VwGH 99/21/0083

VwGH99/21/008324.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des S in D, geboren am 22. Oktober 1974, vertreten durch die Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG und Rechtsanwalt Dr. Henrik Gunz, 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 3. Dezember 1998, Zl. Fr-4250b-179/98, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §3 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z3;
FrG 1997 §8 Abs4;
EMRK Art8;
VwRallg;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §3 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z3;
FrG 1997 §8 Abs4;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 3. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 15, 35 und 37 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 3. Mai 1993 als bosnischer Kriegsflüchtling sichtvermerksfrei eingereist. Am 4. August 1993 sei ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz, zuletzt verlängert bis 30. Juni 1996, erteilt worden. Am 16. Oktober 1995 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, weshalb er am 12. Juni 1996 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, gültig bis zum 18. Jänner 1998, erhalten habe. Am 9. Jänner 1998 habe er fristgerecht die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung beantragt, weshalb er sich zur Zeit rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte.

Die am 16. Oktober 1995 geschlossene Ehe sei am 3. Juli 1996 einvernehmlich geschieden worden; im "Scheidungsurteil" werde von beiden Seiten bestätigt, dass die eheliche Gemeinschaft unheilbar zerrüttet und die eheliche Lebensgemeinschaft seit mehr als sechs Monaten aufgehoben sei.

Weiter heißt es im Bescheid vom 3. Dezember 1998 wörtlich:

"Im Zuge des Verlängerungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Berufungswerber lediglich in der Zeit vom 6.2.1996 bis 15.5.1996 unter derselben Adresse wie seine Ex-Ehefrau polizeilich gemeldet war. Die Zeit von der Eheschließung am 16.10.1995 bis zum 6.2.1996 lebte er demgegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Ehefrau. Begründend führt D.S. an, dass ihm erst für die Zeit ab 15.5.1996 eine Gemeindewohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Vorher hätten sie im gemeinsamen Haushalt in der E.straße ... gelebt, da in der neuen Wohnung noch keine Möbel zur Verfügung gestanden hätten und eine dreimonatige Kündigungsfrist der alten Wohnung zu berücksichtigen gewesen sei. Dies hätte dazu geführt, dass lediglich seine Ex-Ehefrau die Gemeindewohnung bezogen hätte. Diesen Angaben ist entgegenzuhalten, dass vor der Eheschließung kein gemeinsamer Haushalt in der E.straße ... aufscheint, sondern seine Ehefrau zuvor in der G.gasse ... gemeldet war. Warum es im Übrigen seiner Ex-Ehefrau möglich gewesen sein soll, die neue Wohnung zu beziehen, ihm jedoch nicht, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Auch die bestehende dreimonatige Kündigungsfrist scheint keine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Ehepaar getrennt gewohnt hat. Hinzu kommt, dass das Ehescheidungsverfahren bereits kurze Zeit später (Einbringung der Scheidungsklage am 5.6.1996) eingeleitet wurde ..."

