VwGH 97/14/0061

VwGH97/14/006125.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde des A W in W, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 21. April 1997, Zl. GA 16- 96/3037/04, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1994 und Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §169;
EStG §20 Abs1 Z2 litd;
VwRallg;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §169;
EStG §20 Abs1 Z2 litd;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte in den Streitjahren neben Pensionseinkünften Verluste aus einer Maklertätigkeit. Der Maklertätigkeit lag eine Vereinbarung mit der liechtensteinischen I AG zugrunde, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtet hatte, der I AG Nutzungsverträge über Werbeflächen auf dem Gebiet der Wirtschaftsuniversität Wien gegen eine Provision in Höhe von 6 % des jährlichen Nutzungsentgeltes zu vermitteln.

Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung anerkannte der Prüfer die Geschäftsbeziehung zur I AG nicht und behandelte die vom Beschwerdeführer der I AG vermittelten Geschäfte als Eigengeschäfte des Beschwerdeführers. Weiters wurde Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und Honorarzahlungen die Betriebsausgabeneigenschaft versagt.

Gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes, die den Feststellungen des Betriebsprüfers folgten, erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im hier interessierenden Umfang als unbegründet ab.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Zurechnung der Einkünfte:

Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers (Tz. 21 des Betriebsprüfungsberichts) gehöre die I AG, welche als reine Domizilgesellschaft in Liechtenstein anzusehen sei, wirtschaftlich betrachtet zum Unternehmen des Beschwerdeführers, da der nach außen auftretende Verwaltungsrat den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der I AG nicht ausübe. Daher liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer der Treugeber sei. Dies leite sich daraus ab, dass der Beschwerdeführer Betriebsspesen der I AG in Österreich getragen und die Werbeflächen für die I AG schon vor Abschluss des Maklervertrages besorgt habe.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die I AG habe mit verschiedenen Kunden Verträge über die Vermietung von Werbeflächen abgeschlossen. Aus diesen Verträgen würden ihr seit 1991 Einnahmen zufließen. Sie trete nach außen im Geschäftsleben selbständig in Erscheinung. Für die I AG fungiere der Verwaltungsrat Mag. H. Der Beschwerdeführer sei hingegen weder mittelbar noch unmittelbar an der I AG beteiligt, was vom Vertreter aller Aktien in einem Schreiben bestätigt werde. In diesem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben ist wörtlich festgehalten:

"... bestätigen wir auf Grundlage aller uns vorliegenden Informationen wunschgemäß, dass Sie, Ihre Frau und Kinder, sonstige mit Ihnen verwandte Personen sowie überhaupt natürliche Personen, die in Österreich ihren steuerlichen Wohnsitz haben, weder direkt noch indirekt durch eine Gesellschaftsbeteiligung an juristischen Personen Aktionäre der I AG sind".

Weiter sei die Behauptung des Betriebsprüfers, wonach die Betriebsspesen der I AG vom Beschwerdeführer getragen würden, unbegründet und unrichtig, denn die in den Überschussrechnungen enthaltenen Aufwendungen würden ausschließlich die Maklertätigkeit des Beschwerdeführers betreffen. Zur Besorgung der Werbeflächen erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits vor Abschluss des dem Betriebsprüfer vorgelegten Maklervertrages mündlich eine Vereinbarung mit der I AG getroffen habe, welche den Inhalt des späteren Maklervertrages vorwegnehme. Daraus könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer hinter der I AG stünde.

In einer Stellungnahme führte der Betriebsprüfer aus, dass die I AG aufgrund eines Vertrages vom 24. Oktober 1990 Werbeflächen von der WU Wien miete. Der Beschwerdeführer sei jedoch erst mit Vertrag vom 29. Oktober 1990 damit betraut worden, als Makler Nutzungsverträge für Werbeflächen zu vermitteln. Der Beschwerdeführer sei also ohne vertragliche Vereinbarung für die I AG tätig geworden. Wenn sich der Beschwerdeführer auf einen mündlichen Vertrag berufe, so fehle der konkrete Nachweis, was vereinbart worden sei. Eine "Lukrierung" eines derartigen Vertrages mit einem ausländischen Partner ohne schriftliche Vereinbarung und ohne finanzielle Vereinbarung erscheine unglaubwürdig - es sei denn, beide wären identisch. Auch habe der Beschwerdeführer Aufwendungen (Beschaffung von Werbeflächen, Ankauf und Erstellung von Lageplänen und Prospektmaterial) getätigt, die nicht in Zusammenhang mit der Maklertätigkeit, sondern in direktem Zusammenhang mit der Miete der Werbeflächen stünden, also der I AG zuzurechnen seien. Da der Beschwerdeführer diese Aufwendungen selbst trage, sei er als Inhaber aller Aktien der I AG zu betrachten. Zudem verwende der Beschwerdeführer laut Schriftverkehr mit der WU Wien ein Telefaxgerät mit der Absenderkennung "I ... Vaduz", um den Eindruck zu erwecken, die Schriftstücke würden von der I AG in Vaduz stammen. Laut amtlichen Ermittlungen verfüge die I AG weder über einen Telefon- noch über einen Faxanschluss. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz Vorhalt keinen Schriftverkehr zwischen ihm und der I AG vorgelegt.

