungesicherten Vorannahmen (durchgehend dichte Asphaltierung, Funktionsfähigkeit der Dichtriegel, Ausführungskontrolle). Die von ihm daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien daher ebenso unsicher und könnten die Befürchtungen der betroffenen Beschwerdeführer nicht entkräften.

Auch für den Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin seien durch die Kanalkünette (nicht durch einen sachgerecht errichteten Kanal selbst) dieselben Wirkungen zu erwarten wie beim Brunnen der Erstbeschwerdeführerin. Auch hier seien von der Behörde Dichtriegel vorgeschrieben worden, auf welche die diesbezüglichen Bedenken beim Brunnen der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls zuträfen. Weiters sei zu bemängeln, dass sich die von der mP durchgeführten Untersuchungen (Schürfe) wahrscheinlich nicht oder nur teilweise auf das tatsächliche Einzugsgebiet des Brunnens bezögen. Diese seien nämlich nur im Bereich südlich des Brunnens (zwischen Koll. 15A und 17A) durchgeführt worden. Zwischen dem Brunnen und den Schürfen verlaufe jedoch ein Bach, d.h., dieser Brunnen liege nördlich des Baches. Dieser Sachverhalt sei auch dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 8. Februar 1999 zu entnehmen. Nun sei zu erwarten, dass Grundwasser aus dem untersuchten Bereich dem Bachlauf zuströme und von diesem zur Gänze oder jedenfalls großteils erfasst werde. Es sei daher zu erwarten, dass Grundwasser aus diesem Bereich nicht oder nur teilweise in den Brunnen gelange. Viel eher sei anzunehmen, dass aus dem Bereich nördlich des Brunnens, also aus dem Abschnitt zwischen Koll. 14 und Koll. 15, Grundwasser zum Brunnen ströme. Dies ergebe sich daraus, dass der Grundwasserstrom wahrscheinlich im Wesentlichen der Geländeneigung folge. Gerade in diesem Bereich seien aber keine Schürfe durchgeführt worden, sodass hier auch keine Aussage möglich sei, ob im Einzugsgebiet des Brunnens durch die Kanalkünette Grundwasser angeschnitten werde oder nicht. Es sei allerdings zu erwähnen, dass der Amtssachverständige im Verfahren erster Instanz auch von einem "Brunnen 1" linksseitig, also südlich des vorgenannten Gerinnes, spreche, wobei er es für unklar halte, ob der nördliche Brunnen eine Quellfassung oder ein Quellsammelschacht sei, in den das Wasser des südlichen Brunnens eingeleitet werde. Diese Frage sei nach der vorliegenden Aktenlage noch nicht geklärt, obwohl dies vom Amtssachverständigen der ersten Instanz in Aussicht gestellt worden sei. Wie immer sich die örtlichen Gegebenheiten auch darstellen mögen, sei doch eines klar: Der nördliche Brunnen ziehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner topographischen Lage und der bekannten geologischen Verhältnisse Wasser vom nördlich anschließenden Hang und damit aus dem Bereich Koll. 14 und 15 ein, wo keine Schürfe niedergebracht worden seien. Anscheinend seien die bisher durchgeführten Untersuchungen daher zumindest teilweise nicht an den relevanten Orten durchgeführt worden bzw. seien relevante Bereiche des Einzugsgebietes nicht durch Schürfe untersucht worden. Auch fehle anscheinend dem Amtssachverständigen der belangten Behörde wenigstens teilweise eine ausreichende bzw. vollständige Information über die Lage und den Zusammenhang der Brunnen oder deren Einzugsgebiet. Es werde daher angeregt, dass sich der Amtssachverständige zunächst mit den Gegebenheiten an Ort und Stelle vertraut mache und hernach die zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Kanalkünette einer neuerlichen Beurteilung unterziehe. Vorerst erschienen seine Schlussfolgerungen daher nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 3. September 1999 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie bei der Bezirkshauptmannschaft A einen Antrag auf Ausweisung eines Quellschutzgebietes gestellt hatten, worüber am 2. September 1999 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Aus den gestellten Anträgen ergebe sich, dass die geplante Trassenführung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht mehr bewilligungsfähig sei.

