Normen
StGB §9;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
WRG 1959 §137 Abs3 litj;
WRG 1959 §38 Abs3;
StGB §9;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
WRG 1959 §137 Abs3 litj;
WRG 1959 §38 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H vom 22. September 1998 wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der KTP GesmbH (in weiterer Folge: K.-GesmbH) vorgeworfen, es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K.-GesmbH unterlassen zu haben, einerseits die Auflage Nr. 63 des - die Talabfahrt N - T wasserrechtlich bewilligenden - Bescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 30. Juni 1998 ("Die Detailplanungen sind mindestens 4 Wochen vor Baubeginn der Behörde zur Beurteilung und Genehmigung vorzulegen") sowie die Auflage Nr. 94 des vorzitierten Bescheides ("Die Lagerung von Schlagabraum und Schüttmaterial darf nicht im Hochwasserabflussbereich erfolgen"), einzuhalten; er habe dadurch in beiden Fällen § 137 Abs. 3 lit. j WRG 1959 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsstrafe von insgesamt S 40.000,-- verhängt, der Kostenbeitrag wurde in einer Höhe von S 4.000,-- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er hinsichtlich des Vorwurfes der Nichterfüllung der Auflage Nr. 63 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft H vom 30. Juni 1998 (in weiterer Folge: Bewilligungsbescheid) geltend machte, die K.-GesmbH habe in diesem Verfahren als Planer für den Pistenbau Dipl. Ing. W. beigezogen, der zum Zweck der Vorlage der Detailplanungen zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt und mit der Planung schriftlich beauftragt worden sei. Schon mit der Antragstellung sei der Plan Nr. 7 betreffend den W-Bach und die Pistenentwässerung vorgelegt und von der Bezirkshauptmannschaft H am 30. Juni 1998 bewilligt worden. Daraus sei die mangelnde Erforderlichkeit der Vorlage eines abgeänderten und ergänzenden Detailplanes für den W-Bach ersichtlich. Die Auflage Nr. 63 sei demnach nicht verletzt, sondern sogar erfüllt worden. Darüber hinaus sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 3. Juli 1998 Dipl. Ing. Dr. T. als wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt worden, weshalb diesem die Einhaltung der Auflagen Nr. 63 und 94 des Bewilligungsbescheides übertragen worden sei. Zur Auflage Nr. 94 sei schließlich zu bemerken, dass ein Bauleiter für die Errichtung der Talabfahrt bestellt und diesem mit der Bauaufsicht auch die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zuge der Baumaßnahmen übertragen worden sei. Schließlich seien mit den Erdbewegungsarbeiten im Bereich der Talabfahrt zwei namentlich genannte Unternehmen beauftragt worden, wobei die Anlage erst nach der Übernahme in den Verantwortungsbereich der K.-GesmbH übergehe und bis dahin der gesamte Verantwortungsbereich die bauausführenden Firmen treffe. Die Geschäftsführer der vorgenannten Unternehmen seien daher zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, wobei deren Zustimmung durch Unterfertigung des Leistungsverzeichnisses und des Bauauftrages ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei also auch für die Schüttungen im direkten Abflussbereich des W-Baches nicht verantwortlich.