In einer Gegenäußerung replizierte der Beschwerdeführer, dass aus der "Hilfestellung" und "Unterstützung" des Beschwerdeführers gegenüber der I AG, welche auf einer mündlichen Vereinbarung beruhe, nicht abgeleitet werden könne, er stünde hinter der I AG. Das Telefaxgerät trage deswegen die Kennung der I AG, da der Beschwerdeführer ausschließlich für diese Firma tätig gewesen sei und es für ihn keinen Anlass gegeben habe, privat per Telefax zu verkehren, wobei eine derartige Kennung verwirrend hätte wirken können. In weiteren Äußerungen stellte der Beschwerdeführer in Abrede, Aufwendungen für die I AG getragen zu haben. Weiters erläuterte er, um dem Verwaltungsrat Mag. H aufwendige Reisen nach Österreich zu ersparen, habe er ihn in "kleineren Geschäftsangelegenheiten" in Österreich vertreten.

Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid zunächst auf Ermittlungsergebnisse zur I AG hin. Demnach habe die I AG seit 1985 keine Veröffentlichungen über die Eintragung im Handelsregister bzw. Änderungen derselben in den amtlichen Publikationsorganen vorgenommen, wie dies für im Lande tätige Firmen gesetzlich vorgeschrieben sei. Weiter seien seit 1985 keine Eintragungen in den Telefonbüchern, Telefax- und Telexverzeichnissen, keine Mitteilungen über Lehrlingsausbildungen, keine Stellenangebote in den örtlichen Tageszeitungen etc. feststellbar, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sich diese Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Liechtenstein nicht beteilige. Was die beiden Verwaltungsräte der I AG anlange, handle es sich bei beiden Personen um amtsbekannte Treuhänder (mit mehreren Verwaltungsrat-Mandaten), wobei einer auch ein eigenes Treuhandbüro besitze. Der Beschwerdeführer sei diesen Ermittlungsergebnissen nicht entgegen getreten, sondern habe lediglich eingewendet, dass er nicht Treuhänder der I AG sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, dass die Verwaltungsräte in Österreich irgendeine Tätigkeit für die I AG entfaltet hätten. Aus dem vorgelegten, geringfügigen Schriftverkehr lasse sich dies keinesfalls entnehmen. In einer Vorhaltsbeantwortung spreche der Beschwerdeführer davon, dass er "bis zu diesem Zeitpunkt" an die I AG drei Nutzungsberechtigte vermittelt habe. Die Geschäftsanbahnung sei unbestritten durch den Beschwerdeführer erfolgt. Daraus ergebe sich, dass bis zur Übermittlung der Verträge zur Unterschriftsleistung an die I AG der Beschwerdeführer die Verhandlungen mit den Geschäftspartnern geführt habe und die I AG nicht in die Verhandlungen eingeschaltet gewesen sei.

Weiter führte die belangte Behörde aus, dass vor der Vermittlung des Mietvertrages über die streitgegenständlichen Werbeflächen zwischen dem Beschwerdeführer und der I AG keine Geschäfte abgewickelt worden seien. Die I AG habe auch nur Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers erhalten. Der Beschwerdeführer habe somit im Ergebnis keinen Hinweis auf irgendeine von der I AG entwickelte Geschäftstätigkeit zu geben vermocht. Daher sei eine Zurechnung der Einkünfte und Umsätze beim Beschwerdeführer zu Recht erfolgt. Die Vorlage des Schreibens des Vertreters aller Aktien, wonach weder der Beschwerdeführer noch mit ihm verwandte Personen Aktionäre der I AG seien, reiche als Gegenbeweis nicht aus.

Die Beschwerde wendet sich gegen die ertrag- und umsatzsteuerliche Zurechnung der wirtschaftlichen Betätigung der I AG an den Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer behauptete Auftragsverhältnis zur I AG nicht anerkannt und die vom Beschwerdeführer "für die I AG" vermittelten Einnahmen unmittelbar dem Beschwerdeführer zugerechnet. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben "treuhändig für die I AG" getragenen Aufwendungen als Betriebsausgaben des Beschwerdeführers behandelt.

