VwGH 2000/05/0022

VwGH2000/05/00224.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Gertrude Pichler in Maria Rain, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Strasse 41/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 1999, Zl. 8 B-BRM-240/1/1999, betreffend ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1992 §21 Abs1;
BauO Krnt 1992 §8 Abs1 Z2;
BauO Krnt 1992 §21 Abs1;
BauO Krnt 1992 §8 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 16. Juli 1970 die baubehördliche Bewilligung für den Ausbau eines Geschäftspavillons in Klagenfurt, Bahnstraße 39, erteilt; diese Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 3. September 1971 in einem im Beschwerdefall nicht relevanten Umfang geändert. Die bewilligten Räumlichkeiten wiesen als Verwendungszweck "Geschäftslokal, Lagerraum und Büro" auf. Die im Wohnungseigentum der Beschwerdeführerin stehenden Räumlichkeiten wurden von dieser mit Bestandvertrag vom 30. Juni 1994 vermietet. Der Mieter nutzte diese Räumlichkeiten als Vereinslokal mit Küche und Garderobe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form aufgetragen, dass entweder binnen zwei Wochen nachträglich um die Abänderung der Baubewilligung anzusuchen oder die von der Baubewilligung abweichende Verwendung der Räumlichkeiten einzustellen ist. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1996 ebenso als unbegründet abgewiesen wie deren Beschwerde gegen diesen Vorstellungsbescheid mit hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 97/05/0021.

Mit Eingabe vom 14. August 1996 beantragte die Beschwerdeführerin, "die ihr erteilte Baubewilligung vom 16. 07. 1970 in Verbindung mit der Abänderung vom 03. 09. 1971 (...) dahingehend abzuändern, dass die Widmung - Geschäftslokal, Lagerraum, Büro - auf die Widmung - Vereinslokal, Garderobe, Küche - abgeändert wird". Diesen Antrag ergänzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 1998 durch Vorlage eines Bauplanes samt Lageplan und führte aus, dass mit der beantragten Änderung keinerlei Baumaßnahmen "im eigentlichen Sinne" verbunden seien, sondern lediglich eine abweichende Verwendung begehrt werde. Dieser Schriftsatz enthält folgende Erklärung:

"Das ehemalige Geschäftslokal, welches nunmehr als Vereinslokal Verwendung finden soll, dient dem geselligen Beisammensein von durchschnittlich 10 Vereinsmitgliedern, wobei sich dieses Zusammenkommen der Vereinsmitglieder im Regelfall auf einen Zeitraum von 16.00 bis 22.00 Uhr beschränkt. Der ehemalige Lagerraum soll nunmehr als Küche dienen, wobei in diesem Raum eine einfache Kochgelegenheit dazu dient, Fertiggerichte bei Bedarf und ausschließlich für Vereinsmitglieder aufzuwärmen. Der ehemalige Büroraum soll als Garderobenraum Verwendung finden."

In der mit Eingabe vom 10. November 1997 nachgereichten Baubeschreibung ist weiters festgehalten, dass die WC-Anlage ebenso unverändert bleibt wie die Umrisse des Gebäudes. Die "Technische Beschreibung" lautet wie folgt:

"(...)

Lüftung Küche: Über Drehkippfenster 1,25 x 0,80 m straßenseitig gelegen, sowie Dunstabzug (über Grillplatte) mit Einleitung in den bestehenden Kamin.

Lüftung Vereinslokal: Über zwei Oberlichten straßenseitig (über den Türen) je 0,93 x 0,45 m, eine kippbar und eine drehkippbar. Weiters über einen Ventilator der in den Kamin führt und die Abluft über Dach ausbläst. Fallweise über die straßenseitige Tür.

Stellplätze: Durch die Widmungsänderung kein zusätzlicher

Stellplatzbedarf erforderlich.

(...)"

Im Einreichplan sind als "neu" in roter Farbe die Verwendung der Räumlichkeiten sowie der beschriebene Dunstabzug und der Ventilator (beide zum vorhandenen Kamin geführt) eingezeichnet. Der als "Vereinslokal" bezeichnete Raum (ehemaliges Geschäftslokal) ist 52,26 m2, die Garderobe 5, 36 m2 und die Küche 12,06 m2 groß.

