VwGH 95/13/0292

VwGH95/13/029230.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom 18. Oktober 1995, Zlen 15-93/1424/08 und 15-95/1257/08, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1989, 1990 und 1992, sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1992 und Einkommensteuervorauszahlungen 1993, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §303 Abs4;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §20;
EStG §7 Abs1;
BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §303 Abs4;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §20;
EStG §7 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1992 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt und gerichtlich beeideter Dolmetscher. Zur Umsatz- und Einkommensteuer 1989 und 1990 wurde der Beschwerdeführer erklärungsgemäß veranlagt. Nach Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung samt Beilagen für das Jahr 1991 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer unter anderem, die erklärten Aufwendungen für Klientenbesprechungen (rund S 20.000,--) aufzugliedern, bezüglich der "Raumkosten Dolmetschbüro G-Gasse" einen Wohnungsplan mit genauen Angaben aller privat und beruflich genutzten Räume vorzulegen, die berufliche Veranlassung zu erläutern und überdies um Angabe, ob die Übersetzungstätigkeit nur in der G-Gasse oder auch in der Rechtsanwaltskanzlei ausgeübt werde. Bezüglich der erklärten PKW-Kosten (PKW Fiat rund S 50.000,-

- und PKW Jaguar rund S 160.000,-- nach Abzug eines Privatanteiles von 10 %) wurde angefragt, wie die beiden PKW benützt würden, ob der Beschwerdeführer einen Privat-PKW besitze, und um Erläuterung der betrieblichen Veranlassung von zwei Personenkraftwagen und die "(branchenunübliche)" Privatnutzung von 10 % ersucht. In seiner Vorhaltsbeantwortung gliederte der Beschwerdeführer die Aufwendungen für Klientenbesprechungen nach Datum und einzelnen Beträgen sowie Angabe der Rechnungsaussteller (dabei handelt es sich im Wesentlichen um Restaurationsbetriebe) auf. Hinsichtlich der Raumkosten für das Dolmetschbüro in der G-Gasse legte der Beschwerdeführer einen Hausplan vor, wonach die Wohnfläche des Hauses im Parterre ca 50 m2, die Mansarde ca 44 m2 und ein ausgebauter Oberboden 56 m2 betrage. Das Büro mit ca 40 m2 entspreche daher mehr als 25 % der Wohnnutzfläche, sodass die Berücksichtigung des Raumkostenaufwandes für das Dolmetschbüro mit 25 % der Gesamtkosten jedenfalls gerechtfertigt sei. Das Dolmetschbüro sei beruflich veranlasst. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich beeideter Dolmetsch und in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen. Soweit die Übersetzungstätigkeit nicht simultan bei Gericht, sonstigen Behörden oder anderswo stattfinde, übe er diese Tätigkeit ausschließlich in seinem Büro in der G-Gasse aus. Der PKW Jaguar werde ausschließlich von ihm benützt. Der PKW Fiat stehe allen Kanzleimitarbeitern zur Durchführung von Kommissionen und sonstigen Besorgungsfahrten zur Verfügung. Er werde von verschiedenen Personen, darunter seiner (bei ihm angestellten) Ehefrau und ihm selbst benützt. Auf Grund des Kanzleiumfanges und des damit verbundenen Umstandes, dass verschiedene Mitarbeiter zu verschiedenen Zeitpunkten an verschiedenen Orten Verhandlungen, Kommissionen bzw. sonstige dienstliche Verrichtungen auszuführen hätten, seien zwei Fahrzeuge betrieblich erforderlich. Die Ausscheidung des 10 %igen Anteils für Privatfahrten entspreche der privaten Nutzung durch den Beschwerdeführer. Was brachenüblich sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Grund für den geringen Privatnutzungsanteil möge darin gelegen sein, dass der Beschwerdeführer mit zwei Kleinkindern absolut betrachtet relativ wenig Autofahrten (Urlaubsreisen vorwiegend mit Bahn und/oder Flugzeug) unternehme, weil seine größere Tochter Autofahrten nicht vertrage und sich übergebe. Das Finanzamt veranlagte den Beschwerdeführer zur Umsatz- und Einkommensteuer 1991, wobei Bewirtungsspesen in Höhe von rund S 20.000,-- gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden und die geltend gemachten Vorsteuern entsprechend gekürzt wurden. Hinsichtlich des PKW Jaguar habe sich ergeben, dass Anschaffungskosten von S 467.000,-- angemessen seien. Die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben wurden um 22 % gekürzt. Der Privatanteil an den PKW-Kosten (Jaguar) wurde auf 20 % erhöht, da einerseits ein zweiter, rein betrieblich genutzter PKW und andererseits kein weiterer privater PKW zur Verfügung stehe, sodass eine 10 %ige Privatnutzung unglaubwürdig sei. Hinsichtlich des Dolmetschbüros in der G-Gasse wurde nur ein Drittel der beantragten Kosten als betrieblich veranlasst anerkannt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Berufung. Hinsichtlich der Geschäftsanbahnungsspesen führte der Beschwerdeführer aus, 30 bis 40 % des Kanzleijahresumsatzes entfielen auf Honorare aus der Vertretung ausländischer Klienten. Die Kanzlei des Beschwerdeführers betreue Klienten aus zahlreichen Ländern Westeuropas, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hong-Kong, Australien, dem nahen und mittleren Osten, wobei diese Aufzählung noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe. Die Anbahnung derartiger Geschäftskontakte erfolge auf Grund der Komplexität der zu bearbeitenden Sach- und Rechtsfragen üblicherweise so, dass entweder der ausländische Anwalt zur Besprechung nach Wien reise, wo