Normen
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §24a idF 1986/387;
GÜG §24 Abs1;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §24a idF 1986/387;
GÜG §24 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1932 geborene Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in Ruhe seit 1. April 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war ein Bezirksgericht im Bundesland Salzburg.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz (im Folgenden OLG) vom 19. August 1976 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. September 1976 eine näher bezeichnete Wohnung (Nutzfläche 127 m2) in X. (seinem Dienstort) gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) als Naturalwohnung zugewiesen.
In der Folge wurden die Grundvergütung sowie der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben und die Verwaltungsgebühr gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) bescheidmäßig festgelegt (erstmals mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1978). Die Grundvergütung wurde im Rahmen der Wertsicherung nach Art. X Abs. 3 der 45. GG-Novelle erstmals ab 1. Dezember 1990 angehoben.
Mit Wirkung vom 1. April 1992 trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand. Über sein Ansuchen wurde ihm mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom 17. März 1992 die (bisherige) Naturalwohnung "über den 31.3.1992 hinaus gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 solange belassen, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Hinsichtlich der Wohnungsvergütung tritt durch Ihren Übertritt in den Ruhestand keine Veränderung ein." Eine weitere Erhöhung der Grundvergütung im Rahmen der Wertsicherung nach Art. X Abs. 3 der 45. GG-Novelle trat ab 1. November 1993 ein.
Mit Schreiben vom 20. April 1999 teilte der Präsident des OLG dem Beschwerdeführer mit, auf Grund der geänderten Rechtslage (§§ 24a Abs. 4 und 112f GG in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998) werde die Grundvergütung für seine Naturalwohnung "auf der Basis des seit 1. April 1997 für Naturalwohnungen analog anzuwendenden Richtwertgesetzes" ab 1. Juli 1998 bis 31. März 1999 mit S 7.799,10 und ab 1. April 1999 in der Höhe von S 7.848,60 neu festzusetzen sein. Die Ermittlung der Grundvergütung pro m2 ging dabei von dem in den genannten Zeiträumen jeweils geltenden Richtwert für das Land Salzburg sowie einem Abschlag von 22,5 % und einem Zuschlag von S 2,90 pro m2 aus. Vor der endgültigen Neufestsetzung der Grundvergütung werde der Beschwerdeführer ersucht, mit der Dienstbehörde wegen einer allfälligen Anwendung des § 112 f Abs. 2 GG Verbindung aufzunehmen bzw. Nachweise über die Höhe seines Haushaltseinkommens zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine persönliche Lage (schwer herzkranke Frau, schwer behinderte Tochter) geltend, es sei ihm unmöglich, die neue Miete zu zahlen. Er legte eine Aufschlüsselung seiner monatlichen Ausgaben mit Belegen sowie Unterlagen für die Ermittlung des Haushaltseinkommens vor.
Der belangten Behörde legte der Präsident des OLG mit Schreiben vom 25. Mai 1999 die (im Schreiben vom 20. April 1999 genannten) Berechnungsunterlagen mit dem Hinweis vor, die errechnete Neufestsetzung würde eine für den Beschwerdeführer nicht bewältigbare finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Es werde daher ersucht, im Einvernehmen mit dem (damals zuständigen) Bundesminister für Finanzen (BMF) einer Neufestsetzung ab 1. Juli 1999 unter Zugrundelegung eines 50%igen Abschlages vom ermittelten "Richtwertzins" und einer Abstandnahme von der Nachzahlung ab 1. Juli 1998 zuzustimmen.
Die belangte Behörde legte diese Unterlagen vom 25. Mai 1999 dem BMF mit Schreiben vom 2. Juni 1999 mit dem Ersuchen um Zustimmung vor. Außerdem wurde Fragen zur Auslegung des § 112f Abs. 2 GG und zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Neubemessung der Grundvergütung nach § 112f Abs. 1 GG gestellt.
Offenbar auf Grund einer Vorgangsweise in einem anderen Fall holte das OLG in der Folge eine Stellungnahme der Gemeinde X. sowie einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft zur Frage der durchschnittlich in X. erzielbaren Grundmieten ein und legte sie gleichzeitig der belangten Behörde und dem BMF vor. In dem an das BMF gerichteten formularmäßigen Antrag auf Zustimmung zur Festsetzung der Vergütung für eine bundeseigene Wohnung wurde die Zustimmung zur Neufestsetzung der Grundvergütung für die gegenständliche Naturalwohnung mit S 4.381,50 im Wesentlichen damit begründet, dass der ortsübliche Hauptmietzins (den der Bund für vergleichbare Objekte erhalten würde) im Bereich X. zwischen S 24,-- und S 32,-- pro m2 betrage. Eine Vermietung auf Basis des Richtwertgesetzes auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Abschläge sei in X. nicht möglich (Hinweis auf die beiden eingeholten Stellungnahmen). Es werde daher ersucht, der Bemessung der Grundvergütung auf Basis des Kategoriemietzinses für die Kategorie A (S 34,50) zuzustimmen.