Die Frage, wem das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung der I AG zuzurechnen ist, war eine von der belangten Behörde auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, 95/14/0041).

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die I AG sei bereits rund zwei Jahre vor dem Abschluss des Werbeauftrages mit dem Beschwerdeführer ins liechtensteinische Handelsregister eingetragen worden. Der eingetragene Gesellschaftszweck decke sich nicht mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten bloßen Maklertätigkeit. Schon diese Umstände stünden der Annahme entgegen, der Beschwerdeführer sei "Inhaber der I AG" gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Zur Gewinnabschöpfung eignen sich bereits bestehende Sitzgesellschaften in gleicher Weise wie neu gegründete; der eingetragene Gesellschaftszweck ist für die Frage, ob eine Gesellschaft eine (bestimmte) wirtschaftliche Betätigung tatsächlich ausübt, ohne Belang.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe ihm die Ermittlungsergebnisse zur I AG im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht und ihm solcherart die Möglichkeit genommen, sich zu den Ergebnissen der Beweisaufnahmen zu äußern. Diese Verfahrensrüge steht in Widerspruch zum Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Danach wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner 1997 (nachweislich zugestellt am 9. Jänner 1997) all jene Indizien vorgehalten, die nach Ansicht der Abgabenbehörde (allgemein) gegen eine wirtschaftliche Betätigung der I AG sprechen (keine Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen, keine Eintragungen in den Telefonbüchern, Telefax- und Telexverzeichnissen, keine Stellenangebote, keine Mitteilungen über Lehrlingsausbildung, Auftreten amtsbekannter Treuhänder in der Funktion von Verwaltungsräten, Fehlen eines eigenen Büros). Die diesbezügliche Verfahrensrüge ist daher nicht berechtigt. Das weitere erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen, die I AG verfüge entgegen der behördlichen Sachverhaltsfeststellung doch über einen eigenen näher bezeichneten Telefon- und Faxanschluss, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde weiters eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vor. Der Beschwerdeführer könne, als außenstehender Dritter, über die Geschäftstätigkeit der I AG naturgemäß keine Angaben machen. Aus diesem Umstand hätte die belangte Behörde keine nachteiligen Schlüsse ziehen dürfen. Der Beschwerdeführer habe keine Aufwendungen der I AG getragen, sondern nur deren Konten in Österreich treuhändig verwaltet. Dass die I AG in Österreich selbständig aufgetreten sei, ergebe sich aus der Unterfertigung der schriftlichen Verträge durch deren Verwaltungsrat Mag. H.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzel in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es liegt an diesem, die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1987, 86/14/0098, mwN). Tritt der Steuerpflichtige in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann. Da im Verhältnis zu Liechtenstein keine Amts- oder Rechtshilfe in Abgabensachen besteht, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht von der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht entbunden werden (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 93/13/0076).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht erkennen. Auch verstoßen die behördlichen Überlegungen nicht - wie der Beschwerdeführer meint - gegen die Denkgesetze.

Die belangte Behörde hat - ohne substantiierte Gegenausführungen des Beschwerdeführers - dargelegt, dass die I AG weder in Liechtenstein noch in Österreich ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers eine eigene Geschäftstätigkeit entwickelt hat. Sie konnte sich dabei auf zahlreiche Indizien (keine Veröffentlichungen über die Eintragung im liechtensteinischen Handelsregister bzw. Änderungen derselben in den amtlichen Publikationsorganen, keine Eintragungen in den Telefonbüchern, Telefax- und Telexverzeichnissen, keine Mitteilungen über Lehrlingsausbildungen, keine Stellenangebote in den örtlichen Tageszeitungen, Mitwirkung amtsbekannter Treuhänder, Verwendung bekannter Treuhandadressen usw.) stützen. Weiters hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, den Verwaltungsrat der I AG von den in Österreich zu erbringenden Tätigkeiten entlastet, den Schriftverkehr unter Verwendung der Faxkennung der I AG abgewickelt und die Konten der I AG treuhändig verwaltet zu haben. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber rügt, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Einschaltung einer liechtensteinischen Sitzgesellschaft angesichts der bescheidenen Umsätze mit den Werbeflächen keinen wirtschaftlichen Sinn machen konnte, ist er darauf zu verweisen, dass er selbst jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben ist, welchen wirtschaftlichen Erfolg der Abschluss des Auftragsverhältnisses erwarten ließ. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Mitwirkung der I AG in der Unterschriftsleistung des Verwaltungsrates bestanden, während sowohl die Verhandlungen mit der WU Wien als auch das Akquirieren von Interessenten für die sodann zu vergebenden Werbeflächen ausschließlich durch den Beschwerdeführer erfolgt sind. Solcherart ist es jedoch unverständlich, warum der wirtschaftliche Erfolg des Geschäftes der I AG zukommen sollte, während dem Beschwerdeführer lediglich eine Provision in Höhe von 6 % verblieben wäre. Im Übrigen hat die geänderte Zurechnung der Einkünfte die vom Beschwerdeführer in allen Streitjahren erklärten Verluste in entsprechende Gewinne verwandelt. Die von der belangten Behörde gesehene Steuerminderung durch die Einschaltung einer funktionslosen liechtensteinischen Gesellschaft liegt daher auf der Hand.