Dazu erklärte der von der belangten Behörde mit dieser Frage befasste Amtssachverständige, der Verhandlungsschrift vom 2. September 1999 über die Festlegung eines Quellschutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin sei ein Katasterplan betreffenden Bereiches beigelegt. Dieser Plan weise das Einzugsgebiet der auf Grundstück Nr. 936 liegenden Quellfassung südlich bzw. süd-östlich des in unmittelbarer Nähe vorbeiführenden Güterweges aus. Das sei genau jener Bereich, der auch vom Amtssachverständigen und den Sachverständigen der Vorinstanz dem Einzugsgebiet der in Rede stehenden Quellfassung zugeordnet worden sei und auch jener Bereich, in dem die Schürfe zwischen Koll. 15A und 17A durchgeführt worden seien. Der den bisherigen Stellungnahmen zu Grunde gelegte Sachverhalt werde somit vollinhaltlich bestätigt. Die Annahmen Dr. L hingegen, der dem nördlich der gegenständlichen Quellfassung liegenden Sammelschacht die Funktion eines Brunnens zuordne, dessen Einzugsgebiet "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" im nördlich anschließenden Hang zu liegen komme, würden durch die nunmehr vorliegenden Unterlagen gänzlich widerlegt. Damit gingen aber auch die seitens des Dr. L in seinen bisherigen Stellungnahmen diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen ins Leere.

Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 brachten die Beschwerdeführer vor, die Annahme ihres Privatsachverständigen, dass der Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin das Porenwasser im Granitflins nutze, werde nunmehr auch vom Amtssachverständigen für Geologie der Bezirkshauptmannschaft A, welcher dem Verfahren für die wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgungsanlage des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin beigezogen worden sei, vertreten.

In einer Äußerung vom 19. Oktober 1999 führte der Amtssachverständige der belangten Behörde dazu aus, das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie werde unvollständig zitiert. Insbesondere fänden jene Teile keine Beachtung, in denen auf die fehlenden Untersuchungen zur konkreten Abgrenzung eines Schutzgebietes eingegangen werde. In den vom Amtssachverständigen der belangten Behörde abgegebenen Gutachten sei wiederholt dargelegt worden, dass die fachlich positive Beurteilung des Projektes der mP unabhängig davon erfolgt sei, ob es sich um Kluft- oder Porenwasser handle, das in den Brunnen der Beschwerdeführer erschlossen werde. Es liege die Vermutung nahe, dass der Amtssachverständige für Geohydrologie keine Kenntnis von den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durchgeführten Untergrundserkundungen (Schürfe) habe. Wie in den vorangegangenen Stellungnahmen bereits ausgeführt, seien die Ergebnisse der vorgenommenen Untergrunderkundungen durchaus geeignet, als fachliche Beurteilungsgrundlage für die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer herangezogen zu werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Stellungnahmen keine neuen Sachverhalte ergäben; die bisher erfolgten Stellungnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht.

Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern nicht mehr zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer insofern stattgegeben, als die Auflagepunkte 14 und 31 des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert und ein Auflagepunkt 33a neu eingefügt wurde. Im Übrigen wurden die "Einwendungen" der Beschwerdeführer abgewiesen (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde die Berufung des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

In der Begründung wird zunächst das Verwaltungsgeschehen, insbesondere die eingeholten Gutachten und die dazu ergangenen Stellungnahmen und Gegengutachten wiedergegeben.

Im Anschluss daran geht die belangte Behörde auf die von den Beschwerdeführern behauptete Befangenheit ihres juristischen Sachbearbeiters ein und vermeint sie mit der Begründung, der Sachbearbeiter habe niemals den Ausdruck "Querulanten" für die Beschwerdeführer verwendet.

Der Behauptung der Beschwerdeführer, ihnen sei nicht bekannt gegeben worden, welcher Amtssachverständige die Gutachten abgegeben habe, wird entgegengehalten, das Gegenteil ergebe sich bereits aus einem Schreiben des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer, in denen der Name und die Ausbildung des Amtssachverständigen angeführt seien.

Zum Einwand, das Projekt der mP sei mit den Schutzgebietsfestsetzungsverfahren für die Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 934/1 und 936 unvereinbar, wird ausgeführt, der belangten Behörde liege nunmehr der diesbezügliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 20. September 1999 vor. Darin werde der Antrag der Beschwerdeführer, über Auflagepunkt 8 dieses Bescheids hinaus jegliche Neuerrichtung von Kanaldurchleitungen im Schutzgebiet zu untersagen, abgewiesen. Dies mit der Begründung, Auflagepunkt 8, der bei Neuerrichtung von Kanaldurchleitungen deren doppelwandige Ausführung und eine periodische, mindestens alle fünf Jahre erfolgende Überprüfung auf Dichtheit und eine Kontrolle bestehender Kanäle oder Entwässerungseinrichtungen in einem mindestens fünfjährigen Abstand vorsehe, biete einen ausreichenden Schutz für die Wasserversorgungsanlage des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin.

Die von den Beschwerdeführern vermisste Bauaufsicht werde durch § 120 Abs. 1 WRG 1959 nicht zwingend vorgeschrieben.