Dem (geänderten) Antrag stimmte der Bundesminister für Finanzen in der Folge zu.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 teilte der Präsident des OLG dem Beschwerdeführer die ab 1. Juli 1998 in Aussicht genommene (niedrigere) Neubemessung der Grundvergütung in der Höhe von monatlich S 4.381,50 (S 34,50 x 127 m2) mit. Die ursprünglich vorgeschlagene Vorgangsweise (50 %iger Abschlag und Abstandnahme von der Nachzahlung ab 1. Juli 1998) sei laut Mitteilung der belangten Behörde und des BMF wegen der Höhe des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Nachzahlung betrage für die Zeit von 1. Juli 1998 bis 29. Februar 2000 S 79.920,10 und werde in monatlichen Raten in Höhe von 5 % des monatlichen Pensionsbezuges einbehalten werden, sofern der Beschwerdeführer nicht eine niedrigere Ratenzahlung wünsche. Der Beschwerdeführer werde ersucht, den beiliegenden "Antrag auf Zustimmung zur Festsetzung der Vergütung für eine bundeseigene Wohnung" in Punkt 15 zu unterfertigen und der Dienstbehörde zu übermitteln.
In den vorgelegten Verwaltungsakten liegt das in Punkt 15 vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2000 unterschriebene Formular auf.
Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer aber der Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 22. Februar 2000 mit, er spreche sich nicht gegen die Erhöhung der Grundvergütung, wohl aber gegen die ungerechtfertigte Nachzahlung von S 79.920,10 aus. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe der "Erhöhung der Grundgebühr" wäre es zu keiner Nachzahlung gekommen. Die (gepflogene) Vorgangsweise sei seiner Meinung nach unfair und rechtswidrig. Er ersuche daher um Erlassung der obgenannten Nachzahlung. Sollte seine Bitte auf unfruchtbaren Boden fallen, ersuche er, die Nachzahlung in monatlichen Raten von 2 % zu genehmigen. Seine finanziellen Auslagen, Sorgen und Nöte seien der Dienstbehörde bekannt.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2000 setzte der Präsident des OLG "in Abänderung" seines Bescheides vom 17. März 1992 die Grundvergütung für die (näher beschriebene) Naturalwohnung des Beschwerdeführers gemäß § 112f Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der 1. Dienstrechts- Novelle 1998 ab 1. Juli 1998 mit S 4.381,50 (S 34,50 x 127,00 m2) fest. Die Grundvergütung sei wertgesichert und erhöhe sich jährlich um jenen Prozentsatz, der auch für die Valorisierung der Richtwerte gemäß § 5 des Richtwertgesetzes maßgeblich sei. Nach Darstellung der Rechtslage wies die Behörde in der Begründung im Wesentlichen darauf hin, Erhebungen im Raum X. hätten ergeben, dass in diesem Bereich lediglich Hauptmietzinse bis etwa S 35,--/m2 zu erzielen seien, was unter dem ermittelten Richtwertzins für seine Naturalwohnung der Ausstattungskategorie A gemäß § 16 Abs. 2 MRG unter Berücksichtigung der anzusetzenden Zu- und Abschläge liege (S 7.799,10 monatlich in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 1999 = S 61,41 pro m2; S 7.848,60 für die Zeit ab 1. April 1999 = S 61,80 pro m2). Daher sei bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung vom Kategoriemietzins der Ausstattungskategorie "A" (d.s. zum Wirksamwerden der Neuberechnung S 34,50/m2) ausgegangen worden.
In einer "Anmerkung" hielt die Dienstbehörde erster Instanz fest, der Beschwerdeführer habe der verfügten Neufestsetzung mit Erklärung vom 22. Februar 2000 zugestimmt. Die sich durch die Neufestsetzung der Grundvergütung ergebende Nachzahlung erfolge im Sinne seines Antrages vom 22. Februar 2000 in monatlichen Raten von 2 % seines monatlichen Pensionsbezuges.