dann - unter anderem auch bei einem Geschäftsanbahnungsgespräch in einem Restaurant - die Sach- und Rechtsfragen erörtert und grundsätzlich die Möglichkeiten der Mandatsübernahme besprochen würden; es komme auch vor, dass der ausländische Anwalt mit seinem Klienten nach Wien reise und diesem die Kanzlei des Beschwerdeführers als geeignete Vertretung vorstelle. In anderen Fällen komme es auch vor, dass der ausländische Klient über Empfehlung des Korrespondenzanwaltes, allenfalls auch über andere Empfehlung den Beschwerdeführer aufsuche und sodann in einem Geschäftsanbahnungsgespräch erörtert werde, ob und bejahendenfalls zu welchen Konditionen der Beschwerdeführer das Mandat zu übernehmen in der Lage sei. Dass letztlich die Tätigkeit des Anwaltes auf Grund seiner fachlichen Qualifikation in Anspruch genommen werde (worauf das Finanzamt in der Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen hatte) gehe an der Problematik vorbei, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge der Geschäftsanbahnung erst ermöglicht werde, die fachliche Qualifikation zur Lösung des konkreten anstehenden Klientenproblems hervorzuheben. Der Beschwerdeführer wandte sich auch gegen die Kürzung der geltend gemachten PKW-Betriebsausgaben. Das Finanzamt habe übersehen, dass die Einkommensteuerrichtlinien sehr wohl im Einzelfall eine Überschreitung der Wertgrenze vorsähen, soweit sich die Anschaffungskosten eines Fahrzeuges durch besondere Sicherheitseinrichtungen oder umweltschonende Einrichtungen erhöhten. Gegenständliches Fahrzeug sei mit Katalysator, ABS und automatischer Niveauregulierung ausgestattet, welche Sonderausstattungen ausschließlich die Sicherheit und Umweltverträglichkeit im Straßenverkehr förderten und den Mehrpreis ausmachten, wobei diese Mehrkosten jenen anderer Fahrzeuge der gehobenen Mittelklasse für gleichwertiges Zubehör gleichkämen. Auch hinsichtlich der Privatnutzung habe sich das Finanzamt mit den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht auseinander gesetzt. Die jährliche Kilometerleistung des Fahrzeuges liege bei 10.000 km. Der Beschwerdeführer benütze das Fahrzeug zur Zu- und Abreise von zu Hause zur Rechtsanwaltskanzlei und retour bzw. zum und/oder vom im Wohnhaus eingerichteten Übersetzungsbüro. Hinzu kämen betrieblich bedingte Fahrten zu auswärtigen Gerichtsterminen. Die Rechtsanwaltskanzlei sei von der Wohnung rund 5 km entfernt. Im Jahresdurchschnitt lege der Beschwerdeführer den Weg von der Wohnung zur Kanzlei und retour in der Früh bzw. am Abend an 330 Tagen im Jahr zurück. Hinzu kämen im Durchschnitt 200 Tage, an denen der Beschwerdeführer um die Mittagszeit von der Kanzlei in die Wohnung fahre und anschließend wieder retour. Daraus ergebe sich eine betrieblich bedingte Kilometerleistung pro Jahr von 5.300 km. Die betrieblich veranlassten Fahrten zu diversen Gerichtsverhandlungen verursachten einen Kilometeraufwand von mindestens 4.000 km pro Jahr. Daraus ergebe sich, dass die Privatnutzung des Fahrzeuges bei knapp 10 % liege, weshalb die Erhöhung auf 20 % nicht gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des Dolmetschbüros in der G-Gasse wurde insbesondere die Ansicht vertreten, dass durch die Raumaufteilung des Gebäudes eine gänzliche Trennung des Büros vom üblichen Wohnbereich vorliege. Eine räumliche Abtrennung sei durch die Türe und den weiteren Stiegenaufgang vollzogen, weshalb auszuschließen sei, dass eine objektive Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des im Wohnungsverbund gelegenen Dachraumes in Betracht komme. Warum eine vierköpfige Familie nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in einer Drei-Zimmer-Wohnung wohnen können sollte, sei unerfindlich. In einem weiteren Vorhalt verlangte das Finanzamt einerseits einen Nachweis, dass die Geschäftsanbahnungsspesen der Werbung gedient hätten sowie die berufliche oder betriebliche Veranlassung weitaus überwogen habe, und wies andererseits darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers der PKW Fiat auch von seiner Ehefrau, während der PKW Jaguar nur vom Beschwerdeführer genutzt worden sei. Es entspreche aber nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Privatfahrten nur vom Beschwerdeführer unternommen worden seien, während dessen Ehefrau überhaupt keine privaten Fahrten mit einem PKW unternehme. Es sei daher beabsichtigt, auch beim PKW Fiat einen Privatanteil auszuscheiden.

In der Folge sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor. Dabei vertrat der Beschwerdeführer laut einem Aktenvermerk die Ansicht, dass eine Privatnutzung des PKW Jaguar von 20 % nicht den Tatsachen entspreche. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt, da dies bei nur 10 %iger Privatnutzung nicht "zielführend" erscheine. Mit einem höheren als 10 %igen Privatanteil erkläre sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Der PKW Fiat werde ausschließlich von seinen Kanzleiangestellten für betriebliche Fahrten verwendet. Seine Ehefrau, die bei ihm angestellt sei, benütze ebenfalls dieses Fahrzeug. Es würden aber keine privaten Fahrten unternommen. Sämtliche Besorgungen würden mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt. Sämtliche Ausgaben betreffend "Klientenbesprechungen" bezögen sich auf Besprechungen mit Anwälten außerhalb der Kanzlei. Im Anschluss daran komme es dann häufig zur Beauftragung und Mandatsübernahme. Einige kleinere Beträge bezögen sich auf Kanzleifeste.

