VwGH 95/12/0351

VwGH95/12/03513.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag des S in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0276, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

In Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Antragsteller eine Vielzahl von weiteren Verfahren angestrengt, um seine Reaktivierung zu erreichen.

So begehrte der Antragsteller mit dem unter Zl. 93/12/0276 protokollierten Wiederaufnahmeantrag nach § 45 Abs. 1 VwGG die Wiederaufnahme des obgenannten Verfahrens zur Zl. 89/12/0143 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem wiederaufzunehmenden Verfahren über die Tatsache, dass kein rechtsgültiger Beschluss über die Pensionierung des Antragstellers vorgelegen habe, in Irrtum geführt und belassen worden sei. Das Gesamtverhalten der zur Zl. 89/12/0143 belangten Behörde sei als tatsächlich geeignet gewesenes Erschleichen eines Erkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu beurteilen.

Mit Beschluss vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0276, gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Antrag nicht statt und begründete dies damit, die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG setze voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt worden sei. Gleiches gelte für eine Erschleichungshandlung. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt bezögen, bildeten daher unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren, aber nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid. Das Vorbringen des Antragstellers sei damit, soweit es sich auf sachverhaltsbezogene Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren beziehe, unbeachtlich und verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof sehe aber auch in dem auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bezughabenden Vorbringen des Antragstellers keinen Anhaltspunkt dafür, dass Organwalter der seinerzeit belangten Behörde im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Erschleichungshandlung gesetzt hätten.

Mit dem vorliegenden, auf § 45 Abs. 1 (richtig:) Z. 1 und Z. 4 VwGG gegründeten Wiederaufnahmeantrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0276, abgeschlossenen Verfahrens. Abgesehen von den Behauptungen zur Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmeantrages bringt er im Wesentlichen vor, der (damalige) Vorsitzende des Senates 12 wisse, dass ein Beschluss über die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand nicht stattgefunden habe. Auch wisse er aus mehreren Eingaben des Antragstellers und aus einer an die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Zl. S 123/94 protokollierten Rechtsanalyse, dass dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, kein für die Versetzung in den Ruhestand maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. Der Vorsitzende des Senates 12 verhindere eine diesbezügliche Beweisführung durch Vernehmung der Stadtsenatsmitglieder. Seien bei Fällung eines Erkenntnisses Fehler passiert - unzweifelhaft liege dem Erkenntnis Zl. 89/12/0143 kein rechtsrelevanter Pensionierungssachverhalt zu Grunde - und sei verfehlt angenommen worden, dass ein Beschluss einer Kollegialbehörde vorliege, obwohl ein solcher bis heute nicht nachgewiesen sei, dann habe ein Vorsitzender die Amtspflicht, diese Mängel in allen späteren Verfahren und Entscheidungen, die zur Beseitigung angestrengt werden, von Amts wegen zu beseitigen und nicht laufend zielführende Beweise, die nur der Verwaltungsgerichtshof durchzuführen in der Lage sei, zu verhindern. Ein solcher rechtswidriger Beweisverhinderungssachverhalt scheine nach Lage des Falles vorzuliegen. Dies setze den Vorsitzenden dem Verdacht der missbräuchlichen Amtsausübung aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, nachdem der Beschluss vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0276, in einem Dreiersenat gefasst wurde, in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß Z. 4 leg. cit. ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung eines abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

Mit der Äußerung des Verdachtes der missbräuchlichen Amtsausübung vermag der Antragsteller den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG schon deshalb nicht darzutun, weil er in offenbarer Verkennung des Gegenstandes der zur Zl. 93/12/0276 beantragten Wiederaufnahme und der ausschließlich in rechtlicher Sicht erflossenen Erwägungen im genannten Beschluss vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0276, kein Vorbringen über die Kausalität zwischen dem von ihm behaupteten Verhalten in Form unterlassener Aufklärung und der Entscheidung im Senat erstattet. Die auch im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag aufrecht erhaltenen Behauptungen der Dienstfähigkeit des Antragstellers und der mangelhaften Beschlussfassung über seine Versetzung in den Ruhestand waren für den Beschluss vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0276, rechtlich irrelevant.

Auch liegt darin nicht die Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes im Sinn des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG, weil der im Ergebnis gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobene Vorwurf nicht die Verletzung des Parteiengehörs indiziert (hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131).

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 VwGG als unbegründet, weshalb diesem nicht stattzugeben ist. Wien, am 3. April 2001

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