In seiner Berufung ersuchte der Beschwerdeführer primär um die Abänderung der Nachzahlung. Mit Bescheid des Präsidenten des OLG vom 17. März 1992 sei ihm die Wohnung mit der Zusage überlassen worden, dass keine Änderung der Grundvergütung eintrete. Die Neufestsetzung der Grundgebührenerhöhung sei per 1. Juli 1998 erfolgt, obwohl ihm der "Bescheid" (gemeint ist wohl die Mitteilung des Dienstbehörde erster Instanz vom 20. April 1999) über die Erhöhung der Grundvergütung erst am 28. April 1999 schriftlich überreicht worden sei. Er ersuche mangels (vorheriger) schriftlicher Verständigung von der Erhöhung der Grundvergütung um Erlassung der (daraus resultierenden) Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 28. April 1999. Sollte der Berufung stattgegeben werden, ersuche er, ihm für die Nachzahlung vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2000 eine monatliche Ratenzahlung von 2 % zu bewilligen. Er ersuche um Genehmigung dieser Ausnahme, um einen Härtefall (schwer herzkranke Frau; schwer behinderte Tochter) zu vermeiden.
In seinem Schreiben vom 7. Juni 2000 machte der (nunmehr vertretene) Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass anlässlich seiner "Ruhestandsversetzung" keine Entziehung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 BDG 1979 erfolgt sei. Er benütze daher die Naturalwohnung nach wie vor auf der Grundlage des (seinerzeitigen) Zuweisungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979. Das damit erworbene subjektive Recht schließe die Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 aus. Daher sei auch die Erhöhung der Grundvergütung auf Grund der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 nicht rechtmäßig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. August 2000 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen nach der Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Darstellung der Rechtslage (§ 112f Abs. 1 GG) damit, der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Berufungsergänzung, es liege keine Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor, könne im Hinblick auf den Bescheid des Präsidenten des OLG vom 17. März 1992 nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes begründe auch die Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein wenn auch in seinem Bestandschutz schwächeres subjektives Recht als das Recht nach § 80 Abs.2 leg. cit. und sei daher durch Bescheid zu begründen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. März 1988, Slg. 12.669 A, sowie vom 24. Jänner 1996, 93/12/0176). Das dem Beschwerdeführer aktuell zustehende subjektiv-öffentliche Recht der Benützung der Naturalwohnung gründe sich daher nicht (mehr) auf den ursprünglichen Zuweisungsbescheid vom 19. August 1976, sondern auf den Bescheid vom 17. März 1992. Da die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung dem Beschwerdeführer nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 als Beamten des Ruhestandes vor dem 1. Juli 1998 gewährt worden sei, sei die Grundvergütung nach § 112f GG neu zu bemessen gewesen.
Dem ersten Einwand in seiner Berufung hielt sie entgegen, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Erledigung kein Bescheid, sondern vielmehr eine Mitteilung der Dienstbehörde gewesen sei, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, Nachweise für die Anwendbarkeit des § 112f Abs. 2 GG vorzulegen. Infolge seines hohen Haushaltseinkommens sei aber diese Bestimmung nicht zur Anwendung gekommen.
Der Einwand betreffend die (zunächst) mangelnde schriftliche Verständigung über die Erhöhung der Grundvergütung (worauf der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Erlassung der Nachzahlung der Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 28. April 1999 gestützt habe) könne sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Zweifel gezogen werde, weil bis 28. April 1999 keine schriftliche Verständigung über die beabsichtigte Neubemessung der Grundvergütung erfolgt sei. Das Gesetz sehe bei der Neubemessung der Grundvergütung gemäß § 112f Abs. 1GG keine vorhergehende Verständigung vor. Die rückwirkend mit 1. Juli 1998 vorgenommene Neubemessung der Grundvergütung sei daher ohne Verfahrensfehler erfolgt.
Dem Ersuchen, für die Nachzahlung vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2000 eine monatliche Ratenzahlung von 2 % zu bewilligen, sei bereits durch deren (zeitlich weitergehende) antragsgemäße Bewilligung im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz Rechnung getragen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A. Rechtslage
Zur maßgeblichen Rechtslage nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und dem Gehaltsgesetz 1956 (und dessen historischer Entwicklung auf dem Gebiet der Naturalwohnungsvergütung) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Punkt I Rechtslage im hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, 99/12/0350, verwiesen.