Bereits in einem Schreiben vom 19. Mai 1993 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem PKW Fiat vereinzelt auch private Besorgungen gemacht worden seien. Versuche man diesen vernachlässigbar erscheinenden Privatanteil zu schätzen, so möge dieser in der Größenordnung von 2,5 % liegen. In einem weiteren Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer mit, dass der PKW Jaguar über folgende Sonderausstattung verfüge: Automatikgetriebe, ABS, Ausgleichsgetriebe mit begrenztem Schlupf, elektrisch beheizbare Außenspiegel, automatischer Geschwindigkeitsregler, Klimatisierungsautomatik, Kopfstützen im Fonds, Niveauregulierung an der Hinterachse, Scheinwerferwaschanlage. Der Gesamtwert betrage S 140.000,--. Ausstattungsmerkmale, die nicht ausschließlich der Sicherheit dienten, seien in obiger Aufstellung nicht berücksichtigt.

Das Finanzamt erließ hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1991 eine Berufungsvorentscheidung, in welcher bezüglich der "Geschäftsanbahnungsspesen" solche in Höhe von rund S 16.000,-- den nicht abzugsfähigen Ausgaben für die Lebensführung zugeordnet wurden. Hinsichtlich des am 16. Dezember 1988 um S 600.000,-- angeschafften PKW Jaguar ging das Finanzamt von im Jahr 1988 angemessenen Anschaffungskosten von S 350.000,-- aus. Unter Hinzurechnung der angeführten Sicherheitseinrichtungen gelangte das Finanzamt zu einer Berechnungsbasis für die AfA von rund S 490.000,--. Unter Berücksichtigung einer fünfjährigen Nutzungsdauer gelangte das Finanzamt nach Abzug eines 20 %igen Privatanteiles zu einer AfA von rund S 78.400,--. Eine Privatnutzung von lediglich 10 % widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Hinsichtlich des Dolmetschbüros vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Ausstattung des Raumes einem Privatzimmer entspreche (Sofa, Stereoanlage, Schallplatten, Spielsachen, usw.), weshalb eine private Mitbenützung nicht ausgeschlossen sei. Die Raumkosten G-Gasse wurden daher zur Gänze ausgeschieden.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörden zweiter Instanz, wobei er bezugnehmend auf die Argumentation des Finanzamtes hinsichtlich der "Geschäftsanbahnungsspesen" meinte, dass bei der "Geschäftsanbahnung die juristischen Themen eher auch allgemein abgehandelt" würden, sodass die Überlegungen der belangten Behörde in Richtung Verschwiegenheit nicht zuträfen. Im Übrigen sei bei den gewählten Orten für die Gespräche jedenfalls die Diskretion gewährleistet gewesen. Hinsichtlich des für den Pkw Jaguar in Ansatz gebrachten Privatanteiles rügte der Beschwerdeführer, der Hinweis des Finanzamtes auf Unglaubwürdigkeit und Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stelle eine Scheinbegründung dar, weil nicht konkret dargestellt worden sei, was widersprüchlich sei, was den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche und was unglaubwürdig sei. Hinsichtlich des Dolmetschbüros wiederholte der Beschwerdeführer, dass er unbedingt einen entsprechend eingerichteten Raum benötige. Dieser befinde sich in völliger Trennung vom üblichen Wohnbereich. Das Büro im Dachgeschoß sei durch den Stiegenaufgang und eine gesonderte Türe vom Wohnungsverband getrennt. Der Raum werde vom Beschwerdeführer ausschließlich beruflich genutzt und sei von ihm für diesen Zweck entsprechend eingerichtet worden. Im Arbeitsraum befinde sich der Schreibtisch, der Schreibtischsessel, eine Besprechungsgarnitur mit zwei Sitzgelegenheiten und ein Tisch, an dem Übersetzungsaufträge besprochen bzw. Übersetzungsunterlagen übergeben würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Übersetzungstätigkeit manchmal auch Musik hören möchte, ändere an der ausschließlichen Bürowidmung dieses Raumes nichts. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass in zahlreichen Gerichtskanzleien und Ämtern Radios, Pflanzen und sonstige persönliche Gegenstände wie Bilder, etc. aufgestellt seien, ohne dass jemand auf die Idee käme, diese Räume deshalb nicht als Arbeitsräume zu qualifizieren. Nicht anders gelagert sei der gegenständliche Fall. Die Einrichtung des Arbeitsraumes sei "entsprechend". Wenn auf ein Sofa hingewiesen werde, übersehe das Finanzamt, dass es sich hiebei um einen abgesonderten Nebenraum handle, der in der vorgelegten Planskizze überhaupt nicht als Betriebsraum gewidmet worden sei. Soweit anlässlich einer Besichtigung am Montagmorgen auch Spielsachen vorgefunden worden seien, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er an dem dem Besichtigungsmontag vorangegangenen Sonntag nahezu den ganzen Tag im Büro verbracht habe, um Übersetzungen herzustellen, und seine beiden Töchter an diesem Sonntag einen Teil der Zeit in seinem Büro zugebracht hätten, wobei sie aus der Dachbodenkammer diverse in Schachteln zusammengestellte, bereits zum Weitergeben bestimmte Spielsachen ausgeräumt hätten, und der Beschwerdeführer diese Sachen erst am Montagabend wieder aufgeräumt habe. Das vom Wohnungsverband ausgelagerte Büro im Dachgeschoß sei nur Büro.

