Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen von Folgendem aus:
Mit Bescheid (ohne Datum und ohne Geschäftszahl; nach dem dem Spruch vorangestellten Satz hat die Behörde die Entscheidung in ihrer Sitzung vom 20. November 1999 getroffen) wies die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft das vom Beschwerdeführer "im Namen der wahlwerbenden Gruppe Verband Sozialistischer Studentinnen und Studenten Österreichs (VSStÖ-Leoben)" als "Einspruch gegen die Wahl der Universitätsvertretung an der Montanuniversität Leoben" (Anmerkung: diese Wahl hatte vom 18. bis 20. Mai 1999 stattgefunden) bezeichnete Anbringen vom 8. Juni 1999 gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/1999 (HSG 1998), zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Wahlanfechtung nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe VSStÖ - Leoben gewesen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 9. Dezember 1999 zugestellt. Er begründete seine dagegen (im eigenen Namen) eingebrachte, an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gerichtete Berufung im Wesentlichen damit, ihm komme als zur Wahl zugelassener Kandidat der wahlwerbenden Gruppe VSStÖ - Leoben und als solcher zur Wahlanfechtung Legitimierter die Berechtigung zu, im Namen der und für die genannten Gruppe Einspruch zu erheben.
Da eine Entscheidung über diese Berufung nach seinem Vorbringen nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgte, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde (zur Post gegeben am 7. September 2000; beim Verwaltungsgerichtshof am 8. September 2000 eingelangt. Als belangte Behörde (die zur Entscheidung über seine anhängige Berufung berufen sei) bezeichnete der Beschwerdeführer den "Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr".
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als belangte Behörde bezeichnet. Seit der am 1. April 2000 in Kraft getretenen Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, gibt es ein derartiges Bundesministerium (vgl. § 1 Abs. 1 Bundesministeriengesetz in dieser Fassung) nicht mehr; dementsprechend wurde ab diesem Zeitpunkt auch kein Bundesminister im Sinne des Art. 77 Abs. 3 erster Satz B-VG mit der Leitung eines solchen Bundesministeriums (für Wissenschaft und Verkehr) betraut. Der Bundespräsident hat auch keinen "Kanzleramtsminister" im Sinne des Art. 77 Abs. 3 letzter Satz B-VG mit dieser Bezeichnung und einem solchen Aufgabenbereich ernannt.
Bezeichnet aber eine Partei in einer Säumnisbeschwerde eine andere als die nach § 28 Abs. 3 VwGG in Betracht kommende Behörde - das ist im Fall der Auflösung der seinerzeit angerufenen zuständigen Behörde die an ihre Stelle getretene (Nachfolge)Behörde - als belangte Behörde, so ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil die bezeichnete Behörde auf Grund ihrer inzwischen erfolgten Aufhebung (hier: im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde) nicht mehr zur Entscheidung in der zugrundeliegenden Angelegenheit zuständig war und daher auch keine Entscheidungspflicht verletzen konnte (in diesem Sinn bereits der in einem vergleichbaren Fall ergangene hg. Beschluss vom 27. September 2000, 2000/12/0204).
Wien, am 18. Oktober 2000
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