Die belangte Behörde führte eine Berufungsverhandlung durch, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer, Dipl. Ing. W., Dipl. Ing. Dr. T., sowie weitere, mit der Bauausführung im Zusammenhang stehende Zeugen und den Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung vernahm.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. November 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens mit S 8.000,-- festgesetzt. Nach Wiedergabe des Inhaltes des Straferkenntnisses erster Instanz und der Berufung stellte die belangte Behörde als Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit der handelsrechtliche Geschäftsführer der K.-GesmbH und somit das zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Organ gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 30. Juni 1998 sei der K.-GesmbH die wasserrechtliche Bewilligung zu Durchführung von Maßnahmen und Herstellung von Anlagen im Zuge der Errichtung der Talabfahrt N-T unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. In der Auflage Nr. 63 sei u.a. vorgeschrieben worden, dass die Detailplanungen der Behörde mindestens vier Wochen vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung vorzulegen seien. In der Auflage Nr. 94 sei festgelegt worden, dass die Lagerung von Schlagabraum und Schüttmaterial nicht im Hochwasserabflussbereich erfolgen dürfe. Anlässlich einer Begehung sei am 29. Juli 1998 von einem Beamten des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung festgestellt worden, dass mit den Baumaßnahmen im Bereich des Speicherteiches begonnen und der W-Bach ohne jede Sicherung abgegraben worden sei, Schüttungen im direkten Abflussbereich durchgeführt und dadurch eine erhöhte Hochwassergefährdung für den Ort T entstanden sei. Die Baumaßnahmen seien von zwei näher genannten Firmen ausgeführt worden. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Leistungsverzeichnis dieser Firmen vom 8. Mai 1998 gehe bezüglich des Verantwortungsbereiches hervor, dass die Anlage erst nach der Übernahme in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers übergehe und dass der Auftragnehmer gemäß den behördlichen Vorschriften für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung aller erforderlichen Anzeigen, "Beschauten", Abnahmen, Prüfungen udgl. zu sorgen und die hiefür auflaufenden Kosten zu tragen habe. Das Leistungsverzeichnis sei integrierender Bestandteil des Bauauftrages.
Die belangte Behörde folgte der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht, wonach er für die ihm angelasteten Übertretungen nicht verantwortlich sei. Sein Vorbringen, er habe Dipl.Ing.W. zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, sei im Beweisverfahren widerlegt worden, weil dieser in seiner Zeugenaussage ausgeführt habe, nur den Auftrag gehabt zu haben, das wasserrechtliche Einreichprojekt für den Bauabschnitt 01 der Talbahn zu erarbeiten. Der Auftrag an die Parteien in der Verhandlung und im Bewilligungsbescheid, Detailpläne vorzulegen, sei von seinem Auftrag hingegen nicht erfasst gewesen. Er habe auch bei den Verhandlungen nicht als Vertreter der Auftraggeber, sondern als deren Auftragnehmer fungiert. Die Auftraggeber seien immer durch ihre Organe vertreten gewesen, die Behörde hätte ihm als Planer auch gar keine Aufträge erteilen können. Beim Plan der Einlage 7 handle es sich um einen standardisierten Plan, der die im Auflagenpunkt Nr. 63 geforderte Ausführung nicht abdeckt habe. Dieser Auflagenpunkt beschreibe die in der Verhandlung hervorgekommene neue Situation, woraus sich die erforderliche Detailplanung ergeben habe.
Die belangte Behörde fuhr fort, der Beschwerdeführer habe nicht nur an den Wasserrechtsverhandlungen teilgenommen, sondern habe auch durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1998 Kenntnis von der Erforderlichkeit der Vorlage von Detailplänen erlangen müssen. Diese Vorgangsweise der Behörde sei offenbar ein Entgegenkommen an die K.-GesmbH gewesen. Die vom Beschwerdeführer angesprochene wasserrechtliche Bauaufsicht erstrecke sich nun auf die sach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides, könne jedoch die Verpflichtung des Adressaten eines Bewilligungsbescheides, das Projekt bescheidkonform auszuführen, nicht ersetzen. Der mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht beauftragte Dipl. Ing. Dr. T. habe in seiner Zeugeneinvernahme angegeben, Pläne des gegenständlichen Projektes erstmals am 27. Juli 1998 erhalten und die Örtlichkeit am 6. August 1998 begangen zu haben. Zu den Vorwürfen aus der Zeit davor habe er keine Äußerung abgeben können.
Die belangte Behörde gelangte daher in Würdigung der Zeugenaussagen und der Aktenunterlagen zur Ansicht, dass von einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Auflage Nr. 63 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30. Juni 1998 nicht ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei hingegen für die nicht zeitgerechte Vorlage der Pläne verantwortlich und seiner diesbezüglichen Rechtfertigung nicht zu folgen gewesen.
