VwGH 2000/05/0118

VwGH2000/05/011830.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Kurt Zlamal in St. Gilgen, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer und Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwälte in Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Steinbach am Attersee wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §5 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
BauO OÖ 1994 §5 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG wird wie folgt entschieden:

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Auflage 2d. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 20. März 1997 wird der erstinstanzliche Bescheid insofern abgeändert, als Punkt

2d) zweiter Absatz lautet:

"Maximale Gebäudehöhe: Die Firsthöhe wird mit 528,2 m ü.A. festgelgt."

Die Gemeinde Steinbach am Attersee hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 13. Februar 1996 um Erteilung der Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 1699/12 in EZ 620, KG Steinbach am Attersee, hat der Bürgermeister mit Bescheid vom 20. März 1997 die Bauplatzbewilligung erteilt; an die Bewilligung wurden Vorschreibungen geknüpft. Unter 2d war die zulässige Bebauung wie folgt festgesetzt:

"gewöhnliche Wohnliegenschaft bis 1 1/2 geschoßig (Untergeschoß, Erdgeschoß und ausgebautes Dachgeschoß)

Maximale Gebäudehöhe: 08,00 m Firstoberkante, gemessen ab Erdgeschoßfußboden vom Fixpunkt, das ist der nördliche Grenzpunkt - Metallmarke".

Mit Berufung vom 8. April 1997 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe bekämpft.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. März 1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen, wobei tragender Aufhebungsgrund der Umstand war, dass die Begründung des Bescheides des Gemeinderates keine Ausführungen zur Frage enthalte, warum die Begrenzung der Firsthöhe mit genau 8 m erforderlich sei. Es liege auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, aus einem allfälligen Ärgernis in der Bevölkerung hinsichtlich eines Nachbarobjektes könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass Gebäude mit einer Firsthöhe von mehr als 8 m grundsätzlich zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes führten.

In der Folge hat die belangte Behörde ein Gutachten der D.I. H. G., der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, vom 21. März 1999, sowie ein Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der diesbezüglichen - negativen - Stellungnahme des Beschwerdeführers, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juli 1999 neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das geplante Haus entsprechend der Ansichtsstudie des Beschwerdeführers über die darüberliegende Dachstruktur hinausragen würde, ein Haus mit einer maximal gleich hohen Dachstruktur wie das höchste Haus (auf der Parzelle Nr. 1699/13) würde jedoch das Orts- und Landschaftsbild nicht mehr wesentlich verletzen, womit sich eine maximale Firsthöhe von 8 m, gemessen vom festgelegten Nullpunkt an der Nordostecke des Grundstückes ergebe.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 24. November 1999 den Bescheid des Gemeinderates abermals behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass sich aus dem vorliegenden Gutachten die Notwendigkeit einer Auflage betreffend die maximale Firsthöhe von 8 m nicht ableiten lasse, zumal im Akt keine Angaben bezüglich der Firsthöhe des Nachbargebäudes aufschienen.

In der Folge hat die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten der D.I. H. G. vom 14. November 2000 eingeholt, in dem die Sachverständige - zusammengefasst - zur Ansicht gelangte, das zu errichtende Gebäude sollte mit dem First unter demjenigen des Gebäudes auf Parzelle Nr. 1699/13 zu liegen kommen, zumindest sollte das Objekt aber den benachbarten First, der 528,2 m ü. A.

liegt, nicht noch überragen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Gutachten negativ.

Der Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 24. November 1999

wurde der belangten Behörde am 29. November 1999 zugestellt.

In der am 9. Juni 2000 eingelangten Beschwerde machte der

Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.

Die mit hg. Verfügung vom 14. Juni 2000 festgesetzte Frist

von drei Monaten zur Erlassung des versäumten Bescheides hat die belangte Behörde ungenützt verstreichen lassen. Nach einer Urgenz hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten am 18. Dezember 2000 vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Auflage des erstinstanzlichen Bescheides nicht in der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG nach Zustellung des aufhebenden Vorstellungsbescheides entschieden hat, erfolgte die auf § 27 VwGG gestützte Beschwerde zu Recht. Da nach Einräumung der dreimonatigen Frist der versäumte Bescheid nicht nachgeholt wurde, ist die Zuständigkeit zur Erlassung des Berufungsbescheides an den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde über einen Antrag gemäß § 4 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt, 2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und 3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist. Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Bauplatzbewilligung auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

Das Wort "kann" in § 5 Abs. 2 der Oö. BauO 1994 deutet zwar zunächst auf die Einräumung einer Ermessensentscheidung hin, der Verwaltungsgerichtshof hat aber wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, determinieren, kein Raum für eine Ermessensentscheidung bleibt (vgl. .a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1964, Slg. Nr. 6225/A).

Da nun in § 5 Abs. 2 Oö. BauO 1994 eingehend festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Bauplatzbewilligung unter einer Auflage erteilt werden kann, ist für die Ausübung eines Ermessens kein Raum.

Aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere den eingeholten Gutachten geht zunächst hervor, dass das geplante Gebäude, das in Hanglage situiert werden soll, optisch dominant in Erscheinung treten, und eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen würde. Die geplante maximale westseitige Ansichtshöhe würde laut Einreichplan ca. 11,8 m betragen und markant aus der bestehenden Baustruktur herausragen.

Schon auf Grund der diesbezüglich als schlüssig zu erkennenden Ausführungen im Gutachten vom 21. März 1999, die durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotomontage untermauert werden, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die Festlegung einer maximalen Gebäudehöhe im Sinne des § 5 Abs. 2 Oö. BauO 1994 erforderlich ist. Im ergänzenden Gutachten vom 14. November 2000 wird ausgeführt, dass auf Grund der näher beschriebenen Lage in der umliegenden Bebauung höchstens eine Angleichung der absoluten Firsthöhe an den derzeit bereits vorhandenen und optisch wirksamen First des Objektes auf der nördlich anschließenden Parzelle vertretbar sei, um die Maßstäblichkeit zu wahren. In Anbetracht des Umstandes, dass die in der näheren Umgebung gelegenen Objekte nur eineinhalbgeschoßig in Erscheinung treten und das zu errichtende Objekt bei einer größeren absoluten Firsthöhe als das nördlich anschließende Gebäude die Struktur der bestehenden Verbauung durchbrechen würde, ist diese Argumentation überzeugend. Es erweist sich die Folgerung, die sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotomontage ergibt, wonach die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe analog jener, die mit dem Gebäude auf der Parzelle Nr. 1699/13 verwirklicht wurde, erfolgen soll, als schlüssig und nachvollziehbar.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen die in Rede stehende Auflage des erstinstanzlichen Bescheides war daher auch unter Berücksichtigung der durch die unbekämpft gebliebenen Vorstellungsbescheide eingetretenen Bindungswirkung der erstinstanzliche Bescheid insofern abzuändern, als eine Firsthöhe in der Höhe des Firstes des Nachbargebäudes festzusetzen war.

Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, da in der genannten Verordnung im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 30. Jänner 2001

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