Abschließend führt die belangte Behörde zu Spruchabschnitt I ihres Bescheides aus, für sie seien nunmehr nach Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, alle Zweifel bezüglich einer allfälligen Gefährdung der Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer ausgeräumt. Bei sachgerechter Ausführung des Projektes könne eine Gefährdung mit größter Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Ansicht stütze sich auf die unzweifelhaften Aussagen des beigezogenen Amtssachverständigen, die sich widerspruchsfrei mit den Aussagen der Amtssachverständigen der Erstbehörde deckten. Sämtlichen Einwendungen des Privatgutachters habe durch die Ausführungen des Amtssachverständigen entgegengetreten werden können; diese hätten entkräftet bzw. widerlegt werden können. In wenigen Randbereichen sei durch eine Präzisierung der Auflagen bzw. durch die Einführung eines zusätzlichen Auflagepunktes den Forderungen der Beschwerdeführer Rechnung getragen gewesen.

Insbesondere hätten alle Untergrunderkundungen gezeigt, dass die geplanten Erdarbeiten jedenfalls nicht bis in den Grundwasserbereich reichten. Es werde daher durch die vorgesehenen Bauarbeiten weder in die vorhandenen quantitativen noch qualitativen Grundwasserverhältnisse eingegriffen werden. Dies begründe sich nicht zuletzt darin, dass bei keinem der vorgenommenen Schürfe, die bis zur projektierten Höhenlage der künftigen Kanalsohle abgetäuft worden seien, Grundwasser vorgefunden worden sei. Aus diesem fachlichen Gutachten könne auch für die Behörde nachvollziehbar geschlossen werden, dass die für die Verlegung der Kanalleitung erforderlichen Erdarbeiten nicht im Grundwasser erfolgen würden.

Gefahren für das Grundwasser, die allenfalls von der bestehenden Landesstraße ausgehen könnten, würden durch die bewilligten Kanalisationsarbeiten nicht verstärkt oder vermehrt und nur unter diesem Aspekt hätten solche allfälligen Gefahren im gegenständlichen Verfahren Relevanz erlangen können. Dass grundsätzlich auch in einem Brunnenschutz- und Schongebiet Kanalisationen bei Einhaltung des Standes der Technik und entsprechenden Auflagen gebaut werden dürften, sei bereits ausgeführt worden.

Für die Behörde zweifelsfrei habe sich auch gezeigt, dass die vorgelegten "hydrogeologischen Bewertungen" des Zivilingenieurs Dr. W keinen wirklichen Ansatzpunkt ergeben hätten, woraus sich ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Brunnen der Beschwerdeführer ableiten ließe oder auch nur indiziert wäre, noch weitere Untersuchungen oder Erhebungen anzustellen. Der Amtssachverständige der belangten Behörde habe klar und für die Behörde nachvollziehbar argumentiert, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse für die Beurteilung der geohydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse in jenem Bereich der Kanaltrasse ergäben, in deren Einzugsgebiet die genannten Wasserversorgungsanlagen lägen.

Die in einer Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. März 1998 erstmals erhobenen Einwendungen bzw. geäußerten Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Tragfähigkeit des Untergrundes im Bereich der Kanaltrasse seien aus rechtlicher Sicht präkludiert, da derartige Einwendungen weder im zu Grunde liegenden Verfahren noch grundsätzlich im Berufungsbegehren je geäußert worden seien. Trotzdem habe sich der Amtssachverständige auch damit auseinander gesetzt und - abgesehen davon, dass er solche Anschüttungen auf Grund der vorliegenden Fotodokumentation nur im geringsten Bereich überhaupt habe erkennen können - diese Einwendungen auch grundsätzlich zu widerlegen und somit für die belangte Behörde alle Zweifel an der Stichhaltigkeit dieser Einwendung zu zerstreuen vermocht. Irgendein Indiz, dass diese Anschüttungen nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden seien, liege nicht vor und sei auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden.

Mehrmals habe der beigezogene Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass es durch eine fachgerechte Errichtung des Kanalstranges zu keinem vermehrten Eintrag von Schadstoffen kommen könne, dies speziell auch unter Berücksichtigung der einzubauenden Dichtriegel. Die diesbezüglichen Ausführungen und die Argumentation des Amtssachverständigen sei für die belangte Behörde umso mehr nachvollziehbar, als sich dies auch mit vielen gleich gearteten einschlägigen Erfahrungen der Behörde decke. Die Argumentation des Amtssachverständigen sei schlüssig, widerspruchsfrei, inhaltlich deckungsgleich mit den Ausführungen der Erstbehörde und somit für die Berufungsbehörde leicht und zweifelsfrei nachvollziehbar.