Zur fachkundigen Äußerung der Abteilung Umweltschutz des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 14. Jänner 1998 führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 1998 aus, dass eine Lüftungsanlage weder geplant sei noch für erforderlich angesehen werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1998 führte der Sachverständige für Umweltschutz aus, dass in den Räumlichkeiten (Vereinsraum, Küche) eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage zu installieren sei. Die Abluft sei an der südlichen Hausseite senkrecht nach oben auszublasen. Der Ausblaspunkt müsse mindestens in einer Höhe von 6 m über Niveau liegen, die Ausblasgeschwindigkeit 7 m pro Sekunde betragen. Der Betrieb der Anlage dürfe einen Lärmpegel von 50 dB in 1 m Abstand vom Ausblaspunkt nicht überschreiten. Die Dimensionierung der Lüftungsanlage habe so zu erfolgen, dass in den Räumlichkeiten ein 6 bis 8-facher Luftwechsel sichergestellt sei. In der Verhandlungsschrift wurde festgehalten, dass auf Grund der vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere durch die erforderliche Errichtung einer Entlüftungsanlage und des damit verbundenen Lüftungsrohres, die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer beizubringen sei, weil damit Baumaßnahmen außerhalb des selbständigen Wohnbereiches erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen 3 Monaten das Lüftungsprojekt und die Zustimmung der Miteigentümer nachzureichen.

Im Namen der Wohnungseigentumsgemeinschaft gab der Hausverwalter mit Schreiben vom 28. Mai 1998 die Erklärung ab, dem beantragten Bauvorhaben nicht zuzustimmen.

Ein Lüftungsprojekt wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachgereicht.

Der Sachverständige der Abteilung Umweltschutz des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt gab über Aufforderung der Behörde am 16. November 1998 die fachkundige Stellungnahme ab, dass gemäß § 29 der Kärntner Bauvorschriften Räume ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belüftet und entlüftet werden müssten. Laut ÖNORM H 6000 Teil 3 "Hygienische und Physiologische Anforderungen für den Aufenthaltsbereich von Personen" ergebe sich unter Zugrundelegung der zu erwartenden Nutzung der Räumlichkeiten (Gaststätte, die für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich ist) der Mindest-Außenluftvolumenstrom, um die Konzentration luftverunreinigender Stoffe innerhalb der zulässige Grenzen zu halten, mit 45 m3.h-1 je Person. Auf Grund der Raumgröße von 52 m2 (= mögliche Besucherzahl von 40 Personen) sei der erforderliche Mindest-Außenvolumenstrom für das Vereinslokal 1800 m3.h/h. Für den Küchenbereich sei ein mindestens zwanzigfacher Luftwechsel pro Stunde erforderlich. Bei einem Raumvolumen von 31,5 m3 ergebe sich damit ein Mindest-Außenvolumenstrom von 630 m3.h/h. Um eine wirkungsvolle Durchlüftung der Räumlichkeiten sicherzustellen, sei die Zu- bzw. Abluft räumlich verteilt an mehreren Punkten einzubringen bzw. abzusaugen. Während der kalten Jahreszeit müsse eine Vorwärmung der Zuluft möglich sein. Um eine Belästigung von Anrainern (durch Lärm) zu verhindern, sei die Lüftungsanlage mit Schalldämpfern auszustatten. Die Abluft müsse belästigungsfrei an der Südseite des Objektes senkrecht nach oben über Dach abgeblasen werden. Beim vorliegenden Projekt würden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Durch die laut Baubeschreibung vorgesehenen Maßnahmen (Oberlichten, Raumventilator) sei eine ausreichende Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten nicht gegeben. Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1998 aus, dass eine entsprechende Frischluftzufuhr notwendig sei, um den hygienischen, physiologischen Anforderungen wie auch der Behaglichkeit zu entsprechen. Stark mit Schadstoffen angereicherte Luft könne zu starken Reizungen der Bronchien wie auch zu einer stark entzündlichen Schwellung mit einer Erschwerung der Magendurchblutung führen. Weiters könne es zu Reizungen an den Augenbindehäuten wie auch zu Kopfschmerzen kommen. Es sei dem umwelttechnischen Sachverständigen daher auch aus medizinischer Sicht dahingehend zu folgen, dass für eine ausreichende Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten zu sorgen sei.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu den Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 dahingehend, dass sie keine Umwidmung der Räumlichkeiten in eine Gaststätte begehrt habe. Das ehemalige Geschäftslokal solle vielmehr als Vereinslokal zwecks geselligen Beisammenseins von durchschnittlich 10 Vereinsmitgliedern in einem beschränkten Zeitraum Verwendung finden. Die hypothetische Annahme einer möglichen Besucherzahl von 40 Personen sei für das Verfahren nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Gutachtensergänzung im Sinne ihres Baubewilligungsantrages.