Nach Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 1992 veranlagte das Finanzamt den Beschwerdeführer vorläufig zur Umsatz- und Einkommensteuer 1992.

Hinsichtlich einer in der Folge durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1989 bis 1992 hielt der Prüfer im darüber erstatteten Bericht u.a. Folgendes fest: Der Gesetzestextierung des § 20 EStG sei zu entnehmen, dass Bewirtungsaufwendungen der Durchführung einer Werbemaßnahme - gleich ob diese in Form einer Werbevorführung oder eines Werbevortrages erfolge - dienen müssten. Solche Werbeveranstaltungen habe der Beschwerdeführer aber nicht durchgeführt. Eine allein durch die Bewirtung von Geschäftsfreunden entfaltete Werbewirkung weise nicht den vom Gesetz geforderten Zusammenhang mit einer konkreten Werbemaßnahme auf und sei daher nicht abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung liege eine betriebliche oder berufliche Veranlassung bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges insoweit nicht vor, als ein besonders teures Fahrzeug der Luxusklasse, ein exklusives Sportmodell oder an Stelle der Normalvariante eine besonders sportliche und erheblich teurere Fahrzeugvariante angeschafft worden sei. Im vorliegenden Fall sei ein britischer PKW der Marke Jaguar in der Daimler-Variante mit einem Alter von ca. 9 Monaten und einem Kilometerstand von rund 10.000 km um S 600.000,-- angeschafft worden. Im Fall einer derartigen repräsentativen Mitveranlassung der Fahrzeuganschaffung sei bei Berechnung der AfA von entsprechend gekürzten Anschaffungskosten auszugehen (Luxustangente). Bei Fahrzeugen, die - wie im gegenständlichen Fall - in gebrauchtem Zustand angeschafft würden, habe die Kürzung der Aufwendungen auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung dieses Fahrzeuges zu erfolgen, wenn die Erstzulassung weniger als fünf Jahre vor dem Gebrauchtwagenverkauf erfolgt sei. Der seinerzeitige Neupreis für die Daimler-Variante habe laut vorgelegter Jaguar-Preisliste S 840.000,-- betragen. Im Einzelfall könne eine Überschreitung der Wertgrenze von S 350.000,-

- toleriert werden, insoweit sich die Anschaffungskosten eines Fahrzeuges durch besondere Sicherheitseinrichtungen oder umweltschonende Einrichtungen erhöhten. Die in die Daimler-Variante eingebaute Sicherheitsausstattung habe einen Wert von rund S 140.000,--, sodass sich die Luxusgrenze im gegenständlichen Fall auf rund S 490.000,-- erhöhe. Der seinerzeitige Neupreis von S 840.000,-- übersteige diese Grenze um rund S 350.000,--, das seien rund 40 %, um welche die Aufwendungen zu kürzen seien. Eine Kürzung der steuerlich anzuerkennenden Betriebskosten sei dann vorzunehmen, wenn für ein luxuriöses Fahrzeug auf Grund seiner gehobenen Ausstattung tatsächlich höhere Kosten (z.B. höherer Benzinverbrauch, höhere Servicekosten) anfielen. Dies treffe im gegenständlichen Fall zu, da die Betriebskosten ohne Wertverlust mit ca. S 6,10/km deutlich über den Betriebskosten von Fahrzeugen um ca. S 467.000,-- lägen. Der Beschwerdeführer sei bei seiner AfA-Berechnung von einer fünfjährigen Nutzungsdauer des PKW's ausgegangen und so zu einer Jahres-AfA von S 120.000,-- gelangt. Im Hinblick darauf, dass der Gebrauchtwagen schon knapp ein Jahr alt gewesen sei, sei der AfA-Berechnung eine vierjährige Restnutzungsdauer zu Grunde zu legen. Ziehe man von den Anschaffungskosten von S 600.000,-- 40 % (S 240.000,--) ab, ergebe sich eine AfA-Basis von S 360.000,-- und eine Jahres-AfA von S 90.000,--. Auch die erklärten Betriebskosten seien um 40 % zu kürzen. Zum Aufwand für den PKW Fiat wurde festgehalten, dass die Verwendung des PKW's für Kanzleizwecke glaubhaft erscheine. Andererseits schränke das häufige Abstellen dieses Fahrzeuges beim Wohnort des Beschwerdeführers dessen Verfügbarkeit für ungeplante Kommissionen und Kanzleibesorgungsfahrten durch die Mitarbeiter ein und ermögliche eher der Gattin des Beschwerdeführers die spontane Benutzung des Autos. Der Prüfer wies in diesem Zusammenhang auf einen Aktenvermerk über die Besichtigung des Dolmetschbüros vom 21. April 1993 hin, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst für die Besichtigung nicht zur Verfügung gestanden sei, weil sie die Kinder (mit dem Auto) in die Schule bzw. in den Kindergarten habe führen müssen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich dieses Fahrzeuges keine Privatnutzung vorliege, sei weder anhand von Fahrtenbüchern noch aus den Kanzleiterminbüchern nachweisbar. Die Schätzung des Privatanteiles für den PKW Fiat mit 20 % stelle eher die Untergrenze dar. Hinsichtlich des Dolmetschbüros G-Gasse wird festgehalten, dass der als Dolmetschbüro Verwendung findende Dachbodenraum nur über den gemeinsamen Wohnungseingang und gemeinsamen Stiegenaufgang vom gemeinsamen Vorraum in den ersten Stock erreichbar sei. Erst dort befinde sich eine räumliche Abtrennung durch eine Türe, hinter der ein weiterer Stiegenaufgang in den Dachgeschoßbereich führe. In einem räumlich nicht mehr abgeschlossenen Teil des Dachgeschosses befinde sich ein Bett und ein Waschtisch. Diese für Gästebesuche vorgesehene Raumfläche sei vom Beschwerdeführer zwar nicht zur betrieblich genutzten Fläche gezählt worden, sie sei aber durch keine Türe gegen die als betrieblich beanspruchten Fläche abschließbar. Dieses zweifellos private Gästezimmer sei nun wieder nur über Flächenanteile erreichbar, welche als betrieblich beansprucht würden. Es sei somit keine klare räumliche Trennung von privatem Wohnbereich und Dolmetschbüro gegeben. Die Arbeitsmittel benötigten nur etwa ein Viertel der vom Beschwerdeführer als betrieblich bezeichneten Fläche. Innerhalb des als betrieblich beanspruchten Dachbodenbereiches befänden sich Wandregale mit Büchern. Die von Fachliteratur im engeren Sinn beanspruchte Regalbreite nehme etwa 50 cm in Anspruch. Zirka 4 m Regalbreite sei mit Privatliteratur aufgefüllt. Gegenüber dem Gästezimmer befände sich ein Kasten mit privatem Inhalt. Neben dem Schreibtisch und Bürostuhl befände sich ein Zweiersofa samt Beistelltisch. Direkt gegenüber, an der Wand zum Gästezimmer befinde sich ein Regalteil mit einer älteren Stereoanlage, Schallplatten und auf noch ca. 50 cm Regalbreite Privatliteratur. Angesichts der dargestellten Einrichtungsverhältnisse könne keine Rede davon sein, dass dieser Teil des Hauses einer Privatnutzung fast nicht zugänglich sei, wie dies für einen Arbeitsraum von der Judikatur gefordert werde. Letztlich habe auch nicht schlüssig dargetan werden können, warum der Beschwerdeführer seine zu 80 % mit der Anwaltstätigkeit verbundene Übersetzungstätigkeit nicht in seiner Kanzlei in Wien I hätte ausüben können, sondern dafür unbedingt einen zusätzlichen Arbeitsraum in seiner Wohnung benötigt habe. Es seien daher entsprechende Beträge aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.

