Normen
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §25;
SHG Wr 1973 §32 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
VwRallg;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §25;
SHG Wr 1973 §32 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. September 1997, Zl. MA 12 - SR 22/H 54/97, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (in der Folge: Wr SHG) und §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe die "zuletzt mit Bescheid vom 10.11.1986 zuerkannte monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit 31.12.1996 eingestellt".
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin beziehe von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine anrechenbare Pension mit Ausgleichszulage in der Höhe von S 4.482,20, sowie eine "Deutschlandpension" in der Höhe von derzeit S 3.220,23. Da der notwendige Lebensbedarf daher gesichert sei, sei die Dauerleistung spruchgemäß einzustellen gewesen.
Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. MA 12 - SR 22/H 55/97, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 32 Wr SHG verpflichtet, die "zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, 25 % von S 154.600,--, das entspricht einem Betrag von S 38.600,--, ab 1.10.1997 in 38 Raten zu S 1.000,-- und einer Rate von S 600,-- zurückzuzahlen".
Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1996 wiederkehrende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren als Sozialbegleiterin bei "P Wien" tätig sei. Für diese Tätigkeit habe sie von 1990 bis 1996, laut schriftlicher Aufstellung der Gesellschaft, insgesamt S 154.600,-- erhalten. Die Beschwerdeführerin habe am 17. Juli 1997 zur Kenntnis genommen, dass 25 % dieses Betrages, somit S 38.600,-- anzurechnen seien. Die Beschwerdeführerin habe die für die Bemessung des Sozialhilfebezuges wesentlichen Umstände des Zusatzeinkommens verschwiegen, sodass ein Überbezug in Höhe von S 38.600,-- entstanden sei.
In ihrer Berufung gegen diese Bescheide machte die Beschwerdeführerin geltend, dass weder die Einstellung der Dauerleistung, noch die Rückzahlungsforderung gerechtfertigt sei. Es handle sich bei der strittigen Summe um eine reine Aufwandsentschädigung, die sie gutgläubig und widmungsgemäß für die von ihr betreuten "Psychiatriebetroffenen" ausgegeben habe. Nach § 12 Bewährungshilfegesetz werde für die ehrenamtlichen Bewährungshelfer eine durchschnittliche reine Aufwandsentschädigung gewährt, die jedes Jahr neu berechnet werde. Ihr Einsatz für "psychiatriebetroffene" Menschen sei fast genauso hoch und erhalte sie nur einen Teil der berechneten Summe.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit in der Beschwerde die Einstellung der Dauerleistung bekämpft wird, und dies mit der Begründung erfolgt, die Beschwerdeführerin habe vom Verein "P" nur eine Aufwandsentschädigung erhalten, vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden.
Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass - wie sich aus der durch den angefochtenen Bescheid rezipierten Spruchfassung des erstinstanzlichen Bescheides im Zusammenhalt mit dessen Begründung ergibt - die Einstellung der Dauerleistung nicht wegen "Aufwandsentschädigungen" der genannten Gesellschaft, sondern deshalb erfolgte, weil nach Ansicht der Behörde der notwendige Lebensbedarf durch die Pension mit Ausgleichszulage von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie der "Deutschlandpension" gesichert sei. Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens - und auch unter Beachtung der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Richtsatzverordnung - bestehen dagegen keine Bedenken; dies auch nicht - was in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wird - unter dem Gesichtspunkt einer "rückwirkenden Einstellung", weil nach den unbestrittenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum 31. Dezember 1996 die (Auszahlung der) Sozialhilfeleistung bereits gesperrt war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0181).
Die Beschwerde ist aber auch nicht begründet, soweit sie sich gegen die Rückzahlung richtet.
§ 32 Wr SHG, LGBl. Nr. 11/1973, lautet samt Überschrift:
"Anzeige- und Rückerstattungspflicht
§ 32. (1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Form und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückerstattung in einem Betrag dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch gänzlich nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind, oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre."
Haben sich also während der Leistungsgewährung die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0448).
Bei dem hier in Frage stehenden Abspruchspunkt ist streitentscheidend, ob die Beschwerdeführerin eine Anzeigepflicht getroffen hat, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen - nämlich (hier) ihre Einkommenssituation - geändert hat. Dabei meint die Beschwerdeführerin, dass durch die "Aufwandsentschädigung" der genannten Gesellschaft eine solche Änderung der Einkommenssituation nicht eingetreten sei.
