VwGH 99/03/0380

VwGH99/03/038012.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde 1.) des K in W und 2.) des W in München, beide vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Juli 1999, Zl. IIIa2-1784/1, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Tir 1983 §37 Abs2;
JagdG Tir 1983 §37 Abs7;
JagdG Tir 1983 §37 Abs8;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
JagdRallg;
JagdG Tir 1983 §37 Abs2;
JagdG Tir 1983 §37 Abs7;
JagdG Tir 1983 §37 Abs8;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im für das Eigenjagdgebiet H vorgelegten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 1999/2000 wurde beim Rotwild der gezählte Wildstand zum 1. April mit 0 Stück und der Sommerstand einschließlich Wechselwild mit insgesamt 13 Stück (vier Hirsche, fünf Tiere, vier Kälber) angegeben und ein - nach Geschlecht und Altersklassen gegliederter - Gesamtabschuss von "Minimum" zwei und "Maximum" sechs Stück beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27. Mai 1999 wurde (u.a.) der Abschuss von Rotwild für das Jagdjahr 1999/2000 mit - nach Geschlecht und Altersklassen gegliedert - insgesamt sechs Stück festgesetzt.

Der dagegen von den Beschwerdeführern als Jagdausübungsberechtigte der genannten Eigenjagd erhobenen Berufung wurde (u.a.) insoweit Folge gegeben, "als der Abschussplan für Rotwild in der EJ H im Jagdjahr 1999/2000 festgesetzt wird wie folgt: 1 Hirsch der Klasse III (Schmalspießer oder Junghirsch), 1 Tier der Klasse III (Kalb oder Schmaltier), 1 Alttier der Klasse II oder I".

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass sich die Waldzustandssituation im Bereich der Bezirksforstinspektion Schwaz im Vergleich zu den Vorjahren verschlechtert habe, während gleichzeitig der Rotwildstand zugenommen habe. Die steigenden Rotwildbestände seien eine wesentliche Ursache für die Verschlechterung des Waldzustandes, insbesondere der Verjüngungssituation. Wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführer ergebe, weise die EJ H bei Rotwild keinen Winterstand auf, sondern komme diese Wildart lediglich als Wechselwild vor; dies hätten die Beschwerdeführer in ihrem Abschussplanantrag auch ausdrücklich angeführt, sodass das Berufungsvorbringen, es sei unerklärlich, wie die Planungsgrundlage von 13 Stück Rotwild zu Stande gekommen sei, nicht nachvollziehbar sei, handle es sich dabei doch um die von den Beschwerdeführern selbst gemachten Angaben. Der weitere Einwand, in den letzten fünf Jahren sei kein Stück Rotwild in der EJ H erlegt worden, werde auch von der Jagdbehörde erster Instanz bestätigt, sodass insgesamt die Ausführungen über den sehr geringen Rotwildstand in diesem Jagdgebiet durchaus glaubhaft erschienen. Wenn die belangte Behörde dennoch einen, allerdings gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung deutlich geringeren Rotwildabschuss festsetze, so deshalb, weil nach den aktenkundigen Feststellungen im gesamten Gebiet der Hegegemeinschaft Karwendel eine Zunahme des Rotwildstandes in einem Ausmaß zu verzeichnen sei, das es geboten erscheinen lasse, jede Möglichkeit der Wildstandsreduzierung, und sei sie auch noch so gering, auszunutzen. Unter diesem Blickwinkel sei die Vorschreibung eines aus der Sicht der Beschwerdeführer nicht unerfüllbaren Rotwildabschusses zu sehen, denn sie stellten ja selbst in der Berufung den Antrag zum Abschuss von zwei Hirschen. Dass die belangte Behörde diesem Antrag nicht zur Gänze Folge leiste, sei darin begründet, dass zumindest nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im ursprünglichen Antrag von einem Wechselwildstand von sechs männlichen und sieben weiblichen Tieren ausgegangen werde. Die Zuteilung des in der Berufung beantragten Abschusses eines Althirschen (Klasse I) sei schon aus diesem Grund nicht möglich, weil ein solcher in den Wildstandsangaben der Beschwerdeführer nicht aufscheine. Dass zwei weibliche Tiere zum Abschuss vorgeschrieben würden, sei zum einen darin begründet, dass bei der Abschusszuteilung auch das Geschlechterverhältnis zu berücksichtigen sei, und zum anderen Reduktionsmaßnahmen vorrangig beim weiblichen Wild ansetzen müssten. Zudem sei den Beschwerdeführern auch zu Gute zu halten, dass die Wildschadenssituation zumindest hinsichtlich der Schälschäden nach ihren im Konkreten nicht widerlegten Angaben keine Verschlechterung erfahren habe, sodass es nach Meinung der belangten Behörde gerechtfertigt sei, von der Maximalforderung beim Abschussplan abzurücken und einen Kompromiss einzugehen, der einerseits dem landeskulturellen Erfordernis einer großräumigen Reduzierung des Wildstandes Rechnung trage, andererseits aber auch die Möglichkeit der Abschusserfüllung nicht unbeachtet lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, und zwar nur hinsichtlich der Festsetzung des Rotwildabschusses.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 16, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1993, (TJG) lauten:

"§ 37

Abschußplan

(1) Der Abschuß von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild -, von Auer- und Birkhahnen und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(2) Der Abschußplan ist so zu erstellen, daß der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschußplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.

(3) Im Abschußplan für Schalenwild ist, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Alterklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:

  1. a) der ermittelte Wildstand,
  2. b) die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,
  3. c) der voraussichtliche Zuwachs an Wild,
  4. d) die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen.

    ...

(7) Der Abschußplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschußplan von Amts wegen festzustellen,

a) wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, oder

b) wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschußplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.

..."

Nach § 70 Abs. 1 TJG sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Unbestritten ist die von der belangten Behörde festgestellte Verschlechterung des Waldzustandes, insbesondere der Verjüngungssituation, im Bereich der Bezirksforstinspektion Schwaz. Mögen auch im gegenständlichen Eigenjagdgebiet (noch) keine gravierenden Wildschäden aufgetreten sein, begegnet es im Hinblick auf den ausgedehnten Lebensraum des Rotwildes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0008) grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die verfügte Abschussfestsetzung im Interesse der Landeskultur für erforderlich erachtete. An der festgestellten Verschlechterung des Waldzustandes, insbesondere der Verjüngungssituation, ändert auch nichts, wenn, wie die Beschwerdeführer meinen, der Anstieg des Rotwildbestandes in der Hegegemeinschaft Karwendel nicht auf eine tatsächliche Zunahme des Rotwildbestandes, sondern auf die wegen des strengen Winters 1998/1999 genauere Erfassung der Wildbestände bei der Winterfütterung zurückzuführen sein sollte.

Die Beschwerdeführer sind zwar im Recht, wenn sie vorbringen, ein Abschussplan dürfe nur so erstellt werden, dass für den Jagdausübungsberechtigten (überhaupt) die Möglichkeit bestehe, den Abschussplan zu erfüllen:

Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein "Pflichtabschussplan". Seine Nichterfüllung steht unter der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion des § 70 Abs. 1 TJG. Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen. Daraus ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, den Abschussplan so festzusetzen, dass (auch) die Möglichkeit besteht, den Abschussplan zu erfüllen.

Das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem die Auffassung vertreten wird, dass dies hier nicht der Fall sei, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht aufzuzeigen.

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist nämlich entgegenzuhalten, dass die Behörde bei der Festsetzung des Abschusses beim Rotwild von der Planungsgrundlage der Beschwerdeführer in ihrem Abschussplanantrag ausgegangen ist. Dass dieser Abschussplanantrag durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer gestellt wurde und ihnen zuzurechnen ist, wird in der Beschwerde gar nicht bestritten. Weshalb aber die Planungsgrundlage "tatsächlich unerklärlich" sei, wird nicht nachvollziehbar dargetan; dies auch nicht mit der - jedenfalls mit dem allgemeinen Erfahrungsgut nicht ohne weiteres erklärbaren - (bloßen) Behauptung, dass in den vergangenen Jahren "lediglich 4-6 Stück männliches Rotwild" - also nur dieses und keine Tiere und Kälber - und davon wiederum nur Wildstücke der Klassen I und II anzutreffen gewesen seien. Dies steht im Übrigen auch insofern im Widerspruch zum Abschussplanantrag - und wird diesbezüglich in der Beschwerde nichts ausgeführt -, als darin ein Minimalabschuss von einem Hirsch und einem Tier sowie ein Maximalabschuss von zwei Hirschen, zwei Tieren und zwei Kälbern vorgeschlagen wird. Vor diesem Hintergrund und vor allem im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer auch noch in der Berufung den Antrag zum Abschuss von zwei Hirschen gestellt haben, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführer, in den letzten fünf Jahren habe kein Stück Rotwild erlegt werden können, in der Frage der Möglichkeit der Abschusserfüllung kein entscheidendes Gewicht zugemessen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. Dezember 2001

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