VwGH 95/12/0354

VwGH95/12/035417.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der H in V, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl und Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1995, Zl. 1 - 028700/30 - 95, betreffend Überstellung nach § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 sowie Feststellung über eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 i. d.F. des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §3;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §12a impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/Stmk 1974 §12a;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §3;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §12a impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/Stmk 1974 §12a;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie ist auf einem Dienstposten der Dienstklasse III, Dienstzweig "Kanzleidienst", Verwendungsgruppe D, ernannt. Das Ausmaß ihrer Beschäftigung ist auf die Hälfte herabgesetzt.

Den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Februar 1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark übernommen worden war.

Am 1. August 1989 brachte sie eine "Postenwunschevidenz" in der Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein, in der sie den Wunsch nach Verwendungsänderung verbunden mit einem Wechsel in eine Dienststelle in Graz und auf Änderung ihrer Verwendungsgruppe von D auf C äußerte.

Ihrem Wunsch nach Änderung der Verwendung wurde mit Mandat vom 22. März 1990 entsprochen, indem sie zur Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung IIIa, zur weiteren Dienstleistung zugewiesen wurde.

Mit Eingabe vom 8. März 1993 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewertung ihres Arbeitsplatzes und um Überstellung in die Verwendungsgruppe C.

Die diesem Schreiben angeschlossene Arbeitsplatz- (Dienstposten-)beschreibung weist zum Stand 1. April 1992 folgende Sachgebiete und Tätigkeiten aus:

"1. Kurzbezeichnung des Arbeitsplatzes nach dem zu bearbeitenden Sachgebiet:

  1. a) Mitarbeit im Fachbereich Niederschlag und Lufttemperatur
  2. b) Fallweise Schreibkraft im ReferatI-Hydrographie

    2. Tätigkeiten:

2.1 Sammeln und Evidenthalten der Beobachter- und Gendarmeriepostenrapporte, Übertragung in Übersichtsliste N3 bzw. Eingabe der Daten im PC; Eingabe der Beobachterabrechnungen. Mahnungen säumiger Beobachter; selbstständiges Auswerten von Registrierstreifen. Parteienverkehr. Abgabe von Daten.

2.2 Diverse Schreibarbeiten, Textverarbeitung; Vertretung in Kanzlei- und Telefondienst

  1. 3. Besondere Befugnisse: ---
  2. 4. Unmittelbare Unterstellung unter: Referatsleiter
  3. 5. Stellvertretung durch: ---"

    Hierauf veranlasste die belangte Behörde umfangreiche Erhebungen über die der Beschwerdeführerin zugewiesenen Tätigkeiten.

    Zwischenzeitig wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1993 zum Oberoffizial auf einen Dienstposten der Dienstklasse III, Dienstzweig "Kanzleidienst", Verwendungsgruppe D, ernannt.

    Mit Schreiben vom 15. Juli 1994 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - nach Wiedergabe der nach der Dienstzweigeordnung (als Anlage zum Landesdienstzweigegesetz) vorgesehenen fachlichen Anforderungen an Tätigkeiten der Verwendungsgruppe C - mit, dass nach dem anzuwendenden Überwiegensprinzip Dienstposten jener Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, deren Tätigkeitsmerkmale ein ständig überwiegendes Ausmaß erreichten. Eine Überprüfung an Ort und Stelle habe in Zusammenhalt mit Angaben der Fachabteilung IIIa ergeben, dass die der Verwendungsgruppe C zuzuordnenden Tätigkeiten einschließlich der Vertretungstätigkeit für FOI H. (Anm.: einen Beamter der Verwendungsgruppe C) ein Gesamtausmaß von rund 47 % erreichten und sohin nicht überwögen. Dem Antrag auf Überstellung in die Verwendungsgruppe C könne daher nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, gegen diese Erledigung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen zu erheben.

    In ihrer Stellungnahme vom 2. August 1994 verwies die Beschwerdeführerin auf die Einstufung von Bediensteten in Hydrographischen Abteilungen anderer Bundesländer in den Verwendungsgruppen B und C und auf die Ausweitung der Messstationen und auf die Verschiedenartigkeit der Messgeräte. Sie bearbeite einen Großteil ihrer Aufgaben selbstständig, sodass schon aus diesem Grund die C-Wertigkeit überwiege. Sollte eine Überstellung nicht möglich sein, ersuche sie um bescheidmäßige Erledigung.

    Mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Tätigkeitsbereich des Prüfens und Auswertens der diversen Registrierstreifen (rund 33 % der Gesamttätigkeiten) sehr wohl als C-wertig anerkannt worden sei, jedoch erreichten die höherwertigen Tätigkeiten insgesamt kein überwiegendes Ausmaß. Neben den oben genannten Tätigkeiten könnten nämlich nur rund 50 % des Schriftverkehrs mit den Beobachtern (rund 1 % der Gesamttätigkeiten) sowie ein Drittel des Parteienverkehrs, Abgabe von Daten (2 %) der Verwendungsgruppe C zugeordnet werden. Zu den Vertretungstätigkeiten für FOI H. sei zu bemerken, dass Vertretungstätigkeiten, soweit sie die üblichen Zeiträume nicht überschritten, für die Beurteilung der Wertigkeit eines Dienstposten grundsätzlich außer Betracht blieben. Selbst wenn man die rund 11 % der Gesamttätigkeiten ausmachenden Vertretungstätigkeiten berücksichtigen würde, ergäbe sich ein Gesamtausmaß von rund 47 % C-wertiger Arbeiten, daher kein überwiegendes Ausmaß. Auch aus dem Hinweis, dass der Großteil des Aufgabengebietes selbstständig bearbeitet werde, sei nichts zu gewinnen, weil nach den bereits zur Kenntnis gebrachten Bewertungskriterien für die der Verwendungsgruppe C zuzuordnenden Tätigkeiten Selbstständigkeit allein nicht ausreiche, um eine C-Wertigkeit zu begründen. Aus den genannten Gründen seien daher die Voraussetzungen für die beantragte Überstellung in die Verwendungsgruppe C nach wie vor nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, gegen diese Erledigung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen zu erheben.

    Hierauf nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich die Auswertung der Registrierstreifen infolge der Aufstellung von neuen Messstationen deutlich erhöht habe. Aus diesem Grund werde das Arbeitsgebiet "Sammeln und Evidenthaltung der Beobachterrapporte" großteils von einer Werkvertragskraft erledigt; die Beschwerdeführerin sei mit dieser Tätigkeit maximal 50 bis 70 Stunden im Jahr beschäftigt. Dagegen verbrauche sie für die Auswertung der Registrierstreifen rund 500 Stunden im Jahr. Ihre Vertretungstätigkeit im Kanzlei- und Telefondienst reduziere sich auf ca. 20 Stunden jährlich. Zur Darstellung der Kompliziertheit der Auswertung von Registrierstreifen lege sie drei Registrierstreifen bei. Abschließend weise sie darauf hin, dass laufend neue Regenschreiber errichtet würden, sodass sie in Zukunft vorwiegend mit der Auswertung von Registrierstreifen beschäftigt sein werde. Sie ersuche daher um wohlwollende Prüfung ihrer Stellungnahme und Überstellung in die Verwendungsgruppe C im Technischen Dienst.

    Nach Durchführung weiterer Erhebungen über die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. August 1995 der Beschwerdeführerin mit, dass sich seit Juli 1994 die Zahl der Messstationen um drei (zwei mit Registrierstreifen, eine mit Datensammler) erhöht habe. Bei der Werkvertragskraft handle es sich um eine Studentin der Fachrichtung Geographie-Meteorologie, die mit rund 80 % ihrer Tätigkeiten B-wertige Arbeiten verrichte. Die Vertretungstätigkeit der Beschwerdeführerin für VB K. umfasse Erledigung und Verteilung des Posteneinlaufes, diverse Schreibarbeiten und Telefondienst. Ihre Teilnahme an Dienstbesprechungen erreiche insgesamt ein Ausmaß von jährlich rund 25 Stunden.

    Mit Schreiben vom 1. September 1995 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass die Rechtsabteilung der belangten Behörde mit Schreiben vom 15. Juli 1994 festgestellt habe, dass das Auswerten der Registrierstreifen C-wertig sei (17 Stationen). Die Arbeit der Beschwerdeführerin wäre dadurch laut Rechtsabteilung zu 47 % Cwertig. Seit Juli 1994 habe sich die Zahl der Messstationen um drei (zwei mit Registrierstreifen, eine mit Datensammler) erhöht. Das seien um rund 18 % mehr. Insgesamt verrichte die Beschwerdeführerin gemäß dieser Berechnung deutlich mehr als 50 % C-wertige Arbeiten. Wie in der Stellungnahme vom 17. Oktober 1994 bereits ausgeführt, brauche die Beschwerdeführerin für die Auswertung der Registrierstreifen rund 500 Stunden jährlich. Dies seien 60 % ihrer Arbeitszeit. Die von der Werkvertragskraft getätigten Arbeiten wolle die Beschwerdeführerin nicht kommentieren. Zu den Vertretungstätigkeiten für VB K. (rund 20 Stunden jährlich) gebe sie an, dass Vertretungstätigkeiten für die Beurteilung der Wertigkeit des Dienstpostens grundsätzlich außer Betracht blieben, soweit sie die üblichen Zeiträume nicht überschritten. Sie sehe daher kein Hindernis, ihren Dienstposten als C-Posten zu bewerten und sie in "technisch C" zu überstellen.

    Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. März 1993 auf Überstellung in die Verwendungsgruppe C gemäß § 12a des Gehaltsgesetzes i.d.F. des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in Verbindung mit Teil C, Abschnitt I, der Dienstzweigeordnung, Anlage zum Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, abgewiesen werde. Weiters werde festgestellt, dass auch eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der oben angeführten Fassung nicht gebühre.

    Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass nach § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 eine Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sei. Nach den Bestimmungen des Teiles C, Abschnitt I, der Dienstzweigeordnung, Anlage zum Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, seien der Verwendungsgruppe C fachliche Tätigkeiten zuzuordnen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbstständig durchzuführen seien und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulbildung hinausgehenden, mindestens zweijährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordere. Nach dem anzuwendenden Überwiegensprinzip sei ein Dienstposten der Verwendungsgruppe zuzuordnen, deren Tätigkeitsmerkmale ein ständig überwiegendes Ausmaß erreichten. Mit Schreiben vom 15. Juli und 4. Oktober 1994 seien der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden. Auf Grund der von der Fachabteilung IIIa mit Schreiben vom 11. Mai 1994 vorgelegten und im Rahmen der örtlichen Überprüfung am 6. Juli 1994 bestätigten Angaben hinsichtlich des Zeitaufwandes einzelner Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden prozentuellen Anteiles an den Gesamttätigkeiten seit festgestellt worden, dass die nach den oben angeführten Tätigkeitsmerkmalen der Verwendungsgruppe C zuzuordnenden Tätigkeiten (Prüfen und Auswerten der diversen Registrierstreifen rund 33 %, Schriftverkehr mit den Beobachtern rund 1 %, Parteienverkehr, Abgabe von Daten rund 2 %) insgesamt rund 36 % der Gesamttätigkeiten der Beschwerdeführerin erreichten. Zu den Vertretungstätigkeiten für FOI H. (rund 11 %) sei nach wie vor zu bemerken, dass Vertretungstätigkeiten für die Beurteilung der Wertigkeit des Dienstpostens grundsätzlich außer Betracht blieben, soweit sie die üblichen Zeiträume nicht überschritten. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass der Großteil des Aufgabengebietes ständig bearbeitet werde, sei festzustellen, dass nach den oben genannten Bewertungskriterien für die Zuordnung von Tätigkeiten zur Verwendungsgruppe C Selbstständigkeit allein nicht ausreiche.

    Auf Grund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Oktober 1994 seien ergänzende Erhebungen durchgeführt worden, deren Ergebnis der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden seien und zu dem sie Stellung genommen habe. Da sich die Zahl der Messstationen seit Juli 1994 von 55 um drei (d.s. rund 5,5 %) erhöht habe, könne auch eine entsprechende prozentuelle Erhöhung der festgestellten höherwertigen Tätigkeiten auf rund 38,5 % der Gesamttätigkeiten der Beschwerdeführerin angenommen werden. Zuzüglich der bisher nicht als höherwertig berücksichtigten Teilnahmen an Dienstbesprechungen (rund 0,3 %) erreichten die der Verwendungsgruppe C zuzuordnenden Tätigkeiten ein Gesamtausmaß von rund 39 % der Gesamttätigkeiten. Hiebei habe, wie bereits ausgeführt, die Vertretungstätigkeit für FOI H. außer Betracht zu bleiben gehabt, da sie die üblichen Zeiträume nicht überschreite. Im Hinblick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin verrichteten höherwertigen Tätigkeiten nicht von überragender Bedeutung oder überragender Wichtigkeit seien, sei bei einem Gesamtausmaß von rund 39 % von der Verwendungsgruppe C zuzuordnenden Tätigkeiten festzustellen, dass diese nicht überwögen. Der Dienstposten der Beschwerdeführerin sei daher nach wie vor der Verwendungsgruppe D zuzuordnen. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe bestehe, sei mangels vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen. Nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in einem überwiegenden Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Aus den oben angeführten Gründen seien daher auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung dieser Verwendungszulage nicht gegeben.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

    Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "als Beamtin in die Verwendungs- und Besoldungsgruppe C überstellt und entlohnt zu werden bzw. zumindest die Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu erhalten".

    Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass rechtlich unhaltbare Rechenoperationen durchgeführt würden, um unter einem Prozentsatz von 50 % zu bleiben. Einerseits würden die oben (im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes) genannten weiteren Tätigkeiten neben der Auswertung der Messergebnisse völlig bei der Berechnung vergessen und daher nicht beachtet. Andererseits sei die Ansicht, dass die Vertretungstätigkeit für FOI. H. außer Betracht bleiben müsse, unzutreffend und werde ohne Ermittlung des korrekten Sachverhaltes unterstellt. Die Beschwerdeführerin und H. hätten gemeinsam 250 Messstellen im Bereich der Steiermark zu betreuen. Dabei habe H. den Außendienst durchzuführen und sei daher häufig, nämlich 100 bis 150 Arbeitstage im Jahr im Außendienst. An diesen Tagen habe die Auswertung allein durch die Beschwerdeführerin zu erfolgen, weil H. nicht da sei. Es könne daher keinesfalls von einer üblichen und gelegentlichen Aushilfs- und Vertretungstätigkeit gesprochen werden, sondern von einer laufenden Tätigkeit, die wegen der Verwendung von H. im Außendienst laufend erforderlich sei. Berücksichtige man dies, überwiege jedenfalls die Tätigkeit der Verwendungsgruppe C. Dies sei bei der Mitteilung der Erhebungsergebnisse mit Schreiben vom 15. Juli 1994 an die Beschwerdeführerin noch erkannt und ausgeführt worden, dass diese Tätigkeiten insgesamt nur 47 % erreichten. Nur weil wegen der Installierung weiterer Messstationen nunmehr die mehr als fünfzigprozentige und somit überwiegende Beschäftigung mit C-wertiger Tätigkeit jedenfalls gegeben sei und nicht mehr bestritten werden könne, versuche man nunmehr die Tätigkeit, die in Abwesenheit von H. anfalle, "wegzuinterpretieren". Dieser "Trick" sei aber nicht zulässig, da es sich um eine Arbeit handle, die laufend und nicht nur gelegentlich, wie etwa bei der Urlaubsvertretung anfalle. Nur weil man den wahren Sachverhalt im Ermittlungsverfahren nicht geprüft habe und annehme, dass Vertretungstätigkeiten für H. nur im üblichen Zeitraum erfolgten, was aber nicht zutreffe, werde diese unzutreffende Ansicht im bekämpften Bescheid vertreten. Es lägen daher Mängel im Ermittlungsverfahren vor, die den bekämpften Bescheid mit der Rechtswidrigkeit belasteten.

    Gemäß § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 sei die Überstellung in eine andere Besoldungs- und Verwendungsgruppe durchzuführen, wenn der betreffende Beamte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe leiste. Nach der Bestimmung der Dienstzweigeordnung, Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, gelte dies auch für Beamte des Landes Steiermark in gleicher Weise. Im Sinne der obigen Ausführungen überwiege daher jedenfalls die C-wertige Tätigkeit. Selbst wenn man aber die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß § 12a Gehaltsgesetz 1956 verneinen sollte, hätte die Beschwerdeführerin zumindest gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage zu erhalten. Der bekämpfte Bescheid sei daher im aufgezeigten Sinne rechtswidrig.

    Dem ist Folgendes zu erwidern:

    Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, i.d.F. der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind auf die Landesbeamten - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.

    Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem aus § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 abgeleiteten Recht auf Überstellung durch den ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides verletzt sieht, geht ihr Vorbringen ins Leere; § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 definiert in seinem Abs. 1 die Überstellung als Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe und regelt in seinen weiteren Absätzen die mit der Überstellung eines Beamten verbundenen gehaltsrechtlichen Folgen. Die Tatbestände des § 12a des Gehaltsgesetzes 1956 setzen die Überstellung des Beamten voraus, ohne dem Beamten damit ein subjektives Recht auf Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einzuräumen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Jänner 1979, Slg NF 9734/A, - zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bundesdienstrecht - ausgeführt, dass dem öffentlichrechtlichen Bediensteten ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht und insbesondere auch dann nicht eingeräumt ist, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt. Subjektive Rechte bestehen in diese Richtung ebenso wenig wie in Richtung auf Beförderungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1995, Zl. 94/12/0358, sowie vom 17. Mai 1995, Zl. 95/12/0038, jeweils m.w.N.).