B. Beschwerdeausführungen
1.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die Voraussetzung für die Anwendung der §§ 112f in Verbindung mit 24a GG (Gestattung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998) liege nicht vor. Die (bescheidmäßige) Zuweisung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 2 BDG 1979 werde nicht durch den Eintritt eines bestimmten Sachverhaltes (hier: Ruhestand) beendet, sondern durch den Rechtsakt der Entziehung. Ohne Entziehung könne es keine Gestattung der tatsächlichen Weiterbenützung (nach § 80 Abs. 9 BDG 1979) geben. Eine Entscheidung, die (wie hier der Bescheid vom 17. März 1992) nach ihrem Wortlaut eine Weiterbenützung gestatte, obwohl vorher keine Entziehung stattgefunden habe, gehe ins Leere und sei gegenstandslos.
1.2. Es trifft zu, dass im Beschwerdefall formell ein Entzug der Naturalwohnung aus Anlass seines Übertrittes in den Ruhestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 nicht erfolgt ist. Das hat aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - nicht die Folge, dass der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 17. März 1992 ins Leere gegangen ist (in diesem Sinn bereits zu eine vergleichbaren Fallkonstellation das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, 2000/12/0183). Der genannte Bescheid ist nämlich zweifellos nach seinem Inhalt auf die Begründung eines Gestattungsverhältnisses im Sinn des § 80 Abs. 9 BDG 1979 ausgerichtet, das dem Beschwerdeführer aus Anlass seines Übertritts in den Ruhestand die Rechtsgrundlage für die weitere Benützung seiner Naturalwohnung verschaffen soll. Selbst wenn dieser Bescheid allenfalls rechtswidrig erlassen wurde, weil zumindest gleichzeitig der Entziehungsbescheid hätte ergehen müssen, hat er den seinerzeitigen Überlassungsbescheid vom 19. August 1976 (und damit die sich daraus ergebende Rechtsposition nach § 24 Abs. 1 GÜG bzw. ab dem Inkrafttreten des BDG 1979 nach § 80 Abs. 2 BDG 1979) verdrängt oder ihm materiell derogiert (was hier nicht abschließend zu untersuchen ist) und ist insofern - wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - der "aktuelle Titel" für die Benützung der Naturalwohnung. Aus der (möglichen) bloßen Rechtswidrigkeit des (später erlassenen) Bescheides vom 17. März 1992 kann nicht auf seine (völlige) Unverbindlichkeit geschlossen werden, worauf im Ergebnis der Einwand des Beschwerdeführers hinausläuft. Eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 17. März 1992, die zu seiner Bewertung als "Nichtbescheid" (absolut nichtiger Bescheid) zu führen hätte, liegt nicht vor.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die im erstinstanzlichen Bescheid gewählte Formulierung (Abänderung des Bescheides vom 17. März 1992) führe prima vista zur Annahme, dass der Bescheid aus 1992 bereits eine Neubemessung nach § 24a GG in der Fassung der 45. GG-Novelle vorgenommen habe, sei doch im Zeitpunkt seiner Erlassung diese Bestimmung in der genannten Fassung schon mehrere Jahre (Anmerkung: seit 1. Jänner 1987) in Kraft gestanden. Eine solche nach § 24a GG in der Fassung der 45. GG-Novelle bereits vorgenommene Neubemessung lasse aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, 99/12/0311) bloß auf dem Boden der bisherigen Bemessung eine Anhebung von 75 v.H. auf 100 v.H., nicht aber eine (gänzliche) Neuermittlung der Bemessungsgrundlage (wie sie im Beschwerdefall vorgenommen worden sei) zu. Das auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte vollständige Fehlen auf das Eingehen der Frage, ob nicht schon früher eine Neubemessung der Grundvergütung nach § 24a GG in der genannten Fassung stattgefunden habe, könne nur so verstanden werden, dass sich die belangte Behörde dieses Erfordernisses gar nicht bewusst gewesen sei
2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zwar trifft die Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24a Abs. 4 und § 112f Abs. 1 GG in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 zu. Die allein aus der im Zeitpunkt der Erlassung des "Gestattungsbescheides" der Dienstbehörde erster Instanz vom 17. März 1992 geltenden Rechtslage gezogene Schlussfolgerung, es müsse im Beschwerdefall bereits eine Neubemessung nach § 24a GG in der Fassung der 45. GG-Novelle stattgefunden haben, trifft schon deshalb nicht zu, weil dieser Bescheid selbst keine Neubemessung der Grundvergütung (sondern nur die Begründung eines Gestattungsverhältnisses nach § 80 Abs. 9 BDG 1979) vorgenommen hat, ja in seinem Spruch - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat - sogar ausdrücklich die Aussage enthielt, dass hinsichtlich der Wohnungsvergütung keine Veränderung eintrete.
