Normen
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. April 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit März 1991 in Österreich befinde, habe zunächst über Sichtvermerke und zuletzt über Aufenthaltsbewilligungen, gültig bis Ende Mai 1997, verfügt.
Am 19. Juni 1997 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Hehlerei (§ 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei ein gemeiner Straßenraub zu Grunde gelegen. Der Beschwerdeführer habe mit drei weiteren Komplizen am 16. März 1997 vereinbart gehabt, einem Passanten Geld wegzunehmen. Im Cafe R. hätten sie ihr Opfer ausgewählt. Als dieses - ein Mann - das Lokal verlassen habe, seien sie ihm auf die Straße gefolgt. Der Beschwerdeführer habe vereinbarungsgemäß das Opfer zu Boden gestoßen und diesem die Handtasche entrissen, in der sich S 4.000,-
- Bargeld sowie ein Rosenkranz geringeren Wertes befunden hätten. Ungefähr ein Monat später, und zwar in der Nacht zum 6. April 1997, habe sich der Beschwerdeführer wiederum in dem bereits zuvor angeführten Cafe befunden. Sein Komplize habe dem Türsteher des Cafes, der gerade mit der Anhaltung eines Betrunkenen beschäftigt gewesen sei, die Brieftasche aus der Gesäßtasche gezogen, in der sich etwa S 1.700,-- befunden hätten. Mit dem Erlös der Beute hätten der Beschwerdeführer und sein Freund Taxirechnungen und den Eintritt in eine Diskothek bezahlt, wobei den beiden sehr wohl bekannt gewesen sei, dass dieser Geldbetrag durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt worden sei.
Es liege zweifelsohne der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG vor, weil das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Schwere der der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Menschen zeige, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG beträchtlich gefährde und dass ein Einriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.
Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe, verfüge er zweifelsohne über enge familiäre Bindungen, sodass von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. auszugehen gewesen sei, doch würden die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer längst erwachsen sei. Wie bereits ausgeführt, sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter - dringend geboten. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, dass er nicht in der Lage sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten strafrechtlichen Normen einzuhalten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose fiele eindeutig zu seinen Gunsten aus, weil er zum Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt, auf Grund einer längeren Arbeitslosigkeit nicht nur in einer persönlich schwierigen Situation gewesen, sondern auch von einem Mittäter erheblich nachteilig beeinflusst worden wäre und sich nach seiner Verurteilung erfolgreich um einen Arbeitsplatz bemüht hätte, müsse entgegnet werden, dass Arbeitslosigkeit an sich niemals ein Entschuldigungsgrund dafür sein könne, dass der Beschwerdeführer sich über die Rechtsvorschriften seines Gastlandes in dieser Weise hinwegsetze, wie er es getan habe, und sich zur Begehung eines Verbrechens dieser Art hinreißen lasse; noch dazu sei er nach Begehung dieser Tat an einer weiteren strafbaren Handlung beteiligt gewesen.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. erforderlichen Interessenabwägung sei auf den siebenjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen, insbesondere jene an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, zumal der Beschwerdeführer allfälligen Unterhaltszahlungen an seine Angehörigen - wenn auch möglicherweise in eingeschränkter Form - vom Ausland aus nachkommen könne.
Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf § 38 FrG müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei, weil er erst im Alter von 14 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei. Ebenso wenig treffe auf ihn die Voraussetzung zu, dass er langjährig im Bundesgebiet niedergelassen sei, weil er auch nicht die Hälfte seines Lebens hier verbracht habe. Auch eine Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 FrG sei noch nicht eingetreten, weil die Dauer der rechtmäßigen Niederlassung des Beschwerdeführers, der im Sinn des § 35 Abs. 2 FrG wegen Begehung einer strafbaren Handlung verurteilt worden sei und dessen weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde, keinesfalls den in § 35 Abs. 3 FrG genannten Zeitraum von zehn Jahren vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes erreicht habe.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die "gebotene Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose" unterlassen. Um diese treffen zu können, sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe dazu in seiner Berufung ausgeführt, dass er in geordneten Verhältnissen lebe und es sich bei seiner Tat um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Er habe sich bei Tatbegehung auf Grund einer längeren Arbeitslosigkeit in einer persönlich schwierigen Situation befunden und sei vom Haupttäter erheblich nachteilig beeinflusst worden. Er habe weiters ausgeführt, bereits wieder Arbeit gefunden zu haben und für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid mit ihrer Argumentation, Arbeitslosigkeit an sich könne niemals ein Entschuldigungsgrund dafür sein, sich über die Rechtsvorschriften seines Gastlandes in der Weise hinwegzusetzen, wie der Beschwerdeführer es getan habe, auf das wesentliche Vorbringen zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose nicht eingegangen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid verübte der Beschwerdeführer das Verbrechen des Raubes, indem er am 16. März 1997 mit drei weiteren Komplizen vereinbarte, einem Passanten Geld wegzunehmen, und nach Auswahl des in Aussicht genommenen Opfers diesem folgte, wobei der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß das Opfer zu Boden riss und diesem die Handtasche, in der sich Bargeld sowie ein Rosenkranz befanden, entriss. Dass sich der Beschwerdeführer bei Begehung dieser Tat auf Grund einer längeren Arbeitslosigkeit in einer persönlich schwierigen Situation befunden und vom Haupttäter nach den von der Beschwerde zitierten Feststellungen des Strafurteiles aufgefordert worden sei, "dass er endlich (mit der Tathandlung) anfangen soll", stellt keinen Umstand dar, der angesichts der mit der strafgerichtlichen Verurteilung bindend feststehenden Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich seiner Absicht, einem anderen fremde bewegliche Sachen mit Gewalt wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zu seinen Gunsten auszuschlagen vermag. Im Übrigen zeigt, auch wenn der Beschwerdeführer bis zu dieser Straftat in Österreich strafrechtlich nicht Erscheinung getreten war, sein Fehlverhalten doch deutlich seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung. Darüber hinaus ist hier nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, von welchen Erwägungen das Strafgericht bei der Strafbemessung ausgegangen ist, weil die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von den in der Beschwerde angesprochenen gerichtlichen Strafzumessungsgründen - vorzunehmen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1999, Zl. 99/18/0130, mwN).
2.3. Im Hinblick auf diese Erwägungen begegnet die - entgegen der Beschwerde auch ausreichend begründete - Annahme der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde (vgl. § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG), keinen Bedenken.
3. Ebenso begegnet die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG keinem Einwand. Diese hat im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit sieben Jahren und seiner daraus ableitbaren Integration in Österreich sowie den Umstand, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt lebt, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber auch - unter gebührender Beachtung dieser persönlichen Interessen - zu Recht den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und damit gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, manifestieren sich doch in der vom Beschwerdeführer verübten Straftat, deretwegen er gerichtlich verurteilt wurde, die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für die körperliche Sicherheit und das Eigentum anderer sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.
Im Licht dessen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den obgenannten nicht unbeträchtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe sein den persönlichen Interessen gegenübergestelltes Fehlverhalten auch als integrationsmindernd, somit doppelt verwertet, ist ihm zu entgegnen, dass mit der von der belangten Behörde angenommenen Minderung der Integration in ihrer sozialen Komponente nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als dass das große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch seine aus seiner Integration (die neben der Dauer seines Aufenthaltes auch von seinem Verhalten in Österreich abhängt) ableitbaren persönlichen Interessen nicht wesentlich reduziert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0071). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wieder Arbeit gefunden habe, bewirkt keine entscheidende Verstärkung seiner persönlichen Interessen.
4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG berücksichtigte Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
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