VwGH 2000/12/0282

VwGH2000/12/028219.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtl, Rechtsanwalt in Wien I, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. September 2000, Zl. 6231/1348-II/4/00, betreffend Ruhestandsversetzung und Festststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (§ 236b Abs. 8 BDG 1979), zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §1;
AVG §73;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
BDG 1979 §14;
PG 1965 §4;
PG 1965 §5;
PG 1965 §6;
VwGG §42 Abs2;
AHG 1949 §1;
AVG §73;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
BDG 1979 §14;
PG 1965 §4;
PG 1965 §5;
PG 1965 §6;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere des angefochtenen Bescheides, geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht auf Grund des angefochtenen Bescheides seit dem 1. November 2000 als Abteilungsinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Als Beamter des Dienststandes war er zuletzt als Kommandant des Gendarmeriepostens X. im Bereich des Landesgendarmeriekommandos (LGK) Y. tätig.

Der Beschwerdeführer erlitt im Jänner 2000 einen Vorderwandinfarkt. Der Versuch, ihn nach Beendigung seines (ersten) Krankenstandes Anfang März wieder einzugliedern, misslang. In seinem dem neuerlichen Dienstantritt unmittelbar folgenden Krankenstand stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2000 den Antrag, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Einholung des Gutachtens des Bundespensionsamtes (BPA), das am 1. August 2000 erstellt wurde) und Wahrung des Parteiengehörs (laut Beschwerdevorbringen wurde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer am 17. August 2000 zur Kenntnis gebracht, nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde es ihm mit Schreiben des LGK Y vom 4. September 2000 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt), versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 2000 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 "in der geltenden Fassung" mit Ablauf des 31. Oktober 2000 in den Ruhestand (erster Absatz). Gleichzeitig stellte sie gemäß § 236b Abs. 8 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Versetzung in den Ruhestand fest (zweiter Absatz). In der Begründung führte sie näher aus, warum der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes dienstunfähig (im Sinne des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979) sei und wie sie die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ermittelt habe.

Gegen diesen Bescheid, der nach Angabe des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2000 in Wien bei der Post aufgegeben worden sei, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Ergebnis Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf rechtskonforme Interpretation des BDG 1979, in Verbindung mit dem "Günstigkeitsprinzip" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung des obgenannten Beschwerdepunktes stellt der Beschwerdeführer zunächst den angefochtenen Bescheid "vollinhaltlich außer Streit". Es werde jedoch die Anwendung des BDG 1979 "in der geltenden Fassung" bestritten. Die belangte Behörde hätte vielmehr die Gesetzeslage im Zeitpunkt seiner Antragstellung zu Grunde legen müssen, da sich die Gesetzeslage ab 1. Oktober 2000 (durch das Pensionsreformgesetz) für ihn wesentlich verschlechtert habe (Entfall der Ausnahme von der Abschlagsregelung bei der Ruhebezugsbemessung im Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten). Er müsse sich daher (unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt) gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid wenden, da er die (weiterhin auch nach dem Pensionsreformgesetz 2000) bestehenden Ausnahmen von der Abschlagsregelung im Fall der "Frühpensionierung" nicht erfülle, und er sich daher (bei unverändertem Bestand des angefochtenen Ruhestandsversetzungsbescheides) die Kürzung seiner Pension gefallen lassen müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde über Anträge so schnell wie möglich zu entscheiden, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten. Der belangten Behörde sei längstens seit 1. August 2000 (Vorliegen des Gutachtens des BPA) bereits bekannt, dass er dauernd dienstunfähig sei. Da selbst der angefochtene Bescheid mit 21. September 2000 datiert sei, sei es ausschließlich "im Ermessen" der Behörde gelegen, ihn zumindest schon zum 30. September 2000 zu pensionieren und damit noch die alte Rechtslage zur Anwendung zu bringen. Da jedoch die neue Rechtslage für die Behörde günstiger sei, sei die Bescheiderlassung verzögert und der Beschwerdeführer erst mit 31. Oktober 2000 in den Ruhestand versetzt worden. Da die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden sei, stelle er den Antrag, der Verwaltungsgerichthof möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, " dass das anzuwendende Gesetz das Beamten- Dienstrechtsgesetz samt seinen Nebengesetzen in der Fassung vor dem Inkrafttreten des BGBl. 95/2000 anzuwenden sei."

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die begehrte Abänderung überschreitet - nimmt man sie wörtlich - die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, dem bei einer Bescheidbeschwerde (im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG) - ein solcher Fall liegt hier vor - lediglich eine kassatorische, nicht aber eine reformatorische Entscheidung zusteht.

Der Anfechtungsantrag lässt aber nach seinem Inhalt auch die Deutung zu, der Beschwerdeführer strebe letztlich die Aufhebung von jenen Teilen des angefochtenen (Ruhestandsversetzungs)Bescheides an, deren Beseitigung den von ihm gewünschten Erfolg (keine Anwendung des § 4 Abs. 4 PG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000 bei der Ruhegenussbemessung, sondern von dessen § 62j Abs. 2 in der genannten Fassung) seiner Meinung nach herbeiführen könnte.