    Eine besondere dienstrechtliche Bestimmung des Landes Steiermark, aus der die Beschwerdeführerin anderes ableiten könnte, besteht nicht.

    Schon aus diesem Grund konnte daher die Abweisung des Antrages auf Überstellung in die Verwendungsgruppe C die Beschwerdeführerin in Rechten nicht verletzen.

    Die Beschwerdeführerin sieht sich ferner durch die im zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung, dass ihr eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der Steiermärkischen Fassung) nicht gebühre, verletzt.

    Nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.F. der Anlage 1 Z. 2 lit. c des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 i.d.F. der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33 (in der Folge kurz: GG/Stmk), gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

    Ungeachtet dessen, dass diese Verwendungsgruppenzulage nach der Rechtslage des Landes Steiermark nur gebührt, wenn der Beamte dauernd in einem überwiegenden Ausmaß (daher zu mehr als 50 %) höherwertige Tätigkeiten erbringt, ist ansonsten die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 wegen der im Übrigen gegebenen Wortgleichheit der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Einer bestimmten höheren Verwendungsgruppe sind demnach Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten, höheren Verwendungsgruppe erfüllen (das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/12/0176 m.w.N.).

    Die Beschwerde zieht die von der belangten Behörde vorgenommene Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zu den jeweiligen Verwendungsgruppen nicht in Zweifel, sondern hält der belangten Behörde rechtlich unhaltbare Rechenoperationen und die Übergehung von Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vor. Sie fordert weiters, auch ihre Vertretungstätigkeit für FOI H. als der Verwendungsgruppe C zuzuordnende Tätigkeit im Rahmen der nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/Stmk maßgeblichen Dienste zu berücksichtigen.

    Vorweg ist festzuhalten, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geteilt werden kann, dass die belangte Behörde rechtlich unhaltbare - im Sinne von unschlüssigen - Rechenoperationen durchführte. Auch zeigt die Beschwerdeführerin keine weiteren, andersartigen Tätigkeiten auf, die die belangte Behörde nicht ohnehin berücksichtigt hätte; insbesondere traf sie Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeiten der Bearbeitung und Ausarbeitung von Registrierstreifen und der Vertretungstätigkeit für FOI H.

    Auch sonst ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde über den prozentuellen Anteil der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtverwendung der Beschwerdeführerin zu erwecken. Das von der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Darstellung der Beweisergebnisse - ins Treffen geführte Schreiben des Abteilungsvorstandes der Fachabteilung IIIa vom 25. Juli 1995 vermag keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu begründen. Nach diesem Schreiben (Punkt 2) stelle die Bearbeitung von Registrierstreifen derzeit die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin dar und nehme rund die Hälfte ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Die für die Auswertung einzusetzende Zeit variiere in Abhängigkeit von der Niederschlagstätigkeit und auftretenden Registrierfehlern. Damit wurde jedoch nicht die - in der Beschwerde verallgemeinernd wiedergegebene - Aussage getroffen, dass diese Tätigkeit generell ihre Haupttätigkeit darstelle und zumindest die Hälfte der Arbeitszeit ausfülle. Vielmehr steht die Feststellung der belangten Behörde, die dieser Art der Tätigkeit einen Umfang von 33 % zuordnete, schlüssig im Einklang mit der im Schreiben vom 25. Juli 1995 getroffenen Relativierung des Umfanges der Auswertungstätigkeit in Abhängigkeit von der Niederschlagstätigkeit und auftretenden Registrierfehlern, zumal die belangte Behörde aus rechtlicher Sicht gehalten war, Feststellungen über die dauernde Verwendung der Beschwerdeführerin zu treffen und daher einen längeren Betrachtungszeitraum zu Grunde zu legen hatte.

    Selbst wenn man die - von der Beschwerdeführerin in ihrem Ausmaß nicht in Zweifel gezogene - Vertretungstätigkeit für FOI H. zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, würden ihre (der Verwendungsgruppe C zuzuordnenden) Tätigkeiten knapp 50 % erreichen, sodass selbst dann die Beschwerdeführerin nicht dauernd in überwiegendem Ausmaß Dienste der Verwendungsgruppe C verrichten würde und daher auch diesfalls eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (in der als Landesgesetz geltenden Fassung) nicht gebührt. Es erübrigt sich daher, in die Prüfung der Frage einzutreten, ob diese Vertretungstätigkeit in die in Rede stehende Betrachtung einzubeziehen ist.

    Die Beschwerde war daher aus den besagten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 17. Oktober 2001

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