Das Finanzamt nahm die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1989, 1990 sowie 1992 wieder auf und erließ den Feststellungen des Prüfers entsprechende neue Sachbescheide.

In einer dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass dem über die abgabenbehördliche Prüfung durchgeführten Bericht keine Gründe für die Wiederaufnahme sowie keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen seien, die die Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigen könnten. Der Bericht gebe, soweit Wahrnehmungen festgehalten seien, die Ermittlungsergebnisse nur unvollständig wieder. Das Ergebnis der zahlreichen detaillierten Vorhaltsbeantwortungen sei unberücksichtigt geblieben. Insgesamt gesehen habe die Abgabenprüfung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgebracht, die der Behörde nicht schon ohnehin auf Grund der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim Finanzamt sowie der vorangegangenen und nachgefolgten zahlreichen aktenkundigen Vorhaltsbeantwortungen bekannt gewesen wären. Alle Umstände, die zur Steuerfestsetzung in den bereits rechtskräftig veranlagten Bescheiden dem Verfahren zu Grunde gelegen seien, seien bekannt und offen gelegt gewesen. Die Bescheide seien auch deshalb verfehlt, weil die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel nicht dargestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wandte sich auch gegen die neuen Sachbescheide. Hinsichtlich des PKW Fiat sei ein Privatanteil ohne Begründung in nicht nachvollziehbarer Weise mit 20 % geschätzt worden. Hinsichtlich des PKW Jaguar sei die Festlegung der AfA-Bemessungsgrundlage und der Abschreibungsdauer als Ergebnis der vom Finanzamt vorgenommenen Prüfung im Zuge der Veranlagung erfolgt. Die Umwürdigung des bisherigen Ergebnisses sei verfehlt und rechtswidrig. Ebenso verfehlt sei die willkürliche Festsetzung der Nutzungsdauer des Personenkraftwagens mit vier Jahren. Es werde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug auch "derzeit" (die Berufung datiert vom 12. Juli 1995) im Betriebsvermögen sei und sich die vom Beschwerdeführer geschätzte Nutzungsdauer als jedenfalls realistisch erwiesen habe, hingegen die Schätzung durch die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar sei. Im Sinn der zur Schätzung der effektiven Nutzungsdauer entwickelten Überlegungen sei diese mit fünf Jahren geschätzt worden. Dass ein PKW der gehobenen Preisklasse eine Fahrzeugnutzung von mehr als fünf Jahren gestatte, liege auf der Hand. Eine Kürzung der Abschreibungsbasis von dem bereits für die steuerliche Berechnung der AfA ermittelten fiktiven Anschaffungswert sei verfehlt. Dies wäre nur dann denkbar, wenn man vom fiktiven Neupreis ausginge, wozu gleichfalls keine Veranlassung bestehe. Bei richtigem Ansatz der geschätzten Nutzungsdauer ergebe sich eine jährliche AfA von S 98.000,--, die einer weiteren Kürzung nicht zugänglich sei. Die Vornahme der AfA und die Absetzung des Erhaltungsaufwandes seien grundsätzlich voneinander unabhängig. Es sei daher die von der Abgabenbehörde geschätzte Kürzung der Betriebskosten um 40 % mit der unrichtigen Begründung, die Betriebskosten lägen deutlich höher als bei Fahrzeugen der S 467.000,--Preisklasse, verfehlt. Die Abstellung eines Verhältnisses zwischen Neupreis und steuerlich anerkanntem Preis und Übertragung dieses Verhältnisses auf die Betriebskosten sei unschlüssig, der Treibstoffverbrauch des Fahrzeuges sei keineswegs überproportional hoch, die laufenden Kosten teilweise ident mit dem zweiten Fahrzeug PKW Fiat; jedenfalls aber nicht höher als bei Fahrzeugen der noch voll absetzbaren Kategorie. Vergleichbare Instandsetzungskosten bei dieser Kategorie verursachten in etwa gleich hohen Aufwand. Die Gegenüberstellung der tatsächlichen Betriebskosten des PKW Fiat und PKW Jaguar laut Abgabenerklärung zeigten bereits die Unrichtigkeit des vom Finanzamt gewählten Ansatzes auf. Die Kosten für Versicherung seien nur motor- und nicht "luxusabhängig". Gleiches gelte für den Treibstoffverbrauch und letztlich den konkreten Reparaturaufwand, welcher sich auf den gewöhnlichen mechanischen Verschleiß bezogen habe. Zum Dolmetschbüro G-Gasse rügte der Beschwerdeführer, die Feststellungen des Prüfers, es liege ein Arbeitszimmer im Privatwohnhaus vor, seien unrichtig. Der für die Dometschtätigkeit benötigte Raum befinde sich in völliger Trennung vom übrigen Wohnbereich. Das Büro befinde sich im Dachgeschoß und sei durch den Stiegenaufgang und eine gesonderte Türe vom Wohnungsverband getrennt.