Es trifft zu, dass die Ausnahme von der Abschlagsregelung im Fall einer "Frühpensionierung" nach § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG (Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997, die mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 eingeführt wurde, mit dem Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, am 1. Oktober 2000 ersatzlos entfallen ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 3 und 4 PG in der Fassung des Art. 3 Z. 2 des Pensionsreformgesetzes 2000. Im § 4 Abs. 4 nF sind die Ausnahmen von der Abschlagsregelung geregelt; der Tatbestand der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist nicht mehr als Ausnahme vorgesehen. Siehe auch Art. 3 Z. 4 des Pensionsreformgesetzes 2000, in dem u.a. § 4 Abs. 7 PG aF - diese Bestimmung enthielt die Definition der dauernden Erwerbsunfähigkeit - ersatzlos aufgehoben wurde).

Nach den "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I. Nr. 95/2000" ist (nur) auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatliche wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, u.a. § 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 62j Abs. 2 PG, eingefügt durch Art. 3 Z. 36 des Pensionsreformgesetzes 2000).

Der Anspruch des Beamten des Ruhestandes auf Ruhegenuss entsteht (erstmals) mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser Stellung, der mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand zusammenfällt; dies ergibt sich daraus, dass die beiden Ruhegenussermittlungsgrundlagen nach § 4 Abs. 1 PG aF und nF (ruhegenussfähiger Monatsbezug; ruhegenussfähiger Monatsbezug) auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand abstellen (vgl. dazu §§ 5 und 6 PG). Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 - nur dieser Fall interessiert hier - ist eine Möglichkeit, die Stellung als Beamter des Ruhestandes zu erreichen.

Allfällige Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG (aF und nF) sowie die hier interessierende Ausnahme nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG aF (dauernde Erwerbsunfähigkeit) stellen (stellten) gleichfalls auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung ab.

Damit ist aber im Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses die Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung (des Ausscheidens aus dem Dienststand) gilt. Die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung selbst ergibt sich entweder - wie auch im Beschwerdefall - aus dem Ruhestandsversetzungsbescheid selbst oder ist in Verbindung mit dessen Rechtskraft zu ermitteln. § 14 Abs. 5 BDG 1979 ordnet nämlich an, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam wird.

Daraus folgt, dass sich der Anfechtungsantrag des Beschwerdeführers, der nach dem angefochtenen Bescheid erst mit Ablauf des 31. Oktober 2000 in den Ruhestand versetzt wurde und auf den daher nach dem oben Gesagten im Ruhegenussbemessungsverfahren bereits die neue Rechtslage nach dem Pensionsreformgesetz 2000 anzuwenden ist, bei inhaltlicher Betrachtung im Ergebnis gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung des Wirksamkeitsbeginns seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2000 (und nicht gegen die Anwendbarkeit des BDG 1979 in der Fassung vor dem Pensionsreformgesetz 2000, das weder dessen § 14 geändert noch die oben aufgezeigte Bedeutung des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Ruhstandsversetzung, die sich aus dem PG ergibt, beseitigt hat) richtet.

Auch ein so verstandenes Beschwerdevorbringen führt die Beschwerde aber nicht zum Erfolg.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die maßgebende Rechtslage für die Durchführung einer beantragten Ruhestandsversetzung richte sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages, ist verfehlt. Die Behörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides maßgebende Recht anzuwenden (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, E 277 zu § 56 AVG). Ansatzpunkte für eine andere Betrachtung liegen im Fall des § 14 BDG 1979 nicht vor. Insbesondere findet sich auch keine gesetzliche Grundlage für das vom Beschwerdeführer postulierte "Günstigkeitsprinzip".

Soweit sein Vorbringen darauf abzielt, die belangte Behörde (Aktivdienstbehörde) wäre in der Lage gewesen, ihre Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für ihn günstigere Rechtslage für ein Folgeverfahren (hier: Ruhegenussbemessung durch die Pensionsdienstbehörde) herbeizuführen, kommt dem für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung nach § 42 Abs. 2 VwGG zu führen hätte, keine Bedeutung zu (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I, 2. Auflage, unter E 133 zu § 73 AVG abgedruckten Entscheidungen, die dies für den Fall aussprechen, dass sich die Änderung der Rechtslage im betreffenden Verwaltungsverfahren selbst auswirkt. Das begründet aber keinen rechtserheblichen Unterschied zu der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, wo sich dies wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung für ein vor einer anderen Behörde durchzuführendes Folgeverfahren auswirkt. Auf die "rechtstechnische Konstruktion" kommt es also nicht an. Diese Judikatur ist daher auch für den Beschwerdefall maßgebend). Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, den von ihm durch das angeblich rechtswidrige Vorgehen der Behörde entstandenen bzw. behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. dazu das zu einer mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Problematik nach Art. IV der Novelle zum Salzburger Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 18/1997, ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 97/12/0410).

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 17. August 2000, 2000/12/0187, mit näherer Begründung ausgesprochen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines (aufrechten) Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht fest.

Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren (und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2000

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