In seiner abschließenden Stellungnahme vom 4. März 1999 führte der umweltschutztechnische Sachverständige aus, dass eine ausreichende Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten durch die vorhandenen Geräte (Raumventilator, Dunstabzug) nicht gegeben sei. Die Förderleistung des bestehenden Raumventilators könne nur anhand der Strömungsgeschwindigkeit und des Rohrdurchmessers errechnet werden; sie betrage ca. 200 m3/h, die erforderliche Luftleistung für das Vereinslokal betrage jedoch ca. 1800 m3/h. Die wirkungsvolle Durchlüftung der Räumlichkeiten sei ohne den Einbau einer entsprechenden Be- und Entlüftungsanlage, die auch bei geschlossenen Fenstern und Türen voll funktionstüchtig sei, nicht möglich. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass es durch den Betrieb des Vereinslokales nicht zu unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft kommen dürfe.

In der am 12. April 1999 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich zu Protokoll, dass die Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 19. April 1999 wurde die Beschwerdeführerin von der Baubehörde erster Instanz im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen "dem Bauantrag einen Beleg über die Zustimmung aller Eigentümer bzw. Miteigentümer" anzuschließen.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich hiezu mit Schriftsatz vom 22. April 1999 dahingehend, dass für den gegenständlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 lit. b der Kärntner Bauordnung die Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich sei, "da es sich um ein Vorhaben innerhalb einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit handelt".

Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. August 1996 ab, "da sich Miteigentümer gegen das beantragte Bauvorhaben ausgesprochen haben". Auf Grund der ausdrücklichen Ablehnung des Bauvorhabens durch die Miteigentümer sei kein weiterer Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen, vielmehr sei sogleich mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen gewesen.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 wies der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Das beantragte Bauvorhaben sei bewilligungspflichtig; die Beschwerdeführerin benötige hiezu auch die Zustimmung aller Miteigentümer. Der im § 10 Abs. 1 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996 verwendete Begriff "...innerhalb der selbständigen Wohnung..." sei dahingehend auszulegen, dass ein eine Zustimmung nicht erforderndes Vorhaben dann nicht mehr vorliege, wenn es geeignet sei, den Miteigentümern als Folge des Baubewilligungsbescheides eine Verpflichtung (mit)aufzuerlegen (beispielsweise zur Schaffung von PKW-Abstellplätzen) sowie, wenn das Vorhaben dergestalt sei, dass die Miteigentümer die Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen des WEG 1975 (z. B. § 13 Abs. 2 Z. 4) begründet verweigern könnten. Zweck der Regelung des § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 sei nach wie vor, dass ein Eingehen in das Baubewilligungsverfahren dann und solange nicht Platz greifen dürfe, solange dem Konsenswerber ein (Mit)Eigentümer des Grundstückes aus dem Titel seines Eigentumsrechtes die Bauführung verwehren könne, d. h. solange die zivilrechtliche Berechtigung des Konsenswerbers zur Bauführung aus dem Titel des Eigentumsrechtes (noch) nicht eindeutig gegeben sei und solange die Zustimmung eines solchen Miteigentümers nicht liquid vorliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Schon aus der Baubeschreibung betreffend die Entlüftung der Küche und des Vereinslokales mittels Ventilator über Kamin und Dach ergebe sich die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer zur Bauführung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996. Durch die vom Sachverständigen geforderte obligatorische Errichtung einer Lüftungsanlage, welche auch Baumaßnahmen außerhalb des selbständigen Wohnbereiches erforderlich mache, sei die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zum Bauvorhaben erforderlich. Aktenkundig sei, dass die Miteigentümer dem Antrag auf Umwidmung nicht zugestimmt hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Vorbringen zufolge in dem Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Bauansuchen der Beschwerdeführerin wurde von den Baubehörden deshalb abgewiesen, weil die Bauwerberin den Beleg über die Zustimmung der Miteigentümer des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes nicht beigebracht hat. Ist eine solche Zustimmung im Beschwerdefall erforderlich, wurde die Baubewilligung rechtens versagt und wäre demnach der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, weil die (erforderliche) Zustimmung eine Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens ist (siehe hiezu die bei Hauer, Kärntner Baurecht, 3. Auflage auf den Seiten 116 f., referierte hg. Judikatur, u. v. a.) und im Beschwerdefall feststeht, dass die Zustimmung von Miteigentümern der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke ausdrücklich verweigert wurde.

Das hier zu beurteilende Bauvorhaben wurde mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. August 1996, bei der Behörde erster Instanz noch vor dem 2. September 1996 eingelangt, eingeleitet.

