VwGH 99/11/0162

VwGH99/11/016220.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. G in N, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. März 1999, Zl. 11 - 39 - 401/98 - 9, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §28 Abs2;
FSG 1997 §41 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
KFG 1967;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §28 Abs2;
FSG 1997 §41 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
KFG 1967;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Lenk(er)berechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 auf die Dauer von 14 Monaten, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (26. April 1997) bis einschließlich 26. Juni 1998, vorübergehend entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2 a KFG 1967 angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die Entziehung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen geforderte Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 KFG 1967 nicht besitze, weil er am 26. April 1997 einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,74 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt habe und darüber hinaus im Jahre 1994 rechtskräftig wegen Übertretung des § 5 StVO 1960 und im Jahre 1995 rechtskräftig wegen Übertretung des § 58 StVO 1960 bestraft worden sei.

Mit Bescheid vom 29. Juli 1998 wies die (infolge Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers örtlich zuständig gewordene) Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag den am 22. April 1998 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines Führerscheines hinsichtlich der Gruppen A, C und G ab (Spruchpunkt I), entzog gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenk(er)berechtigung für die Gruppen A, C und G wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zum Nachweis deren Wiedererlangung (Spruchpunkt II) und schränkte die Lenk(er)berechtigung für die Gruppen B und F auf sechs Monate ein (Spruchpunkt III). Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde jeweils die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Im Berufungsverfahren legte er Laborbefunde sowie Befunde einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr. P.) sowie eines Klinischen Psychologen und Psychotherapeuten (Dr. S.) vor.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 entschied der Landeshauptmann von Steiermark über die Berufung, jedoch nur hinsichtlich der Gruppen A, B und F, und befristete die Lenk(er)berechtigung auf die Dauer eines Jahres, gerechnet ab Erstellung (29. Dezember 1998) des amtsärztlichen Gutachtens bei der Fachabteilung für das Gesundheitswesen, und unter der Bedingung der Vorlage von Leberfunktionsparametern und CDT-Werten in sechs Monaten.

Hinsichtlich der Gruppen C und G wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 30. März 1999 die Berufung des Beschwerdeführers ab, wobei er den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins abwies und die Lenk(er)berechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß den § 74 Abs. 2 und 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967 entzog. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Gutachten einer ärztlichen Amtssachverständigen bei der Fachabteilung für das Gesundheitswesen vom 29. Dezember 1998 hinsichtlich der Eignung des Beschwerdeführers für die Gruppen C und G gehe schlüssig und nachvollziehbar Folgendes hervor:

"Bei Herrn DI Dr. G(...) liegt ein Zustand nach chronischem Alkoholismus vor, welcher stationär behandelt werden musste (1992 und 1993). In den Jahren 1990 bis 1994 wurden im Rahmen von periodisch auftretenden depressiven Phasen und kompensatorischer Alkoholprobleme regelmäßig ambulante und zwischenzeitlich auch stationäre Behandlungen durchgeführt. Im Rahmen der Grunderkrankung hat Herr DI Dr. G(...) auch mehrmals im alkoholisierten Zustand KFZ gelenkt, zunächst (gemeint: zuletzt) im April 1997 mit 1,48 %o Blutalkoholgehalt.

Seit dem letzten Vorfall im April 1997 glaubhafte und nachgewiesene Alkoholabstinenz. Leberfunktionsparameter, durchgeführt im Mai, Juni und Oktober 1998, lagen jeweils im Normbereich. Der zuletzt vorgelegte CDT-Wert im November 1998 mit 3,5 %o im Referenzbereich.

Die Vorgeschichte und Anamnese deuten auf ein chronisches Krankheitsgeschehen mit derzeitiger Stabilisierung hin.

Betreffend verkehrspsychologische Untersuchung vom Juni 1998 bestehen wesentliche Beeinträchtigungen in den Bereichen der Beobachtungsfähigkeit, des Reaktionsverhaltens, der Konzentrationsfähigkeit und Sensomotorik.

Seitens der Persönlichkeit des Untersuchten fanden sich erhöhte kraftfahrspezifische Risikobereitschaft und es besteht eine deutliche Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen, welche eher für einen regelmäßig überhöhten Alkoholkonsum sprechen.

Betreffend die oben genannten Erkrankungen und die mit dem Lenken von KFZ der Gruppe 2 erhöhte Lenkerverantwortlichkeit besteht bei Herrn DI G(...) zum Lenken von KFZ der Gruppe 2 derzeit eine gesundheitliche Nichteignung."

