VwGH 2000/02/0338

VwGH2000/02/033823.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des JD in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Oktober 2000, Zl. VwSen-107147/6/Sch/Rd, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §84 Abs2;
VStG §32 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs2;
VStG §32 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er als Geschäftsführer und verantwortlicher Vertreter der S-GmbH verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m jedenfalls am 15. Oktober 1999 in M ca. 40 bis 50 m neben der B 1 Wiener Straße bei Strkm 203,0 auf einer näher bezeichneten Parzelle jeweils die Werbung

  1. 1. "S"
  2. 2. "HALB ODER VOLLPENSION"
  3. 3. "LL"

    angebracht habe. Er habe drei Verwaltungsübertretungen gemäß jeweils § 84 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 begangen. Es wurden drei Strafen in der Höhe von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils von drei Tagen) verhängt.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Unbestritten ist der Anbringungsort der gegenständlichen Werbungen. Sie befinden sich einerseits an einer Straßenstelle, welche in einem Bereich liegt, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört, andererseits aber in einer Entfernung von etwa 40 bis 50 m von der B 1, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt ist.

    Dieser Sachverhalt entspricht jenem, der bereits dem hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Die belangte Behörde hat sich zu Recht auf dieses Erkenntnis bezogen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, von der darin vertretenen Ansicht, dass es in Anbetracht des § 84 Abs. 2 StVO auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liegt, ankommt. Dass die gegenständlichen Werbungen von der B 1 aus nicht zu sehen wären, wird weder in der Beschwerde behauptet noch ist solches auf Grund des im Verwaltungsverfahren angefertigten Lichtbildes anzunehmen.

    Wenn der Beschwerdeführer die Rechtsansicht bekämpft, die in § 84 Abs. 2 StVO genannte 100 m-Entfernung sei ohne Rücksicht auf die Lesbarkeit im rechten Winkel vom Fahrbahnrand der außerhalb des Ortsgebietes gelegenen Straße und nicht von jenem Punkt aus zu messen, von wo aus sie bei Annäherung auf der Straße gesehen oder gelesen werden könne, ist er z.B. auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0122, zu verweisen, in welchem diese Ansicht als rechtmäßig erkannt wurde. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, Konsequenz dieser Ansicht wäre, dass sich "am Rand jedes Ortsgebietes ein 100 m breiter werbungsfreier Gürtel befindet", ist (falls dies so zu verstehen sein sollte, dass damit ein 100 m breiter Gürtel auch innerhalb des Ortsgebietes gemeint sein soll) zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Einwand bereits im hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1988, Zl. 87/03/0181, als unrichtig abgetan hat.

    Als letztes Argument behauptet der Beschwerdeführer, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil sich die gegenständlichen Verfolgungshandlungen nicht darauf bezogen hätten, dass die Ausnahme des § 84 Abs. 2 Satz 2 StVO nicht vorliege. Der Beschwerdeführer zitiert hiezu ein sich auf das Preisgesetz beziehendes hg. Erkenntnis (vom 18. September 1987, Zl. 86/17/0020). Abgesehen davon, dass dieses Erkenntnis mit dem gegenständlichen Fall schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil es dort um nach dem Preisgesetz unterschiedliche Preisauszeichnungsarten ging, welche mit der Ausnahme des § 84 Abs. 2 Satz 2 StVO nichts zu tun haben, verlangt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass eine Verfolgungshandlung auch das Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen umfassen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0292).

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 23. November 2001

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