Selbst wenn man sich jedoch - so die belangte Behörde das eben Wiedergegebene fortführend - den Ausführungen des Beschwerdeführers anschließen würde, ergebe sich jedenfalls aus dem alleinigen Auszug seiner "Exfrau" am 15. Mai 1996 sowie der sodann am 5. Juni 1996 eingebrachten "Scheidungsklage", dass die Ehe zumindest zerrüttet gewesen sei. Die Antragstellung bezüglich der am 12. Juni 1996 erteilten Aufenthaltsbewilligung sei am 24. Mai 1996 erfolgt und falle damit genau in die Zeit des Auszuges der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie des Scheidungsverfahrens; dem Beschwerdeführer habe somit bewusst sein müssen, dass er sich bei der Beantragung der Aufenthaltsbewilligung auf ein Eheleben berufe, welches er in Wahrheit nicht mehr führe. Dass während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein normales Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt werde, könne vom Beschwerdeführer kaum bestritten werden. Somit hätte er zumindest ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Scheidungsklage seine Angaben gegenüber der Aufenthaltsbehörde richtig stellen müssen. Ihm sei sohin ein Aufenthaltstitel erteilt worden, weil er sich auf eine Ehe berufen habe, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt habe; damit lägen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 3 FrG vor. Da gerade falsche Angaben gegenüber Behörden als besonders schwer wiegende Verstöße anzusehen seien, werde von der Möglichkeit der Ausweisung Gebrauch gemacht.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 1993 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und bestreite seinen Lebensunterhalt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Seit 8. Jänner 1998 lebe er im gemeinsamen Haushalt mit seiner (nunmehrigen) Lebensgefährtin, welche von ihm ein Kind erwarte. Ungeachtet dessen sei das "Aufenthaltsverbot" auf Grund des dringend Gebotenseins dieser Maßnahme zulässig. Wer nämlich grob rechtsmissbräuchlich zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein "Aufenthaltsverbot" zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG könne nur berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 1993 in Österreich aufhalte, einer Beschäftigung nachgehe und derzeit mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebe. Relativierend sei jedoch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 12. Juni 1996, seine Beschäftigung sowie sein Zusammenleben mit der Lebensgefährtin lediglich auf den Umstand zurückzuführen seien, dass er sich seinen Aufenthaltstitel durch die Vortäuschung einer Ehe, die er nicht mehr geführt habe, erschlichen habe. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dieses Ziel könne jedoch nicht erreicht werden, wenn Fremde gegenüber den Behörden falsche Angaben machen könnten, ohne dass dies Wirkungen habe. Somit müsse gerade im Interesse jener Fremden, die sich an die gesetzlichen Vorgaben hielten, das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung eines Fremden, der sich über diese Bestimmungen hinweggesetzt habe, höher gewertet werden als der Eingriff in sein Privat- und Familienleben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 1999, B 46/99, - erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht aktenwidrig. Zunächst spricht die belangte Behörde im Zusammenhang mit den nunmehrigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ohne jede Begründung nach wie vor davon, dass er mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt wohne, ungeachtet dessen, dass seitens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren die Heiratsurkunde - bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Oktober 1998 - nachgereicht worden war. Des Weiteren setzt sie sich kommentarlos über die in den Verwaltungsakten erliegenden Meldebestätigungen der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 31. März 1998 hinweg, die entgegen ihren Feststellungen bezüglich des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz nicht erst ab 6. Februar 1996, sondern schon ab 12. Oktober 1995 (bis 15. Mai 1996) dokumentieren. (Richtig ist nur, dass die erste Ehegattin bis 6. Februar 1996 auch an ihrer vorangegangenen Adresse, als Hauptwohnsitz, gemeldet war.) Schließlich verkennt die belangte Behörde völlig die in der Berufung im Wesentlichen wiederholte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1998, in der dieser - anders als im bekämpften Bescheid ausgeführt - keine Begründung dafür angegeben hat, warum er von der Eheschließung an bis 6. Februar 1996 nicht mit seiner damaligen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (dies war ihm seitens der erstinstanzlichen Behörde im Einklang mit den erwähnten Meldebestätigungen auch gar nicht vorgehalten worden); vielmehr hat er dargelegt, wie es zur Ummeldung seiner Ehegattin per 15. Mai 1996 auf eine neue Adresse gekommen ist, nämlich - so die Stellungnahme tatsächlich - als bloße "Scheinmeldung" im Hinblick auf eine zugeteilte Gemeindewohnung, während sie tatsächlich über den 15. Mai 1996 hinaus im gemeinsamen Haushalt verblieben sei. Ungeachtet dessen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers weiter so dargestellt, als ob er eine - nicht als stichhältig erachtete - Begründung für den Auszug seiner Ehegattin aus der gemeinsamen Wohnung mit 15. Mai 1996 abgegeben hätte (!). Dass davon ausgehend die wesentlich auch darauf gestützten Überlegungen der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer habe bei Beantragung der ihm am 12. Juni 1996 erteilten Aufenthaltsbewilligung bewusst sein müssen, dass er sich auf ein Eheleben berufe, welches er in Wahrheit nicht mehr führe, nicht tragfähig sind, liegt auf der Hand. Die daran anknüpfende Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben gemacht bzw. "grob rechtsmissbräuchlich" sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen verschafft bzw. seinen Aufenthaltstitel durch die Vortäuschung einer Ehe, die er nicht geführt habe, "erschlichen", ist aber auch unabhängig davon verfehlt:

Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer letztlich nicht der Vorwurf gemacht wurde, er habe die in Frage stehende Ehe lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels - oder einer anderen fremdenrechtlich bedeutsamen Bewilligung - geschlossen ("Scheinehe"). Die Rechtswidrigkeit seines Vorbringens erblickte die belangte Behörde vielmehr darin, dass er sich auf eine Ehe berufen habe, welche tatsächlich "nur mehr auf dem Papier" existierte. Selbst wenn diese Annahme zuträfe, könnte indes nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei oder durch falsche Angaben einen Aufenthaltstitel erschlichen habe. Die belangte Behörde übersieht nämlich, dass der von ihr herangezogene Ausweisungstatbestand des § 34 Abs. 1 Z 3 FrG an die mit dem FrG neu geschaffene Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 leg. cit. anknüpft, und dass über den Fall der eigentlichen "Scheinehe" hinaus - wenn überhaupt (siehe unten) - nur im Zusammenhang mit dieser Bestimmung von einem "Missbrauch" gesprochen werden kann.

Die erwähnten Bestimmungen lauten wie folgt:

"Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 8. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

(5) ...

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

  1. 1. ...
  2. 2. ...
  3. 3. der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat."

    Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrG wird das Zusammenspiel dieser Normen (und ergänzend des hier nicht relevanten Aufenthaltsverbotstatbestandes des § 36 Abs. 2 Z 9 FrG) wie folgt dargestellt (685 BlgNR 20. GP 54;

    Unterstreichungen nicht im Original):

    "Scheinehenpaket

    Das Eingehen einer Ehe lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich ist gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht; dem Phänomen soll daher durch Maßnahmen im Fremdengesetz entgegengetreten werden. Es soll sich niemand zur Erlangung eines Aufenthaltstitels auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK berufen dürfen, der ein solches Familienleben nicht führt (§ 8 Abs. 4).

    Beruft sich ein Fremder unter Missbrauch der Bestimmung des § 8 Abs. 4 bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf ein gemeinsames Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK, soll die Behörde die Möglichkeit haben, diesen auszuweisen (§ 34. Abs. 1 Z 3) oder ein Aufenthaltsverbot über ihn zu verhängen (§ 36 Abs. 1 Z 9), wenn er einen Vermögensvorteil geleistet hat, um einen aufenthaltsrechtlichen oder beschäftigungsrechtlichen (Befreiungsschein) Titel zu erlangen. ..."

    Zu § 34 Abs. 1 Z 3 FrG - bezüglich § 8 Abs. 4 leg. cit. enthält die Regierungsvorlage keine spezifischen Ausführungen - heißt es in den Erläuterungen (aaO., 74) weiter:

    "Z 3 ist Bestandteil des Lösungspakets zum Problemkreis der Scheinehe und legt fest, dass ein Fremder trotz Besitz eines Aufenthaltstitels aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden kann, weil sich dieser Fremde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat."

    Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass § 34 Abs. 1 Z 3 FrG nach der in den Materialien zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellung der Missbrauchsbekämpfung dient. Nach dem Gesetzeswortlaut werden nicht nur reine "Scheinehen" erfasst, sondern auch solche Ehen, bei denen die Absicht des Antragstellers auf das Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwar im Zeitpunkt der Eheschließung gegeben war, jedoch in der Folge weggefallen ist, ohne dass die Ehe aufgelöst worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0126; siehe auch Muzak, in:

    Muzak/Taucher/Aigner/Lober, Fremdenrecht Anm 4 zu § 8 FrG). In einer solchen Konstellation - sofern man nicht im Hinblick auf die zitierten Erläuterungen (arg.: "Das Eingehen einer Ehe ...") eine teleologische Reduktion auf den Fall der eigentlichen "Scheinehe" annehmen will - kann ein Missbrauch freilich denklogisch erst ab Inkrafttreten des § 8 Abs. 4 FrG (mit 1. Jänner 1998) gesetzt werden, weil vor diesem Zeitpunkt kein dieser Vorschrift vergleichbares Verbot existierte und weil die hier wesentlichen, auf die Ehegatteneigenschaft Bezug nehmenden Regelungen des davor in Geltung stehenden Aufenthaltsgesetzes (§ 2 Abs. 3 Z 4 und § 3 Abs. 1) nicht zusätzlich auf ein gemeinsames Familienleben abstellten.

    Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die in Frage stehende Aufenthaltsbewilligung im Juni 1996 erteilt. Ein Missbrauch bei Antragstellung (24. Mai 1996) - über den Problemkreis der eigentlichen "Scheinehe" (Ehe, die ausschließlich zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen geschlossen wird) hinaus - kommt daher nach dem eben Gesagten keinesfalls in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid - wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 24. Juli 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte