VwGH 99/13/0137

VwGH99/13/013727.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde 1.) der DK in W, 2.) des GE in B und 3.) des AE in P, alle vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien VII, Neubaugasse 66, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 26. Februar 1999, Zl. RV/408-16/08/98, betreffend Feststellung der Einkünfte 1987 samt Wiederaufnahme und Feststellung der Einkünfte 1988 sowie Zurückweisung der Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Feststellung der Einkünfte 1988, Feststellung der Einkünfte 1989 bis 1991 und Umsatzsteuer 1989 bis 1991,

Normen

EStG 1972 §28;
EStG §28;
VwGG §34 Abs1;
EStG 1972 §28;
EStG §28;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Einkünfte samt Wiederaufnahme des Verfahrens für 1987 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Feststellung der Einkünfte für 1988 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen, betreffend Zurückweisung der Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Feststellung der Einkünfte 1988, Feststellung der Einkünfte 1989 bis 1991 sowie Umsatzsteuer 1989 bis 1991, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei den drei Beschwerdeführern handelt es sich um die im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/13/0236, erwähnten Kinder der in jenem Verfahren auftretenden Beschwerdeführerin GE sowie des RE (vgl. hinsichtlich des letzteren das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/13/0237).

Die drei Beschwerdeführer waren im Streitzeitraum zu je einem Drittel Miteigentümer von Mietwohngrundstücken in Wien, C-Gasse 6, N-Gasse 3, O-Straße 70, H-Gasse 28, L-Straße 56, L-Gasse 10, E-Gasse 1, P-Platz 16, I-Gasse 20a, L-Straße 403, H-Straße 39, M-Straße 97, D-Straße 15 und J-Straße 22. Hinsichtlich dieser Mietobjekte reichten die Beschwerdeführer bei den jeweiligen Lagefinanzämtern Erklärungen über die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein. Für das Mietobjekt C-Gasse 6 - das dem Beschwerdefall zu Grunde liegt - wurde für 1987 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, für 1988 ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen erklärt.

Das Finanzamt behandelte auch die (auf alle angeführten Liegenschaften bezogene) Tätigkeit der Beschwerdeführer - wie die ihrer Eltern - als gewerblichen Grundstückshandel und erließ entsprechende Bescheide. Die Beschwerde gegen die sodann im Instanzenzug erlassenen Bescheide ist Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 99/13/0121-4. Weiters erließen die Abgabenbehörden erster Instanz hinsichtlich der (erklärten) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der jeweiligen Mietobjekte (zum Teil nach Wiederaufnahme des Verfahrens) Feststellungsbescheide, in denen diese Einkünfte bzw die Anteile daran jeweils mit S 0,-- festgestellt wurden.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften für 1987 und 1988 hinsichtlich des Mietobjektes C-Gasse 6 mit S 0,-- sowie betreffend Wiederaufnahme des Einkünftefeststellungsverfahrens 1987 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Berufung betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Feststellung der Einkünfte 1988, Feststellung der Einkünfte für 1989 bis 1991 sowie Umsatzsteuer 1989 bis 1991 als unzulässig zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen verwies die belangte Behörde darauf, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Objektes C-Gasse 6 nicht festzustellen seien. Die Zurückweisung im angeführten Umfang erfolgte, weil keine dementsprechenden Bescheide erlassen worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Feststellung von Einkünften samt Wiederaufnahme des Verfahrens für 1987

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen einen Bescheid abgewiesen, mit dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1987 weder positiv noch negativ, sondern mit S 0,--

festgestellt wurden. Durch einen solchen Bescheid, nach dem unter Bedachtnahme auf die zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden Gründe eine Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich eines bestimmten Mietobjektes nicht zu erfolgen hat, wird aber in die Rechte der Partei nicht eingegriffen. Die Beschwerdeführer waren daher zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im bezeichneten Umfang nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

2. Feststellung von Einkünften für 1988

Im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 99/13/0121, dem die Einbeziehung der Einkünfte auch aus dem gegenständlichen Mietobjekt in den Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zu Grunde liegt, wurde unter Berufung auf das die Mutter der Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/13/0236, ausgesprochen, dass die belangte Behörde der langen Behaltedauer nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen habe. Außerdem seien besondere sachverhaltsmäßige Feststellungen darüber erforderlich, ob hinsichtlich von im Schenkungsweg erworbenen Liegenschaften besondere Umstände für die Annahme einer Handelstätigkeit sprechen. Aus demselben Grund hat die belangte Behörde auch den vorliegenden Bescheid, nach dem eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1988 - entgegen der eingereichten Erklärung, in der hinsichtlich des gegenständlichen Mietobjekts ein Verlust geltend gemacht wurde - nicht zu erfolgen hat, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als in ihm über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1988 abgesprochen worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

3. Zurückweisung der Berufung

Die Beschwerdeführer wenden sich im Übrigen ausdrücklich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides, begründen aber die Beschwerde insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme betreffend Einkünftefeststellung 1988 sowie Feststellung der Einkünfte 1989 bis 1991 sowie Umsatzsteuer 1989 bis 1991 mangels Vorliegens entsprechender erstinstanzlicher Bescheide als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht. Die Beschwerde war in diesem Umfang mangels Rechtsverletzung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Februar 2001

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