Kanalgebrechen wie auch fehlerhafte Ausführung von Arbeiten könnten nie voll und ganz ausgeschlossen werden. Diesem Risiko werde durch die Bescheidauflagen 33 und 34 (Beweissicherung und Schadloshaltung) Rechnung getragen.

Auch das Berufungsbegehren nach Durchführung einer "Tracer-Studie" habe im Lichte der Ausführungen des Amtssachverständigen die belangte Behörde keinesfalls zu überzeugen vermocht. Von einer solchen Studie wären keine weiteren Ergebnisse im Hinblick auf die in Rede stehenden Brunnen mehr zu erwarten gewesen.

Zweifelsfrei geklärt sei die Lage des Brunnens der Zweitbeschwerdeführerin, nicht zuletzt durch das wasserrechtliche Verfahren betreffend deren Einzelversorgungsanlage unter Ausweisung eines Brunnenschutzgebietes. Es gingen daher die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer vom 2. August 1999, erhoben in der Stellungnahme des Dr. Lueger vom 29. Juli 1999, jedenfalls ins Leere.

Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren sei zu klären gewesen, ob der Brunnen S Porengrundwasser oder Tiefenkluftgrundwasser nutze. Nach überzeugend dargelegter Ansicht des Amtssachverständigen könne die Beantwortung dieser Frage nicht entscheidend sein dafür, ob der Brunnen quantitativ oder qualitativ beeinträchtigt werde. Allein die Frage aber, ob der Brunnen S durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werde, sei im Verfahren zu beantworten gewesen.

Zusammenfassend lasse sich daher sagen, dass bei projektsgemäßer Ausführung unter Einhaltung der gesetzten hinreichend präzisen Auflagen mit keiner Gefährdung der Brunnen der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Von einer projektsgemäßen Ausführung und Einhaltung der im Bescheid normierten Auflagen habe die Behörde auszugehen. Der Einwendung, die Kanalleitungen sei vor Inbetriebnahme einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen, sei bereits im belangten Bescheid unter Auflage 17 voll und ganz Rechnung getragen worden. Eine weitere Einwendung betreffend eine unrichtige Zitierung in Auflage 34 gehe ebenso ins Leere; sie betreffe einerseits in keiner Weise die Beschwerdeführer und sei andererseits ein leicht erkennbarer bloßer Schreibfehler.

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Vorschreibungen seien gemeinsam mit den im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Präzisierungen und Ergänzungen jedenfalls ausreichend, um den Schutz der Brunnenanlagen sicherzustellen.

Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, die Parzellen 20/2 und 22, die im Eigentum des Fünft- und der Sechstbeschwerdeführerin stünden, würden projektsgemäß nicht in Anspruch genommen. Diese beiden Beschwerdeführer seien daher nicht Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens. Sie hätten ihr rechtliches Interesse bzw. einen Rechtsanspruch auch sonst durch ihre Einwendungen nicht dartun können; es habe hiefür keinerlei Anhaltspunkt gegeben. Ihre Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. Februar 2000, B 1981/99- 7, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 23. März 2000, B 1981/99-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringen die Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid weise keine Originalunterschrift auf und sei daher unwirksam. Ihm sei auch nicht zu entnehmen, welche Behörde entschieden habe. Außerdem würden "Einwendungen" abgewiesen, obwohl von den Beschwerdeführern Berufung erhoben worden sei. Dieser Passus des Spruches sei daher nicht nachvollziehbar.

Der angefochtene Bescheid habe schon deshalb der Aufhebung zu verfallen, weil dem Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer bezüglich des juristischen Sachbearbeiters der belangten Behörde nicht Rechnung getragen worden sei.

Dem angefochtenen Bescheid sei keine geordnete Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen. Es würden nur "Ergebnisse" des Verfahrens teilweise wiedergegeben, ohne dass ein Schluss zulässig wäre, von welchen konkreten Feststellungen die erstinstanzliche Behörde tatsächlich ausgehe. Es werde daher gegen das Gebot der ausreichenden Begründung verstoßen.

Dem bekämpften Bescheid lägen Verfahrensergebnisse zu Grunde, welche den Beschwerdeführern vor Bescheiderlassung nicht bekannt gegeben worden seien. Insbesondere stütze sich der Bescheid auf eine Äußerung des Amtssachverständigen vom 19. Oktober 1999, welche den Beschwerdeführern niemals zur Kenntnis gebracht worden sei. Im Falle der Wahrung des Parteiengehörs hätten die Beschwerdeführer dartun können, dass die Beurteilung des Amtssachverständigen, es sei irrelevant, ob Poren- oder Kluftgrundwasser vorliege, gänzlich unhaltbar sei. Auch die Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 5. Mai 1998 und die vom Amtssachverständigen erwähnten Untersuchungen vom 9. November 1996 seien den Beschwerdeführern nie zur Kenntnis gebracht worden.

Dem angefochtenen Bescheid liege ein Projekt zu Grunde, das wasserrechtlich nie verhandelt worden sei. In der Wasserrechtsverhandlung vom 7. August 1996 sei ein Projekt verhandelt worden, das eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Ehegatten G beinhaltet habe; das bewilligte Projekt sehe eine solche Inanspruchnahme nicht mehr vor.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Ablehnungsantrag in Bezug auf den Amtssachverständigen auseinander gesetzt.

Zu Unrecht sei dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Statik zum Beweis dafür, dass auf Grund der gegebenen Geländeschüttung die Fundamentierung des Kanalstranges nicht abgesichert sei, nicht stattgegeben.

Die Frage, ob durch das geplante Projekt Grundwasser angeschnitten werde, sei nicht geklärt worden. Sollte eine solche Grundwasseranschneidung erfolgen, hätte dies negative Wirkungen auf die Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer. Die geforderten "Tracer-Studien" hätten durchgeführt werden müssen. Nur dadurch hätten die Zuflussverhältnisse zu den Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer geklärt werden können. Nicht nur die Zuflussverhältnisse zu den Brunnen seien ungeklärt geblieben, sondern auch der Bodenaufbau und die Bodenverhältnisse.

Die belangte Behörde übersehe, dass die Dichtriegel keinesfalls einen Einzug von Schmutz der Straßenabwässer in die Kanalkünette und sohin eine unkontrollierte Infiltration in das den Wasserversorgungsanlagen zuströmende Grundwasser verhinderten. Weiters sei die Funktionstüchtigkeit der Dichtriegel überwiegend von ihrer konkreten technischen Ausführung abhängig, wobei von der mP bisher keinerlei diesbezügliche Planungsunterlagen vorgelegt worden seien. Es fehle daher jede Grundlage für eine fachliche Beurteilung der Schutzwirkung derartiger Dichtriegel. Es sei daher auch unbekannt, ob in den betreffenden Bereichen ein ausreichend dichter Untergrund vorliege, in den die Dichtriegel eingebunden werden könnten. Auf Grund der bisher vorliegenden Kenntnisse über den Untergrund sei davon auszugehen, dass im betreffenden Gebiet ein Boden aus kristallinem Verwitterungsschutt über Kristallinfels vorliege. Der Kristallinschutt weise in der Regel eine gute bis mittlere Wasserdurchlässigkeit auf; er sei daher für die Einbindung der Dichtriegel voraussichtlich kaum geeignet.

Die normierten Auflagen seien derart unbestimmt, dass es den Beschwerdeführern rechtlich unmöglich sei, wirkungsvoll die Errichtung funktionstüchtiger Sperrriegel durchzusetzen. Die Gefährdung des Grundwassers trete auch in jenen Bereichen auf, welche sich nicht unmittelbar in der Nähe der Brunnen der Beschwerdeführer befänden, sodass die Behörde jene Schutzmaßnahmen, welche zum Schutz der Brunnenanlagen vorgeschrieben worden seien, für den gesamten Streckenverlauf des Kanalstranges hätte normieren müssen. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass die Beschwerdeführer den Schürfen niemals beigezogen worden seien, sodass sie auch nicht überprüfen könnten, ob Grundwasser angeschnitten worden sei. Die Auffassung des Amtssachverständigen, die quantitativen Grundwasserverhältnisse würden nicht geändert, stütze sich darauf, dass bei den durchgeführten Schürfen kein Grundwasser angetroffen worden sei. Im Gegensatz zur Angabe des Amtssachverständigen seien wegen felsigen Untergrundes nicht alle Schürfe bis zur vorgesehenen Tiefe der Kanalsohle niedergebracht worden. Dies werde auch vom Amtssachverständigen zugestanden. Dabei sei weiter zu bedenken, dass die Schürfe im November errichtet worden seien, wo häufig niedrige Grundwasserspiegel vorherrschten, sodass diese Schürfe keine Gewissheit, ja nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gäben, dass nicht der Grundwasserspiegel zu gewissen Zeiten durchaus über das Schachtsohlenniveau ansteige und infolge der vorgeschriebenen Drainagewirkungen beeinflusst werde. Im Schürfbericht sei nirgends festgestellt, dass kein Grundwasser angetroffen worden sei.