Auch aus dem Gutachten derselben ärztlichen Amtssachverständigen vom 19. Februar 1999 ergebe sich, dass ein chronisches Krankheitsgeschehen gegeben sei, jedoch derzeit die Anamnese noch auf eine Stabilisierung hindeute. Im Zusammenhang mit der entsprechend vorhandenen erhöhten Lenkverantwortlichkeit für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2, zu denen die Gruppen C und G gehören, sei es "durchaus schlüssig und nachvollziehbar", dass derzeit eine gesundheitliche Nichteignung gegeben sei. So ergebe sich "logischerweise", dass hinsichtlich der Eignung zum Lenken verschiedener Gruppen eine unterschiedliche Beurteilung gegeben sein könne. Auch nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sei es möglich gewesen, dass es zur Unterscheidung zwischen den einzelnen Gruppen auch bei richtiger Anwendung des Gesetzes kommen konnte, dies liege auch im Gegenstandsfalle vor. Wenn der Beschwerdeführer bemängle, dass der seinerzeitige Test beim Kuratorium für Verkehrssicherheit schon auf Grund seiner Aussagen hinsichtlich der Intelligenz und des Erinnerungsvermögens völlig unbrauchbar sei, sei dazu festzuhalten, dass das Intelligenz- und Erinnerungsvermögen nur eine der Komponenten sei, die im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen festzustellen seien. Daneben seien nämlich die Beobachtungsfähigkeit, das Reaktionsverhalten, die Konzentrationsfähigkeit, aber auch die Koordination der Muskelbewegung von Bedeutung. Aus dem Gutachten vom 19. Februar 1999 ergebe sich nämlich, dass zur Gutachtenserstellung überhaupt nicht auf das Intelligenz- und Erinnerungsvermögen eingegangen werden müsse, da dies ohnehin durchschnittlich vorhanden sei. Lediglich in den Bereichen Beobachtungsfähigkeit, Reaktionsverhalten, Konzentrationsfähigkeit und der Sensomotorik liege eine entsprechende Nichteignung vor. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens sei auch nicht mehr auf das Zustandekommen des "Gutachtens" des Kuratoriums für Verkehrssicherheit einzugehen. Nicht übersehen werden dürfe, dass ein verkehrspsychologischer Befund nicht durch einen nervenfachärztlichen Befund ersetzt werden könne. Dabei handle es sich um zwei verschiedene Betrachtungsweisen hinsichtlich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Daher sei auch das Gutachten Dris. P. zur Entkräftung des Befundes des Kuratoriums für Verkehrssicherheit nicht geeignet. Nicht übersehen werden dürfe, dass es sich bei der Äußerung Dris. S. nicht um einen eigenen verkehrspsychologischen Befund, sondern lediglich um eine Expertise handle.

Gegen diesen zuletzt dargestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde - entgegen der übereinstimmenden Auffassung der belangten Behörde und des Beschwerdeführers - bereits das FSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998 anzuwenden hatte, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die rechtlichen Wirkungen der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung, die am 26. Juni 1998 endete, noch nach dem KFG 1967 zu beurteilen sind. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 1 FSG, wonach die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Das FSG ist mit 1. November 1997 in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall ist das Entziehungsverfahren aber schon vor Inkrafttreten des FSG rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines Führerscheines wurde hingegen erst nach Inkrafttreten des FSG gestellt. Mangels Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem KFG 1967 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG waren somit im Beschwerdefall die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ...

...

§ 24.

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkerberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

...

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.

(2) Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:

1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und eine solche Untersuchung nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor der Wiederausfolgung erbracht wurde,

2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen, ..."

§ 18 der Führerscheingesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet (auszugsweise):

"§ 18.

...

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

  1. 1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
  2. 2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
  3. 3. Konzentrationsvermögen,
  4. 4. Sensomotorik und
  5. 5. Intelligenz- und Erinnerungsvermögen.

    ..."

    Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass sich die belangte Behörde auf ein in sich widersprüchliches amtsärztliches Gutachten bei ihrer Entscheidungsfindung gestützt hat. Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

    Es ist unerfindlich, wie die amtsärztliche Sachverständige einerseits ausführen kann: "seit dem letzten Vorfall im April 1997 glaubhafte und nachgewiesene Alkoholabstinenz", "Leberfunktionsparameter, durchgeführt im Mai, Juni und Oktober 1998, lagen jeweils im Normbereich", "der zuletzt vorgelegte CDT-Wert im November 1998 mit 3,5 %o im Referenzbereich", andererseits aber - unter Rückgriff auf die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 9. Juni 1998 - doch davon ausgeht, es liege eher ein regelmäßiger überhöhter Alkoholkonsum vor.

    Grundlage der von der belangten Behörde übernommenen Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Beschwerdeführers waren offenbar die im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung bei den einzelnen Tests vom Beschwerdeführer erzielten Testwerte. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage nach dem KFG 1967 die Auffassung vertreten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0190), dass im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum nach Auffassung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle die Testergebnisse eines Probanden außerhalb der Norm liegen. Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach dem FSG zu übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0101). Die im vorliegenden Fall aus den Testergebnissen abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der der jeweiligen Beurteilung zu Grunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass den beigefügten Bewertungen wie "deutlich reduziertes Arbeitstempo", "vermindert", "signifikant vermehrte verzögerte Reaktionen und Reaktionsauslassungen" mangels Bezugnahme auf den jeweiligen Grenzwert nicht entnehmbar ist, ob (und in welchem Ausmaß) dieser erreicht oder verfehlt wurde. Das auf diese verkehrspsychologische Untersuchung gestützte wiedergegebene amtsärztliche Gutachten mit seinen oben dargelegten Ungereimtheiten, auf welches die belangte Behörde ihre Auffassung gründet, der Beschwerdeführer besitze derzeit nicht die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von KFZ der Gruppen C und G, ist sohin nicht schlüssig, sodass die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Wiederausfolgung des Führerscheines hinsichtlich der Gruppen C und G und die Entziehung der Lenkberechtigung betreffend diese Gruppen auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruht.

    Der angefochtene Bescheid war daher, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

    Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 20. September 2001

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