Es ist somit zu prüfen, ob diese "Aufwandsentschädigung" unter ein Einkommen im Sinne des Wr SHG fällt oder nicht.
§ 10 Wr SHG bestimmt:
"Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern."
Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers zur Verfügung steht. Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte (d.h. nicht pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen - so bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden, dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0101, und die dort zitierte Vorjudikatur und Literatur).
Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Begriff der Aufwandsentschädigung auseinander zu setzen, wobei analog sehr wohl das Bewährungshilfegesetz, als auch das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz heranzuziehen gewesen wäre, so wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt; ist doch die Grundvoraussetzung für eine Gesetzesanalogie, nämlich das Vorliegen einer Lücke (als planwidrige Unvollkommenheit des Gesetzes), hier nicht gegeben. Auch ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von der am Zweck der Regelung orientierten Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "Einkommen" nach § 10 Wr SHG zu veranlassen. Gleiches hat für den Beschwerdehinweis auf § 290 Z. 1 EO zu gelten, wonach Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenen Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung, als unpfändbare Forderungen gelten. Diese Regelung zielt im Übrigen gerade auch - ähnlich wie die dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "Einkommen" nach § 10 Wr SHG - auf einen tatsächlich erwachsenen Mehraufwand ab.
Entscheidend ist vielmehr (allein), ob die hier in Frage stehende "Aufwandsentschädigung" ganz oder zum Teil zur Befriedigung des Lebensbedarfes der Beschwerdeführerin zur Verfügung stand. Die Behörde hat dies insofern angenommen, als sie 25 % der von der Beschwerdeführerin erhaltenen "Aufwandsentschädigungen" als "tatsächliches" Einkommen gewertet hat.
Es trifft nun zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung geltend gemacht hat, bei der strittigen Summe handle es sich um eine "reine Aufwandsentschädigung". Diese Ausführung ließe zwar eine Deutung zu, dass die Beschwerdeführerin gemeint habe, die "Aufwandsentschädigungen" seien (zur Gänze) für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt worden. Eine nähere Konkretisierung enthält das Berufungsvorbringen aber nicht, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die "Aufwandsentschädigungen" zur Gänze für Ausgaben der Beschwerdeführerin als Sozialbegleiterin verwendet worden seien und daher insofern in Widerspruch zur Auffassung der belangten Behörde stehe, dass 25 % der "Aufwandsentschädigungen" als "tatsächliches Einkommen" gewertet werde, was von der Beschwerdeführerin am 17. Juli 1997 zur Kenntnis genommen worden ist. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert aber eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere (wie hier) dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, Zl. 95/03/0207). Es wäre daher - insbesondere auch im Hinblick auf die bereits genannte "Kenntnisnahme" der Beschwerdeführerin, dass (nur) 25 % der "Aufwandsentschädigungen" als "tatsächliches Einkommen" gewertet werde - an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ein entsprechendes (konkretisiertes) Vorbringen zu erstatten und ein Beweisanbot zu stellen. Insofern vermag ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt zu werden, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Behörde hätte zumindest ein Ermittlungsverfahren einleiten müssen, wonach festzustellen sei, ob von den gewährten pauschalen "Aufwandersätzen" der Aufwand für die betreuten Patienten tatsächlich Deckung finde. Davon abgesehen sind gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung nur jene Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei nach der hg. Rechtsprechung der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0139); Derartiges wird in der Beschwerde aber nicht unternommen.
Letzteres hat auch für die Beschwerderüge zu gelten, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, es handle sich bei den ihr zukommenden Leistungen der Gesellschaft ausschließlich um Aufwandsentschädigungen, die belangte Behörde habe sich aber nicht einmal im Ansatz der Mühe unterzogen, sich mit diesen Einwänden auseinander zu setzen, sondern habe ohne nähere Begründung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für die Bemessung des Sozialhilfebezuges wesentliche Umstände des Zusatzeinkommens verschwiegen habe, weshalb sie einen Überbezug in Höhe von S 38.600,-- zurückzuzahlen habe.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Februar 2001
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