Die von den Beschwerdeführern eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. L und Dr. W hätten auch durch die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht widerlegt werden können. Insbesondere hätte vom Amtssachverständigen die Gefährdung der Wasserversorgungsanlage, insbesondere im Hinblick auf die gegebene Drainagewirkung, in keiner Weise widerlegt werden können.

Das Schutzgebiet für den Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin verbiete Grundwasserfreilegungen, Baggerungen und Trockenbaggerungen sowie die Zerstörung des humosen Oberbodens durch jegliche großflächige Ausgrabungen. Weiters seien Grabarbeiten, die über das Maß der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hinausgingen, jedenfalls verboten. Dem Projekt der mP hätte daher die Bewilligung verweigert werden müssen.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den in mündlichen Wasserrechtsverhandlung vom 27. November 1995 angesprochenen Alternativprojekten befasst. Weiters seien der mP Fristen bis zum Jahresende 1996 zur Beibringung der ausständigen Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer gesetzt worden. Diese Fristen seien nicht eingehalten worden. Es sei auch die Abwasserentsorgung H nicht in das Projekt einbezogen worden, sodass das in Verhandlung stehende Projekt als "rudimentäre Rumpfleitung" bezeichnet werden müsse.

Die Beschwerdeführer hätten in der Verhandlung vom 7. August 1996 vorgebracht, dass die im Projekt enthaltenen Angaben gravierend unrichtig seien. Das eingereichte Projekt sei daher keine taugliche Grundlage für eine wasserrechtliche Verhandlung gewesen.

Die Bewilligung für das Projekt der mP hätte selbst bei Zugrundelegung der Aussagen der Amtssachverständigen nicht erteilt werden dürfen. Dieser gebe nämlich selbst an, dass auf Grund der vorliegenden Struktur der Geländeoberfläche jedenfalls ein Einzug von Grundwasser aus dem Bereich der Landesstraße nicht auszuschließen sei. Auch zum Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin führe der Amtssachverständige aus, dass eine Beeinträchtigung der Qualität seines Wassers durch das Vorhaben der mP grundsätzlich denkbar sei.

Die Aussagen der von den Beschwerdeführern beigezogenen Sachverständigen wiesen zum einen darauf hin, dass ganz wesentliche Grundlagen zur Beurteilung der Gefährdung der Wasserversorgungsanlagen nicht geklärt seien und stellten andererseits dar, dass insbesondere auf Grund der örtlichen Nähe der Kanaltrasse zu den Wasserversorgungsanlagen und den zu erwartenden Drainagewirkungen negative Einwirkungen auf die Wasserversorgungsanlagen wahrscheinlich seien. Die Bewilligung wäre daher zu verweigern gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 18 Abs. 2 AVG erfolgt die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.

Nach § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf das Original der Unterschrift oder Beglaubigung.

Der angefochtene Bescheid weist die Unterschriftsklausel:

"Für den Bundesminister" und darunter den mit Maschinschrift beigesetzten Namen des genehmigenden Organwalters und die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG auf. Die Ausfertigung des Bescheides enthält die Aufschrift "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft". Es ergibt sich daraus in Verbindung mit der Unterschriftsklausel, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Die Unterfertigung entspricht dem § 18 Abs. 4. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde erweist sich als unzutreffend.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Einen Ablehnungsantrag sieht das AVG nicht vor. Die Befangenheit eines an einen Bescheid mitwirkenden Organwalters kann aber in dem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid geltend gemacht werden.

Der angefochtene Bescheid wurde nicht von jenem Organwalter unterfertigt, den die Beschwerdeführer als befangen ansehen, sondern von einem anderen. Eine Befangenheit könnte aber nur bei dem den Bescheid Genehmigenden von rechtlicher Bedeutung sein. Schon aus diesem Grund geht der Einwand der Beschwerdeführer ins Leere.

Was die behauptete Befangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen betrifft, so bleiben die Beschwerdeführer dafür jede Begründung schuldig. Dass sich ein anderer Sachverständiger der Auffassung der Beschwerdeführer hätte anschließen können, ist eine bloße Vermutung und begründet keine Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen.

Dass das Projekt zwischen der mündlichen Verhandlung vom August 1996 und der Bescheiderlassung nochmals insoweit geändert wurde, als Grundstücke aus dem Projektsbereich ausgeschieden wurden, ist aus den Aktenunterlagen nicht zu ersehen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, berührte es Rechte der Beschwerdeführer nicht, da sich am Projekt in Bezug auf ihre Wasserversorgungsanlage und ihre Grundstücke jedenfalls nichts geändert hat.

Auf Alternativen zum gegenständlichen Projekt oder auf die Einbeziehung weiterer Gebiete in die Abwasserbeseitigung haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch, weshalb sie durch die Unterlassung einer solchen alternativen Prüfung auch in keinen Rechten verletzt sind.