Dem Standpunkt des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Auflage Nr. 94 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sei ebenfalls nicht beizutreten gewesen. Nach Wiedergabe des Inhaltes der bezughabenden Zeugenaussagen vertrat die belangte Behörde diesbezüglich die Ansicht, auf Grund dieser Beweisergebnisse lasse sich eine Befreiung des Beschwerdeführers von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für die Einhaltung dieser Auflage nicht finden. Weder der Umstand, dass ein Bauleiter für das verfahrensgegenständliche Projekt eingesetzt, noch die Tatsache, dass diesem der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid ausgefolgt worden sei, vermöge den Beschwerdeführer zu exkulpieren. Als Nachweis, dass die bauausführenden Unternehmen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden seien, vermöge aber auch das Leistungsverzeichnis sowie der Bauauftrag mit den darin enthaltenen Verpflichtungen, die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten, nicht herzuhalten. Der Beschwerdeführer übersehe, dass es sich bei diesen Schriftstücken um keine Bestellungsurkunden im Sinn des § 9 VStG handle und zu verantwortlichen Beauftragten zudem nur natürliche Personen mit all den weiteren gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bestellt werden könnten. Auf die Bestellung von Dipl. Ing. Dr. T. als wasserrechtliche Bauaufsicht und somit als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berufen, weil auch bei Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht die Verantwortlichkeit eines Bescheidadressaten nicht eingeschränkt werde.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien die Ausführungen des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung entgegen zu setzen, aus welchen hervorgehe, dass die inkriminierten Maßnahmen im Zuge der Verlegung des W-Baches direkt im Bachbett erfolgt seien. Das Schüttmaterial habe somit Einfluss auf den Hochwasserabfluss des W-Baches gehabt. Schon daraus ergebe sich die Entbehrlichkeit des Eingehens auf die Argumentation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung und Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Nichteinhaltung dieser Auflage in vollem Umfang verantwortlich.
Im Zuge ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, es stehe auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit der zur Vertretung nach außen Berufene im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG der K.-GesmbH und daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gewesen sei und für die Erfüllung der Tatbilder dieser Delikte einzustehen habe. Möge auch sein Verschulden auf Grund der Beweisergebnisse hinsichtlich mancher von ihm vorgetragener Aspekte (Bestellung eines Bautechnikers, umgehende Sanierung) herabgesetzt erscheinen, sei er dennoch im Ergebnis nicht von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen exkulpiert. Schließlich sei der Unrechtsgehalt der Übertretungen nicht gering, richteten sich doch die vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verstöße gegen im öffentlichen Interesse liegende Auflagen. Erschwerungsgründe seien nicht vorzufinden gewesen, mildernd sei bei der Strafbemessung nichts zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich, nicht jedoch einschlägig, vorgemerkt und es liege die verhängte Strafe bezogen auf den gesetzlichen Strafrahmen bei diesen Delikten von S 100.000,-- am unteren Rand. Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen seien sie nach Auffassung des erkennenden Senates in diesem Ausmaß gerechtfertigt. Eine Unangemessenheit der verhängten Strafe sei nicht zu erkennen. Gründe, die die Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt hätten, seien für die belangte Behörde nicht vorzufinden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nach § 9 Abs. 2 VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Nach § 9 Abs. 4 VStG kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland verantwortlicher Beauftragter sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Nach § 137 Abs. 3 lit. j WRG 1959 (in der im Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 74/1997) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.
Die Auflagen Nr. 63 und 94 des Bewilligungsbescheides lauten:
"WLV, Abschnitt Gmanberg-Talstation
...
Speicherteich Ederhof mit Verlegung des W-Baches:
...
63. Die Querwerke im neuen Gerinne des W-Baches sind als doppelwandige Steinkästen auszuführen. Die Steinkästen sind auch im Bereich des geplanten Rauhgerinnes (dieses hat zu entfallen) zu errichten und bis zum vorhandenen unveränderten Bachbett fortzusetzen. Im Bereich der Rückführung des W-Baches ist der Kurvenradius so zu wählen, dass kein Prallufer entsteht. Als unterer Abschluss ist ein massives Querwerk zu errichten.