Zu der von der Beschwerde gerügten Doppelbesteuerung der Umsätze bei der I AG einerseits und beim Beschwerdeführer andererseits bleibt festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der bei der I AG vorgenommenen Besteuerung nicht zu erkennen hat, da die Frage der Besteuerung der I AG nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Was den Vorsteuerabzug hinsichtlich der von der I AG geltend gemachten Vorsteuern beim Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges eine Rechnung erforderlich ist, in welcher der Unternehmer als Abnehmer der Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung namentlich genannt ist (vgl. § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972).

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unter dem Gesichtspunkt vorwirft, sie habe die beiden Verwaltungsräte nicht als Zeugen befragt, ist dem entgegen zu halten, dass ein entsprechender Antrag auf Zeugenvernehmung im Verwaltungsverfahren nicht gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Aufgabe gewesen wäre, die im Ausland lebenden Geschäftspartner stellig zu machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, 88/13/0224).

2. Arbeitszimmer:

Der Betriebsprüfer und ihm folgend das Finanzamt versagten den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer die steuerliche Abzugsfähigkeit mit der Begründung, eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Raumes liege nicht vor (Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichts). In der Berufung wurde vorgebracht, der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtnutzfläche der Wohnung betrage 19 %, im Zimmer befänden sich ein Schreibtisch, 2 Stühle, ein Schreibpult, ein Einbauschrank, ein "normaler" Schrank, eine Schreibmaschine, ein Schreibautomat, ein Drucker, sowie ein Telefon samt Anrufbeantworter. Weiters räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im Arbeitszimmer neben seinen Geschäftsunterlagen auch Kleidungsstücke aufbewahre, die "ungefähr die Hälfte der Schrankvolumina" beanspruchen würden. Dies hindere nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung nicht. In einer Vorhaltsbeantwortung vom 8. September 1994 wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die Aufbewahrung von Kleidungsstücken eine völlig untergeordnete Rolle spiele. Zudem seien die im Arbeitszimmer aufbewahrten Unterlagen derart umfangreich, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht in Betracht komme.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, angesichts der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Umstände könne von einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung nicht gesprochen werden. Ein Raum, in dem privat genutzte Gegenstände in einem nicht vernachlässigbaren Ausmaß aufbewahrt würden, werde nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt.

Der Beschwerdeführer wiederholt auch in der Beschwerde das im Verwaltungsverfahren gemachte Vorbringen, wonach die Aufbewahrung von Kleidungsstücken im Arbeitszimmer einer ausschließlich beruflichen Nutzung desselben nicht entgegen stehe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 97/15/0142, mit weiteren Nachweisen, und das Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 97/15/0070) können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht. Eine private Nutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht.

Wenn - wie im vorliegenden Fall - vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird, dass die Hälfte der im Arbeitszimmer vorhandenen Schränke zur Aufbewahrung privater Gegenstände genutzt wird, kann der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung verneint hat (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/13/0233, in dem der Verwaltungsgerichtshof bei Aufbewahrung von privat genutzten Büchern in einem Umfang von 40 % aller in einem Raum verwahrten Bücher eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung verneint hat). Nicht entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang das weitere Vorbringen, im Falle der Anmietung eines Zimmers außerhalb des Wohnungsverbandes wären höhere Kosten entstanden, da ein fiktiver Sachverhalt jedenfalls nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden darf.

Durch die Berücksichtigung der "Kosten für elektrische Energie" trotz Versagung der Anerkennung des Raumes als Arbeitszimmer kann der Beschwerdeführer schließlich in Rechten nicht verletzt sein.