Es trifft zu, dass die belangte Behörde jene Bestimmungen des WRG 1959 nicht angeführt hat, auf welche sie die Abweisung stützt. Dies war aber auch nicht erforderlich, da sie den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt hat, dessen Spruch damit zum Inhalt des angefochtenen Bescheides gemacht hat und aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die maßgeblichen Gesetzesstellen zu entnehmen sind.

Richtig ist auch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon spricht, dass die "Einwendungen" der Beschwerdeführer abgewiesen werden. Dass damit eine Abweisung der Berufung gemeint ist, liegt auf der Hand. Welche Rechte der Beschwerdeführer verletzt sein könnten, weil die belangte Behörde statt von einer Abweisung der Berufung von einer Abweisung der Einwendungen spricht, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Behauptung in der Gegenschrift der belangten Behörde wurden im angefochtenen Bescheid tatsächlich, wie die Beschwerdeführer vorbringen, Ausführungen des Amtssachverständigen zitiert, die den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Es handelt sich dabei um die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19. Oktober 1999. Sie betrifft die Frage, ob es sich bei dem von den Beschwerdeführern genutzten Wasser um Kluftwasser oder Porenwasser handelt. Dazu äußerte der Amtssachverständige in der besagten Stellungnahme, er habe in seinen Gutachten wiederholt dargelegt, dass die fachlich positive Beurteilung des gegenständlichen Projektes unabhängig davon erfolgt sei, ob es sich um Kluft- oder Porenwasser handle. Tatsächlich hat der Amtssachverständige bereits in früheren Gutachten und Stellungnahmen, die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden, dargelegt, dass die Frage, ob Kluft- oder Porenwasser vorliege, nicht entscheidend für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage sei. Die Beschwerdeführer hatten daher ausreichend Gelegenheit, zu dieser Aussage des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Es handelt sich also bei der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 18. Oktober 1999 um eine Aussage, die bereits früher getätigt wurde und die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Stützung desselben gar nicht mehr benötigt hätte. Der Umstand, dass diese Stellungnahme den Beschwerdeführern nicht mehr zur Kenntnis gebracht wurde, verletzt sie daher nicht in ihren Rechten.

Das Gutachten des von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz beigezogenen geohydrologischen Amtssachverständigen vom 5. Mai 1998 wurde zwar den Beschwerdeführern von der Erstbehörde vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht; es ist aber im Bescheid der Erstbehörde wörtlich wiedergegeben, sodass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit hatten, gegen dieses Gutachten Einwände vorzubringen.

Die Beschwerdeführer bemängeln auch, dass ihnen die vom Amtssachverständigen der belangten Behörde erwähnten Untersuchungen vom November 1996 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Bei diesen Untersuchungen handelt es sich um die "Technische Beschreibung und Fotodokumentation zur Herstellung von Probeschürfen am 06.11.1996". Diese Probeschürfe bildeten die Grundlage für die Stellungnahme des von der Erstbehörde beigezogenen geohydrologischen Amtssachverständigen. Das Ergebnis dieser Schürfe ist in dieser Stellungnahme wiedergegeben, sodass sie den Beschwerdeführern bekannt ist. Darüber hinaus hat der Privatsachverständige der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen und hatte in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, in diese Untersuchungsunterlagen Einblick zu nehmen. Dass sie ihm bekannt waren, zeigen deutlich die Ausführungen in seinen Gutachten.

Mit dem Einwand der Beschwerdeführer, auf Grund der gegebenen Geländeschüttung sei die Fundamentierung des Kanalstranges nicht abgesichert, hat sich der Amtssachverständige der belangten Behörde auseinander gesetzt und diesen Einwand als nicht stichhaltig abgetan. Die Beschwerdeführer setzen sich in der Beschwerde mit diesen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auseinander und unternehmen nicht den Versuch, diese Ausführungen zu erschüttern, sondern begnügen sich damit, zu bemängeln, dass kein Sachverständiger für Statik beigezogen worden sei. Damit allein können sie aber nicht aufzeigen, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen unzutreffend seien.

Durch die auf Grund einer Forderung des in erster Instanz beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen durchgeführten Schürfe wurde nach übereinstimmenden Angaben des geohydrologischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen der belangten Behörde der Nachweis erbracht, dass durch den Kanalbau kein Grundwasser angeschnitten wird, sodass es auch nicht zu der von den Beschwerdeführern befürchteten qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgungsanlagen kommt. Die Beschwerdeführer sind der Tauglichkeit dieser Probeschürfe und ihrer Ergebnisse lediglich mit Vermutungen entgegengetreten, die nicht geeignet waren, die Tauglichkeit dieser Probeschürfe in Frage zu stellen. Außerdem wäre nach den Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde selbst bei einem Anschneiden von Grundwasser auf Grund der vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere der Dichteriegel, keine Gefährdung der Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer zu befürchten.