Gemäß dem wiederverlautbarten Art. II Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996; ursprünglich Art. II Abs. 2 der Novelle zur Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 44/1996), sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (dies bezieht sich auf die angeführte Novelle LGBl. Nr. 44/1996, die am 1. September 1996 in Kraft getreten ist) anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Gemäß Art. IX der Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 2. Juli 1996, mit der die Kärntner Bauordnung 1992 wiederverlautbart wird, LGBl. Nr. 62, beginnt die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes der Kärntner Bauordnung 1996 -

KBO 1996 am 2. September 1996. Gemäß Art. II der Anlage II der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1996 wurde Folgendes bestimmt:

"Mit Art. II Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 44/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

...

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in den Abs. 3 bis 8 nicht anderes angeordnet ist.

...

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.

(...)"

Der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Baubewilligungsantrag der Beschwerdeführerin wurde also vor dem Inkrafttreten der Kärntner Bauordnung 1996 bei der Baubehörde eingebracht. Das darüber abgeführte Baubewilligungsverfahren war daher vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängig, weshalb auf Grund der obzitierten Übergangsbestimmungen im Beschwerdefall die Kärntner Bauordnung 1992 (BO) anzuwenden ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0330, und vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0225).

Aber auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 ist die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen baubewilligungspflichtig, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung (§ 6 lit. c Kärntner Bauordnung 1996). Im hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 97/05/0021, hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der (auch) im Beschwerdefall zu beurteilenden Änderung der Verwendung der Räumlichkeiten festgehalten, dass "die Änderung der Verwendung von Gebäudeteilen von Geschäftslokal, Lagerraum und Büro in Vereinslokal, Küche und Garderobe (...) Interessen der Sicherheit (z. B. Brandsicherheit, Gesundheit) (...)" berühren. Im Bauverfahren ist auch zweifelsfrei hervorgekommen, dass durch die begehrte Änderung der Verwendung andere baurechtlich relevante öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung. Die Baubewilligungspflicht des hier zu beurteilenden Bauvorhabens der Beschwerdeführerin auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 kann demnach nicht zweifelhaft sein, zumal auf Grund des Antragsumfanges im Zusammenhang mit den Planunterlagen und Baubeschreibungen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit der beabsichtigten Änderung der Verwendung der betroffenen Gebäudeteile die Möglichkeit der Entstehung einer die Umwelt belastenderen Emissionssituation besteht, welche eine Überprüfung der raumordnungsrechtlichen Anforderungen im öffentlichen Interesse erforderlich macht. Eine Einstellung des von der Beschwerdeführerin beantragten Baubewilligungsverfahrens käme erst dann in Betracht, wenn sich herausstellen sollte, dass sich bei der beantragten Neuverwendung der Räumlichkeiten im betroffenen Gebäude die von der Baubehörde zu beurteilenden öffentlichrechtlichen Anforderungen nicht ändern. Ob die Baubewilligungsbescheide aus den Jahren 1970 bzw. 1971 die Verwendung einzelner Räumlichkeiten "normativ" festgelegt haben, kann dahinstehen, weil jedenfalls keine baurechtliche Bewilligung für die Verwendung der Räumlichkeiten in der nunmehr begehrten Art und Weise vorliegt, eine solche, wie ausgeführt, aber nunmehr jedenfalls bewilligungspflichtig ist.

Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Übergangsbestimmungen ist aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum die Behörden im Beschwerdefall von der Anwendbarkeit der Kärntner Bauordnung 1996 ausgegangen sind. Ungeachtet dieses Umstandes sind aber durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden:

Im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung 1992 ist im Baubewilligungsverfahren (§§ 14 bis 17 leg. cit.) u. a. gemäß § 21 Abs. 1 auch der Grundeigentümer Partei. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 dieses Gesetzes hat der Bauwerber einen Beleg über die Zustimmung des Eigentümers beizubringen, wenn der Antragsteller selbst nicht Eigentümer ist. Im Beschwerdefall liegt ein solcher Beleg nicht vor; die Miteigentümer des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes haben dem Vorhaben der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt, weshalb die beantragte Baubewilligung im Geltungsbereich der Kärntner Bauordnung 1992 jedenfalls zu versagen war.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage, aus welcher sich somit zweifelsfrei ergibt, dass das eingereichte Bauvorhaben (ohne Auflagen, für welche jedenfalls die Zustimmung der Grundeigentümer erforderlich wäre) nicht bewilligungsfähig ist, erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. September 2001

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