VwGH 99/11/0034

VwGH99/11/003420.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Univ. Doz. Dr. W in W, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fleschgasse 34, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 3. Dezember 1998, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1984 §104 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art1 Abschn1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art1 Abschn4;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art2;
B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art139;
B-VG Art89 Abs1;
ÄrzteG 1984 §104 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art1 Abschn1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art1 Abschn4;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 Art2;
B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art139;
B-VG Art89 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Dezember 1998 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 31. März 1998, mit dem der Fondsbeitrag für das Jahr 1996 mit S 105.223,- festgesetzt wurde, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus, die Festsetzung des Fondsbeitrages 1996 sei gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) im Wege der Schätzung erfolgt, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Vorlage der für die Fondsbeitragsbemessung 1996 erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen sei. Dies habe er in seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid auch gar nicht gerügt. Er habe vielmehr die seit 1995 bestehende schwierige finanzielle Situation ins Treffen geführt. Mit Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 97/11/0364, habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 25. September 1997 betreffend den Fondsbeitrag für das Jahr 1995 als unbegründet abgewiesen. Da sich die Situation hinsichtlich des Fondsbeitrages 1995 und jene für 1996 "praktisch ident" darstelle, sei auch der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Fondsbeitrages 1996 der Erfolg versagt geblieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, VfSlg. Nr. 15.549, hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnung für 1996 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, die durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung kundgemacht wurde, als gesetzwidrig aufgehoben. In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, als "Mitteilungen" der Ärztekammer für Wien im Sinne des § 104 Abs. 2 des Ärztegesetzes (1984) käme als deren offizielles Organ nur der "Wiener Arzt" in Betracht, der auf seiner Titelseite und im Impressum auch den Beinamen "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien" trägt. Dort seien bis zur Kundmachung in Nr. 3a/1995 Beitragsordnung und Satzung des Wohlfahrtsfonds für Wien kundgemacht worden. 1996 sei eine zur Gänze neue Beitragsordnung erlassen worden, welche durch Erstellung einer Loseblattsammlung kundgemacht worden sei. Spätere Änderungen seien durch Einarbeitung in diese Loseblattsammlung kundgemacht worden. Die lediglich durch Auflegen und Einarbeitung in die Loseblattsammlung kundgemachte Beitragsordnung für 1996 erweise sich als nicht gesetzmäßig kundgemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes über die nicht gesetzmäßige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung im zitierten Erkenntnis an. Schon im Hinblick auf die Verfehlung des gebotenen Kundmachungsorgans handelt es sich bei den ab 1996 in Form einer Loseblattausgabe kundgemachten Beitragsordnungen um keine gehörig kundgemachten Verordnungen im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG. Da Art. 89 B-VG gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof gilt, hat eine Anwendung dieser nicht gehörig kundgemachten Verordnungen durch den Verwaltungsgerichtshof zu unterbleiben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zlen. 97/03/0076, mwN).

Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf eine nicht gehörig kundgemachte Beitragsordnung gestützt hat, bewirkt für sich allein noch nicht dessen Rechtswidrigkeit, sofern er in der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage seine Grundlage hat.

Die im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachte Beitragsordnung trat gemäß ihrem Art. II hinsichtlich der Bestimmungen über den Fondsbeitrag (Art. I Abschnitt I) am 1. Jänner 1994, hinsichtlich des Art. I Abschnitt IV ("Verfahren") mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen ist nicht angeordnet. Die Beitragsordnung blieb demnach in Geltung, solange sie nicht durch eine spätere Vorschrift aufgehoben wurde. Da die zunächst ab 1996 erfolgenden Änderungen mangels gehöriger Kundmachung, wie dargestellt, außer Betracht zu bleiben haben, ist der angefochtene Bescheid am Maßstab der im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachten Beitragsordnung zu prüfen.

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen darin, dass die belangte Behörde auf seine Anträge auf Mäßigung bzw. Nachlass der Fondsbeiträge nicht eingegangen ist. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht, weil die belangte Behörde zu Recht nicht auf diese Anträge, die gemeinsam mit seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid gestellt wurden, eingegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 97/11/0364, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, war die belangte Behörde dazu auf Grund ihrer Funktion als Berufungsbehörde mangels einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Nachlass(Ermäßigungs)begehren nicht zuständig.

Unbestritten bleibt in der Beschwerde hingegen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig seine Beitragserklärung bzw. die für die Fondsbeitragsbemessung für 1996 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Gemäß Art. I Abschnitt IV Abs. 7 der im "Wiener Arzt" Nr. 3a/1995 kundgemachten Beitragsordnung gelangt in diesem Fall der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 zur Vorschreibung. Nach dieser Bestimmung beträgt der Fondsbeitrag höchstens S 350.000,- im Jahr. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den den Fondsbeitrag mit S 105.223,- festsetzenden Bescheid in Rechten verletzt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2001

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