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die anhängigen Berufungen, soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist, abweisend. Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren führte die belangte Behörde begründend aus, dass eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens unter anderem nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die von der Betriebsprüfung der Wiederaufnahme zu Grunde gelegten maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel seien den vom Beschwerdeführer beim zuständigen Finanzamt eingebrachten Steuererklärungen nicht zu entnehmen gewesen und seien daher von der Betriebsprüfung erstmalig festgestellt worden. Bezüglich der neuen Sachbescheide wies die belangte Behörde zur Geschäftsanbahnung darauf hin, dass (abzugsfähige) Bewirtungsaufwendungen der Durchführung einer Werbemaßnahme dienen müssten. Geschäftsanbahnung sei nach Auffassung des Senats ein weiterer Begriff, der eine Fülle von Maßnahmen umfasse, deren Ziel es sei, einen Vertragsabschluss zu erwirken. Dies könne etwa in Form der reinen Kontaktpflege oder mit rein repräsentativ veranlassten Bewirtungen oder mit Auftragsverhandlungen bzw. Auftragsbearbeitung geschehen und finde im Verkaufsabschluss seine Krönung. All dies sei jedoch nicht unter den Begriff der Werbung zu subsumieren, weil einerseits andere betriebliche Funktionsbereiche wie etwa der Verkauf (inklusive Vertrags- und Auftragsabwicklung) angesprochen seien und andererseits Werbemittel hier allenfalls unterstützend eingesetzt würden. Der Senat gehe davon aus, dass eine allein durch die Bewirtung von Geschäftsfreunden entfaltete Werbewirkung nicht den vom Gesetz geforderten Zusammenhang mit einer konkreten Werbemaßnahme aufweise und als werbeähnlicher Aufwand zu beurteilen sei. Ein solcher Aufwand sei aber nicht abzugsfähig. Hinsichtlich der PKW-Kosten stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen des Prüfers. Den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage für den PWK-Jaguar sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr der Anschaffung selbst von einer Nutzungsdauer von vier Jahren ausgegangen sei, weshalb keine Veranlassung zur Abänderung der Nutzungsdauer gesehen werde. Auch hinsichtlich der Aufwendungen für das Dolmetschbüro bestätigte die belangte Behörde die Rechtsansicht des Prüfers, wonach bei den festgestellten Einrichtungsverhältnissen keine Rede davon sein könne, dass es sich bei dem Dachgeschoß um einen ausschließlich betrieblich genutzten Arbeitsraum handle. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Dachgeschoß des Gebäudes Arbeitsunterlagen aufbewahrt und die Übersetzungstätigkeit durch den Beschwerdeführer verrichtet würden. Bei der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Verwendungszweck der vorgefundenen Spielsachen handle es sich nach Ansicht des Senates um eine reine Schutzbehauptung, zumal die Anordnung der Spielsachen, wie sie in einem Foto festgehalten worden seien, insbesondere die Positionierung des Setzkastens sowie die sorgfältige Aufstellung der Plüschtiere unter anderem auch auf dem Fensterbrett eher darauf schließen ließen, dass die Spielsachen nicht nur vorübergehend an diesem Platz aufgestellt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

1. Wiederaufnahme der Verfahren:

Wie schon in seiner Berufung, rügt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde, dass dem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung keine Gründe für die Wiederaufnahme zu entnehmen seien, und das Ergebnis der zahlreichen detaillierten Vorhaltsbeantwortungen unberücksichtigt geblieben sei. Alle Umstände, die zur Steuerfestsetzung in den bereits rechtskräftig veranlagten Bescheiden den Verfahren zu Grunde gelegen seien, seien bekannt und offen gelegt gewesen.

Dem ist zum Einen hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren der Jahre 1989 und 1990 entgegenzuhalten, dass die Vorhaltsbeantwortungen, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, im Zusammenhang mit der Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer 1991 zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die Veranlagungsverfahren der Jahre 1989 und 1990 bereits abgeschlossen waren.