3. Honorarzahlungen:

Der Betriebsprüfer - und diesem folgend das Finanzamt - anerkannte einzelne Honorarzahlungen nicht, da diesbezüglich Leistungsnachweise nicht erbracht worden seien (Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichtes). In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, dass dem an Mag. P im Jahr 1991 und dem an Frau A im Jahr 1992 gezahlten Honorar in Höhe von jeweils S 3.000,-- die steuerliche Anerkennung zu Unrecht versagt worden sei, da Empfangsbestätigungen vorgelegt worden seien und diese Personen "die Ablage und Sortierung der Belege" für den Beschwerdeführer besorgt hätten. Weiter sei auch das an Ing. T im Jahr 1990 bezahlte Honorar in Höhe von S 20.000 anzuerkennen. Ing. T habe einen Werkvertrag mit dem Beschwerdeführer geschlossen und das Honorar als Akonto für die Vermittlung von Werbeflächen erhalten. Er sei jedoch nicht erfolgreich gewesen;

Regressansprüche seien aussichtslos erschienen.

In einer Stellungnahme wies der Betriebsprüfer darauf hin, dass der Beschwerdeführer "keine Nachweise über den Schriftverkehr" erbracht habe. Dadurch bestünden Zweifel, dass diese Personen für das Unternehmen tätig geworden seien. Ing. T habe laut Werkvertrag nur einen Anspruch auf Bezahlung im Erfolgsfall. Es sei aber selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers kein Auftrag "eingebracht" worden. Weiter sei Ing. T der vertraglichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Fakturierung nicht nachgekommen, sodass im Ergebnis auch diesbezüglich Zweifel an der Tätigkeit für das Unternehmen bestünden.

In einer Gegenäußerung befand der Beschwerdeführer, dass die Tätigkeiten betreffend die Jahre 1991 und 1992 "nachweislich erbracht" worden seien. Ing. T sei abweichend vom Werkvertrag eine Vorauszahlung auf künftig zu erbringende Leistungen gewährt worden. Solche Akontozahlungen an Geschäftspartner seien nicht unüblich. Auch könnten Bestimmungen eines Werkvertrages jederzeit auch mündlich geändert werden.

Die belangte Behörde übernahm im angefochtenen Bescheid die Begründung des Betriebsprüfers, wonach der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht habe, welcher "Schriftverkehr" von den beiden Personen in den Jahren 1991 und 1992 "sortiert und abgelegt" worden sei. Betreffend das an Ing. T gezahlte Honorar verwies die belangte Behörde wie der Prüfer auf die ohne nachvollziehbaren Rechtsgrund erfolgte Zahlung.

In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 95/15/0134).

Was die Entlohnung für die Ablage und Sortierung von Belegen betrifft, wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, welche "Sortier- und Ablagetätigkeit" mit Honorarzahlungen von jeweils S 3.000,-- entlohnt worden sein sollen. Der Beschwerdeführer hat dessen ungeachtet die Tätigkeit seiner Mitarbeiter in keiner Weise näher geschildert. Wenn die belangte Behörde angesichts des unstrittigen Geschäftsumfanges des Beschwerdeführers (Abschluss des Vertrages mit der WU und Akquirierung dreier Werbeinteressenten im gesamten Prüfungszeitraum) das Vorliegen einer nennenswerten Sortier- und Ablagetätigkeit nicht erkannt hat, steht diese Feststellung im Einklang mit der Lebenserfahrung.

Zu den Zahlungen an Ing. T ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, nach dem vorliegenden Werkvertrag habe Ing. T keinen Honoraranspruch erworben. Akontozahlungen mögen - worauf der Beschwerdeführer hinweist - im Geschäftsleben zwar üblich sein, Gleiches gilt jedoch für die von der belangten Behörde vermisste Rückforderung zu Unrecht geleisteter Akontozahlungen. Mit dem bloßem Vorbringen, eine Betreibung des Rückforderungsanspruches wäre wohl aussichtslos gewesen, hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das die Einforderung der Rückzahlung einsichtig begründen konnte. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren (Vorhaltsbeantwortung vom 23. September 1994, Pkt. 3.d) mit Ing. T in einem offenbar nicht mit dem gegenständlichen Werkvertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsstreit befunden hat. Ing. T habe demnach versucht, auf den Beschwerdeführer "Honorarverpflichtungen abzuwälzen", was die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes erforderlich gemacht habe. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens kann keine Rede davon sein, die strittige Zahlung an Ing. T könne ihre Ursache nur in dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag haben.

Was die vermisste Zeugenbefragung der Honorarempfänger anlangt, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass er einen entsprechenden Beweisantrag trotz abweisender Berufungsvorentscheidung nicht gestellt hat

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. September 2001

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