Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997- FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. April 1998 und auf die mit dem Beschwerdeführer am 7. April 1998 aufgenommene Niederschrift.
Darin hat der Beschwerdeführer unter anderem angegeben: Er lebe in Graz bei einer namentlich genannten Frau und werde von dieser kostenlos verpflegt. Er verfüge momentan lediglich über einen Bargeldbetrag von ca. S 300,--. Einer Beschäftigung sei er bisher noch nicht nachgegangen und er habe sich auch noch nicht um eine Aufenthaltsbewilligung beworben, da er wisse, dass er keine Chance habe, eine solche ausgestellt zu erhalten.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht. Es sei Sache des Fremden, von sich aus initiativ zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Eine Aufforderung seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sei keineswegs geboten.
Die belangte Behörde gelange zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesamtverhaltens als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren sei. Auf Grund seiner festgestellten Mittellosigkeit liege eine bestimmte Tatsache im Sinn der vorhin zitierten Gesetzesstelle vor, bei deren Vorhandensein der Gesetzgeber expressis verbis ausgesprochen habe, dass in diesem Fall der Aufenthalt des betreffenden Fremden jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit klar auf der Hand lägen und auch künftig mit Rechtsbrüchen durch den Beschwerdeführer zu rechnen sei, habe die belangte Behörde von dem ihr im Gesetz eingeräumten Ermessen zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht.
Der Beschwerdeführer sei ledig, verfüge im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen und gehe keiner Berufstätigkeit nach. Aus diesem Grund werde keinesfalls in relevanter Weise in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen. Aber selbst unter der Annahme eines solchen Eingriffs könne es keinem Zweifel unterliegen, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, sowie zum Schutz der Gesundheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) die Verhinderung des Aufenthaltes ins Bundesgebiet gelangter, sich hier nicht rechtmäßig aufhaltender, mittelloser und (wegen unrechtmäßigen Aufenthalts) straffällig gewordener Fremder, dringend geboten sei. Aus diesem Grund sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten.
Dabei sei auf allfällige, einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehende Umstände nicht Bedacht zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland seinen Angaben zufolge gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, hindere nach der Systematik des Fremdengesetzes nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Zur Geltendmachung des Refoulement-Verbotes sei dem Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 75 FrG offengestanden. Hievon habe der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der belangten Behörde, er habe im Verwaltungsverfahren nicht darzulegen und zu bescheinigen vermocht, dass er im Besitz der Mittel für seinen Unterhalt sei, im Wesentlichen entgegen, dass für seinen Lebensunterhalt von privaten Einrichtungen und derzeit von einer namentlich genannten Person, die ihm kostenlos eine Unterkunft sowie Verpflegung zur Verfügung stelle, gesorgt werde.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 (des § 36 leg. cit.) insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0426).
Die (bloße) Behauptung des Beschwerdeführers, dass für seinen Unterhalt von privaten Einrichtungen gesorgt werde, ist als Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt schon deshalb nicht geeignet, weil sich daraus nicht ergibt, dass er einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen habe (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 99/18/0426). Ebenso reicht der Hinweis auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch eine bekannte Person in Ermangelung eines Rechtsanspruchs auf diese Alimentationsleistungen zur Sicherung des Unterhalts nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0147).
Aus diesen Gründen bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, keine Bedenken.
Im Hinblick auf die nach der hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 99/18/0426) aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat. Diese Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer - dessen Asylantrag nach Ausweis der Verwaltungsakten mit Ministerialbescheid vom 17. Jänner 1997 rechtskräftig abgewiesen wurde - den insoweit unbekämpften Ausführungen im angefochtenen Bescheid zufolge unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Weiters ist entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Umstand ersichtlich, der dafür spräche, dass die belangte Behörde in Anwendung des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte absehen müssen.
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist, würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 37 Abs. 2 FrG hat eine Abwägung der persönlichen mit den öffentlichen Interessen stattzufinden.
Die belangte Behörde verkannte angesichts des aktenkundigen - allerdings nicht ununterbrochenen - Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 1991, dass durch das Aufenthaltsverbot in relevanter Weise in sein Privatleben eingegriffen wird. Sie führte aber zutreffend aus, dass im Fall eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dieser dringend geboten sei. Diese Beurteilung begegnet angesichts der - bereits genannten - mit der Mittellosigkeit eines Fremden verbundenen Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich keinem Einwand zumal der Beschwerdeführer nach Ausweis einer in den Verwaltungsakten erliegenden Mitteilung des Magistrates Graz Sozialhilfe im Ausmaß von S 83.147,-- in den Jahren 1994 bis 1995 bezogen hat.
Im Lichte dessen kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG angesichts des Fehlens einer beruflichen Integration und familiärer Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beigemessen hat als den gegenläufigen persönlichen Interessen.
An dieser Beurteilung vermag auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Hinweis auf die dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina dort drohenden Gefahren nichts zu ändern, weil § 37 FrG das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, nicht jedoch auch jenes in seinem Heimatstaat schützt und mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 98/18/0374). Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nach § 56 Abs. 2 FrG.
Die Beschwerde war daher nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. März 2001
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