Die Detailplanungen sind der Behörde mindestens vier Wochen vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung vorzulegen. Bei der Planung und Ausführung muss die ausreichende Dimensionierung der Abflusssektion, der Kolksicherungen und im Bereich der Schüttung die drucklose Ausleitung der Hangsickerwässer berücksichtigt bzw. gewährleistet sein.
...
Allgemeine Auflagen:
...
94. Die Lagerung von Schlagabraum und Schüttmaterial darf nicht im Hochwasserabflussbereich erfolgen."
Zur Übertretung der Auflage Nr. 94:
Der Beschwerdeführer hat den Umstand, dass im direkten Abflussbereich (Bachbett) des W-Baches im Zuge des Beginnes der Bauarbeiten am Speicherteich E Schüttmaterial abgelagert wurde, während des Verwaltungsverfahrens nicht bestritten. Insoweit er erstmals in der Beschwerde vorbringt, es sei gar keine Anschüttung im Bereich des (nicht erkennbaren) Bachbettes des W-Baches erfolgt, steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (wie schon in der Berufungsverhandlung) vor, beim Ort der Schüttung (W-Bach) handle es sich nicht um einen Hochwasserabflussbereich, weil dieser Bereich im Punkt 3 des Spruches des Bewilligungsbescheides, in welchem die Hochwasserabflussbereiche taxativ aufgezählt worden seien, nicht aufscheine. Er habe schon deshalb die Auflage Nr. 94 nicht verletzt, weil der W-Bach dem Hochwasserabflussbereich gar nicht zuzuordnen sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer aber den Inhalt des Punktes 3 des Bewilligungsbescheides. Die mit diesem Bescheid erteilte Bewilligung zur Durchführung von Maßnahmen und zur Erstellung von Anlagen im Zuge der Errichtung der so genannten Talabfahrt N-T umfasst unter Punkt 3 drei näher umschriebene Anlagenbereiche (Errichtung mehrerer Retentionsbecken, Querung eines Baches durch eine Transportleitung, Brücke über einen Bach), die im Hochwasserabflussbereich liegen. Diesem Punkt des Bewilligungsbescheides ist im vorliegenden Zusammenhang aber lediglich zu entnehmen, dass sich jedenfalls die dort genannten Anlagen im jeweiligen Hochwasserabflussbereich der von den geplanten Anlagen betroffenen Bäche befinden; keinesfalls wurde damit das Hochwasserabflussgebiet - nach § 38 Abs. 3 WRG das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet - aller vom Bewilligungsbescheid betroffenen Bäche abschließend umschrieben und eingegrenzt. Mit dem Hinweis auf den Punkt 3 des Bewilligungsbescheides konnte der Beschwerdeführer somit nicht aufzeigen, dass die Schüttung nicht in einem von der Auflage Nr. 94 umschriebenen Bereich vorgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer tritt in der Beschwerde der von der belangten Behörde übernommenen Darstellung des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht entgegen, wonach der Hochwasserabflussbereich des W-Baches in der Einlage 2.1 des Bewilligungsbescheides im Bereich der vorgenommenen Schüttungen als blaue Linie (und nicht als Fläche) dargestellt wurde. Wurden aber direkt im Bachbett des W-Baches Anschüttungen vorgenommen und war das Hochwasserabflussgebiet in diesem Bereich in der Einlage
2.1 des Bewilligungsbescheides (durch eine Begrenzungslinie) eingezeichnet, so vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde von der Nichterfüllung der Auflage Nr. 94 des Bewilligungsbescheides ausging. Auf das - im Übrigen wegen des bloß deklaratorischen Charakters einer solchen Eintragung unzutreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung, bei Gewässern, deren Hochwasserabflussgrenzen nicht ins Wasserbuch eingetragen seien, existiere gar kein solches Gebiet, kommt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr zurück.
