Normen
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs6;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. März 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 16. November 1991 zu Studienzwecken nach Österreich gekommen. Der Behörde sei jedoch sein Aufenthalt im Bundesgebiet erstmals im Juli 1992 bekannt geworden. Der Beschwerdeführer sei damals von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien (der erstinstanzlichen Behörde) wegen des Verdachts des versuchten Einbruchsdiebstahls in einen PKW festgenommen worden. Anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung habe er am 3. August 1992 vor der erstinstanzlichen Behörde angegeben, zwei Monate zuvor nach Österreich gekommen zu sein. Er wäre marokkanischer Staatsangehöriger, und ihm wäre vor ca. zwei Monaten sein Reisepass, den er in einer Telefonzelle in Wien liegen gelassen hätte, gestohlen worden. In weiterer Folge sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Obwohl die marokkanische Botschaft mitgeteilt habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Staatsangehörigen von Marokko handelte, sei er bei seinen Angaben geblieben. Schließlich habe er, nachdem er in den Hungerstreik getreten sei, am 17. August 1992 aus der Schubhaft entlassen werden müssen. Ungefähr ein Jahr später, und zwar am 19. Mai 1993, sei er wegen des Verdachts der Entwendung angezeigt worden. Diesmal habe er angegeben, Mohamed Ali Ahmed zu heißen, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und ca. zwei Wochen zuvor mit dem Zug von Paris nach Wien gefahren zu sein. Wiederum hätte er seinen Reisepass, angeblich zwei Tage vorher, in einer Telefonzelle in Wien vergessen gehabt und wäre dieser in weiterer Folge gestohlen worden. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung habe sich jedoch seine wahre Identität herausgestellt, worauf er wegen Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft und abermals in Schubhaft genommen worden sei, aus der er wieder wegen Hungerstreiks entlassen worden sei. Am 17. August 1996 sei er in einem näher bezeichneten Lokal in Wien nach einer Anzeige wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung festgenommen worden. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde vom selben Tag habe er erstmals angegeben, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei wegen Übertretung des Meldegesetzes und abermals wegen Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft worden. Neuerlich sei es ihm gelungen, durch Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen zu werden.
Im August 1997 habe der Beschwerdeführer in Tunesien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und daraufhin eine vom 15. Jänner 1998 bis 19. Jänner 1999 gültige Erstniederlassungsbewilligung zu dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" erhalten.
Am 15. Oktober 1998 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz - SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, habe er seit dem Frühjahr 1998 seinen Lebensunterhalt, der sich infolge seiner Spielleidenschaft und seines Kokainkonsums sehr aufwändig gestaltet habe, durch Kokainverkauf finanziert. Er habe im Zeitraum von März 1998 bis 17. August 1998 100 Gramm Kokain Gewinn bringend an unbekannte Personen veräußert, wobei die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge eine große Menge im Sinn des § 28 Abs. 2 SMG darstelle. Es könne absolut kein Zweifel daran bestehen, dass das seiner Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten die öffentliche Sicherheit in höchstem Maß gefährde. Bei der Beurteilung seines Gesamt(fehl)verhaltens falle darüber hinaus noch ins Gewicht, dass er von 1991 bis 1997 permanent illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und noch dazu versucht habe, unter Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit die Abschiebung in seine Heimat zu verhindern. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 (erster Satz) FrG sei jedenfalls verwirklicht.
Da sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben seit März 1991 mit Unterbrechungen in Österreich befinde, wobei er jedoch nach seiner Heirat im Jahr 1997 erstmals Anfang 1998 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, und er mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei jedoch die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Das aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, vor allem jedoch die Tatsache, dass er auf Grund seiner Suchtgiftabhängigkeit und zur Finanzierung seiner Spielleidenschaft und seines aufwändigen Lebensstils gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt habe, lasse eine positive "Zukunftsprognose" für ihn nicht zu. Vielmehr erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Gesundheit - als dringend geboten. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei festzuhalten, dass er nach jahrelangem illegalen Aufenthalt erst seit Anfang 1998 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Gleichzeitig sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass einer daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers beträchtlich gemindert werde. Diesen - solcherart geminderten - familiären Interessen stehe jedenfalls das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig sei, wögen die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Daran könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte das Unrecht seiner Tat bereits längst eingesehen und verspräche, in Hinkunft keine strafbaren Handlungen mehr zu setzen, nichts ändern.
Ein Sachverhalt gemäß § 48 Abs. 1 zweiter Satz oder § 38 FrG, der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässig erscheinen ließe, sei nicht gegeben. Insbesondere gehe der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 11a Abs. 1 Z. 4 StbG ins Leere, zumal er nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 FrG (offensichtlich gemeint: StbG) erfülle.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorlägen, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt habe und solcherart die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährde.
Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheids im Ergebnis auch für ihre Entscheidung maßgebend gewesen seien. (In diesem Bescheid hatte die erstinstanzliche Behörde u.a. ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit am 3. August 1992 ein bis 31. Dezember 1997 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei.)
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden und zu seinem früheren Fehlverhalten, sie bringt jedoch vor, dass es sich bei dem besagten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien um die erstmalige Verurteilung des Beschwerdeführers handle und er sich sowohl davor als auch danach stets wohlverhalten habe. Im Hinblick darauf, dass durch § 48 FrG die Richtlinie (des Rates der EU vom 25. Februar 1964), 64/221/EWG konkretisiert werde, hätte die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot nicht erlassen dürfen.
1.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der besagten Verurteilung des Beschwerdeführers liegt nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu Grunde, dass er seit dem Frühjahr 1998 seinen Lebensunterhalt, der sich infolge seiner Spielleidenschaft und seines Kokainkonsums sehr aufwändig gestaltet habe, durch Kokainverkauf finanziert und von März 1998 bis 17. August 1998 100 Gramm Kokain gewerbsmäßig und Gewinn bringend an unbekannte Personen veräußert habe, wobei die von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge eine große Menge - somit eine solche, die geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG) - darstellte. Angesichts dieses Fehlverhaltens und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde und somit die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG - wodurch Art. 3 Abs. 1 und 2 der vorzitierten Richtlinie in der österreichischen Rechtsordnung umgesetzt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 2000/18/0008, mwN) - erfüllt sei, keinem Einwand. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereue und sich sowohl vor seiner Verurteilung als auch danach wohlverhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass angesichts der Schwere dieser Delikte der von ihm seit deren Begehung in Freiheit verbrachte Zeitraum zu kurz ist, um eine zuverlässige Prognose über sein künftiges Wohlverhalten abgeben zu können. Abgesehen davon kann von einem den besagten Straftaten vorangegangenen Wohlverhalten keine Rede sein, hatte doch der Beschwerdeführer - insoweit werden die diesbezüglichen Bescheidausführungen der belangten Behörde von der Beschwerde nicht bestritten - jedenfalls am 19. Mai 1993 und am 17. August 1996 gegen das über ihn im Jahr 1992 verhängte Aufenthaltsverbot verstoßen. (Ferner geht aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Straferkenntnissen der erstinstanzlichen Behörde vom 26. Mai 1993 und vom 20. August 1996 hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Mai 1993 und vom 1. August 1996 bis 16. August 1996 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.) Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht die Ausführungen der belangten Behörde, dass er (nach Ausweis der Verwaltungsakten: mit Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde vom 17. August 1996) wegen Übertretung des Meldegesetzes bestraft worden sei.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Interessenabwägung im Grund des § 37 FrG und bringt vor, die belangte Behörde habe dem Umstand nicht genügend Gewicht beigemessen, dass der Beschwerdeführer seit August 1997 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, die Studentin der Ernährungswissenschaften sei und mit der er in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Diese könne ihr Studium im Ausland nicht abschließen und daher nicht mit ihm in seine ehemalige Heimat Tunesien zurückkehren. Auch sei es fraglich, ob sie nach Abschluss ihres Studiums dort eine passende Beschäftigung finden könnte. Infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde zu diesen wesentlichen Umständen keine Feststellungen getroffen.
2.2. Auch diese Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit 1997 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, zutreffend einen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn sie trotzdem zur Ansicht gelangte, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Gesundheit dringend geboten sei, so kann dieser Wertung in Anbetracht des obgenannten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Ebenso kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den obgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Hiebei war zu berücksichtigen, dass, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die aus seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Dauer seines (erst ab 15. Jänner 1998 rechtmäßigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet - die Zeiten seines unrechtmäßigen Aufenthaltes während der Gültigkeitsdauer des gegen ihn im Jahr 1992 erlassenen Aufenthaltsverbotes können keine Verstärkung seiner persönlichen Interessen bewirken - ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten nach dem SMG eine ganz erhebliche Minderung erfahren hat. An dieser Beurteilung vermag auch der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihn wegen ihres Studiums nicht nach Tunesien begleiten könne, nichts zu ändern. Vielmehr muss die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Situation vom Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden. Abgesehen davon wird mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass er nach Tunesien auszureisen habe oder dass er (allenfalls) in dieses Land abgeschoben werde, und kann von ihm ein (wenn auch eingeschränkter) Kontakt zu seiner Ehegattin, sollte diese ihn nicht ins Ausland begleiten, dadurch aufrechterhalten werden, dass er von ihr im Ausland besucht wird.
3. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr auch bei Erlassung eines auf § 48 Abs. 1 erster Satz FrG gestützten Aufenthaltsverbotes eingeräumten Ermessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0291, mwN) zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob sich der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, von 1991 bis 1997 permanent im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, sodass auf die diesbezügliche Feststellungsrüge nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 3. August 2000
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