Die Beschwerdeführer bezweifeln die Eignung der Dichteriegeln und wiederholen hiezu die Ausführungen ihres Privatsachverständigen, lassen dabei aber außer Acht, dass sich mit diesen Einwänden der Amtssachverständige der belangten Behörde beschäftigt und sie als nicht stichhältig bezeichnet hat. Die entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Mit dem bloßen Verweis auf die Darlegungen ihres Privatsachverständigen und ohne Eingehen auf die gegenteiligen Ausführungen des Amtssachverständigen vermögen aber die Beschwerdeführer die mangelnde Tauglichkeit der Dichteriegeln nicht darzutun.

Welche Auflagen nicht ausreichend bestimmt sein sollten und welchen Einfluss dies auf ihre Rechte haben könnte, erläutern die Beschwerdeführer nicht.

Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass selbst der Amtssachverständige der belangten Behörde eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgungsanlagen für möglich gehalten habe, dann übersehen sie den Zusammenhang, in dem diese Äußerung gemacht wurde. Der Amtssachverständige hat angegeben, eine Beeinträchtigung insbesondere bei den Bauarbeiten könne nie zur Gänze ausgeschlossen werden; es könnten nur Wahrscheinlichkeiten für die Nichtbeeinträchtigung angegeben werden. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen und der vorgeschriebenen Auflagen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen. Dies reicht aber, um die Anlage der mitbeteiligten Partei zu genehmigen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 20. September 1999 wurde dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Einzelwasserversorgungsanlage, bestehend aus einer Quellfassung auf Grundstück Nr. 936 der KG A und einem Quellsammelschacht auf selbigem Grundstück, einer ca. 130 m langen Verbindungsleitung und einem Sammelbecken auf Grundstück Nr. 860 der KG A zur Versorgung der Liegenschaft Parzelle Nr. 860 der KG A mit Trink- und Nutzwasser erteilt. Gleichzeitig wurde ein Quellschutzgebiet festgelegt.

Auf diesen Bescheid und die darin verfügte Festlegung eines Quellschutzgebietes berufen sich der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin und leiten daraus die Unzulässigkeit der Errichtung eines Kanalstranges in diesem Quellschutzgebiet ab.

Diese Auffassung ist unzutreffend.

Punkt 8 der Auflagen dieses Bescheides für das Quellschutzgebiet lautet:

"Bei Neuerrichtung von Kanaldurchleitungen sind diese doppelwandig auszuführen und periodisch mindestens alle 5 Jahre auf ihre Dichtheit zu kontrollieren (z.B. Druckprobe, Videoüberprüfung, Leckwarneinrichtung). Bestehende Kanäle oder Entwässerungseinrichtungen sind mindestens alle 5 Jahre zu kontrollieren."

Dem Antrag der Beschwerdeführer, über Auflagepunkt 8 hinaus jegliche Neuerrichtung von Kanaldurchleitungen im Schutzgebiet zu untersagen, wurde von der Bezirkshauptmannschaft keine Folge gegeben.

Ein Verbot der Errichtung von Kanalsträngen ist aus dem zitierten Bescheid der BH A aus den dargelegten Gründen nicht abzuleiten.

Im ursprünglichen Projekt war eine Verlegung von Kanalsträngen auf Grundstücken des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin vorgesehen. Im geänderten, am 7. August 1996 verhandelten Projekt ist eine solche Grundinanspruchnahme nicht mehr vorgesehen. Aus dem Titel einer Grundinanspruchnahme können der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin daher keine Parteistellung für sich beanspruchen.

Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sie hätten einen Anspruch darauf, dass im Bewilligungsbescheid ausgesprochen werde, ob sie nicht durch sonstige Auswirkungen des Projektes in ihren Rechten beeinträchtigt würden, setzte voraus, dass sie im Verwaltungsverfahren entsprechend konkrete Einwendungen erhoben hätten. Dies war indes nicht der Fall. Zu Recht wurde daher ihre Berufung mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Einen Streitgenossenzuschlag kennt das VwGG nicht. Die Umsatzsteuer ist bereits im Schriftsatzaufwand enthalten. Als Reisekostenvergütung sieht § 49 Abs. 3 VwGG nur die Vergütung des Tarifes des öffentlichen Verkehrsmittels vpr- Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages, auf gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer und des PKW-Kilometergeldes war daher abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2001

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