Der Beschwerdeführer verweist weiters auf die unverzügliche Sicherung der Anschüttung und das Fehlen einer damit verbundenen aktuellen Gefahr. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. j WRG 1959 gehört aber weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/07/0091). Ob die inkriminierten Maßnahmen tatsächlich negative Auswirkungen in welchem Umfang auch immer gehabt haben, ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0071). Daher kommt es -
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht darauf an, ob die Anschüttungen sofort gesichert wurden, ob das Bachbett trocken war oder welche Witterungsverhältnisse im Zeitpunkt der Tatbegehung herrschten; ebenso wenig ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 137 Abs. 3 lit. j WRG 1959 in Verbindung mit der genannten Auflage von Bedeutung, ob eine Hochwassergefährdung, deren Vermeidung die genannte Auflage dient, tatsächlich eingetreten ist oder nicht.
Als weiteren Grund für eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nennt der Beschwerdeführer den Umstand, dass hinsichtlich der Einhaltung der genannten Auflage Nr. 94 verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG bestellt gewesen seien, nämlich die Geschäftsführer der bauausführenden Unternehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Zustimmung dieser Personen auf den Bauauftrag und das Leistungsverzeichnis, welche die Geschäftsführer der beiden bauausführenden Unternehmen persönlich unterfertigt hätten.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer aber, dass - wie bereits oben ausgeführt - nur eine solche Person zum verantwortlich Beauftragten bestellt werden kann, die ihren Hauptwohnsitz im Inland hat, strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer als verantwortliche Beauftragte genannten Personen, die Geschäftsführer der bauausführenden Unternehmen, entsprechen diesen Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht. So ist in der Unterfertigung des Bauauftrages samt Leistungsverzeichnis durch die Geschäftsführer dieser Bauunternehmen keine gegenüber der Behörde erstattete Zustimmung der Betreffenden zu ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte zu erblicken, auch nicht in Form einer impliziten Einwilligung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1997, Zl. 1995/09/0187, sowie vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0197, jeweils zur Unwirksamkeit "schlüssiger" Zustimmungen); zudem unterzeichneten die Geschäftsführer den dem jeweiligen Bauunternehmen gegenüber erteilten Bauauftrag - auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren - in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Bauunternehmen und nicht als Einzelpersonen. Eine Beauftragung im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG scheidet schon aus diesem Grund aus. Weiters fehlt ein Nachweis für den der Verantwortung dieser Personen unterliegenden klar abgegrenzten Bereich, für den eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0095, und vom 7. Oktober 1997, Zl. 95/11/0088).
Es war daher nicht davon auszugehen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (der Nichterfüllung der Auflage Nr. 94) auf die bauausführenden Unternehmen bzw. deren Organe übergewälzt worden war. An der Verwirklichung des Tatbestandes durch die K.-GesmbH und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für diese Gesellschaft aus dem Grunde des § 9 Abs. 1 VStG vermochte daher auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Gesellschaft zur Durchführung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen anderer Unternehmen bedient hat (vgl. das - zur Übertretung des Qualitätsklassengesetzes ergangene - hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 97/07/0186, 0208).
Zur Übertretung der Auflage Nr. 63:
Hinsichtlich der Nichterfüllung der Auflage Nr. 63 bringt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, der Plan Einlage Nr. 7, welcher mit Bescheid vom 30. Juni 1998 genehmigt worden sei, stelle in Erfüllung der Auflage Nr. 63 den abgeänderten und ergänzenden Detailplan für den W-Bach dar. Dieser Plan habe mehrere Profile, u.a. die Profile 1 und 2 betreffend Gerinne mit Steinkästen und Profil 5 betreffend Rauhgerinne umfasst; der Beschwerdeführer habe daher annehmen können, die Vorlage eines abgeänderten und ergänzenden Detailplanes für den W-Bach sei nicht mehr erforderlich.
