Normen
AufG 1992 §1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §22;
VStG §31;
AufG 1992 §1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §22;
VStG §31;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (belangte Behörde) vom 4. August 1997 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Bundesrepublik Jugoslawien, wegen Übertretung der § 15 Abs. 1 i. V.m. § 82 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, für schuldig erkannt, sich als Fremde vom 13. April 1996 bis zum 18. Februar 1997 in Wien, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz oder einer Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes zu sein, somit nicht rechtmäßig, im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, und über sie gemäß § 82 Abs. 1 FrG eine Geldstrafe von S 2.500,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt und ihr Verfahrenskosten von insgesamt S 750,-- auferlegt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf (erstmalige) Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ihr keine Berechtigung zum Aufenthalt verschaffen könne.
In der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Berechtigung zum Aufenthalt besaß, jedoch vorgebracht, dass sie eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beantragt habe und über die gegen deren Abweisung durch den Bundesminister für Inneres beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde noch nicht entschieden worden sei. Damit wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht erwiesen, weil weder die Anhängigkeit eines erstmaligen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (um einen solchen handelte es sich im vorliegenden Fall: vgl. das hg. Erkenntnis im Fall der Beschwerdeführerin vom 3. April 1998, Zl. 96/21/0401) noch eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde zum Aufenthalt berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/21/0382).
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid aber auch deswegen für rechtswidrig, weil sie bereits (mit Erkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Juli 1996) wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitraum vom 11. Februar 1994 bis zum 3. April 1996 bestraft worden sei. Dies schließe eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in dem im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum aus.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat nämlich tatsächlich unbeachtet gelassen, dass die Beschwerdeführerin einem entsprechenden, in den Akten des Verwaltungsverfahrens einliegenden "Speicherauszug" der Bundespolizeidirektion Wien zufolge mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Juli 1996, zugestellt am 8. Juli 1996, wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 FrG im Zeitraum vom 11. Februar 1994 bis zum 12. April 1996 bestraft worden war.
Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die Erlassung eines Straferkenntnisses einer Behörde erster Instanz das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten ist; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz kann - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden. Gegen den Täter darf wegen desselben Delikts für den Zeitraum bis zur Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nämlich nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, unter E 341 ff zu § 22 VStG angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall verkannt, indem sie die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid wegen Übertretung der § 15 Abs. 1 i. V.m. § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG auch in einem Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Juli 1996 bestrafte, mit dem die Beschwerdeführerin wegen genau desselben Vorwurfes bereits bestraft worden war.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. Oktober 2001
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