Aber auch hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren für das Jahr 1992 sind anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung Tatsachen neu hervorgekommen, die das Finanzamt daran hinderten, bereits in den abgeschlossenen Verfahren zum gleichen Ergebnis wie in den wieder aufgenommenen Verfahren zu gelangen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang vor allem darauf, dass anlässlich der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer 1992 der Umstand, dass der PKW Jaguar nicht als Neuwagen, sondern als Gebrauchtwagen angeschafft worden war, nicht bekannt war. Auch hinsichtlich der Privatnutzung der Personenkraftwagen Fiat und Jaguar kann keine Rede davon sein, dass die Ermittlungen betreffend einer allfälligen Privatnutzung im Jahr 1991 einer Feststellung einer Privatnutzung im Jahr 1992 als neu hervorgekommene Tatsache entgegenzustehen geeignet wären. Da die Prüfungsfeststellungen, auf welche sich die Wiederaufnahme der Verfahren stützte, schon - nämlich durch einen Verweis auf die entsprechenden Textziffern - im Prüfungsbericht konkret angeführt waren und das Finanzamt anlässlich der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide und die belangte Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung auf den Prüfungsbericht verwiesen haben, liegt auch der in der Beschwerde behauptete Begründungsmangel nicht vor.

In seinem Recht darauf, dass die rechtskräftigen Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1992 unverändert bleiben, wurde der Beschwerdeführer aber - selbst wenn man seiner Ansicht folgte, dass ausreichende Wiederaufnahmegründe hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1992 nicht vorgelegen wären - auch deshalb nicht verletzt, weil das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1992 gemäß § 200 BAO vorläufig erlassen hat, hinsichtlich solcher Bescheide aber unter den betreffenden Voraussetzungen des § 200 BAO ohne Wiederaufnahme der Verfahren die Erlassung weiterer vorläufiger oder eines endgültigen Bescheides zulässig ist.

2. Neue Sachbescheide:

a) KFZ-Kosten:

Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs insofern, als die belangte Behörde zur Berechnung der Betriebskosten je Kilometer im angefochtenen Bescheid erstmals eine Unterlage, nämlich die vom ÖAMTC herausgegebene Fachbroschüre "Was kosten Autos wirklich?" herangezogen habe. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, zu der von der belangten Behörde aufgestellten Vergleichsrechnung Stellung zu nehmen, hätte er - insbesondere unter Hinweis auf die maximale Leistung von 10.000 km pro Jahr - aufzeigen können, dass der vermeintliche Kostenunterschied zwischen dem streitgegenständlichen PKW Jaguar und Fahrzeugen der "S 467.000,-- Preiskategorie" nicht bestehe. Dies wäre auch dann nachweisbar geworden, wenn die belangte Behörde ihre Kalkulationsunterlagen offen gelegt hätte.

Diese Rüge ist aus folgenden Gründen unberechtigt: Die Höhe der Betriebskosten des PKW Jaguar einerseits und der Personenkraftwagen Ford Scorpio und Mercedes 200 E andererseits sind bereits im Bericht über die durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung festgehalten, wenngleich die Quelle für die Betriebskosten der Vergleichsautos Ford Scorpio und Mercedes 200 E nicht genannt ist. Ungeachtet dessen hätte der Beschwerdeführer in der Berufung daher Gelegenheit gehabt, zu den dargestellten Daten konkret Stellung zu nehmen. Dies hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, verfehlt sei auch die von der Abgabenbehörde geschätzte Kürzung der Betriebskosten um 40 % mit der unrichtigen Begründung, die Betriebskosten lägen deutlich höher als bei Fahrzeugen der S 467.000,--Preisklasse, weil die Abstellung eines Verhältnisses zwischen Neupreis und steuerlich anerkanntem Preis und Übertragung dieses Verhältnisses auf die Betriebskosten unschlüssig sei, nicht getan. Damit kann der Beschwerdeführer der belangten Behörde aber nicht mehr mit Erfolg eine Verletzung des Parteiengehörs vorwerfen. Die Kürzung der Betriebskosten des PKW Jaguar hat die belangte Behörde aber - der Berufung insofern Rechnung tragend - von 40 % auf 30 % (dies entspricht etwa dem Verhältnis von S 6,10 zu S 4,--) herabgesetzt.

Das Beschwerdevorbringen, die laufenden Kosten seien teilweise ident mit denen des PKW Fiat, ist unter Berücksichtigung der in den Beilagen zu den Abgabenerklärungen aufgeschlüsselten Kosten der beiden PKW (die Kosten des PKW Jaguar stehen zu den Kosten des PKW Fiat etwa im Verhältnis von 3:1) nicht nachvollziehbar. Aber auch das Beschwerdevorbringen, die Betriebskosten seien "jedenfalls nicht höher" als bei Fahrzeugen der noch voll absetzbaren Kategorie, bleibt lediglich eine Behauptung, zumal auch in der Beschwerde die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid dargestellten und erheblich voneinander abweichenden Betriebskosten des PKW Jaguar einerseits und der Personenkraftwagen Ford Scorpio sowie Mercedes andererseits konkret nicht in Abrede gestellt werden.

Soweit der Beschwerdeführer die "willkürliche Festsetzung" der (Rest-)Nutzungsdauer des gebraucht angeschafften Pkw Jaguar (mit 4 Jahren) rügt, ist darauf zu verweisen, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes (und damit die Höhe des AfA-Satzes) regelmäßig nur geschätzt werden kann. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die Abgabenbehörde verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nach seinen Verhältnissen nutzen lässt. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung des Abgabepflichtigen zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 92/15/0127).

Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer für das Jahr der Anschaffung des Gebrauchtwagens von einer Nutzungsdauer von 4 Jahren ausgegangen. Wenn die belangte Behörde in der Folge keine Veranlassung zur Abänderung dieser Nutzungsdauer gesehen hat, so ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden sein soll. Die belangte Behörde hat die Restnutzungsdauer im Hinblick darauf auch nicht "willkürlich festgesetzt", sondern ist lediglich der (ursprünglichen) Schätzung des Beschwerdeführers gefolgt. Der Umstand, dass der Pkw - ex post betrachtet - auch nach Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer noch im Betrieb Verwendung findet, ist allein noch kein Grund, (rückwirkend) von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen.

b) Privatnutzung PKW Jaguar:

Die Schätzung der Privatnutzung des PKW Jaguar mit 20 % stößt schon vor dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, er lege die Strecke Wohnung - Kanzlei und retour nicht nur in der Früh bzw. am Abend, sondern auch an rund 200 Tagen im Jahr um die Mittagszeit zurück, auf keine Bedenken, weil hinsichtlich der Strecke Kanzlei - Wohnung zur Mittagszeit (rund 2000 km/Jahr) nicht erkennbar ist, inwiefern es sich dabei um betrieblich veranlasste Fahrten handelte. Bei einer vom Beschwerdeführer vorgetragenen Jahreskilometerleistung von rd 10.000, stellen bereits allein diese 2000 km 20 % dar.

c) Dolmetschbüro:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vor dem Hintergrund der Rechtslage vor der Einfügung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996) können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 97/15/0070).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde von einem derartigen häuslichen Arbeitszimmer ausgegangen, wobei sie auf Grund der festgestellten Einrichtungsverhältnisse zur Ansicht gelangte, es könne keine Rede davon sein, dass es sich um einen ausschließlich betrieblich genutzten Arbeitsraum handle.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Beurteilung, es liege ein Arbeitszimmer im Privatwohnhaus vor, und meint in der Folge, vor dem Hintergrund seiner Ansicht, es liege ein Arbeitszimmer in völliger Trennung vom üblichen Wohnbereich vor, sei es nicht schädlich, dass in diesem Zimmer zu dekorativen Zwecken Bücher aufgestellt seien und anlässlich einer Besichtigung Kinderspielzeug in diesem Raum vorgefunden worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt weder die Ansicht des Beschwerdeführers, dass gegenständlich das Arbeitszimmer als vom Wohnbereich abgetrennt zu beurteilen sei, weil ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband liegt, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, 99/13/0093), noch seine Auffassung, dass die festgestellte Einrichtung des Zimmers einer Beurteilung als steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer nicht entgegenstünde. Bei einem Wandregal von ca. fünf Meter Breite, welches auf einer Breite von ca. viereinhalb Metern mit Privatliteratur und nur auf der Breite eines halben Meters mit Fachliteratur gefüllt ist, kann von lediglich aus dekorativen Gründen aufgestellten Büchern keine Rede sein. Auch das anlässlich einer Begehung vorgefundene Kinderspielzeug durfte die belangte Behörde ohne Verstoß gegen die Denkgesetze dahin beurteilen, dass es eine private Nutzung nahe legt.

d) Bewirtung (Geschäftsanbahnungskosten):

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt der Beschwerdeführer allerdings insoweit auf, als er die Beurteilung der belangten Behörde rügt, die gegenständlichen Bewirtungskosten hätten nicht der Werbung gedient, sondern stellten nur werbeähnlichen Aufwand dar.

In seinem Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff "Werbung" ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 98/13/0092).

Im Beschwerdefall wurde bereits in der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1991 vorgetragen, dass es dem Beschwerdeführer "im Zuge der Geschäftsanbahnung erst ermöglicht werden muss", die fachliche Qualifikation zur Lösung des konkret anstehenden Klientenproblems hervorzuheben. In der Schlussbesprechung über die abgabenbehördliche Prüfung war vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, bei den zu den geltend gemachten Bewirtungskosten führenden Besprechungen habe es sich um solche mit ausländischen Rechtsanwälten gehandelt, denen über deren Nachfrage, ob der Beschwerdeführer auf den von ihnen angesprochenen Rechtsgebieten versiert sei, Auskunft unter Bekanntgabe seiner einschlägigen Erfahrungen gegeben worden sei. Dieses Vorbringen war grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen einer Bewirtung anlässlich einer gebotenen Leistungsinformation zu erfüllen. Vom Prüfer wurde aber in dahingehender Verkennung der Rechtslage, dass es sich dabei nur um werbeähnlichen Aufwand im Rahmen von Maßnahmen zur Kontaktpflege handeln könne, abgelehnt, die zum Nachweis eines Werbezweckes angebotenen Unterlagen einzusehen. Auch die belangte Behörde sah sich - in Verkennung der Rechtslage - nicht veranlasst, auf das vom Beschwerdeführer als Bewirtung im Rahmen einer Leistungsinformation verstehbare Vorbringen näher einzugehen und allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Letzteres belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser hinsichtlich der neuen Sachbescheide gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde allerdings auch Gelegenheit haben, zu prüfen, wie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu verstehen ist, dass bei "Geschäftsanbahnung die juristischen Themen eher auch allgemein abgehandelt" würden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Gebühr für die Beilage (den angefochtenen Bescheid) gemäß § 14 TP 5 GebG (maximal) S 180,-

- beträgt.

Wien, am 30. Mai 2001

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