Dass die belangte Behörde zu Recht vom Nichtzutreffen dieses Vorbringens ausging, ergibt sich neben der Zeugenaussage von Dipl. Ing. W., auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde inhaltlich nicht eingeht, auch daraus, dass der Plan Einlage Nr. 7 gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid genehmigt wurde; eine Auflage des genannten Inhaltes hätte sich aber erübrigt, hätte dieser Plan tatsächlich die noch erforderliche und inhaltlich näher dargestellte Detailplanung erfasst. Dass dieser Plan aber noch nicht der die geforderten Abänderungen ausführende Detailplan sein kann, ergibt sich schon aus dem Hinweis des Beschwerdeführers selbst, wonach im Plan Nr. 7 im Profil 5 eine Ausführung des Rauhgerinnes enthalten sei. Der Inhalt der Auflage Nr. 63 zeigt hingegen auf, dass - offenbar gerade in Abänderung des eingereichten Projektes - das geplante Rauhgerinne entfallen und die doppelwandigen Steinkästen auch im dortigen Bereich errichtet werden sollten. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Plan Einlage Nr. 7 dem im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vorgelegenen Detailplan entsprochen hat und die Auflage somit vor Baubeginn erfüllt worden sei.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei einem Irrtum unterlegen, weil er die Auflage Nr. 63 für erfüllt und für nicht weiter relevant gehalten habe, zumal ohne Änderung am Plan Einlage Nr. 7 durch den Planverfasser die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden und er von seinem Bautechniker nicht vom Erfordernis der Erstellung eines Detailplanes informiert worden sei. Dazu ist vorab zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach den vom ihn nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bei der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde anwesend war und ihm die Notwendigkeit der Beibringung eines abgeänderten Planes schon aus diesem Grund nicht unbekannt sein konnte.
Aber selbst wenn sein Vorbringen zutreffen sollte und der Beschwerdeführer tatsächlich über die (das Tatbild erfüllende) Sachlage geirrt hätte, bedeutet dies noch nicht, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorwerfbar wäre. Vorsatz wäre ihm zwar nicht vorzuwerfen, - dies hat die belangte Behörde auch nicht getan -, aber sehr wohl Fahrlässigkeit, wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 96/17/0097). Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Vorsicht voraus. Dem Beschwerdeführer hätte aber im vorliegenden Zusammenhang bei Aufbietung der ihm möglichen Sorgfalt auffallen müssen, dass trotz Bewilligung des Planes Einlage Nr. 7 die Auflage Nr. 63 im Bewilligungsbescheid enthalten war und dort auch vom genannten Einreichplan abweichende inhaltliche Vorschreibungen getroffen wurden. Dies hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, Erkundungen über die Erfüllung der Auflage bzw. den Inhalt des bewilligten Planes einzuholen. Dass er solche Nachfragen (bei der Behörde oder beim Planverfasser) vorgenommen habe, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch der Umstand, dass betriebsintern ein Mitarbeiter beauftragt wurde, dem Beschwerdeführer über "allfällige Erfordernisse" im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bewilligungsbescheides zu berichten und dieser irrtümlich den Beschwerdeführer nicht über den ausstehenden Detailplan informierte, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dass der erwähnte Mitarbeiter als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet; eine außerhalb des § 9 VStG liegende betriebsinterne Aufgabenverteilung kann den Beschwerdeführer aber nicht von seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG befreien.
Insoweit die Beschwerde (als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend macht, die Erstellung des wasserrechtlichen Einreichprojektes durch Dipl. Ing. W. habe auch die Verfassung der Detailpläne umfasst und die Verpflichtung zur Erfüllung der genannten Auflage treffe daher nicht den Beschwerdeführer sondern den Planverfasser, geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil Auflagen nicht einem Auftragnehmer (Planverfasser) eines Konsenswerbers, sondern nur dem Konsenswerber selbst - im Zusammenhang mit einer diesem erteilten Bewilligung - aufgetragen werden können.
Auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren, sowohl der Bauleiter als auch der Planverfasser seien als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden, kommt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zurück.
Auch zur Höhe der verhängten Strafen finden sich keine Ausführungen im angefochtenen Bescheid, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. April 2001
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