Es trifft zu, dass die belangte Behörde nicht explizit die Frage geprüft hat, ob im Beschwerdefall nach dem Inkrafttreten der §§ 24a ff GG in der Fassung der 45. GG-Novelle (ab 1. Jänner 1987) die Grundvergütung jemals nach der neuen Rechtslage (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) neu bemessen wurde. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich indessen eindeutig, dass alle in diesem Zeitraum vorgenommenen Erhöhungen der Grundvergütung unter Berufung auf Art X Abs. 3 der 45. GG-Novelle erfolgten und sie bloß die nach dieser Bestimmung auch für die nach der alten Rechtslage (vor der 45. GG-Novelle) bemessene Grundvergütung geltende Wertsicherung berücksichtigten. Dies stimmt auch mit der jeweiligen Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Grundvergütung überein (ab 1. September 1976: S 508,-
-; ab 1. Dezember 1990: S 561,60,--; ab 1. November 1993: 623,40,--). Darin liegt aber keine Neubemessung der Grundvergütung nach § 24a GG in der Fassung der 45. GG-Novelle. Aus diesem Grund kann daher auch dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
3.1. Der Beschwerde rügt ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe auch niemals die Erhebungsergebnisse offengelegt, wonach in X. lediglich Hauptmietzinse bis etwa S 35,--
pro m2 zu erzielen seien. Selbst wenn dies richtig sei, lasse sich daraus nicht schlüssig ableiten, weshalb für seine Wohnung gerade ein Betrag von S 34, 50 angemessen sei. Zwar habe er zu dieser Thematik in seiner Berufung nichts ausgeführt; dies hänge aber damit zusammen, dass er mit seinem Rechtsmittel die Zulässigkeit der Neubemessung an sich bestritten habe, während der geltend gemachte Mangel die Zulässigkeit der Neubemessung voraussetze.
3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die ihm vorgehaltenen Bemessungsgrundlagen trotz gebotener Gelegenheit niemals bestritten hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in jenem Verfahrensabschnitt, in dem es ihm primär darum ging, von der "Nachzahlung" vom 1. Juli 1998 bis zum Ablauf jenes Monats, in dem er von der Behörde erstmals von eine möglichen Neubemessung der Grundvergütung (April 1999) auf Grund der geänderten Rechtslage in Kenntnis gesetzt wurde, befreit zu werden, ausdrücklich der auf der Basis der nunmehr in Frage gestellten Annahmen (reduzierten) Neubemessung der Grundvergütung für die "Zukunft" (d.h. ab 1. Mai 1999) zugestimmt. Wenn er im Laufe des Berufungsverfahrens seine Strategie geändert hat und nunmehr gewerkschaftlich vertreten auch die Zulässigkeit der Neubemessung schlechthin (also auch für die Zukunft) in Abrede stellte (wobei hier ungeprüft bleiben kann, ob dies im Hinblick auf die ursprüngliche Berufung eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes oder bloß das Vorbringen eines weiteren Argumentes innerhalb des durch die Berufung abgesteckten Verfahrensgegenstandes darstellte), hätte er auch die ihm von der Behörde bekannt gegebenen Überlegungen bezüglich der Höhe der Grundvergütung, auf die sich ja auch schon der Bescheid er Dienstbehörde erster Instanz stützte, im Berufungsverfahren in Erweiterung seiner bisherigen Strategie rügen müssen. Die Beschränkung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren auf einen bestimmten Aspekt, der sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung möglicherweise als nicht mehr (für sich allein) erfolgversprechend erweist, rechtfertigt es - zumindest bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - nicht, das im Verwaltungsverfahren Versäumte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof in Form einer Verfahrensrüge nachzuholen (vgl. zu einer ähnlichen Ausgangslage das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, 99/12/0350).
4. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Grundvergütung für die vom Beschwerdeführer auf Grund eines Gestattungsverhältnisses benütze Naturalwohnung in der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Höhe mit Wirkung ab 1. Juli 1998 gemäß § 112f Abs. 1 in Verbindung mit § 24a GG neu bemessen hat. Dass im Beschwerdefall § 112f Abs. 2 GG zur Anwendung käme, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
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